Urteil des OLG Brandenburg vom 11.05.2009
OLG Brandenburg: gesellschafter, innenverhältnis, prozesskosten, sammlung, vorsteuerabzug, link, regress, quelle, bezahlung, erfüllung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 117/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 2 ZPO, § 100 ZPO, §
106 ZPO
Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Kostenausgleichung
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom 11. Mai 2009 – 11 O 36/08 –teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) am 5. Dezember 2008
geschlossenen Vergleiches werden die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden
Kosten auf 1.238,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9.12.2008 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger nahm die Beklagte zu 1), eine GbR, sowie die Beklagten zu 2) und 3) als die
geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) auf Erfüllung einer
Gesellschaftsschuld in Anspruch. Die Beklagten beauftragten gemeinsam
Prozessbevollmächtigte. Die Parteien verglichen sich. Nach der Kostenregelung haben
der Kläger 70 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 30 % der Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
Die Beklagten machten in ihrem Kostenausgleichungsantrag vom 8.12.2008 u.a.
Umsatzsteuer auf die Kosten der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten in einer Höhe
von 569,35 € geltend.
Der Rechtspfleger des Landgerichts setzte durch Beschluss vom 11.5.2009 die von dem
Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.504,24 € fest. Er berücksichtigte
bei der Kostenausgleichung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.5.2009 zugunsten
der Beklagten nur die auf deren Anteile an den Kosten der gemeinsamen
Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 189,79 € bzw. 189,78 €,
insgesamt 379,57 €.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, mit
der er geltend macht, zu Unrecht sei zugunsten der Beklagten Umsatzsteuer auf die
Kosten der Prozessbevollmächtigten berücksichtigt worden.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom
23.7.2009 nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er eine Beschwer in Höhe von
265,70 € geltend macht, ist begründet. Umsatzsteuer auf die Kosten der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann nicht bei der Kostenausgleichung
berücksichtigt werden.
1. Gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes der obsiegenden Partei
eines Prozesses sind ihr vom Gegner zu erstattende Kosten gemäß § 91 Abs. 2 ZPO. Zu
den zu erstattenden Kosten gehören auch auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen
anfallende Umsatzsteuerbeträge. Ist – wie hier – ein Teil der (teilweise) obsiegenden
Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt, der andere nicht, kommt es darauf an, wer
im Innenverhältnis welche Kosten tragen muss (BGH, Beschluss vom 25.10.2005, VI ZB
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im Innenverhältnis welche Kosten tragen muss (BGH, Beschluss vom 25.10.2005, VI ZB
58/04, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.9.2007, 5 W 1582/07, Rn. 7 m.w.N. –
jeweils zitiert nach juris). Denn entscheidend ist dabei, welche Kosten die obsiegende
Partei bzw. die obsiegenden Streitgenossen tatsächlich aufwenden mussten. Ergibt sich
auf Grund der Regelungen, die das Innenverhältnis der Streitgenossen betreffen, dass
einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu
tragen hat, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten (BGH, a.a.O.).
2. Hier hat die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis gemäß § 713 i.V.m. § 670 BGB die
gesamten Anwaltskosten zu tragen.
a) Jeder Gesellschafter einer GbR hat gemäß § 713 i.V.m. § 670 BGB einen Anspruch auf
Ersatz der von ihm im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen, die der
Gesellschafter den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu den zu
erstattenden Aufwendungen gehören auch die zur Bezahlung von Gesellschaftsschulden
aufgewandten Mittel wie die Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Klärung der
Haftung von Gesellschaftern für Gesellschaftsverbindlichkeiten entstanden sind, zu
deren Begleichung der Gesellschafter im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft
nicht (mit)verpflichtet ist (vgl. zu § 110 HGB für die oHG OLG Nürnberg, Beschluss vom
11.9.2007, 5 W 1582/07, Rn. 11 – zitiert nach juris). Bei drohender Inanspruchnahme
durch Gläubiger der Gesellschaft braucht der Gesellschafter nicht erst zu zahlen, um
dann Regress zu nehmen, sondern hat bereits einen Freistellungsanspruch gegen die
Gesellschaft entsprechend § 257 BGB.
b) Danach haben die Beklagten zu 2) und 3) gegen die Beklagte zu 1) einen
gesetzlichen Freistellungsanspruch hinsichtlich der gesamten Prozesskosten, die zur
Rechtsverteidigung und Abwehr des Anspruchs des Klägers erforderlich waren. Da mithin
die zum Vorsteuerabzug berechtigte Beklagte zu 1) im Innenverhältnis die gesamten
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat, kann keine Umsatzsteuer auf
die Kosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Kostenausgleichung
berücksichtigt werden.
3. Die Kosten des Rechtsstreits sind danach folgendermaßen auszugleichen:
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
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