Urteil des OLG Brandenburg vom 14.07.2006
OLG Brandenburg: angemessene geschwindigkeit, leichte fahrlässigkeit, fahrbahn, baustelle, fahrzeug, betriebsgefahr, beweiswert, mitverschulden, quotenvorrecht, höchstgeschwindigkeit
1
2
3
4
5
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 42/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 254 BGB, § 839 BGB, Art 34
GG, § 7 StVG, § 3 Abs 1 S 2
StVO
Amtshaftung: Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen
einem PKW und einem Bediensteten, der unachtsam die
Fahrbahn betritt
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Juli 2006 verkündete Urteil der 5.
Hilfszivilkammer des Landgerichts Cottbus - Az. 5a O 64/06 - teilweise abgeändert und
unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,25 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 12. März 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz im Anschluss an ein
Unfallgeschehen vom 15. Oktober 2001 auf der B 1… zwischen T. und B.. An diesem Tag
kollidierte sie in ihrem Pkw VW Vento mit einem Mitarbeiter des Beklagten (Herrn P.), der
an einer Baustelle mit Baumschneidearbeiten befasst war. Durch die Kollision erlitt ihr
neun Jahre altes Fahrzeug einen Totalschaden; der Mitarbeiter der Beklagten wurde
schwer verletzt. Die Klägerin hat den Fahrzeugschaden über ihre Vollkaskoversicherung
reguliert und von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 1.322,49 € verlangt. Wegen
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen.
In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Mitarbeiter des
beklagten Landes habe zwar als Amtsträger eine Pflichtverletzung begangen. Gleichwohl
müsse sich die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden an dem Verkehrsunfall
zurechnen lassen, sodass eine Haftung des Beklagten ausscheide.
Gegen dieses ihr am 20. Juli 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 3.
August 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese zugleich auch begründet. Hierin rügt sie sowohl die Tatsachenfeststellungen als
auch die Rechtsanwendung des Landgerichts. Unzutreffend sei die Feststellung, dass der
Unfall in dem Bereich einer gekennzeichneten Baustelle erfolgt sei. Die von der Klägerin
gefahrene Geschwindigkeit von etwa 70 km/h sei daher nicht zu beanstanden. Rechtlich
fehlerhaft sei auch die unterlassene Verwertung der schriftlichen Zeugenaussage der
Mutter der Klägerin. Da die Klägerin in vollem Umfang vorfahrtberechtigt gewesen sei,
habe allein der Mitarbeiter der Beklagten durch das plötzliche Betreten der Fahrbahn in
Richtung Fahrbahnmitte die Unfallursache gesetzt. In keinem Fall könne die Haftung des
Beklagten hinter einem Mitverschulden der Klägerin vollständig zurücktreten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 14.
Juli 2006 zu verurteilen, an die Klägerin 1.322,49 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 12. März 2004 zu zahlen.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hält die Begründung des Landgerichts jedenfalls
im Ergebnis für zutreffend und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
der Klägerin hat teilweise Erfolg. Gemäß Art. 34 GG, §§ 839 BGB, 254 BGB haftet der
Beklagte der Klägerin in Höhe eines Viertels des unfallbedingt entstandenen Schadens,
sodass er zu der Zahlung von 500,25 € verpflichtet ist.
1. Das beklagte Land haftet der Klägerin in Höhe eines Viertels des unfallbedingt
entstandenen Schadens.
a) Der Beklagte hat seine Amtspflichten - durch das Verhalten des Mitarbeiters P., der
im Zuge von Baumschneidearbeiten als „Aufsammler„ neben einem Hubfahrzeug
eingesetzt wurde und damit „in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden ist„ -
schuldhaft verletzt und hierdurch am 15. Oktober 2001 das von der Klägerin genutzte
Fahrzeug beschädigt. Das Landgericht hat im Ergebnis seiner Beweisaufnahme zu Recht
ein haftungsrelevantes Fehlverhalten des Mitarbeiters P. durch sein unachtsames
Betreten der Bundesstraße bejaht. Diesen Teil der landgerichtlichen Feststellungen greift
die Klägerin mit ihrer Berufung ersichtlich nicht an.
Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung eine unzureichende
Tatsachengrundlage für die Feststellungen zu einem schuldhaften Fehlverhalten des
Herrn P. in der landgerichtlichen Entscheidung rügt, ist dem Landgericht darin
beizupflichten, dass der Mitarbeiter P. nach § 25 Abs. 3 StVO auch im Rahmen seiner
hoheitlichen Tätigkeit dazu verpflichtet war, die Fahrbahn unter Beachtung des
Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg zu überschreiten. Aufgrund der
gleichwohl mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der Fahrbahn der Bundesstraße erfolgten
Kollision spricht der erste Anschein dafür, dass der Mitarbeiter P. diese Pflicht - aus
welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend beachtet hat. Der Beklagte hat jedoch
auch im Berufungsverfahren keinen Sachverhalt vorgetragen, der den bestehenden
Anscheinsbeweis erschüttern könnte, sodass weiterhin von einem Verschulden des
Herrn P. auszugehen ist. Da auch die Klägerin zu den konkreten Umständen des
Fehlverhaltens des Herrn P. und dem Grad seines Verschuldens nichts vortragen konnte,
ist - insoweit zu Gunsten des Beklagten - von der mildesten Schuldform, also einer
leichten Fahrlässigkeit, auszugehen.
b) Das Landgericht hat materiell richtig und ohne Verfahrensfehler allerdings auch ein
erhebliches Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Unfalls festgestellt.
aa) Die in jedem Fall anzusetzende Betriebsgefahr für den von der Klägerin genutzten
Pkw (§ 7 StVG) ist im Hinblick auf einen Verstoß der Klägerin gegen § 3 Abs. 1 Satz 2
StVO deutlich zu erhöhen, da sie die Geschwindigkeit des Fahrzeugs in dem Bereich
einer Baustelle nicht in dem notwendigen Maß den Straßen- und Verkehrsverhältnissen
angepasst hat.
(1) Ungeachtet der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
war die Reduzierung der von der Klägerin gefahrenen Geschwindigkeit auf etwa 70 km/h
in der konkreten Verkehrssituation nicht ausreichend. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die Klägerin mit der von ihr zugestandenen Geschwindigkeit von 70 km/h die an der
Unfallstelle angemessene Geschwindigkeit etwa um 100 % überschritten hat.
Baustellenbereiche sind ohnehin auch dann angemessen langsam zu befahren, wenn
keine Verkehrszeichen eine herabgesetzte Geschwindigkeit vorschreiben (vgl. Hentschel,
StVR, § 3 StVO Rn. 26; aus strafrechtlicher Sicht: BayObLG, VRS 39, 455; OLG
Saarbrücken, VRS 44, 456). Angesichts der konkreten Situation auf der Bundesstraße,
auf der der offensichtlich im Einsatz befindliche Hubwagen eine Fahrspur weitgehend
versperrt hat und somit die Fahrbahn im Baustellenbereich durch den Hubwagen
faktisch auf eine Spur verengt worden ist, drängt sich als angemessene Geschwindigkeit
bei der Annäherung allenfalls eine Höchstgeschwindigkeit von 35 bis 40 km/h auf. Da
sich die Klägerin dem Hubwagen zunächst mit mindestens 80 km/h genähert hat und
sodann nur eine leichte Verringerung ihrer Geschwindigkeit eingeleitet hat - in der
Berufungsbegründung geht sie von ca. 70 km/h (= 19,44 m/sec) aus -, hat das
Landgericht zu Recht eine überhöhte Geschwindigkeit angenommen.
16
17
18
19
20
21
22
23
24
(2) Hierbei ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist,
dass der Unfall in dem Bereich einer gekennzeichneten Baustelle erfolgt ist. Nach dem
übereinstimmenden Parteivorbringen und dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte
war die Baustelle ausreichend gekennzeichnet und wurde von der Klägerin auch in
genügender Entfernung als solche erkannt. Schon im unstreitigen Teil des
erstinstanzlichen Tatbestandes ist festgehalten worden, dass der Arbeitsbereich des von
der Beklagten eingesetzten Hubwagens durch Verkehrsschilder mit dem Zeichen 123
(Baustelle) gekennzeichnet war. Im Hinblick auf den von der Beklagten bereits
erstinstanzlich vorgelegten Regelplan C II/2 bedeutet dies, dass in der Fahrtrichtung der
Klägerin etwa 200 m vor dem Hubwagen ein entsprechendes Schild aufgestellt gewesen
ist. Als weitere aus ihrer Fahrtrichtung sichtbare Warnhinweise räumt die Klägerin, die
den auf der linken Straßenhälfte stehenden Hubwagen frühzeitig gesehen hat, eine
eingeschaltete Rundumleuchte ein. Soweit sie in der Berufung meint, sie habe jedoch die
hinter dem Fahrzeug aufgestellten Kegel und die beiden Blitzleuchten aus ihrer
Fahrtrichtung nicht erkennen können, ist dies für eine ausreichende Warnung vor der
Baustelle unerheblich.
bb) Im Übrigen ist auch die Aussage der Mutter der Klägerin von dem Landgericht
ausreichend beachtet worden.
(1) Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es angesichts des Grundsatzes der
Beweisunmittelbarkeit nicht zu beanstanden, einer im Wege des Urkundenbeweises
eingeführten protokollierten Aussage nur einen geringeren Beweiswert beizumessen.
Dies gilt umso mehr bei schriftlichen Aussagen, die - wie im vorliegenden Fall - ohne eine
vorherige ausreichende Belehrung über die Wahrheitspflicht und ein etwaig bestehendes
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO gemacht worden sind.
(2) Die Rüge der Klägerin, rechtlich fehlerhaft sei die schriftliche Zeugenaussage ihrer
Mutter gar nicht verwertet worden, ist unberechtigt. Das Landgericht hat die schriftliche
Aussage der Mutter durchaus in die Beweiswürdigung einbezogen. Ausweislich der
Feststellungen auf Seite 4 des angegriffenen Urteils spricht das Landgericht dieser
Aussage zwar eine inhaltliche Ergiebigkeit, aber einen nur geringen Beweiswert zu.
Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren erreichen will, dass der
Aussage ein höherer Beweiswert zugemessen werden soll, bleibt allerdings unklar,
welche konkreten Tatsachen aus ihrer Sicht aufgrund der vorgelegten Aussage der
Mutter als erwiesen gelten sollen, von denen das Landgericht nicht bereits in der
angegriffenen Entscheidung ausgegangen ist. Aus der Aussage der Mutter ergibt sich
letztlich nur, dass Herr P. von rechts kommend plötzlich mitten auf die Fahrbahn
gelaufen ist und von dem Fahrzeug erfasst wurde. Hiervon geht jedoch im Wesentlichen
auch das Landgericht aus.
c) Bei der Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile hält der Senat -
abweichend von dem angegriffenen Urteil - allerdings eine Mithaftung des Beklagten mit
einem Anteil von 25 % für angemessen.
Hierbei ist zu Lasten der Klägerin die einfache Betriebsgefahr ihres Pkw und eine
deutliche Erhöhung dieser Betriebsgefahr wegen der unangemessen hohen
Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen. Zu Lasten der Beklagten bleibt - in
Ermangelung konkreter Feststellungen zum Unfallhergang - eine leichte Fahrlässigkeit
ihres Mitarbeiters durch das unachtsame Betreten der Fahrbahn. Bei diesen
Grundvoraussetzungen liegt es zwar auf der Hand, dass die Klägerin für das
Unfallgeschehen den weitaus schwerwiegenderen Verursachungsanteil gesetzt hat. Der
Senat teilt jedoch nicht die landgerichtliche Abwägung dahin, dass der
Verursachungsanteil der Klägerin so überwiegt, dass eine Haftung des Beklagten ganz
ausscheiden könnte. Vielmehr wird durch die Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ besser
gewürdigt, dass zwar die Klägerin ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit geführt
hat, jedoch ohne die Unachtsamkeit des Herrn P. hieraus kein Unfallgeschehen
entstanden wäre.
2. Der Beklagte ist aufgrund seiner anteiligen Mithaftung dazu verpflichtet, an die
Klägerin 500,25 € zu zahlen.
a) Aus der in der Berufungsinstanz nicht mehr bestrittenen Schadensaufstellung der
Klägerin ergeben sich - nach Abzug der unschlüssigen Positionen für ein
Schmerzensgeld und die Kosten eines Arztberichts entsprechend dem Hinweis des
Senats in der mündlichen Verhandlung - folgende Einzelpositionen:
25
26
27
28
29
30
31
32
33
b) Dies führt bei einer Haftungsquote von 25 % indes nicht dazu, dass der Beklagte nur
251,25 € an die Klägerin zu zahlen hätte.
Zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt der erkennende Senat bei der Prüfung der Frage,
in welchem Umfang die Zahlung des Kaskoversicherers den Klageanspruch mindert, das
aus § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG folgende Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers. Nach
den Grundsätzen über das Quotenvorrecht kann sich der Beklagte nicht darauf berufen,
dass die Zahlung der Kaskoversicherung der Klägerin auf den von ihm zu zahlenden
Anteil am Schaden (hier: 25 %) anzurechnen sei und somit der gegen sie bestehende
Anspruch ganz auf die Kaskoversicherung übergegangen sei. Dann würde sich nämlich
der Übergang zum Nachteil der Klägerin als Versicherungsnehmerin auswirken, weil sie
dann weniger bekäme als sie erhalten würde, wenn die Zahlung zunächst auf den Teil
des Schadens angerechnet würde, den die Klägerin nicht von dem Beklagten ersetzt
verlangen kann. Eine solche für die Klägerin negative Auswirkung des
Forderungsübergangs schließt § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG gerade aus. Der Schädiger soll
durch die Existenz eines Sachversicherers nicht begünstigt werden. Die
Kaskoversicherung dient gerade dazu, Schäden abzudecken, die der
Versicherungsnehmer nicht von einem Dritten ersetzt verlangen kann - begrenzt durch
den Betrag, für den der Schädiger insgesamt haftet, und nicht nur anteilig der
Haftungsquote. Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass er nur bei
kongruenten Schäden gilt. Denn das sich letztlich aus dem Sachversicherungsvertrag
ergebende Quotenvorrecht kann sich nur auf Schäden beziehen, die von dem
Schutzbereich dieses Versicherungsvertrages erfasst sind. Das sind bei der
Kaskoversicherung die so genannten unmittelbaren Sachschäden, zu denen der
Selbstbehalt gehört. Nicht hierunter fallen indes die Schadenspositionen
Ummeldekosten, Nutzungsausfall und Kostenpauschale (vgl. auch BGH, NJW 1982,
827/828).
c) Diese Grundsätze ergeben folgende Berechnung des der Klägerin noch zustehenden
Ersatzanspruches:
Da die Klägerin auf Totalschadensbasis abrechnet, ist bei der
Gesamtschadensberechnung zunächst der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
(3.000,00 DM) als von der Kaskoversicherung erfasster unmittelbarer Sachschaden zu
berücksichtigen. Die Kaskoversicherung hat ausweislich ihres Schreibens an die Klägerin
vom 26. Oktober 2001 (Bl. 48 d. A.) für den Widerbeschaffungswert 2.350,00 DM gezahlt.
Der der Klägerin verbleibende Schadensrest (Selbstbeteiligung) beträgt danach 650,00
DM, wovon sie in diesem Rechtsstreit 332,00 € geltend macht. Aus der vorgenannten
Schadensposition steht der Klägerin gegen den Beklagten insgesamt ein Anspruch von
750,00 DM (3.000,00 DM : 4), mithin 383,47 € zu. Von diesem Teilbetrag aus dem
332,00 €
verbleiben. Auf den Kaskoversicherer übergegangen sind mithin lediglich 51,47 €.
Von den Sachfolgeschäden - hier Ummeldekosten, Nutzungsausfallschaden
(Anschaffung des Ersatzfahrzeugs) und Kostenpauschale von insgesamt 673,00 € - hat
168,25 €
500,25
€
3. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Spätestens mit
dem Schreiben vom 14. August 2003 (Bl. 19 u. 20 d. A.) hat das beklagte Land die
Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Die Klägerin hat jedoch
einen früheren Zinsbeginn als den 12. März 2004 nicht beantragt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO. Mit Rücksicht darauf, dass die
Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision nicht vorliegen
und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassung der Revision nicht anfechtbar ist, sieht
der Senat von Schutzanordnungen gemäß §§ 711, 713 ZPO ab.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.322,49 € festgesetzt.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum