Urteil des OLG Brandenburg vom 07.04.2005
OLG Brandenburg: betriebsstätte, baustelle, begriff, innenverhältnis, unternehmen, einweisung, unfallversicherung, versicherter, form, disposition
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 72/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, §
105 Abs 1 SGB 7, § 106 Abs 3
Alt 3 SGB 7
Haftung bei Arbeitsunfall: Selbständiger Kranführer ein
Verrichtungsgehilfe eines Montageunternehmens;
Haftungsprivilegierung des Kranführers bei Arbeiten auf einer
gemeinsamen Betriebsstätte
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. April 2005 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 447/03, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte
Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegenüber der Rechtsvorgängerin der
vormaligen Beklagten zu 2. Schadensersatzansprüche weder aus Gefährdungshaftung
noch aus vertraglicher Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung zu, die gem. § 3 Nr.
1 PflVG gegenüber der Beklagten zu 1. als Haftpflichtversicherer des beteiligten
Kranfahrzeuges geltend gemacht werden könnten. Auf den zugrunde liegenden
Sachverhalt ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1
EGBGB).
Zwar sind die geltend gemachten Verletzungen des Klägers beim Gebrauch des bei der
Beklagten versicherten Kranfahrzeuges entstanden. Der Begriff des Gebrauchs i.S.d. §§
1 PflVG, 10 AKB geht über den Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 StVG
hinaus. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wie dem von der Rechtsvorgängerin der
Beklagten zu 2. gestellten Autokran fallen nicht nur die mit der Beförderung, sondern
auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter das besondere Kfz-Risiko,
das durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wird, wobei die Deckungspflicht des
Kfz-Haftpflichtversicherers grundsätzlich auch die hier geltend gemachten Ansprüche
aus positiver Vertragsverletzung umfasst (vgl. BGH VersR 1980, 177). Dieses besondere
Risiko hat sich im vorliegenden Fall aufgrund der Schwenkbewegung des Kranes, infolge
derer der Kläger zu Fall gekommen ist, verwirklicht. Dies gilt auch dann, wenn die
Kranlast, wie von der Beklagten behauptet, aufgrund eines starken Windstoßes ins
Schwingen geraten ist und der Unfall dadurch verursacht worden ist.
Schadensersatzansprüche gegenüber der vormaligen Beklagten zu 2., für die die
Beklagte zu 1. über den Direktanspruch nach § 3 Nr. 1 PflVG einstehen müsste,
bestehen jedoch nicht. Ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in
Betracht, da sich der Unfall nicht beim Betrieb des Autokrans i.S.d. § 7 StVG ereignet
hat. Ein Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG liegt nur vor, wenn und soweit die
Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel, manövrierend oder geparkt, beim Unfall noch
mitspricht und gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine nicht deutlich zurücktritt
(vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rn. 8 m.w.N.). Im Streitfall
spielt die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs ersichtlich keine Rolle
mehr, vielmehr wurde es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt; die daneben
bestehende Funktion des Kranfahrzeuges als Verkehrs- und Transportmittel trat
demgegenüber deutlich zurück. Die insoweit zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts sind von dem Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht in Frage gestellt
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Landgerichts sind von dem Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht in Frage gestellt
worden.
Vertragliche Ansprüche des Klägers sind ebenfalls nicht gegeben. Unstreitig bestanden
zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der vormaligen Beklagten zu 2. keine
vertraglichen Beziehungen. Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger auch nicht in den
Schutzbereich des von der Rechtsvorgängerin der vormaligen Beklagten zu 2.
abgeschlossenen Vertrages einbezogen. Die Voraussetzungen für eine solche
Einbeziehung des Klägers liegen nicht vor, da es an dem erforderlichen besonderen
Näheverhältnis zwischen der vormaligen Beklagten zu 2. bzw. deren Rechtsvorgängerin,
der B. GmbH, und dem Kläger als Dritten fehlt. Erforderlich und ausreichend für die
Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist, dass der Gläubiger
an einer Einbeziehung des Dritten in den Vertrag ein besonderes Interesse hat und der
Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Dritte in Anerkennung dieses
Interesses in den vertraglichen Schutz einbezogen werden soll. Ein solches besonderes
Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. ist im vorliegenden Fall jedoch nicht
ersichtlich. Die allgemeine Pflicht, Rechte des Dritten nicht zu verletzen, genügt nicht
(vgl. Bamberger/Roth/Janoschek, BGB, Kommentar, Stand Januar 2005, § 328 Rn. 52).
Das Interesse eines den Auftrag weiter vergebenden Subunternehmers, selbst nicht auf
Schadensersatz in Anspruch genommenen zu werden, reicht für die Annahme eines
solchen besonderen Interesses nicht aus. Darüber hinaus bestanden im Streitfall keine
unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu dem Arbeitgeber des Klägers. Die
vormalige Beklagte zu 2. war ihrerseits als Subunternehmerin für die in Auftrag
gegebenen Kranarbeiten zuständig, die wiederum die F. GmbH als
Hauptauftragnehmerin in Auftrag gegeben hatte, während die Fa. A. lediglich ebenfalls
ein weiterer Subunternehmer der F. GmbH war. Sowohl die vormalige Beklagte zu 2. als
auch die jeweiligen vorgeschalteten Unternehmen, die B. GmbH ebenso wie die K.
GmbH, waren somit lediglich zur Erfüllung des von der Hauptauftraggeberin vergebenen
Kranauftrages verpflichtet, während sie gegenüber der Fa. A. unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt in Vertragsbeziehungen standen. Unter diesen Umständen ist für die
Einbeziehung der Arbeitnehmer der Fa. A. in den Schutzbereich eines zwischen den
einzelnen Subunternehmern der Kranarbeiten geschlossenen Vertrages kein Raum. Der
bloße Umstand, dass die Werkleistungen der beteiligten Unternehmen auf der Baustelle
miteinander in Berührung kommen, genügt hierfür nicht (vgl. BGH NJW 1970, 38, 40;
OLG Düsseldorf BauR 1996, 276, 277).
Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers aus § 831 Abs. 1 BGB. Der Kranführer
H., der nach dem Vortrag des Klägers bei der Montage gegen dessen Weisungen
verstoßen haben und dadurch den Unfall verursacht haben soll, war nicht
Verrichtungsgehilfe der Rechtsvorgängerin der vormaligen Beklagten zu 2. Die
Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Kranführers H. setzt voraus, dass die
Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. diesem Weisungen hätte erteilen können und auf
dessen Tätigkeit unmittelbar Einfluss nehmen, sie jederzeit beschränken, nach Art und
Umfang bestimmen oder untersagen können (vgl. Palandt/ Thomas, BGB, 64. Aufl., §
831 Rn. 6). Eine solche Möglichkeit zur Einflussnahme hatte die Rechtsvorgängerin der
Beklagten zu 2. hier jedoch gerade nicht. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hatte
die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. den Kran einschließlich des Kranführers zur
Durchführung von Montagearbeiten gestellt. Eine nähere Eingrenzung der vorgesehenen
Arbeiten erfolgte nicht, vielmehr blieb dies vor Ort ausschließlich den auf der Baustelle
tätigen Arbeitern der Fa. A., so auch dem Kläger, vorbehalten. Dies ergibt sich mit
hinreichender Deutlichkeit sowohl aus dem Schreiben der Fa. A. vom 22.11.2001 (Bl. 177
GA), als auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus den Aussagen der Zeugen
A. und L. Danach war der Kranführer den Mitarbeitern der Fa. A. zugeteilt, wobei dessen
Einweisung zu dem Aufgabengebiet des Klägers gehörte. Bei dieser Sachlage handelt es
sich bei dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. geschlossenen Vertrag um
einen mit einem Mietvertrag verbundenen Dienstverschaffungsvertrag, der voraussetzt,
dass die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller/Mieter liegt und das
gestellte Bedienungspersonal ausschließlich dessen Weisungen unterworfen ist (vgl. BGH
VersR 1970, 934, 935; BGH WM 1996, 1785 ff). In einem solchen Fall ist somit nicht die
Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2., sondern die Fa. A. als Geschäftsherr anzusehen
(vgl. OLG Düsseldorf BauR 1996, 136, 137; OLG Köln VersR 1999, 1497).
Dem steht nicht entgegen, dass nach dem vorliegenden Auftragsschreiben der K. GmbH
der Leistungstyp 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe
Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) vereinbart war. Danach erfolgt bei Arbeiten
des Leistungstyps 2 zwar die Durchführung der Kranarbeiten durch den Unternehmer
nach dessen Weisung und Disposition. Abgesehen davon, dass das Auftragsschreiben
vom 23.11.2000 unmittelbar an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. gerichtet ist,
während die Krangestellung tatsächlich von der B. GmbH durchgeführt wurde, ist für die
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während die Krangestellung tatsächlich von der B. GmbH durchgeführt wurde, ist für die
Annahme der Verrichtungsgehilfeneigenschaft die tatsächliche Durchführung der
Arbeiten entscheidend. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie dem weiteren
Inhalt steht jedoch gerade fest, dass tatsächlich die Weisungsbefugnis bei dem Kläger
selbst lag. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
Im Übrigen wäre eine etwaige Haftung der vormaligen Beklagten zu 2. auch nach den
Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Nach diesen
Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein
Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen
Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im
Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele,
wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine
sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre
(vgl. BGHZ 61, 51, 55; BGHZ 94, 173, 176; BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951;
BGH NJW 2005, 2309, 2310). Diese Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers
beruht auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht
durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber
andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich
der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche
Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine
tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger „in
Höhe des Verantwortungsteils“ freizustellen, der auf den Erstschädiger im
Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt (vgl.
BGHZ 61, 51, 53 ff, BGH NJW 2003, 2984; BGH NJW 2004, 951; BGH NJW 2005, 2309,
2310).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Haftung des Kranführers
H. ist gem. § 106 Abs. 3 3. Alt. i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Der
Kranführer H. war als Versicherter eines anderen Unternehmens gemeinsam mit dem
Kläger auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig. Nach inzwischen gefestigter
Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der
Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer
Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen,
miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass
die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. zuletzt
BGH NJW 2003, 2984 m.w.N.; vgl. auch Waltermann NJW 2004, 901, 904). Eine solche
Arbeitsverknüpfung ist im vorliegenden Fall gegeben, da sowohl die Tätigkeiten des
Klägers bei der Einweisung als auch die des Kranführers H. zeitgleich im Zusammenhang
mit der Errichtung des Fertighauses vorgenommen wurden und sich auch gegenseitig
ergänzten und unterstützten, da ohne den Einsatz des Krans die Montagearbeiten, zu
deren Durchführung der Kläger eingesetzt war, nicht hätten stattfinden können. Die
Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII trifft zwar im vorliegenden Fall
nur den Kranführer H., nicht jedoch den nicht selbst auf der gemeinsamen
Betriebsstätte tätigen Unternehmer (vgl. BGH VersR 2001, 1028). Ohne diese
Haftungsprivilegierung würde im Innenverhältnis der Kranführer H. die Verantwortung für
die Schadensentstehung sowohl gem. § 840 Abs. 2 BGB als auch im Falle einer etwaigen
vertraglichen Haftung gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB alleine tragen, da die vormalige
Beklagte zu 2. die gesamtschuldnerische Haftung nach den §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB
lediglich aus vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschulden treffen könnte, so
dass im Verhältnis der beiden Gesamtschuldner allein der Kranführer haften würde.
Unter diesen Umständen wäre es daher nicht gerechtfertigt, wenn die vormalige
Beklagte zu 2. gleichwohl für den Schaden in vollem Umfang einzustehen hätte.
Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen vorträgt, eine gemeinsame Betriebsstätte
i.S.d. § 106 Abs. 3 S. 3 SGB VII sei hier nicht gegeben, da es an der erforderlichen
Gefahrengemeinschaft fehle, da der Kläger und der Kranführer H. sich nicht
typischerweise gegenseitig hätten gefährden können (vgl. BGH NJW 2004, 947, 949),
vermag sich der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Die Möglichkeit,
dass bei den gemeinsamen Arbeiten der Kranführer H. auch durch ein Verhalten des
Klägers geschädigt werden könnte, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf das Verhältnis von
Gerüstbauarbeiten zu später durchgeführten Dachdeckerarbeiten, die stattgefunden
haben, als das Gerüstbauunternehmen bereits nicht mehr auf der Baustelle tätig war.
Damit ist der hier vorliegende Fall nicht vergleichbar, da sowohl die Montagearbeiten als
auch die Kranarbeiten zeitgleich und überdies Hand in Hand auf der Baustelle
stattfanden.
Ein verbleibender Anspruch des Klägers gegen die vormalige Beklagte zu 2. aus § 823
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Ein verbleibender Anspruch des Klägers gegen die vormalige Beklagte zu 2. aus § 823
Abs. 1 BGB aufgrund eines Auswahl- oder Organisationsverschuldens scheidet ebenfalls
aus. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, die sich
der Kläger zu Eigen gemacht hat, steht fest, dass die Gestellung eines Einweisers
vertraglich nicht geschuldet war. Dass der von der vormaligen Beklagten zu 2. gestellte
Kranführer H. nicht geeignet war, hat der Kläger nicht substanziiert vorgetragen. Da der
Kläger hier für eine entsprechende Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtig ist,
reicht das bloße Bestreiten der langjährigen Berufserfahrung des Kranführers und der
vorgetragenen Weiterbildungsmaßnahmen nicht aus (vgl. BGH NJW 1971, 1129, 1130;
OLG Düsseldorf a.a.O.). Anhaltspunkte für eine sonstige Pflichtverletzung der vormaligen
Beklagten zu 2., insbesondere eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder ein
Organisationsverschulden, sind nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die vorliegende Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat entscheidet anhand der Umstände des
hier vorliegenden Einzelfalles und weicht dabei nicht von bestehender höchst- oder
obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordern.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.758,28 € festgesetzt. Hiervon
entfallen ein Betrag von 211,80 € gem. § 42 Abs. 2 GKG auf den Antrag zu 2. und ein
Betrag von 5.000,00 € entsprechend der Streitwertfestsetzung des Landgerichts, die von
den Parteien nicht beanstandet worden ist, auf den Antrag zu 3.
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