Urteil des OLG Brandenburg vom 29.03.2006

OLG Brandenburg: grundstück, arglistige täuschung, treu und glauben, zugesicherte eigenschaft, zusicherung, fehlen einer zugesicherten eigenschaft, vermessung, kaufpreis, kaufvertrag

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 85/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 166 BGB, § 123 BGB, § 278
BGB, § 313 S 1 BGB, § 459 Abs
2 BGB
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem
Grundstückskaufvertrag wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft des Grundstücks als Bauland
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. März 2006 verkündete Urteil der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (5 O 32/05) teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.683,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2002 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu 91% und der
Beklagte zu 9% zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der
jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Grundstückskaufes auf Schadensersatz,
hilfsweise auf Wandelung und weiter hilfsweise auf Erfüllung in Anspruch.
Der Beklagte ist Eigentümer des etwa 8.971 m² großen Grundstücks „…„ der
Gemarkung L…, Flur 4, Flurstück 135 (vormals: Flurstück 53/39), verzeichnet im
Grundbuch von L… LB 270, Blatt 293. Das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, war seit
1992 in einem Flächennutzungsplan als „SO-Gebiet„ ausgewiesen. Ein Bebauungsplan
bestand nicht.
Unter dem 16. Januar 1992 unterzeichneten „A. Kö…„ und - für den Immobilienmakler
P… H… - „i. A.„ die Zeugin E… R… (heute S…) einen „Verkäufer-Makler-Auftrag„. In der
Rubrik „Auftragsobjekt, Verhandlungsbasis„ ist maschinenschriftlich festgehalten:
„Bauland für Wohnbebauung - 8.900 qm in L…/E…, Preis: 178.000,00 DM - VB„.
Nach Durchführung von Verhandlungen - über den Makler H… - einigten sich die
Parteien auf einen Grundstückskaufpreis von 10,- DM/m². Der Kläger hatte die Absicht,
das Grundstück zu parzellieren und mit Einfamilienhäusern zu bebauen.
Am 6. Februar 1992 schlossen die Parteien vor dem Notar G… B… in B zu dessen UR-Nr.
135/1992 einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. In dem Vertrag ist unter
anderem folgendes bestimmt:
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Der Kläger bebaute das Grundstück nicht. Er ist bis heute nicht als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen.
Am 3. August 1992 teilte Notar B… dem Kläger mit, dass die Eintragung der
Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgt sei, und forderte ihn zur Hinterlegung des
vereinbarten Kaufpreises auf. Hierauf verwies der Kläger auf die fehlende Bebaubarkeit
des Grundstücks und kündigte unter Hinweis auf § 1 des Grundstückskaufvertrages an,
den Kaufpreis erst nach erfolgter Ausweisung als Bauland für Wohnbebauung zu
hinterlegen. Mit Schreiben vom 31. August 1992 erklärte der Notar B…, dass die
Verpflichtung zur Kaufpreishinterlegung allein von der Eintragung der
Eigentumsverschaffungsvormerkung abhänge. Daraufhin setzte sich der Kläger mit dem
Beklagten in Verbindung.
Am 6. September 1992 trafen die Parteien eine privatschriftliche Vereinbarung mit
folgendem Inhalt:
21
22
23
24
25
26
27
28
Am 10. September 1992 zahlte der Kläger den Kaufpreis auf dem Notaranderkonto ein.
Zwischenzeitlich hatte der Landrat des Landkreises Lu… dem Notar B… mitgeteilt, dass
nach dem Ergebnis einer Überprüfung die im Grundstückskaufvertrag verkaufte Fläche
die Flurstücksbezeichnung 135 „beinhalte„. Daraufhin errichtete Notar B… am 21.
September 1992 zu seiner UR-Nr. 857/1992 eine Urkunde, mit der die Bezeichnung des
Grundstücks entsprechend geändert wurde.
Am 2. November 1992 beauftragte der Kläger den Vermessungsingenieur Sch… mit der
Vermessung des Grundstücks.
Am 16. Mai 1995 vereinbarten der Kläger und der Beklagte mündlich, dass der Kläger
das Grundstück auch dann erwerbe, wenn es nicht als Bauland, sondern nur als
sogenanntes „SO-Gebiet„ ausgewiesen sei, und dass der Kläger den Notar B… zur
Auszahlung eines Betrages von 50.000,- DM vom Notaranderkonto an den Beklagten
anweisen werde. Am 17. Mai 1995 wies der Kläger den Notar B… schriftlich zur
Auszahlung von 50.000,- DM an den Beklagten an. Der Notar kam der Weisung nach und
zahlte den Betrag an den Beklagten aus.
Mit Anwaltsschreiben vom 28. Januar 1999 forderte der Beklagte den Notar B… zur
Auskehrung des restlichen Teiles des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises
auf. Der Kläger verweigerte hierzu seine Zustimmung. Mit Schreiben vom 3. Februar
1999 lehnte der Notar B… die Auskehrung des Restkaufpreises unter Hinweis darauf ab,
dass aus seiner Sicht Gegenstand des Grundstückskaufvertrages der Verkauf eines
Grundstücks sei, das als Bauland für Wohnbebauung ausgeschrieben sei, es sich bei
dem Grundstück aber (noch) nicht um Bauland handele. Mit Schreiben vom 12. Februar
1999 kündigte der Kläger dem Beklagten an, er werde den „Kaufvertrag wegen Wegfalls
der Geschäftsgrundlage gemäß § 1 des Vertrages rückabwickeln„, wenn es sich bei dem
Grundstück „abschließend nicht um Bauland handeln sollte„. Am 15. März 1999 erhob
der Beklagte bei dem Landgericht Berlin Beschwerde gegen die Verweigerung der
Auszahlung des Restkaufpreises durch den Notar B…. Mit Beschluss vom 16. April 1999
(84 T 60/99) wies das Landgericht Berlin den Notar B… an, den Restkaufpreis in Höhe
von 39.710,- DM (ohne Hinterlegungszinsen) an den Beklagten auszukehren. Zur
Begründung führte das Landgericht Berlin aus, dass die in § 2 des Kaufvertrages
vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen vorlägen; die Ausweisung des Grundstücks
als Bauland sei hierfür nicht erforderlich. Daraufhin zahlte der Notar B… am 27. Mai 1999
den Restbetrag von 39.710,- DM des vom Kläger hinterlegten Kaufpreises an den
Beklagten aus.
Vor dem Hintergrund von Gesprächen mit Bediensteten des Amtes T… beantragte der
Kläger über die K… Liegenschafts-GmbH am 19. Mai 1999 die Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 teilte die Stadt T…
hierauf mit, dass die Gemeindevertretung L… die von ihr bis dahin verfolgten
„Planungsabsichten zur Wochenendbebauung im Eichenhof aufgehoben hat„ und „damit
(...) eine Beplanung und Entwicklung des Gebietes als Wochenendhausgebiet nicht
gegeben (ist)„.
Die Bearbeitung des Vermessungsauftrags des Klägers vom 2. November 1992 erfolgte
zunächst durch den Vermessungsingenieur Sch…. Im Jahre 1999 wurde der
Vermessungsauftrag durch den Vermessungsingenieur W… übernommen, der eine
Vermessung durchführte und dem Kläger hierfür mit Kostenbescheid vom 21. Juni 2001
einen Betrag von 13.072,56 DM in Rechnung stellte. Hiergegen legte der Kläger mit
Schreiben vom 15. Juli 2001 Widerspruch ein. Mit Anwaltsschreiben vom 28. August 2001
forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung dieser Kosten auf, was der Beklagte mit
Anwaltsschreiben vom 26. September 2001 ablehnte, unter Hinweis darauf, dass er für
die Vermessungsarbeiten des Vermessungsingenieurs Sch… gemäß Rechnung vom 6.
Januar 1995 bereits - im Wege der Verrechnung mit der Kaufpreisforderung - 3.624,63
DM entrichtet habe. Mit Anwaltsschreiben vom 23. Dezember 2002 begründete der
Kläger seinen Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 21. Juni 2001. Diesem
Widerspruch versagte der Vermessungsingenieur W… die Abhilfe mit Bescheid vom 24.
März 2003.
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
Mit Anwaltsschreiben vom 29. Juli 2002 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten
Schadensersatzforderungen geltend, unter Hinweis darauf, dass das verkaufte
Grundstück die vom Kläger zugesicherte Eigenschaft der „Bebaubarkeit zu
Wohnzwecken„ nicht aufweise und diese Eigenschaft auch nicht erlangen werde. Der
Kläger forderte den Beklagten auf, die ihm durch die Kaufpreiszahlung und ihre
Finanzierung, die Notarkosten und die Vermessungskosten einschließlich der
nachfolgenden Zinsnachteile entstandenen Vermögensschäden zu ersetzen und hierfür
bis zum 16. August 2002 einen Betrag von insgesamt 74.083,l3 Euro zu zahlen. Dies
lehnte der Beklagte ab.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe ihm die Eigenschaft des
Grundstücks als Bauland zugesichert. Dies ergebe sich aus der Formulierung in § 1 des
Kaufvertrages, aus den Vereinbarungen vom 6. September 1992 und 16. Mai 1995 sowie
aus der Höhe des mit 10,- DM/m² vereinbarten Kaufpreises, der dem üblichen Preis für
noch unerschlossenes Bauland entspreche. Der Beklagte habe den Makler H… mit dem
Verkauf des Grundstücks beauftragt und sei über diesen an ihn, den Kläger,
herangetreten. Er, der Kläger, habe sich für das Grundstück als Anlageobjekt zur
Alterssicherung interessiert. Der Beklagte und der von ihm beauftragte Makler H…
hätten ihm wiederholt erklärt, dass das Grundstück zu Wohnzwecken bebaubar sei.
Hierauf habe er, der Kläger, vertraut. Der Beklagte müsse sich die Erklärungen des
Maklers H… zurechnen lassen, da er ihn mit den Verkaufsverhandlungen beauftragt und
im Maklerauftrag ausdrücklich erklärt habe, dass es sich um Bauland für Wohnbebauung
handele. Der Makler H… habe für den Beklagten gehandelt und von diesem auch die
Maklerprovision erhalten. Der Notartermin vom 6. Februar 1992 und die Formulierung
des Kaufvertrages seien auf den Beklagten bzw. auf den Makler H… zurückgegangen.
Auch gegenüber dem Notar B…, unter anderem auch im Notartermin vom 6. Februar
1992, hätten der Beklagte und der Makler H… bestätigt, dass das Grundstück zur
Wohnbebauung genutzt werden könne. Er, der Kläger, habe erst Monate nach
Vertragsschluss erfahren, dass es sich bei dem Grundstück nicht um Bauland für
Wohnbebauung gehandelt habe. Die Hoffnung, dass das Grundstück noch zum Bauland
werde, habe sich in der Folgezeit nicht bestätigt und mit dem Schreiben der Stadt T…
vom 1. Oktober 2001 zerschlagen. Wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft sei
der Beklagte ihm, dem Kläger, gemäß § 459 Abs.2, § 463 BGB (a.F.) zum
Schadensersatz verpflichtet. Zudem habe der Beklagte die Bebaubarkeit des
Grundstücks „ins Blaue hinein„ erklärt, also arglistig vorgespiegelt bzw. den Umstand,
dass es sich nicht um Bauland handele, arglistig verschwiegen.
Seinen Schadensersatzanspruch mit einem Umfang von 76.056,15 € hat der Kläger wie
folgt berechnet:
- entrichteter Kaufpreis: 45.867,99 € (= 89.710,- DM)
- hierauf angefallene Finanzierungskosten (Agio und Zinsen bis 30. September 1997
gemäß Darlehensvertrag mit der … Bank AG): 14.596,64 € (= 28.548,54 DM) ./.
Zinsgutschrift auf dem Notaranderkonto: 4.773,02 € (= 9.335,21 DM) = 9.823,62 €
- entgangene Zinsen aus 55.691,61 € (45.867,99 € + 9.823,62 €) für die Zeit vom 1.
Oktober 1997 bis zum 30. Juni 2002 unter Zugrundelegung einer laufenden Verzinsung
von 4% (einschließlich Zinseszinsen): 11.427,27 €
- Notarkosten: 515,84 € (= 1.008,90 DM)
- entgangene Zinsen aus 515,84 € für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 2002
unter Zugrundelegung einer laufenden Verzinsung von 4% (einschließlich Zinseszinsen):
233,05 €
- Grunderwerbssteuer: 917,26 € (= 1.794,- DM)
- entgangene Zinsen aus 917,26 € für die Zeit vom 20. Mai 1992 bis zum 31. Dezember
2004 unter Zugrundelegung einer laufenden Verzinsung von 4% (einschließlich
Zinseszinsen): 587,23 €
- Grundstücksvermessungskosten des Vermessungsingenieurs W…: 6.683,89 € (=
13.072,56 DM)
Die Erstattung der Vermessungskosten des Vermessungsingenieurs W… hat der Kläger
auch auf § 9 des Kaufvertrages gestützt. Hilfsweise hat der Kläger Ansprüche aus
Wandelung des Kaufvertrages (§§ 459, 462, 465, 467 BGB a.F.) geltend gemacht.
Verjährung sei nicht eingetreten, da die Übergabe des Grundstücks an ihn nicht erfolgt
41
42
43
44
45
46
47
Verjährung sei nicht eingetreten, da die Übergabe des Grundstücks an ihn nicht erfolgt
sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 76.056,15 € nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 74.083,13 € seit dem 16. August 2002, auf
den Betrag von weiteren 1.504,49 € seit Rechtshängigkeit und auf den Betrag von
weiteren 468,53 € seit dem 2. November 2005 zu zahlen, wobei die Zahlung eines
Teilbetrages von 917,26 € nur Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen
Grunderwerbssteuer-Rückerstattungsanspruchs des Klägers zu erfolgen hat, der dem
Kläger angesichts der von ihm auf den Grunderwerbssteuerbescheid des Finanzamtes
Lu… vom 6. Februar 1992 zur Steuernummer 050/800/21242 gezahlten
Grunderwerbssteuer zustehen könnte.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat entgegnet, die Eigenschaft des Grundstücks als Bauland sei nicht
vereinbart worden. Der Kläger habe sich vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis über
den Planungszustand verschafft, und zwar aus Gesprächen mit dem Makler H… und
dem Bürgermeister Sc…. Auch habe der Kläger gewusst, dass die Festsetzungen des
Flächennutzungsplanes nicht verbindlich seien und daher eine bloße Chance dafür
bestanden habe, dass das Grundstück zum Bauland werde. Hierauf gehe auch die
Formulierung in § 1 des Kaufvertrages („als Bauland für Wohnbebauung
ausgeschrieben„) zurück. Der Kläger habe von Anfang an bewusst ein
Spekulationsgeschäft betrieben. Dies finde seine Bestätigung in den Vereinbarungen
vom 6. September 1992 und 16. Mai 1995 sowie in der Höhe des mit 10,- DM/m²
vereinbarten Kaufpreises, der weit unter dem üblichen Preis für unerschlossenes
Bauland in Höhe von 25,- DM/m² bis 50,- DM/m² liege. Ihm, dem Beklagten, seien die
planungsrechtlichen Umstände insgesamt nicht bekannt gewesen. Die Initiative zum
Kaufvertrag sei vom Kläger und dem von diesem beauftragten Makler H… ausgegangen.
Der Kläger habe ein Grundstück mit der Möglichkeit einer späteren Entwicklung und
Bebauung gesucht und hierfür den Makler H… beauftragt. Der Makler H… sei über seine
Mitarbeiterin S… mit einem vorgefertigten Maklerauftrag an die Ehefrau des Beklagten
herangetreten, die dann die erwünschte Unterschrift geleistet habe. Er, der Beklagte,
habe bloß „formal„ einen Maklerauftrag erteilen sollen, damit die Maklerprovision ihm als
Verkäufer in Rechnung habe gestellt werden können. Der Kläger habe über den Makler
H… auch den Notar B… beauftragt, den Notartermin vom 6. Februar 1992 vereinbart
und den Vertragstext entworfen. Da der Makler H… tatsächlich für den Kläger tätig
geworden sei, seien sein Handeln und seine Erklärungen allein dem Kläger, nicht aber
ihm, dem Beklagten, zuzurechnen. Es fehle daher keine zugesicherte Eigenschaft, und
das Grundstück weise auch keinen Mangel auf; die Parteien hätten allenfalls vereinbart,
dass das Grundstück die Chance gehabt habe, Bauland zu werden. Zudem seien
Ansprüche des Klägers wegen eigener Kenntnis der Umstände gemäß § 460 BGB
ausgeschlossen. Letztlich seien Ansprüche des Klägers verjährt. Die Übergabe des
Grundstücks an den Kläger sei gleich nach der notariellen Beurkundung vom 6. Februar
1992 erfolgt. Das Grundstück sei vom Pächter geräumt worden, und der Kläger habe das
Grundstück sogleich nutzen können. Hilfsweise hat sich der Beklagte auf den Einwand
der Verwirkung berufen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vermessungsingenieurs W… stehe dem
Kläger nicht zu, da er, der Beklagte, für die Arbeiten des Vermessungsingenieurs Sch…
bereits 3.624,63 DM entrichtet habe (Verrechnung mit Kaufpreis), die
Vermessungsarbeiten des Vermessungsingenieurs W… nicht erforderlich gewesen seien
und dessen Kostenberechnung unrechtmäßig, im Übrigen auch unangemessen und
überhöht, sei.
Das Landgericht Potsdam hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der
Zeugen P… H… (Makler), H… Sc… (Bürgermeister), G… B… (Notar), E… S… (frühere
Maklermitarbeiterin) und A… Kö… (Ehefrau des Beklagten). Wegen der Einzelheiten und
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Beweisbeschlusses vom
30. November 2005 und auf die Sitzungsniederschrift vom 8. März 2006 Bezug
genommen. Mit Urteil vom 29. März 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch des
Klägers auf Schadensersatz aus § 459 Abs. 2, § 463 BGB (a.F.) bestehe nicht. Die
Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Beklagte die Bebaubarkeit des
Grundstücks zugesichert habe. Weder sei in der notariellen Vertragsurkunde eine solche
Zusicherung enthalten, noch ergebe sich eine Zusicherung aus unstreitigen oder
48
49
50
51
52
53
54
55
Zusicherung enthalten, noch ergebe sich eine Zusicherung aus unstreitigen oder
nachgewiesenen Umständen außerhalb der Urkunde. Die entscheidenden Erklärungen
seien durch den Makler H… abgegeben worden, der nicht als Repräsentant des
Beklagten aufgetreten sei, sondern als vermittelnder Makler, dessen Handeln dem
Beklagten nicht zuzurechnen sei. Gegen die von dem Kläger behauptete Zusicherung
spreche auch der Inhalt der am 6. September 1992 geschlossenen Vereinbarung, in der
die Parteien das Grundstück nur als „für Wohnbebauung ausgewiesen„ bezeichnet und
festgehalten hätten, dass die Genehmigung durch die „Landesbehörde„ noch ausstehe.
Eine arglistige Täuschung durch den Kläger sei ebenfalls nicht bewiesen. Ein Anspruch
auf Wandelung sei gemäß § 477 BGB (a.F.) verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist habe
mit der Übergabe des Grundstücks an den Kläger begonnen, die jedenfalls mit der
Vermessung durch den von dem Kläger beauftragten Vermesser dokumentiert worden
sei.
Gegen dieses ihm am 19. April 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang vom
18. Mai 2006 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 21. August 2006 durch Verfügungen vom 12. Juni und 4. Juli
2006 - mit Schriftsatz vom 21. August 2006, eingegangen am selben Tage, begründet.
Der Kläger stützt die Berufung darauf, dass das Landgericht den Tatbestand in Teilen
fehlerhaft festgestellt und auf dieser fehlerhaften Grundlage eine unzutreffende
rechtliche Würdigung vorgenommen habe. Dass der Beklagte die Bebaubarkeit des
Grundstücks mit Wohnbebauung zugesichert habe, ergebe sich aus § 1 des
Kaufvertrages, aus der Bestätigung der Baulandqualität im Notartermin vom 6. Februar
1992, den dahingehenden Erklärungen des Beklagten und des von ihm beauftragten
Maklers H… im Vorfeld des Vertragsabschlusses, aus der Höhe des vereinbarten
Kaufpreises und aus den Vereinbarungen vom 6. September 1992 und 16. Mai 1995,
wonach die Parteien den „Verkauf von Bauland„ vorausgesetzt hätten. Die Erklärungen
des Maklers H… müsse sich der Beklagte aufgrund des Maklerauftrags vom 16. Januar
1992 (worin von „Bauland für Wohnbebauung„ die Rede sei) zurechnen lassen; sollte der
Maklerauftrag von der Ehefrau des Beklagten unterzeichnet worden sein, so sei dies in
wirksamer Vertretung des Beklagten geschehen, da der Beklagte im Termin vom 12.
November 2005 zugestanden habe, dass „diese Sachen schon immer meine Frau
gemacht„ habe. Der Makler H… sei im Auftrag des Beklagten und für den Beklagten
tätig geworden und mit der Anpreisung des Grundstücks als „Bauland„ an ihn, den
Kläger, herangetreten. Die Erklärung, es handele sich bei dem Grundstück um
„Bauland„, sei zumindest „ins Blaue hinein„ abgegeben worden, so dass Arglist vorliege.
Vertragsgegenstand sei „Bauland„ und nicht etwa nur „Bauerwartungsland„ gewesen;
hiervon seien auch alle Beteiligten ausgegangen. Im Hinblick auf die Verjährung habe
das Landgericht aus der Vermessung des Grundstücks zu Unrecht auf eine
Besitzübergabe an den Kläger geschlossen; die Vermessung sei in Abstimmung mit
dem Beklagten veranlasst worden, und für den Auftrag zur Vermessung sei keine
dauerhafte Sachherrschaft (Besitz) am Grundstück nötig. Eine Übergabe des
Grundstücks sei an ihn, den Kläger, nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 76.056,15 € nebst 5 Prozentpunkten
über BZS auf den Betrag von 74.083,13 € seit dem 16. August 2002, auf den Betrag von
weiteren 1.504,49 € seit Rechtshängigkeit und auf den Betrag von weiteren 468,53 € seit
dem 2. November 2005 zu zahlen, wobei die Zahlung eines Teilbetrages von 917,26 €
nur Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Grunderwerbssteuer-
Rückerstattungsanspruchs des Klägers zu erfolgen hat, der dem Kläger angesichts der
von ihm auf den Grunderwerbssteuerbescheid des Finanzamtes Lu… vom 6. Februar
1992 zur Steuernummer 050/800/21242 gezahlten Grunderwerbssteuer zustehen
könnte, sowie - insgesamt - Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung für
die eingetragene Auflassungsvormerkung.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und wiederholt und
vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Makler H… sei für den Kläger, dessen
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Makler H… sei für den Kläger, dessen
Freund, tätig geworden. Die Formulierung in § 1 des Kaufvertrages sei aus dem
Flächennutzungsplan übernommen und dem Notar B… vom Makler H… vorgegeben
worden und enthalte gerade keine „Zusicherung„. Dem Kläger sei die noch ausstehende
Bebaubarkeit des Grundstücks von Beginn an bekannt gewesen. Im Gegensatz zu ihm,
dem Beklagten, sei der Kläger mit der planungsrechtlichen Situation voll und ganz
vertraut gewesen. Aus den Vereinbarungen vom 6. September 1992 und 16. Mai 1995
ergebe sich allenfalls, dass das Grundstück noch Bauland werden konnte. Der
Vermessungsauftrag an den Vermessungsingenieur Sch… sei nicht mit ihm, dem
Beklagten, abgestimmt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat aufgrund seines Beschlusses vom 5. April 2007 Beweis erhoben zur Frage
der Übergabe des Grundstücks an den Kläger durch uneidliche Vernehmung der Zeugin
A… Kö…. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den
Inhalt des Beweisbeschlusses und die Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2007
Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs.1 und 2 Nr.1, §§ 517,
519, 520 ZPO).
2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel indes nur in einem geringen Teil - nämlich
hinsichtlich der Erstattung der Vermessungskosten von 6.683,89 € - Erfolg.
a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 463 BGB (a.F.) [i.V.m
Art.229 § 5 Satz 1 EGBGB] zu.
Ansprüche aus §§ 459 ff. BGB (a.F.) kann der Käufer gfs. auch schon vor Gefahrübergang
(§ 446 BGB [a.F.]) geltend machen, wenn feststeht, dass der Mangel unbehebbar bzw.
die zugesicherte Eigenschaft nicht zu verschaffen ist (oder der Verkäufer die Behebung
des Mangels bzw. die Verschaffung der Eigenschaft endgültig verweigert hat) (s. BGHZ
Bd.34, S.32, 34 f.; BGH NJW 1995, S.1737, 1738; Palandt/Putzo, BGB, 61.Aufl.2002, § 459
Rdn.7 und § 462 Rdn.9).
Der Kläger hat jedoch weder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft im Sinne von §
459 Abs.2 BGB (a.F.) noch eine arglistige Täuschung durch den Beklagten (§ 463 Satz 2
BGB [a.F.]) nachgewiesen.
aa) Die Zusicherung der Eigenschaft des Grundstücks als (Wohn-)Bauland hat der
insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht nachgewiesen.
Die Zusicherung einer Eigenschaft (§ 459 BGB [a.F.]) ist von der bloßen
Beschaffenheitsangabe zur Kaufsache zu unterschieden. Die Erklärung des Verkäufers
zu bestimmten Eigenschaften der Kaufsache ist erst dann eine „Zusicherung„, wenn der
Verkäufer nach dem Willen beider Vertragsparteien für diese Erklärung „einstehen„ soll,
der Verkäufer dem Käufer also zu erkennen gibt, dass er für den Bestand dieser
Eigenschaft und die Folgen ihres Fehlens einstehen will bzw. der Käufer dies nach Treu
und Glauben (§ 242 BGB) so verstehen durfte und musste (s. dazu etwa BGH NJW 1992,
S.170; OLG Hamm, NJW-RR 1995, S.336; OLG Celle, OLGR 2001, S.134, 136;
Brandenburgisches OLG [1.ZS], NJW-RR 1997, S.428, 429; Palandt/Putzo, aaO., § 459
Rdn.15, 17; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Aufl.1995, § 459 Rdn.127, 134, 136;
Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 7. Aufl.2000, S.187).
Die (abschließende) planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines
Grundstücks (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Gefahrenübergangs) kann
Gegenstand einer Eigenschaftszusicherung sein (s. etwa BGHZ Bd.117, S.159, 162; BGH
NJW 1979, S.2200, 2201; NJW 1987, S.2513; NJW-RR 1987, S.1158, 1159; OLG Celle,
OLGR 2001, S.134, 136 f.; Palandt/Putzo, aaO., § 459 Rdn.24; Staudinger/Honsell, aaO., §
459 Rdn.111; Hagen/Brambring, aaO., S.188 f. m.w.Nw.). Dies gilt allerdings nicht für die
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch ungewisse, „künftige„ planungsrechtliche
Bebaubarkeit eines Grundstücks; die bloße Aussicht auf künftige Bebaubarkeit ist keine
(aktuelle) Eigenschaft der Kaufsache und kann daher weder zugesichert noch als
Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart werden (s. BGHZ Bd.117, S.159, 163; BGH WM
1977, S.118; KG, KGR 2003, S.200, 201; Staudinger/Honsell, aaO., § 459 Rdn.76;
Hagen/Brambring, aaO., S.191).
66
67
68
69
70
(1) Der Kaufvertrag vom 6. Februar 1992 enthält keine ausdrückliche Zusicherung der
Bebaubarkeit des Grundstücks. Die Beschreibung des Grundstücks in § 1 des
Kaufvertrages mit „als Bauland für Wohnbebauung ausgeschrieben„ beinhaltet nur eine
Bezeichnung der Eigenschaft des Grundstücks, nicht jedoch eine Zusicherung der
(planungsrechtlichen Zulässigkeit der) Bebaubarkeit (s. für einen ähnlichen Fall auch
Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 - 5 U 107/96 - , zitiert nach juris). Dies ergibt sich
aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung, wonach die Bezeichnung „als
Bauland für Wohnbebauung ausgeschrieben„ gemeinsam mit der Anschrift, dem
Grundbuchblatt, der Flurstücksbezeichnung und der Größe des Grundstücks genannt
wird; damit steht sie in einer Reihe mit Angaben, die lediglich der Konkretisierung des
Kaufgegenstandes dienen. Der Vertrag enthält auch im Übrigen keine ausdrückliche
Regelung, wonach der Kläger gerade für die Bebaubarkeit zu Wohnzwecken besonders
haften („einstehen„) sollte.
Eine konkludente Zusicherung der Bebaubarkeit ergibt sich nicht aus dem vereinbarten
Kaufpreis. Dabei kann es offen bleiben, ob der vereinbarte Kaufpreis von 10 DM/m² einen
angemessenen Preis für unerschlossenes Bauland zu Wohnzwecken darstellte, wie der
Kläger behauptet, oder ob es sich dabei um einen angemessenen Preis für
Bauerwartungsland handelte. Auch wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, lässt sich
aus der Vereinbarung eines Kaufpreises in der Größenordnung eines Baulandpreises
nicht schließen, dass der Verkäufer die Bebaubarkeit im Sinne des § 459 Abs.2 BGB
zugesichert hat (s. dazu BGH WM 1979, S.1309, 1310; OLG Celle, OLGR 2001, S.134,
136; Hagen/Brambring, aaO., S.213 m.w.Nw.).
(2) § 1 des Kaufvertrages ist auch nicht im Zusammenhang mit außervertraglichen
Erklärungen des Beklagten vor, während oder nach der Beurkundung als (konkludente)
Zusicherung der Bebaubarkeit des Grundstücks zu verstehen.
(a) Dass der Erklärungen zur
Bebaubarkeit des Grundstücks gegenüber dem Kläger abgegeben hätte, ist weder
substantiiert vorgetragen noch bewiesen worden. Der Zeuge H… (Makler) hat im
Wesentlichen nur etwas über seine eigenen Erklärungen bekunden können, aber nichts
Konkretes zu Erklärungen des Beklagten selbst. Er hat ausgesagt, dass er meine, dass
bei dem Notartermin auch über die Bebaubarkeit des Grundstücks gesprochen worden
und das Grundstück als Bauland bestätigt worden sei, hatte hierzu aber keine konkreten
Erinnerungen mehr. Nach der Aussage des Zeugen Sc… (Bürgermeister) waren an den
Gesprächen in seinem Büro er selbst, der Kläger und der Makler H… beteiligt, nicht aber
der Beklagte. Der Zeuge B… (Notar) hatte an den Ablauf des Beurkundungstermins
keine konkrete Erinnerung mehr. Die in dem Schreiben vom 3. Februar 1999 enthaltene
Erklärung des Notars B…, der Beklagte habe bei Vertragsabschluss ausgesagt, das
Grundstück sei als Bauland für Wohnbebauung ausgeschrieben, ist nach Aussage des
Zeugen B… dahin zu verstehen, dass damit lediglich der Umstand habe beschrieben
werden sollen, dass in dem Kaufvertrag nicht seine Erklärungen beurkundet werden,
sondern die Erklärungen der Parteien. Danach ist davon auszugehen, dass der Notar B…
das Schreiben vom 3. Februar 1999 lediglich auf der Grundlage des Inhalts seiner
Notarakte formuliert und aus dem Inhalt des Kaufvertrages auf die Erklärungen der
Parteien zurückgeschlossen hatte. Aus dem Text des Maklerauftrages vom 16. Januar
1992 („Bauland für Wohnbebauung„) ergibt sich ebenfalls - ungeachtet der Frage der
Unterzeichnung durch den Beklagten oder der anderweitigen Zurechnung dieses
Schriftstücks zum Beklagten - keine Eigenschaftszusicherung, da es sich hierbei nicht
um eine Erklärung handelt und nicht vorgetragen oder sonst
ersichtlich ist, dass der Kläger den Text des Maklerauftrages vor oder bei
Vertragsabschluss überhaupt gekannt hätte. Im Übrigen war der Text des
Maklerauftrags, wie sich schon aus der maschinenschriftlichen Fassung ergibt und die
Zeugin S… glaubhaft bestätigt hat, von der Maklermitarbeiterin S… vorformuliert
worden.
(b) Die Zusicherung der (planungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohn-)Bebaubarkeit des
Grundstücks durch den Beklagten ergibt sich auch nicht aus den
. Zwar hat
der Zeuge H… (Makler) ausgesagt, dass er das Grundstück - auch: dem Kläger - als
„Bauland„ angeboten habe und hierüber wohl auch bei den Vertragsverhandlungen und
letztlich auch im Notartermin gesprochen worden sei. Andererseits hat der Zeuge H…
des Öfteren zum Ausdruck gebracht, dass er keine konkreten Erinnerungen mehr habe,
und bekundet, dass auch darüber gesprochen worden sei, dass das Grundstück noch
nicht bebaubar sei, sondern erst zukünftig bebaubar werde, da noch Vermessungen
erfolgen und planungsrechtliche Schritte veranlasst werden müssten. Hiernach ist eine
Zusicherung von „Bauland„ durch Erklärungen des Maklers H… nicht bewiesen (§ 286
71
72
73
74
75
Zusicherung von „Bauland„ durch Erklärungen des Maklers H… nicht bewiesen (§ 286
ZPO). Dagegen spricht auch die eher zurückhaltende Formulierung „als Bauland für
Wohnbebauung ausgeschrieben„ in § 1 des Kaufvertrages, die nach der Aussage des
Zeugen B… (Notar) auf den Entwurf des Maklers H… zurückgeht. Der Zeuge B… (Notar)
hatte an den Ablauf des Beurkundungstermins keine konkrete Erinnerung mehr, und
dem Schreiben des Notars B… vom 3. Februar 1999 kommt insoweit, wie ausgeführt,
keine Beweis- oder Indizwirkung zu. Nach der Aussage des Zeugen Sc… (Bürgermeister)
war bei dem in seinem Büro geführten Gespräch mit dem Kläger und dem Makler H…
nur davon die Rede, dass eine Wochenendhausbebauung möglich sei; der Zeuge Sc…
ging davon aus, dass den Beteiligten klar gewesen sei, dass noch ein Bebauungsplan
erforderlich sei und ausstehe, wobei hierüber allerdings nicht (ausdrücklich) gesprochen
worden sei.
Selbst aber, wenn der Makler H… dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen erklärt
hätte, es handele sich bei dem Grundstück um „Bauland für Wohnbebauung„, und dies
von dem Kläger als Zusicherung hätte aufgefasst werden dürfen und müssen, führte
dies nicht zur Annahme der Vereinbarung einer entsprechenden
Eigenschaftszusicherung zwischen den Parteien; denn der Beklagte müsste sich diese
Erklärungen des Maklers H… nach Lage des Falles nicht zurechnen lassen.
Handelt der Makler als bloßer Vermittler, leistet er also reine Maklerdienste, so sind
seine Handlungen und Erklärungen dem Verkäufer nicht nach §§ 166, 278 BGB
zuzurechnen (s. BGH NJW 1995, S.2550, 2551; NJW 1996, S.452; NJW 2004, S.2156,
2157; OLG Koblenz, NJW-RR 1993, S.180; Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl.2007, § 123
Rdn.14; Palandt/Sprau, aaO., vor § 652 Rdn.9). Eine Zurechnung der Erklärungen des
Maklers zum Verkäufer kommt - bei wertender Betrachtung aller Umstände des
konkreten Einzelfalles - indes in Betracht, wenn der Makler als „Repräsentant„ des
Verkäufers tätig wird, der Verkäufer dem Makler als seinem Verhandlungsgehilfen die
Führung der Vertragsverhandlungen überlässt, er sich des Maklers also zur Erfüllung
eigener vorvertraglicher Pflichten bedient, und der Makler gegenüber dem Käufer als
Vertrauens- und Hilfsperson des Verkäufers erscheint (s. BGH NJW 1995, S.2550, 2551;
NJW 1996, S.452; NJW 1999, S.638, 639; NJW 2001, S.358 f.; NJW 2004, S.2156, 2157;
NJW-RR 2004, S.1196, 1197; Palandt/Heinrichs, ebd.; Palandt/Sprau, ebd.). So liegt es
hier aber nicht.
Zwar ist der Beklagte (Verkäufer) nicht selbst bei den Vertragsverhandlungen beteiligt
gewesen; die Verhandlungen sind zwischen dem Makler H… und dem Kläger - unter
weiterer Beteiligung des Bürgermeisters Sc… - geführt worden. Der Makler H… ist aber
nicht als Verhandlungsgehilfe oder „Repräsentant„ des Verkäufers aufgetreten, und der
Kläger konnte dies bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht so verstehen.
Der Makler H… hatte die Verhandlungen initiiert und geführt, stand nach Lage des Falles
aber nicht - auch nicht aus Sicht des Klägers - „im Lager„ des Beklagten (Verkäufers).
Der Makler H… wurde nicht auf „Veranlassung„ des Beklagten tätig; vielmehr ging die
Initiative zu den Vertragsverhandlungen von dem Makler H… selbst aus. Aus der
Aussage der Zeugin S… ergibt sich, dass der Makler H… von sich aus mit dem
Bürgermeister Sc… in Kontakt trat und sich über die Grundstücke in der Gemeinde
informierte. Aus dem Gespräch mit dem Bürgermeister Sc… gewann der Makler H… den
Eindruck, dass das Gebiet, in dem das streitbefangene Grundstück liegt, Bauland bzw.
für Wohnbebauung ausgeschrieben sei. Daraufhin beauftragte der Makler H… seine
Mitarbeiterin, die Zeugin S…, einen Maklerauftrag zu fertigen, sich mit diesem von ihr
vorgefertigten Maklerauftrag an die Familie des Beklagten zu wenden, dort abzuklären,
ob Verkaufsbereitschaft bestehe, und die Unterzeichnung des Maklerauftrages
einzuholen, was nach der Aussage der Zeugin Kö… dann auch so geschah. Dass der
Maklerauftrag vom Büro des Zeugen H… vorgefertigt und ausgefüllt wurde, legt auch die
maschinenschriftliche Fassung nahe. Der Text des Maklerauftrags („Bauland für
Wohnbebauung„) stammt also nicht vom Beklagten, sondern vom Makler H…. Nach der
glaubhaften Aussage der Zeugin Kö… ist mit der Familie des Beklagten über die Frage
der Bebaubarkeit nicht gesprochen worden. Soweit der Zeuge H… (Makler)
demgegenüber ausgesagt hat, dass wohl der Verkäufer mit dem Maklerauftrag auf ihn
zugekommen sei und ihm das Grundstück als Bauland angeboten habe, hat er
eingeräumt, dass er keine genaue Erinnerung mehr daran habe, und wird dies durch die
glaubhaften Aussagen der Zeuginnen S… und Kö… widerlegt (§ 286 ZPO).
Im Folgenden war nicht der Beklagte, sondern der Makler H… - und zwar in seiner
Eigenschaft als Makler und „Initiator„ - an den Verhandlungen beteiligt. Nach seiner
Aussage trat der Makler H… an den mit ihm seit etwa 30 Jahren befreundeten Kläger
heran und bot ihm das Grundstück zum Kauf an. Nach der Aussage des Zeugen Sc…
76
77
78
79
heran und bot ihm das Grundstück zum Kauf an. Nach der Aussage des Zeugen Sc…
fand in dessen Büro ein Gespräch statt, an dem der Zeuge Sc…, der Makler H… und der
Kläger teilnahmen und in dem die Lage des Grundstücks anhand des
Flächennutzungsplans nachvollzogen wurde. Dies hat insoweit auch der Makler H… in
seiner Zeugenaussage bestätigt. Der Beklagte war dabei nicht anwesend. Schließlich
gab der Makler H… dem Notar B… die Beschreibung des Grundstücks in § 1 des
Kaufvertrages vor, wie der Zeuge B… bekundet hat. Bereits drei Wochen nach
Unterzeichnung des Maklerauftrags wurde der Kaufvertrag beurkundet, wobei der Kläger
dem Notar ausweislich des Vertragstextes von Person bekannt war, während der
Beklagte zuvor weder den Makler noch den Kläger noch den Notar gekannt hatte.
Dass die Initiative für die Kaufverhandlungen und den Maklerauftrag von dem Makler H…
ausging, der Maklerauftrag von ihm vorformuliert war, der Makler mit dem Kläger
bekannt war, der Beurkundungstermin schon kurze Zeit nach der Erteilung des
Maklerauftrags stattfand, eine nähere Erörterung der Eigenschaften des Grundstücks
zwischen dem Makler H… und dem Kläger ohne Einbindung des Beklagten erfolgte, mit
dem Beklagten und seiner Ehefrau nur über den Kaufpreis gesprochen wurde und dass
schließlich der Makler H… dem Notar B… auch den Vertragstext vorgab, macht deutlich,
dass die Erklärungen des Maklers über die Eigenschaften des Grundstücks nicht von
dem Beklagten veranlasst waren, sondern des Maklers eigener Initiative entsprangen.
Dies war für den Kläger auch so erkennbar. Der Kläger hatte den Beklagten vor dem
Notartermin nicht gesehen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der
Makler H… dem Kläger gegenüber Erklärungen über die Bebaubarkeit des Grundstücks
erkennbar im Namen oder als Bote des Beklagten abgegeben hätte. Vielmehr hat sich
der Kläger nach seinem eigenen Vortrag und der Aussage des Bürgermeisters Sc…
selbst bei einem Termin mit dem Makler H… und dem Bürgermeister Sc… in dessen
Büro über die Lage und die Bebaubarkeit des Grundstücks informiert. Der Kläger trägt
selbst vor, dass er sich auf die Erklärung des „ihm seit längeren Jahren bekannten„
Maklers - nicht: auf die Erklärung des Beklagten - zur Bebaubarkeit des Grundstücks
verlassen habe (Schriftsatz vom 22. März 2007, Seite 7 [Bl.578 d.A.]). Unter diesen
Umständen konnte der Kläger nicht berechtigt davon ausgehen, dass der Makler H…
Erklärungen zur Bebaubarkeit des Grundstücks als Repräsentant oder
Verhandlungsgehilfe des Beklagten abgebe; vielmehr konnte und musste er erkennen,
dass der Makler H… hier allein im eigenen Interesse - als Makler und „Initiator„ der
Verhandlungen - tätig wurde.
(c) Eine Zusicherung der Eigenschaft des Grundstücks als „Bauland für Wohnbebauung„
ergibt sich letztlich auch nicht aus
.
Dies gilt insbesondere für die Vereinbarungen vom 6. September 1992 und 16. Mai
1995. Diese Vereinbarungen belegen nicht, dass der Beklagte zugesichert hatte, dass
das Grundstück planungsrechtlich bebaubar sei, und enthalten auch selbst (ungeachtet
der Frage der Beachtung der Form nach § 313 Satz 1 BGB [a.F.]) keine solche
Zusicherung. Beiden Vereinbarungen lässt sich allenfalls entnehmen, dass die Parteien
darüber einig waren, dass das Grundstück „als Bauland für Wohnbebauung
ausgewiesen„ verkauft worden war. Beide Vereinbarungen waren zudem erkennbar von
der Absicht der Parteien getragen, dass abgewartet werden sollte, ob das Grundstück
noch bebaubar bzw. förmlich und abschließend zum Bauland erklärt werde; bis dahin
wurden gleichsam „interimistische„ Regelungen zur Verteilung der Anlagezinsen auf
dem Notaranderkonto und zur Kaufpreisauszahlung getroffen.
Dass sich die Parteien in der Vereinbarung vom 6. September 1992 im Hinblick auf die
ausstehende „Bestätigung durch die Landesbehörde„ auf eine von der kaufvertraglichen
Regelung (§ 2) abweichende Verteilung der Zinsen für den auf dem Notaranderkonto
eingezahlten Kaufpreis verständigten, führt nicht zu dem Schluss, dass der Beklagte für
sämtliche Folgen des Fehlens der Bebaubarkeit einstehen sollte. Hätte eine solche
verbindliche Eigenschaftszusicherung vorgelegen, so hätte sich der Kläger angesichts
der noch ausstehenden „Bestätigung (als Bauland) durch die Landesbehörde„ nicht am
Vertrag festhalten lassen müssen, sondern die Rechte aus §§ 462, 463 BGB (a.F.)
geltend machen können. Insoweit waren die Parteien aber wohl unsicher und kamen
daher überein, zunächst zuzuwarten und im Kompromisswege eine anderweitige
Verteilung der Anlagezinsen vorzunehmen. Die Vereinbarung zielte nach ihrem Wortlaut
und Inhalt nicht auf eine Änderung oder Konkretisierung des Vertragsgegenstandes;
vielmehr heißt es in dieser Vereinbarung: „
, und der Kläger
verpflichtete sich zur sofortigen Kaufpreisbelegung auf dem Notaranderkonto. Es
handelte sich mithin um eine bloße Durchführungsvereinbarung zu dem Kaufvertrag.
80
81
82
83
84
85
86
87
Auch die Vereinbarung vom 16. Mai 1995, wonach der Kläger das Grundstück auch dann
erwerbe, wenn es nur als „SO-Gebiet„ ausgewiesen sei, lässt nicht darauf schließen,
dass der Beklagte die Bebaubarkeit zu Wohnzwecken zugesichert hätte. Auch hier gilt,
dass sich der Kläger nicht am Vertrag hätte festhalten lassen müssen, sondern die
Rechte aus §§ 462, 463 BGB (a.F.) geltend machen können, wenn eine verbindliche
Eigenschaftszusicherung als „Bauland zur Wohnbebauung„ vorgelegen hätte.
Stattdessen bewilligte der Kläger in Kenntnis des noch ausstehenden Bebauungsplanes
und der damit verbundenen verbindlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit der
Wohnbebauung die Auszahlung eines Kaufpreisteilbetrages von - immerhin - 50.000,-
DM an den Beklagten.
bb) Für eine arglistige Täuschung des Klägers durch den Beklagten über die
bauplanungsrechtliche Situation des verkauften Grundstücks finden sich keine
tragfähigen Anhaltspunkte.
Arglistig handelt zwar auch, wer die Unrichtigkeit seiner Erklärung nur für möglich hält,
dies aber billigend in Kauf nimmt, in diesem Sinne also Erklärungen „ins Blaue hinein„
abgibt (s. etwa BGHZ Bd.63, S.382, 388; BGH NJW 1998, S.302, 303; NJW 2006, S.2839,
2840; Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl.2007, § 123 Rdn.11). Schon dass der Beklagte
selbst gegenüber dem Kläger erklärt hätte, das Grundstück sei „Bauland„, ist aber, wie
ausgeführt, nicht substantiiert dargelegt und auch nicht bewiesen worden. Die Erklärung
in § 1 des Kaufvertrages, es handele sich um „für Wohnbebauung ausgeschriebenes
Bauland„ ist insofern inhaltlich nicht unrichtig, als der damalige Flächennutzungsplan das
Gebiet, in dem das Grundstück liegt, als „SO-Gebiet„ auswies, also als „Sondergebiet,
das der Erholung dient„ und der Bebauung mit Wochenendhäusern zugänglich ist (§ 10
BauNVO). Wie ausgeführt, ist ein etwa arglistiges Verhalten des Maklers H… dem
Beklagten nach Lage des Falles nicht zuzurechnen. Entsprechendes gilt für den -
spiegelbildlichen - Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe ihm arglistig verschwiegen,
dass es sich bei dem Grundstück (noch) nicht um „Bauland„ handele.
b) Aus diesen Gründen scheiden auch Schadensersatzansprüche des Klägers nach den
Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsanbahnung (culpa in
contrahendo) aus.
c) Ein Anspruch aus Wandelung des Kaufvertrages (§ 459 Abs.1, §§ 462, 465, 467, 346 ff.
BGB [a.F.]) steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.
Ein Anspruch auf Wandelung setzt einen Fehler des Grundstücks voraus, also eine
Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, die den Wert oder die Tauglichkeit zum
gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mindert oder beseitigt. Im
vorliegenden Fall ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme freilich offen geblieben, ob
als Kaufgegenstand bauplanungsrechtlich abschließend und verbindlich (nämlich: in
einem Bebauungsplan) festgelegtes „Bauland„ vereinbart worden ist oder aber - nur -
„derzeit im Flächennutzungsplan ausgewiesenes Bauland„. Letzterenfalls wäre
Kaufgegenstand lediglich „Bauerwartungsland„ gewesen, da der Flächennutzungsplan
ein bloß „vorbereitender Bauleitplan„ ist (§ 1 Abs.2 BauGB), welcher der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde bedarf (§ 6 BauGB) und - unbeschadet der Regelungen
in § 7 und § 8 Abs.2 BauGB - keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen entfaltet
(s. BVerwGE Bd.68, S.311, 313 f.; Ferner/Kröninger, Handkommentar zum BauGB, 2005,
§ 5 Rdn.16; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9.Aufl.2005, § 5 Rdn.45), daher
grundsätzlich auch jederzeit von der Gemeinde geändert und aufgehoben werden kann.
Die Unklarheit darüber, ob die Parteien als Kaufgegenstand bauplanungsrechtlich
abschließend und verbindlich festgelegtes „Bauland„ oder aber „derzeit im
Flächennutzungsplan ausgewiesenes Bauland„ - also: „Bauerwartungsland„ - vereinbart
haben, geht zu Lasten des Käufers, der Mängelgewährleistungsrechte geltend macht,
hier also zu Lasten des Klägers. Wie ausgeführt, ist die bloße Aussicht auf künftige
Bebaubarkeit keine (aktuelle) Eigenschaft der Kaufsache und kann daher weder
zugesichert noch als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart werden (s. BGHZ Bd.117,
S.159, 163; BGH WM 1977, S.118; KG, KGR 2003, S.200, 201; Staudinger/Honsell, aaO.,
§ 459 Rdn.76; Hagen/Brambring, aaO., S.191).
Die Formulierung in § 1 des Kaufvertrages „als Bauland für Wohnbebauung
ausgeschrieben„ ist insoweit unklar und offen. Sie kann dahin gedeutet werden, dass
das Grundstück bereits bauplanungsrechtlich abschließend und verbindlich festgelegtes
„Bauland„ ist bzw. sein soll, aber auch dahin, dass das Grundstück (nur) „derzeit im
Flächennutzungsplan ausgewiesenes Bauland„ ist.
Diese Unklarheit wird auch durch die übrigen Umstände und das Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht ausgeräumt. Unstreitig und vom Zeugen Sc… bestätigt existierte
88
89
Beweisaufnahme nicht ausgeräumt. Unstreitig und vom Zeugen Sc… bestätigt existierte
ein Flächennutzungsplan, nach dem das Grundstück in einem „SO-Gebiet„ lag, also in
einem „Sondergebiet, das der Erholung dient„ und der Bebauung mit
Wochenendhäusern zugänglich ist (§ 10 BauNVO). Wie ausgeführt, ist weder
substantiiert vorgetragen noch bewiesen worden, dass der Beklagte selbst vor oder bei
Vertragsabschluss Erklärungen zur Bebaubarkeit des Grundstücks gegenüber dem
Kläger abgegeben hätte. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Kö… ist mit der
Familie des Beklagten über die Frage der „Bebaubarkeit„ gar nicht gesprochen worden.
An den Gesprächen im Büro des Bürgermeisters Sc… war der Beklagte nicht beteiligt,
und die Aussage des Zeugen Sc… deutet eher darauf hin, dass sämtliche an diesen
Gesprächen Beteiligten (also auch: der Kläger) davon ausgingen, dass lediglich ein
Flächennutzungsplan vorliegt und ein Bebauungsplan („verbindlicher Bauleitplan„, § 1
Abs.2 BauGB) noch aussteht. Aus dem Text des Maklerauftrages vom 16. Januar 1992
(„Bauland für Wohnbebauung„) ergibt sich ebenfalls keine hinreichende Klarstellung des
Vertragsgegenstandes, zumal es sich hierbei nicht um eine Erklärung gegenüber dem
Kläger handelt und nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Kläger den Text
des Maklerauftrages vor oder bei Vertragsabschluss überhaupt gekannt und wie der
Beklagte diese Formulierung gfs. verstanden hätte. Wie ausgeführt, sind etwaige
Erklärungen des Maklers H… gegenüber dem Kläger dem Beklagten nach Lage des
Falles nicht zuzurechnen. Auch aus den Vereinbarungen der Parteien vom 6. September
1992 und 16. Mai 1995 ergibt sich kein klarer Aufschluss zur Frage des vereinbarten
Vertragsgegenstandes. Wie dargelegt, lässt sich beiden Vereinbarungen allenfalls
entnehmen, dass die Parteien darüber einig waren, dass das Grundstück „als Bauland
für Wohnbebauung ausgewiesen„ verkauft worden war. Beide Vereinbarungen waren
zudem erkennbar von der Absicht der Parteien getragen, dass abgewartet werden sollte,
ob das Grundstück noch verbindlich und abschließend zum Bauland erklärt werde; bis
dahin wurden gleichsam „interimistische„ Regelungen zur Verteilung der Anlagezinsen
auf dem Notaranderkonto und zur Kaufpreisauszahlung getroffen. Offenbar herrschte bei
den Parteien insoweit eine gewisse Unsicherheit über den genauen Vertragsgegenstand,
so dass sie am 6. September 1992 überein kamen, zunächst zuzuwarten und im
Kompromisswege eine anderweitige Verteilung der Anlagezinsen vorzunehmen. Die
Vereinbarung zielte nach ihrem Wortlaut und Inhalt nicht auf eine Änderung,
Konkretisierung oder Klarstellung des Vertragsgegenstandes. Vielmehr heißt es darin: „
und der Kläger verpflichtete sich - schon in Kenntnis
des noch ausstehenden Bebauungsplanes - zur sofortigen Kaufpreisbelegung auf dem
Notaranderkonto, was für sich genommen dafür spricht, dass die Parteien (nur) „derzeit
im Flächennutzungsplan ausgewiesenes Bauland„ als Vertragsgegenstand vereinbart
hatten. In der Vereinbarung vom 16. Mai 1995 ist davon die Rede gewesen, dass der
Kläger das Grundstück auch dann erwerbe, wenn es nur als „SO-Gebiet„ ausgewiesen
sei, was zu der hier in Rede stehenden Frage ebenfalls keine Klarheit schafft - zumal der
Kläger in Kenntnis des noch ausstehenden Bebauungsplanes die Auszahlung eines
Kaufpreisteilbetrages von - immerhin - 50.000,- DM an den Beklagten bewilligte.
Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. November 2007 behauptet, der
Beklagte habe selbst gedacht, dass „Bauland„ verkauft werde, und diese Behauptung
unter das Beweisangebot der Parteivernehmung des Beklagten stellt, ist dieses
Vorbringen zum einen „ins Blaue hinein„ vorgetragen und zum anderen auch
unerheblich. Direkt haben die Parteien miteinander über die Frage der „Bebaubarkeit„
des Grundstücks nicht gesprochen. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Kö… ist
mit der Familie des Beklagten über die Frage der „Bebaubarkeit„ nicht gesprochen
worden. Die etwa vorhanden gewesenen subjektiven „Vorstellungen„ des Beklagten sind
nicht nach außen getreten und wenn überhaupt, so nur mit Einschränkungen zur Klärung
des Vertragsgegenstandes dienlich. Zudem ist der Begriff des „Baulandes„ angesichts
der Umstände dieses Falles (Ausweisung als „SO-Gebiet„ im Flächennutzungsplan, aber
kein Bebauungsplan) seinerseits nicht eindeutig. Für die im Schriftsatz vom 27.
November 2007 angebotene eigene Parteivernehmung des Klägers fehlt es -
ungeachtet der Erheblichkeit der einzelnen in diesem Zusammenhang aufgeführten
Behauptungen - an den Voraussetzungen nach §§ 447, 448 ZPO; ein notwendiges
ausdrückliches Einverständnis des Beklagten liegt nicht vor (§ 447 ZPO), und es spricht
auch nicht mehr für als gegen die Richtigkeit der streitigen Behauptungen des Klägers (§
448 ZPO); im übrigen erscheint dem Senat eine Parteivernehmung des Klägers gemäß §
448 ZPO nach den Umständen des Falles auch nicht - insbesondere nicht im Hinblick auf
den Gedanken der „Waffengleichheit„ - angezeigt.
Die verbleibenden Zweifel in Bezug auf den Vertragsgegenstand führen im Hinblick auf
die Darlegungs- und Beweislast des Klägers zu der Annahme, dass im Kaufvertrag die
Veräußerung von „derzeit im Flächennutzungsplan ausgewiesenem Bauland„ - also: von
„Bauerwartungsland„ - vereinbart worden ist.
90
91
Wird Bauerwartungsland verkauft, so fällt es mangels anderer vertraglicher Regelung im
Allgemeinen in den alleinigen Risikobereich des Käufers, ob das Grundstück künftig
bebaubar wird oder nicht; es ist Sache des Käufers, sich gegen dieses Risiko durch klare
vertragliche Abreden (z.B. Rücktrittsrecht) zu sichern; für die Anwendung des
Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist in diesen Fällen grundsätzlich
kein Raum (s. BGHZ Bd.74, S.370, 374 ff.; Bd.101, S.143, 151 f.; Bd.117, S.159, 163;
BGH WM 1979, S.1309, 1310; WM 1980, S.800, 801; BGHR 2004, S.776, 777 f.; KGR
2003, S.200, 201; Staudinger/Honsell, aaO., § 459 Rdn.76; Hagen/Brambring, aaO.,
S.213). Haben die Vertragsparteien freilich irrtümlich geglaubt, das Risiko lückenlos zu
Lasten des Verkäufers geregelt zu haben, so kann es geboten sein, die Lücke im Wege
der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen und das Risiko der Nichtbebaubarkeit
dem Verkäufer aufzuerlegen (s. BGHZ Bd.74, S.370, 377 f.; BGH WM 1979, S.1309,
1310; KGR 2003, S.200, 201). Ein solcher Irrtum der Parteien ergibt sich hier indes nicht
aus der Formulierung von § 1 des Kaufvertrages. § 1 des Vertrages dient - wie dargelegt
- nur der Beschreibung des Kaufgegenstandes und enthält keinen Anhalt für eine
Risikozuweisungsregelung. Eine solche ist auch den übrigen Vertragsbestimmungen
nicht zu entnehmen. Auch aus den Vereinbarungen der Parteien vom 6. September
1992 und 16. Mai 1995 ergibt sich eine Risikozuweisungsregelung nicht. Nach der
Vereinbarung vom 6. September 1992 sollten die Zinsen auf dem Notaranderkonto bis
zur „Bestätigung der Wohnbebauung durch die Landesbehörde„ dem Kläger (Käufer)
zustehen, seine Verpflichtung zur Kaufpreishinterlegung aber bestehen bleiben. Danach
blieb der Kaufpreis einstweilen auf dem Notaranderkonto „eingefroren„. Was geschehen
sollte, wenn die verbindliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Wohnbebauung
(Bebauungsplan) nicht zustande kommt, blieb offen. In der Vereinbarung vom 16. Mai
1995 erklärten die Parteien sodann, dass der Vertrag auch dann bestehen bleibe, wenn
das Grundstück nur als sogenanntes „SO-Gebiet„ ausgewiesen sei; letzteres war indes,
wie ausgeführt, ausweislich des Flächennutzungsplans (auch zu diesem Zeitpunkt noch)
der Fall. Dementsprechend erklärte sich der Kläger - in Kenntnis des noch ausstehenden
Bebauungsplanes - bereit, die Auszahlung eines Kaufpreisteilbetrages von - immerhin -
50.000,- DM an den Beklagten zu bewilligen. Der Vorbehalt einer Berechnung der
endgültigen Kaufpreishöhe nach Vermessung des Grundstücks erklärt sich daraus, dass
das Vermessungsergebnis noch ausstand, der Verkäufer gemäß § 9 des Vertrages für
die Vermessungskosten aufkommen sollte und § 5 des Vertrages für Abweichungen von
mehr als 100 m² eine Preisanpassung vorsah. Dass im Falle der Änderung der
Bauleitplanung und des Eintritts der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der
Wohnbebauung der Kaufvertrag rückabgewickelt oder der Kaufpreis gemindert werden
sollte, ist hieraus nicht ersichtlich. Offenbar sollte dieses Risiko weiterhin beim Käufer
verbleiben, zumal dieser aufgrund der Abrede vom 16. Mai 1995 am 17. Mai 1995 die
Auszahlung eines Kaufpreisteilbetrages von immerhin 50.000,- DM an den Beklagten
bewilligte. Sonach ergibt sich insgesamt kein hinreichender Anhalt für die Vereinbarung
einer vom Grundsatz der Risikolast des Käufers abweichenden
Risikozuweisungsregelung.
Fehlt es mithin bereits an einem Fehler des Grundstücks, so kann es offenbleiben, ob
Ansprüche des Klägers aus Wandelung durch die Regelung in § 5 des Kaufvertrages oder
im Hinblick auf § 460 BGB ausgeschlossen wären. Ebenso offen bleiben kann die Frage
der Verjährung dieser Ansprüche gemäß §§ 477, 222 Abs.1 BGB (a.F.). Allerdings neigt
der Senat in dieser Sache dazu, die Verjährung zu bejahen. Gemäß § 477 Abs.1 Satz 1
BGB (a.F.) verjährten die Gewährleistungsansprüche für Grundstücke binnen eines Jahres
ab Übergabe. Es spricht viel dafür, dass die Übergabe des Grundstücks an den Kläger
spätestens im Jahre 1993 erfolgt ist. Die „Übergabe„ im Sinne von § 446 Abs.1, § 477
Abs.1 Satz 1 BGB (a.F.) erfordert in der Regel die Übertragung des unmittelbaren
Besitzes nach § 854 Abs.1 oder 2 BGB (s. BGH NJW 1976, S.105, 106; NJW 1996, S.586,
587; Palandt/Putzo, BGB, 61.Aufl.2002, § 477 Rdn.13). Bei einer Besitzübertragung nach
§ 854 Abs.2 BGB muss der bisherige Besitzer die Sachherrschaft erkennbar aufgeben
(vgl. BGH NJW 1979, S.714, 715; Palandt/Bassenge, BGB, 66.Aufl.2007, § 854 Rdn.7). In §
6 des Kaufvertrages ist die Übergabe für den Monatsersten nach vollständiger
Kaufpreishinterlegung vereinbart. Da der Kaufpreis nach der Vereinbarung vom 6.
September 1992 am 10. September 1992 unstreitig vollständig hinterlegt wurde, hätte
die Übergabe sonach zum 1. Oktober 1992 erfolgen müssen. § 6 des Kaufvertrages
dürfte schon eine Einigung über den Besitzübergang im Sinne von § 854 Abs.2 BGB
enthalten. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Kö… im Termin vom 11. Oktober
2007 hat der Beklagte nach Abschluss des Kaufvertrages selbst keine Sachherrschaft
über das - frei liegende, nicht eingefriedete - Grundstück mehr ausgeübt, hat der frühere
Pächter (die „LPG„) im Jahr 1993 die Bewirtschaftung des Grundstücks eingestellt und
liegt das Grundstück seitdem „praktisch nur frei rum„. Dies dürfte für eine erkennbare
Besitzaufgabe durch den Beklagten (zu Gunsten des Klägers, der hierauf entsprechend
92
93
94
95
96
Besitzaufgabe durch den Beklagten (zu Gunsten des Klägers, der hierauf entsprechend
der Vereinbarung in § 6 des Kaufvertrages dann jederzeit Zugriff nehmen konnte,)
genügen. Sonach wäre der Wandelungsanspruch des Klägers spätestens mit Ablauf des
31. Dezember 1994 verjährt gewesen. Sieht man in den Vereinbarungen der Parteien
vom 6. September 1992 und 16. Mai 1995 Grund für eine Hemmung der
Verjährungsfrist, so hätte diese Hemmung spätestens mit Zugang des
Anwaltsschreibens des Klägers vom 29. Juli 2002 geendet. Soweit danach gemäß Art.
229 § 6 Abs.1 Satz 1 EGBGB die Regelung in § 438 Abs.1 Nr. 3 und Abs.2, § 200 Satz 1
BGB (n.F.) als Verjährungsvorschrift Anwendung fände, wäre die Verjährungsfrist im
August 2004 - also vor Klageeinreichung am 31. Dezember 2004 - abgelaufen; sieht
man gemäß Art.229 § 6 Abs.3 EGBGB weiterhin die einjährige Frist nach § 477 Abs.1
Satz 1 BGB (a.F.) als maßgeblich an (s. BGH NJW 2006, S.44 f.; Palandt/Heinrichs, BGB,
66.Aufl.2007, Art.229 § 6 EGBGB Rdn.2, 5 m.w.Nw.), so wäre die Verjährungsfrist bereits
im August 2003 abgelaufen. - Sollte hingegen keine „Übergabe„ des Grundstücks erfolgt
sein, so neigt der Senat des weiteren dazu, für den Beginn der Verjährung auf den
Zugang des Anwaltsschreibens des Klägers vom 29. Juli 2002 abzustellen, da der Kläger
mit der - schon vor Übergabe zulässigen - Geltendmachung von
Mängelgewährleistungsansprüchen auf Schadensersatz und Rückabwicklung des
Vertrages zugleich konkludent eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der
Übergabe erklärt hätte und die Übergabe hierdurch obsolet geworden wäre. Hätte die
Verjährungsfrist danach - ohne eine „Übergabe„ des Grundstücks an den Kläger - mit
Zugang des Anwaltsschreibens vom 29. Juli 2002 begonnen, so wäre nach Art.229 § 6
Abs.1 Satz 1 EGBGB, § 437 Nr.2, § 438 Abs.1 Nr.3 und Abs.2, § 200 Satz 1 BGB [n.F.] im
August 2004 - also vor Klageeinreichung - Verjährung eingetreten; sieht man gemäß
Art.229 § 6 Abs.3 EGBGB weiterhin die einjährige Frist nach § 477 Abs.1 Satz 1 BGB
(a.F.) als maßgeblich an (s. BGH NJW 2006, S.44 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl.2007,
Art.229 § 6 EGBGB Rdn.2, 5 m.w.Nw.), so wäre die Verjährungsfrist bereits im August
2003 abgelaufen.
d) Die Klage ist jedoch begründet, soweit der Kläger von dem Beklagten die Erstattung
der Vermessungskosten in Höhe von 13.072,56 DM (= 6.683,89 €) gemäß dem
Kostenbescheid des Vermessungsingenieurs C… W… vom 21. Juni 2001 begehrt. Der
Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 9 des Kaufvertrages.
Soweit der Beklagte eine Erstattungspflicht mit der Begründung bestreitet, die
Vermessung sei nicht erforderlich gewesen, vermag er mit diesem Einwand nicht
durchzudringen. In § 1 des Kaufvertrages haben die Parteien ausdrücklich festgehalten,
dass das Grundstück neu vermessen werden müsse. Zudem waren die Grenzen des
verkauften Grundstücks nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers in der Natur nicht
erkennbar. Die Bearbeitung des Vermessungsauftrags des Klägers vom 2. November
1992 war zunächst durch den Vermessungsingenieur Sch… erfolgt, aber von diesem
nicht abgeschlossen worden; im Jahre 1999 wurde der Vermessungsauftrag durch den
Vermessungsingenieur W… übernommen. Die Vorarbeiten des Ingenieurs Sch… wurden
vom Ingenieur W… ausweislich der Ausführungen in seinem Nichtabhilfebescheid vom
24. März 2003 berücksichtigt, und zwar auch in seinem Kostenbescheid vom 21. Juni
2001. Gegen die Ausführungen des Vermessungsingenieurs W… in seinem
Nichtabhilfebescheid vom 24. März 2003 hat der Beklagte nichts Konkretes vorgebracht.
Das Schreiben des Vermessungsingenieurs I… vom 10. Oktober 2002 enthält zwar den
Hinweis, dass eine Vermessung des Grundstücks nicht erforderlich sei, weil es bereits
vermessen sei. Dies gibt aber schon deshalb keinen tauglichen Anhalt für Zweifel an der
Erforderlichkeit der Vermessung des Ingenieurs W…, weil dieser seine Vermessung
schon im Jahre 2001 abgeschlossen hatte und damit die vom Ingenieur I… angegebene
Vermessung vorlag.
Eine Verjährung dieses Anspruchs ist vor der Einreichung der Klageschrift am 31.
Dezember 2004 nicht eingetreten (§ 195 BGB [a.F.]; Art.229 § 6 Abs.1 Satz 1 und Abs.4
Satz 1 EGBGB; §§ 195, 204 Abs.1 Nr.1 BGB [n.F.], § 167 ZPO)
Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB [n.F.].
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs.1, § 97 Abs.1 ZPO
sowie auf § 708 Nr.10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung
der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum