Urteil des OLG Brandenburg vom 15.04.2010

OLG Brandenburg: einkünfte, arbeitsmarkt, eltern, erwerbstätigkeit, obliegenheit, anstellung, lebenslauf, leistungsfähigkeit, einspruch, arbeitskraft

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 106/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Auf den Einspruch des Antragsgegners wird der Versäumnisbeschluss des Senats vom
16. November 2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beschluss des
Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst wird:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihrer gesetzlichen
Vertreterin monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
- 109 € für die Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2010 und
- 82 € für die Zeit ab Januar 2011.
Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der laufende monatlich im Voraus bis zum
3. Werktag eines jeden Monats.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der weitergehende Versäumnisbeschluss des Senats vom 16. November 2010 wird
aufgehoben.
Die Kosten seiner Säumnis hat der Antragsgegner zu tragen. Im Übrigen fallen die
Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin zu 57 % und dem Antragsgegner zu 43 %
zur Last.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des Unterhalts ab Februar
2011 angeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.996 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Minderjährigenunterhalt ab 10/2009.
Die am ….9.2003 geborene Antragstellerin ist die Tochter des im Jahr 1975 geborenen
Antragsgegners. Ihre Eltern waren und sind nicht verheiratet. Durch Beschluss des
Amtsgerichts Pankow/Weißensee aus 6/2010 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner
auch der Vater des am ….7.2009 geborenen Kindes M… M… ist.
Von 5/2009 bis 10/2010 ist der Antragsgegner zwei öffentlich geförderten befristeten
Beschäftigungen nach § 16 d SGB II als Erziehungshelfer bzw. Helfer im Bürobereich im
Umfang von 38,5 Stunden/Woche nachgegangen. Hierfür hat er ein monatliches
Nettoentgelt in Höhe von 899 € bezogen. Seit 11/2010 ist der Antragsgegner arbeitslos
und bezieht Leistungen nach dem SGB II.
Der Antragsgegner, der mit seiner Tochter regelmäßigen Umgang pflegt, hat in der
Vergangenheit zu keiner Zeit Kindesunterhalt geleistet. Bis einschließlich 9/2009 wurden
für H… UVG-Leistungen erbracht.
Mit Schreiben vom 28.1.2009 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur
Auskunftserteilung und Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 214 €
aufgefordert. Mit Antrag vom 23.11.2009 hat die Antragstellerin das vorliegende
Verfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner unter Zurechnung fiktiver
Einkünfte aus einer Nebentätigkeit antragsgemäß zur Zahlung eines Kindesunterhalts in
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Einkünfte aus einer Nebentätigkeit antragsgemäß zur Zahlung eines Kindesunterhalts in
Höhe von insgesamt 1.498 € von 10/2009 bis 4/2010 sowie monatlich 214 € ab 5/2010
verpflichtet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Zur
Begründung beruft er sich auf seine bestehende Leistungsunfähigkeit mit Blick auf seine
unter dem notwendigen Selbstbehalt liegenden Einkünfte. Eine Nebentätigkeit sei ihm
arbeitsrechtlich nicht gestattet. Ferner hat er geltend gemacht, nicht gesteigert
unterhaltspflichtig zu sein, da die betreuende Kindesmutter als andere
unterhaltspflichtige Verwandte aufgrund ihres hohen Nettoeinkommens von 2.000 €
monatlich in der Lage sei, neben dem Betreuungsunterhalt auch den Barunterhalt für
die Tochter H… zu leisten (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB). Im Übrigen seien seine
Umgangskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner hat zunächst beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) -
Familiengericht – vom 15.3.2010 zum Geschäftszeichen 5.1 F 724/09 die Anträge vom
22.11.2009 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat die Zurückweisung der Beschwerde begehrt und die Entscheidung
des Amtsgerichts verteidigt. Ferner wendet sie ein, ihre Mutter verfüge unter
Berücksichtigung eines Kredits lediglich über monatliche Einkünfte von rund 1.336 € und
sei einem weiteren Kind unterhaltspflichtig, so dass der Antragsgegner ihr allein
Barunterhalt schulde.
Durch den ihm am 25.11.2010 zugestellten Versäumnisbeschluss vom 16.11.2010 hat
der Senat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Frankfurt (Oder) vom 15.4.2010 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsgegner mit
dem am 9.12.2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen
Schreiben vom gleichen Tag Einspruch eingelegt. Nach teilweiser Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe beantragt der Antragsgegner nunmehr,
der Versäumnisbeschluss des Senats solle aufgehoben und der angefochtene
Beschluss dahin abgeändert werden, dass die Anträge der Antragstellerin vom
23.11.2009 abgewiesen werden, soweit sie monatlichen Unterhalt von 75 € übersteigen.
Die Antragstellerin beantragt die Aufrechterhaltung des Versäumnisbeschlusses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des
Amtsgerichts sowie den Sachvortrag der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen
nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Da das Unterhaltsverfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, findet auf das
Verfahren gemäß Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht Anwendung. Der
gemäß §§ 58 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 338, 339 ZPO zulässige Einspruch des
Antragsgegners in Verbindung mit seiner statthaften und im Übrigen zulässigen
Beschwerde ist in der Sache zum Teil begründet. Er führt jedoch auch in dem zuletzt
beantragten Umfang nur teilweise zum Erfolg. Darauf hat der Senat bereits in der
mündlichen Verhandlung vom 25.1.2011 hingewiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner, der seiner Tochter allein
barunterhaltspflichtig ist, Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt nach den §§ 1601 ff.
BGB in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang.
Entgegen seiner Auffassung kann sich der Antragsgegner gegenüber seiner
minderjährigen Tochter nicht auf seine vollständige Leistungsunfähigkeit berufen. Er
muss sich spätestens ab Oktober 2009 ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit in einer Höhe zurechnen lassen, die ihn in die Lage versetzt, für die
Antragstellerin (neben dem unterhaltsrechtlich gleichrangigen minderjährigen Sohn M…
M…) einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 109 € im Unterhaltszeitraum von
10/2009 bis 12/2010 sowie 82 € ab 1/2011 zu leisten.
1.
Den Antragsgegner trifft gegenüber seiner minderjährigen Tochter, die im Haushalt der
Mutter betreut und versorgt wird, gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine gesteigerte
Erwerbsobliegenheit. Ob und inwieweit er als Unterhaltspflichtiger leistungsfähig ist, wird
dabei nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern
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dabei nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern
auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Eltern sind gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ihren
minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel
zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus Art. 6
Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher
ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen,
sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der
Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt,
obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. z.B. BVerfG, FamRZ 2010, 183
und 793; BGH, FamRZ 2003, 1471). Ihn trifft unterhaltsrechtlich nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung die Obliegenheit, ihm zumutbare und mögliche
Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen
und eine ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Es besteht dabei
nicht nur eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, sich im Fall von Arbeitslosigkeit
ausreichend um Arbeit zu bemühen. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu
beanstanden, einen Unterhaltspflichtigen für verpflichtet zu halten, sich neben einer
unzureichend vergüteten Erwerbstätigkeit um eine besser bezahlte Anstellung zu
bemühen (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O.).
Der Antragsgegner hatte deshalb hier alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um im
Hinblick auf den geschuldeten Minderjährigenunterhalt eine seinem Alter, seinem
Gesundheitszustand, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang
entsprechende und möglichst gut bezahlte Stelle zu finden. Diesen Anforderungen wird
der Antragsgegner nicht gerecht. Ungeachtet der von ihm vorgelegten Unterlagen hat
er weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass er ab Beginn des
streitigen Unterhaltszeitraums seine Arbeitskraft bestmöglich eingesetzt und sich neben
seiner unzureichend vergüteten Erwerbstätigkeit ausreichend um eine besser bezahlte
Anstellungbemüht hat.
a)
Die Antragstellerin verweist zu Recht darauf, dass der Antragsgegner in der Zeit von
5/2009 bis 10/2010 keiner Vollbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nachgegangen ist, sondern einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II gegen Entgelt.
Insoweit handelt es sich jedoch um eine Beschäftigung, die mit der Zielsetzung der
Heranführung an den Arbeitsmarkt stattfindet. Im Rahmen der gesteigerten
Erwerbsobliegenheit des Antragsgegners gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB geht jedoch
eine vollschichtige Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt einer öffentlich geförderten und
bezahlten Beschäftigung nach § 16 d SGB II vor.
Der Antragsgegner kann sich daher unterhaltsrechtlich nicht auf die von ihm 2009/2010
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und das damit verbundene Entgelt berufen. Im Hinblick
auf die ihm bekannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seiner in 9/2003
geborenen minderjährigen Tochter und das Hinzutreten eines weiteren
unterhaltsberechtigten Kindes bestand für den Antragsgegner bereits frühzeitig die
unterhaltsrechtlich Obliegenheit, sich in einer den strengen Anforderungen der
Rechtsprechung in diesem Zusammenhang genügenden Intensität (vgl. hierzu
Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl.,
Rn. 724 ff.; Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf - /Schael, 2. Aufl., § 1, Rn.
241) um eine möglichst gut bezahlte vollschichtige Arbeitsstelle zu bemühen. Diese
Obliegenheit hat der Antragsgegner nicht erfüllt. Er muss sich daher jedenfalls ab Beginn
des streitigen Anspruchszeitraumes in 10/2009 ein fiktives Einkommen zurechnen
lassen.
Der Antragsgegner ist erst 35 Jahre alt. Gesundheitliche Einschränkungen seiner
Erwerbsfähigkeit sind nicht vorgetragen. Nach dem von ihm selbst erstellten Lebenslauf
verfügt er über vielfältige berufliche Erfahrungen.
Soweit der Antragsgegner Arbeitsplatzbemühungen vorgetragen und aus der Zeit ab
2/2009 zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit
Bewerbungsschreiben zur Akte gereicht hat, sind diese unzureichend. Zum einen hat
der Antragsgegner ersichtlich erst nach Aufforderung durch die Mutter der
Antragstellerin zur Auskunftserteilung in 1/2009 mit seinen Bewerbungsbemühungen
und damit zu spät begonnen. Zum anderen sind diese ausschließlich in Form von E-
Mails erfolgt, die zudem standardmäßig formuliert und auch sonst inhaltlich
unzureichend sind.
Die vorgelegten Bewerbungsunterlagen reichen nach Form, Inhalt und Zielrichtung für
einen Nachweis intensiver Bewerbungsbemühungen nicht aus. Die Schreiben sind
bereits so abgefasst, dass sie für den Adressaten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der
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bereits so abgefasst, dass sie für den Adressaten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der
Arbeitsplatzsuche des Antragsgegners aufkommen lassen. Es handelt sich um
nichtssagende Bewerbungen ohne nähere Angaben des Antragsgegners zur eigenen
Person sowie zu seinen persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die
konkrete Stelle. Der Antragsgegner zeigt in seinen Bewerbungsschreiben kein konkretes
persönliches Profil auf, welche beruflichen Fähigkeiten und Vorstellungen er in Bezug auf
die gesuchte „neue berufliche Herausforderung“ hat und dass und warum er den
Anforderungen der Stelle, um die er sich bewirbt, (besonders) entsprechen könnte. Auch
sonst werden keine Tatsachen genannt, die einem etwaigen Arbeitgeber sein
besonderes Anliegen an einer neuen Erwerbstätigkeit nahebringen könnten. Der Hinweis
auf eine angebliche „Unterforderung“ im Rahmen der bestehenden Anstellung (als
Bürokraft in einer Kita) ist nichtssagend. Offensichtlich handelt es sich bei den
Bewerbungen des Antragsgegners ganz überwiegend um sogenannte
Blindbewerbungen, also solche, die abgegeben werden, ohne Anhaltspunkte dafür, dass
der Arbeitgeber überhaupt eine Arbeitkraft sucht. Keines der vorgelegten
Bewerbungsschreiben ist seinem Inhalt nach geeignet, das Interesse eines potenziellen
Arbeitgebers im besonderen Maße zu wecken, da sie erkennbar im Sinne einer bloßen
„Pflichtübung“ abgefasst sind. Viele Schreiben sind in den zur Akte gereichten
Unterlagen zudem doppelt abgeheftet bzw. mehrmals hintereinander innerhalb sehr
kurzer Zeit an den gleichen „potenziellen Arbeitgeber“ gerichtet. In einzelnen
Antwortschreiben an den Antragsgegner wurde dann auch konkret beanstandet, dass
ein unvollständiger Lebenslauf zugesandt wurde und Zeugnisse/Nachweise über
Vorbildungen/ Vorbeschäftigungen fehlen. Gleichwohl hat der Antragsgegner aus diesen
Hinweisen auf seine unzureichenden Bewerbungsschreiben keine Konsequenzen
gezogen und weiter seine Standard-E-Mails verschickt.
Soweit in einigen wenigen Fällen von potenziellen Arbeitgebern auf eine E-Mail des
Antragsgegners positiv mit der Bitte um ein Vorstellungsgespräch reagiert worden ist,
hat er nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen es insoweit nicht zu einer
Anstellung gekommen ist.
Im Ergebnis hält der Senat die eingereichten Bewerbungsunterlagen und vorgetragenen
Bewerbungsbemühungen des Antragsgegners für unzureichend. Soweit er Bewerbungen
„ins Blaue“ verschickt hat, sind diese zwar neben anderen möglich, für sich genommen
aber nicht ausreichend. Andere Formen von Bewerbungsbemühungen als E-Mails (z. B.
in Form von Antworten auf Zeitungsannoncen im Hinblick auf angebotene Arbeitsstellen
oder durch eigene Stellenanzeigen) hat der Antragsgegner bereits nicht vorgetragen.
Ungeachtet der Vielzahl der per E-Mail durchgeführten Bewerbungen kann hier nicht von
einer fehlenden Vermittelbarkeit des Antragsgegners auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ausgegangen werden.
Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner im
Senatstermin vorgetragen hat, dass es ihm im Zusammenhang mit der von 5/2009 bis
10/2010 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Erziehungshelfer bzw. als Helfer im Büro
einer Kita darum gegangen und es auch gegenwärtig sein besonderes Anliegen ist, die
erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um in absehbarer Zeit eine Ausbildung als
Erzieher absolvieren zu können. Vor diesem Hintergrund hält der Senat das Vorbringen
des Antragsgegners für widersprüchlich. Es stellt ein hinreichendes Indiz dafür dar, dass
er aufgrund mangelnden ernsthaften Interesses keine ausreichenden
Bewerbungsbemühungen im Hinblick auf eine vollschichtige Tätigkeit außerhalb des
Tätigkeitsbereichs des Erziehers unternommen hat.
Die bisherige Tätigkeit des Antragsgegners im Rahmen von § 16 d SGB II reicht danach
nicht aus dafür, dass es ihm bei ausreichenden Bewerbungsbemühungen nicht frühzeitig
hätte gelingen können, eine besser bezahlte Arbeitsstelle auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu finden. Sonstige Umstände, die dem entgegenstehen könnten, hat der
Antragsgegner nicht vorgetragen. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners im
Senatstermin steht insbesondere seine von 5/2009 bis 10/2010 tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit einer vollschichtigen Festanstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht
entgegen. Unter diesen Umständen stellt allein das seit Beginn des streitigen
Unterhaltszeitraums tatsächlich erzielte Einkommen des Antragsgegners mangels
hinreichender Bemühungen um eine besser bezahlte Arbeitsstelle keinen maßgeblichen
Gesichtspunkt für den Umfang seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit dar.
b)
Der Antragsgegner hätte sich nach den Umständen auch bereits lange vor Beginn des
Unterhaltszeitraums um eine vollschichtige Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt bemühen
können und müssen. Seine vorgetragenen Bemühungen setzten zeitlich deutlich zu spät
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können und müssen. Seine vorgetragenen Bemühungen setzten zeitlich deutlich zu spät
im Jahr 2009 (nach Zugang des Auskunftsverlangens der Mutter der Antragstellerin) ein,
obwohl der Antragsgegner schon vorher um seine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1603
Abs. 2 Satz 1 BGB für die am ….9.2003 geborene Tochter wusste. Der Antragsgegner
musste mit Blick auf seine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung schon frühzeitig nach
einer vollschichtigen Arbeit suchen und durfte es nicht mit einer Sicherstellung des
Kindesunterhalts für die Tochter H… durch UVG-Leistungen bewenden lassen. Dass er
durch seine unzureichende Eigeninitiative die Chance einer frühzeitigen stufenweisen
beruflichen Wiedereingliederung hat verstreichen oder sich verschlechtern lassen, darf
sich nicht zulasten der unterhaltsberechtigten minderjährigen Antragstellerin auswirken.
Für die Frage der realen Beschäftigungschance ist daher darauf abzustellen, ob eine
solche bestanden hätte, wenn der Antragsgegner von Anfang an seiner bestehenden
gesteigerten Erwerbsobliegenheit genügt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang auch
BGH, FamRZ 2008, 872 und 2104). Für die Senatsentscheidung bedarf es in diesem
Zusammenhang allerdings keiner genauen Festlegung des Anfangsdatums der
gebotenen intensiven Bewerbungsbemühungen. Diese hätten jedenfalls lange vor
Beginn des streitigen Anspruchszeitraums einsetzen müssen.
c)
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner sich jedenfalls ab Beginn des
Unterhaltszeitraums in 10/2009 ein Einkommen aus einer vollschichtigen Arbeit fiktiv
zurechnen lassen muss. Er hat eine Lehre zum Kaufmann für Mediatechnik absolviert
und wirbt in seinen E-Mails selbst mit „langjährigen Erfahrungen als Kaufmann im
Einzelhandel“. Auch nach seinem Lebenslauf kann das dem Antragsgegner
zuzurechnende fiktive Einkommen nicht dem untersten Lohnbereich entnommen
werden. Der Senat hält beispielsweise Tätigkeiten als Lagerhelfer, Verkäufer, Telefonist
(Call-Center), Service-Kraft, Bürohelfer - wofür sich der Antragsgegner u.a. selbst
beworben hat - für geeignet und zumutbar. Ferner ist zu berücksichtigen, dass
beispielsweise der tarifliche Mindestlohn für Hilfsarbeiter im Abbruch- und
Abwrackgewerbe oder im Baubereich bei einem Bruttostundenlohn von zwischen 9 € und
10 € liegt (vgl. hierzu etwa www.lohnspiegel.de).
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit den
ihm offen stehenden Tätigkeitsbereichen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei einer
vollschichtigen Arbeitszeit von durchschnittlich rd. 173 Arbeitsstunden im Monat unter
Berücksichtigung der Steuerklasse 1 und der entsprechenden Kinderfreibeträge ein
bereinigtes Monatsnettoeinkommen in Höhe von 1.100 € erzielen könnte. Der
Antragsgegner muss sich folglich unterhaltsrechtlich dieses Einkommen fiktiv zurechnen
lassen.
2.
Soweit der Antragsgegner Umgangskosten einkommensmindernd berücksichtigt wissen
will, ist hierfür im Streitfall kein Raum.
Zwar können auf Seiten des Unterhaltspflichtigen Umgangskosten
einkommensmindernd zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2009,
1900; FamRZ 2003, 445). Im Streitfall fehlt hierzu aber bereits konkreter Vortrag des
Antragsgegners, welche Umgangskosten im Einzelnen anfallen und in welcher Höhe.
Folglich kommt hier ein Abzug von Umgangskosten von dem vorstehend festgestellten
Einkommen des Antragsgegners nicht in Betracht, zumal die Antragstellerin
unwidersprochen vorgetragen hat, dass ihre Mutter sie regelmäßig beim Antragsgegner
in B… nach dem Ende der Besuchskontakte abholt.
3.
Nach Abzug des dem Antragsgegners zu belassenden notwendigen Selbstbehalts für
Erwerbstätige in Höhe von monatlich
- 900 € für die Zeit von 10/2009 bis 12/2010 und
- 950 € ab 1/2011
wäre der Antragsgegner auf der Grundlage eines fiktiven bereinigten Nettoeinkommens
von 1.100 € zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 200 € bzw.
150 € in der Lage.
Insoweit ist allerdings sowohl für die Zukunft als auch gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB für
die Vergangenheit zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seinem Sohn M… M…
(geboren am ….7.2009) ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet ist, da er durch Beschluss
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(geboren am ….7.2009) ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet ist, da er durch Beschluss
des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 29.6.2010 - 10 F 7822/09 - als Vater dieses
Kindes festgestellt worden ist. Die für den Unterhalt Kinder zur Verfügung stehende
festgestellte Verteilungsmasse ist daher unter Berücksichtigung des materiell-
rechtlichen Unterhaltsanspruchs der beiden unterhaltsrechtlich gleichrangigen Kinder
seit Beginn des streitigen Unterhaltszeitraumes in 10/2009 zwischen ihnen aufzuteilen.
Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die am ….9.2003 geborene Antragstellerin
seit 9/2009 der zweiten Altersstufe angehört, während für den Sohn Unterhalt nach der
ersten Altersstufe zu zahlen ist.
Der Gesamtmindestunterhaltsbedarf für H… und M… nach Abzug des hälftigen
Kindergeldes beläuft sich
- auf 439 € (= 240 € + 199 €) für die Zeit von 10 bis 12/2009 und
- auf 497 € (= 272 € + 225 €) für die Zeit ab 1/2010.
Gemessen am Gesamtbedarf beider Kinder entfällt auf die Antragstellerin damit jeweils
eine Quote in Höhe von (240 € : 439 € bzw. 272 € : 497 € =) rund 54,7 %.
Dementsprechend steht der Antragstellerin von der für den Kindesunterhalt zur
Verfügung stehenden Verteilungsmasse von 200 € bzw. 150 € eine Quote von 54,7 %
zu. Für die Zeit von 10/2009 bis 12/2010 schuldet der Antragsgegner seiner Tochter
mithin einen gekürzten monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von (200 € x 54,7 % =)
rund 109 €. Ab 1/2011 entfallen rund (150 € x 54,7 % =) 82 € auf die Antragstellerin. In
diesem Umfang ist der Antragsgegner aufgrund der ihm zuzurechnenden fiktiven
Einkünfte von monatlich 1.100 € als leistungsfähig anzusehen. Auf die Frage der
Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit - so das Amtsgericht - kommt es
folglich für die Entscheidung nicht an.
4.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegner entfällt seine Unterhaltspflicht nicht nach §
1603 Abs. 2 Satz 3 BGB. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner
(vgl. hierzu BGH, FamRZ 2002, 742) hat nicht dargetan, dass die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Mutter der Antragstellerin nach dieser Vorschrift ihre
Heranziehung zum Barunterhalt rechtfertigen.
Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entfällt nach § 1603
Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Zwar
kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne dieser Vorschrift auch der
(andere) das Kind versorgende Elternteil sein. Die Beteiligungspflicht des betreuenden
Elternteils am Bar-unterhalt entsteht jedoch erst dann, wenn die Inanspruchnahme des
grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen
Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde, weil er wesentlich geringere Einkünfte
hat als der betreuende Elternteil, der in deutlich günstigeren wirtschaftlichen
Verhältnissen lebt. Die Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zum
Barunterhalt darf also nicht zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen
den Eltern führen (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2008, 137; FamRZ 2002, 742;
Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2,
Rn. 274 ff.).
Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3
BGB ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils
s
(vgl. hierzu Senat, FamRZ 2006, 1780; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1606, Rn.
16; Büttner, FamRZ 2002, 743). Dann entfällt dessen Barunterhaltspflicht vollständig,
selbst wenn bei dem nicht betreuenden Elternteil (über die Grenze des angemessenen
Selbstbehalts hinaus) noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht. Für die
Zwischenbereiche, in denen zwar ein größeres Gefälle zwischen den Einkünften der
Eltern gegeben ist (ohne dass ein mindestens zweifach höheres Einkommen des
betreuenden Elternteils vorliegt), der nicht betreuende Elternteil aber über ein den
angemessenen Selbstbehalt übersteigendes Einkommen verfügt, haben die Eltern für
den geschuldeten Kindesunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren
Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzukommen (vgl. hierzu Senat, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ausgehend scheidet hier selbst eine anteilige Haftung der
Mutter der Antragstellerin für ihren Barunterhalt aus. Es lässt sich bereits kein größeres
Gefälle zwischen dem tatsächlichen Einkommen der Mutter und den für die Beurteilung
gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB maßgebenden fiktiven Einkünften des Antragsgegners
feststellen. Das monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen der Mutter der
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feststellen. Das monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen der Mutter der
Antragstellerin belief sich im Kalenderjahr 2009 nach den von ihr eingereichten
Unterlagen auf lediglich 1.587 €. Hiervon sind berufsbedingte Fahrtkosten abzusetzen.
Allein die Differenz des auf Seiten beider Elternteile unterhaltsrelevanten Einkommens
kann es daher - auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflicht des
Antragsgegners gegenüber seinem Sohn M… - nicht rechtfertigen, die festgestellte
Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin ganz oder teilweise
entfallen zu lassen. Die Einkommensverhältnisse der Mutter sind nicht wesentlich
günstiger als diejenigen des Antragsgegners. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung
der von der Antragstellerin vorgetragenen weiteren (unwidersprochenen)
Unterhaltsverpflichtung ihrer Mutter gegenüber dem Sohn C… und die von ihr zu
leistende (belegte) monatliche Kreditrate von über 300 € für ein bereits Anfang 2008
aufgenommenes Umschuldungsdarlehen. Im Übrigen kann hier nicht unberücksichtigt
bleiben, dass der Antragsgegner nach den vorstehend getroffenen Feststellungen
aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nur einen
monatlichen Unterhalt von 109 € bzw. 82 € schuldet. Für die Differenz bis zur Höhe des
der Antragstellerin zustehende Mindestunterhalts muss die Mutter folglich ohnehin im
Wege der Ausfallhaftung eintreten (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1606, Rn.
17).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 243, 113 Abs. 1, 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG, 344
ZPO (vgl. bezüglich der Entscheidung zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der
Entscheidung BT-Drucks. 16/6308, S. 224; Keidel/Weber, FamFG, 16. Aufl., § 116, Rz. 10;
FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 417).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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