Urteil des OLG Brandenburg vom 24.06.2009
OLG Brandenburg: verjährungsfrist, wiederkehrende leistung, verdienstausfall, ablauf der frist, wohnung, rechtskraft, fehlbehandlung, rente, entschädigung, fahrzeug
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 5/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 229 § 6 Abs 4 S 1 BGBEG, §
195 BGB, § 197 Abs 1 BGB, §
197 Abs 2 BGB, § 249ff BGB
Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer schadensursächlichen
medizinischen Fehlbehandlung unter Berücksichtigung des zum
01.01.2002 inkraft getretenen
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der
2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2009 in Gestalt des
Teilabhilfebeschlusses vom 17. Juli 2009, Az.: 12 O 130/09, wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage, mit der er
beabsichtigt, nach seiner Behauptung eingetretene (weitere) Schäden infolge einer nicht
fachgerechten medizinischen Behandlung durch Bedienstete der ehemaligen
Militärmedizinischen Akademie … gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen.
Im Verfahren 2 U 18/96, 11 O 648/94 Landgericht Frankfurt (Oder), verurteilte der Senat
die Antragsgegnerin wegen nicht rechtzeitiger und fachgerechter Behandlung des
Antragstellers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000,00 DM und
stellte im Übrigen die Verpflichtung fest, ihm zukünftig entstehende materielle und
immaterielle Schäden zu ersetzen. Im Verfahren 2 U 20/00, 11 O 536/98 Landgericht
Frankfurt (Oder), wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von Verdienstausfall an den
Antragsteller für den Zeitraum vom 1. November 1989 bis zum 31. Mai 1998 verurteilt.
Mit Urteil vom 18. Juni 2004 (Az.: 11 O 127/02) verurteilte das Landgericht
Frankfurt(Oder)die Antragsgegnerin zur Zahlung der Anschaffungskosten eines
behindertengerechten Fahrzeuges in Höhe von 43.977,23 €.
Mit dem Klageentwurf beabsichtigt der Antragsteller, folgende weitere
Schadenspositionen geltend zu machen:
1. Verdienstausfall ab Juni 1998 bis einschließlich Dezember 2008, den er unter
Anrechnung der ihm zufließenden Rente sowie Berücksichtigung einer Teilzahlung
von 19.211,46 € mit insgesamt 105.762,04 € beziffert.
2. Steuerschaden in Höhe von 64.000,00 € für die Jahre 1998 bis 2008.
3. Ersatz weiterer laufender (Mehr-) Aufwendungen für das behindertengerechte
Fahrzeug (Reparatur-/Wartungskosten, Mehrverbrauch Benzin) in Höhe von
24.381,18 € (September 1999 bis Februar 2008).
4. Kosten der behindertengerechten Wohnungseinrichtung in Höhe von 36.050,77 €.
5. Mehraufwand für die Anmietung einer seinen vermehrten Bedürfnissen
entsprechenden Wohnung von 1998 bis 2008 in Höhe von insgesamt 25.208,85 €.
6. Mehraufwand für Energiekosten in Höhe von monatlich 75,00 €, von Juni 1998 bis
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6. Mehraufwand für Energiekosten in Höhe von monatlich 75,00 €, von Juni 1998 bis
Dezember 2008 insgesamt 4.410,00 €.
7. Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von 220,00 € monatlich für den Zeitraum von
Juni 1998 bis Dezember 2008, insgesamt 22.800,00 €.
8. Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten in Höhe von insgesamt 1.844,28 €.
Die Antragsgegnerin hat die Schadenspositionen im Einzelnen bestritten, auf den bereits
erfolgten Ausgleich der nach ihrer Auffassung berechtigten Forderungen verwiesen und
im Übrigen den Einwand der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe zunächst im
Umfang von 110.000,00 € gewährt und ausgeführt, der Verjährungseinwand stehe der
Erfolgsaussicht der Klage im Hinblick auf alle Forderungen entgegen, die vor dem 1.
Januar 2006 fällig geworden seien. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sei das ab
dem 1. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle
bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Forderungen der kurzen Verjährung nach
§ 195 GB (n. F.) unterfielen, wobei die Frist ab dem 1. Januar 2002 berechnet werde.
Daran ändere auch nichts, dass die Haftung der Beklagten mit dem Senatsurteil vom 2.
Juni 1998 rechtskräftig festgestellt sei. Die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197
Abs. 1 Nr. 3 BGB gelte nicht schlechthin für alle Ansprüche infolge des schädigenden
Ereignisses; Ansprüche auf zukünftige wiederkehrende Leistungen, welche erst nach der
Rechtskraft des (Feststellungs-) Urteils fällig werden, unterfielen nach § 197 Abs. 2 BGB
der regelmäßigen Verjährungsfrist. Folglich könne der Antragsteller mit Erfolg nur
Ansprüche geltend machen, die erst nach dem 1. Januar 2006 fällig geworden sind.
Ausgehend von diesem Zeitraum hat das Landgericht für die oben genannten
Positionen 1, 3, 5, 6 und 7 einen (anteiligen) Betrag in Höhe von 78.272,45 € errechnet,
hinsichtlich dessen die Klage hinreichende Erfolgsaussichten habe und - ohne zu den
übrigen Positionen Näheres auszuführen - unter „großzügiger“ Aufrundung
Prozesskostenhilfe für eine Klage bis zu 110.000,00 € bewilligt.
Gegen den ihm am 1. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller unter dem
15. Juli 2009 ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und zur
Begründung ausgeführt, die von der Beklagten geleisteten Zahlungen seien
berücksichtigt und der Verjährungseinwand greife nicht durch. Wie bereits im Urteil des
Senats vom 15. Mai 2001 ausgeführt, gelte eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für alle
Ansprüche. Im Übrigen hätten die Beteiligten in außergerichtlichen Verhandlungen
gestanden, sodass jedenfalls die Hemmung der Verjährung zu berücksichtigen sei.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2009 hat das Landgericht dem Rechtsmittel teilweise
abgeholfen und dem Antragsteller unter Einbeziehung der Position
„Wohnungseinrichtung“ weitergehende Prozesskostenhilfe für eine Klageforderung bis zu
150.000,00 € bewilligt und ausgeführt, es handle sich insoweit um einen einmaligen
Ausgabeposten, welcher nicht der Verjährung nach § 197 Abs. 2 BGB unterliege;
letzteres sei aber bei dem Anspruch auf Verdienstausfall gegeben, bei dem es sich um
eine wiederkehrende Leistung ähnlich einer Rente handle.
II.
Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtmittel, über das gemäß § 568 Abs. 1
Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3,
567 ZPO zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg, da der Umfang der bewilligten
Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers zu beanstanden ist.
1. Hinsichtlich der in erster Linie aufgeworfenen Frage der Verjährung geht das
Landgericht zu Recht davon aus, dass diese nach den verschiedenen
Schadenspositionen differenziert zu betrachten ist. Anders als der Antragsteller meint,
folgt weder aus der rechtskräftigen Feststellung der Ersatzpflicht im Senatsurteil vom 2.
Juni 1998 noch aus den Ausführungen im Senatsurteil vom 5. Mai 2001, dass für alle
denkbaren Ansprüche aus dem Schadensereignis eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt.
Weder eine zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geltende Verjährungsfrist von
30 Jahren für Schadensersatzansprüche im Rahmen eines medizinischen
Behandlungsverhältnisses noch der Umstand, dass die Schadensersatzpflicht als solche
rechtskräftig festgestellt ist, tragen diese Annahme.
a) Zunächst ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass eine - vom Senat im
Urteil vom 5. Mai 2001 (UA S. 19) angenommene - 30-jährige Verjährungsfrist für
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Urteil vom 5. Mai 2001 (UA S. 19) angenommene - 30-jährige Verjährungsfrist für
Ansprüche aus der schadensursächlichen Fehlbehandlung mit Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auf die
Regelverjährung des § 195 BGB übergeleitet worden ist mit der Maßgabe, dass die Frist
ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist. Damit waren - soweit nicht eine Hemmung
oder ein Neubeginn der Verjährung erfolgt ist - alle vor dem 31. Dezember 2001 fälligen
und noch nicht verjährten Ansprüche (spätestens) mit Ablauf des 31. Dezember 2005
verjährt. Aus diesem Grund kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die
Erwägungen zur Verjährungsfrist im Senatsurteil vom 5. Mai 2001 berufen.
b) Soweit die Ersatzansprüche des Klägers mit dem Senatsurteil vom 2. Juni 1998
tituliert worden sind, unterliegen sie grundsätzlich der 30-jährigen Verjährungsfrist des §
197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, welche inhaltsgleich die Vorschrift des § 218 Abs. 1 BGB in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgelöst hat und gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1
Satz 1 EGBGB anzuwenden ist. Die Regelung gilt auch für allgemein die Ersatzpflicht
aussprechende Feststellungsurteile und betrifft die Verjährung des Stammrechts sowie
die bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits fälligen Einzelansprüche (vgl. BGH,
NJW-RR 2009, 455ff. m. w. N.). Allerdings nimmt § 197 Abs. 2 BGB ebenso wie § 218 Abs.
2 BGB a. F. von der Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist solche Ansprüche aus,
welche - bezogen auf die Verkündung des Urteils - künftig fällig werdende regelmäßig
wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben. Für diese tritt an die Stelle der für
rechtskräftig titulierte Ansprüche geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige
Verjährungsfrist, hier des § 195 BGB.
Zutreffend ist daher der Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses, dass alle
Ansprüche, die im vorgenannten Sinne bis zum 31. Dezember 2005 fällig werdende
regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben - vom Vorliegen die
Verjährung hemmender oder unterbrechender Tatbestände abgesehen - mit Ablauf des
31. Dezember 2008 verjährt waren.
Für die Abgrenzung zwischen dem Ersatz einmaliger Aufwendungen oder dem Bestehen
von Ansprüchen, die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen im
oben genannten Sinne zum Gegenstand haben, ist darauf abzustellen, ob die Ansprüche
dem allgemeinen Schadensrecht (§ 249ff. BGB) unterfallen oder es sich der Sache nach
um Verletzungsfolgen handelt, für die dem Geschädigten nach § 843 BGB durch
regelmäßiges Entrichten einer Geldrente Ersatz zu leisten ist (vgl. BGH NJW-RR 1989,
215ff.). Letzteres gilt für die Entschädigung einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
(§ 842 Abs. 1 1. Alt. BGB) und auch, soweit eine Entschädigung für die
verletzungsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB) in Rede
steht. Notwendig ist in jedem Fall aber, dass die Leistungen, um deren Ersatzfähigkeit es
geht, auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen; regelmäßig wiederholte Verträge
fallen darunter nicht (Staudinger-Peters/Jacoby, Rn. 68 zu § 197 BGB).
Vor diesem Hintergrund gilt für die vom Antragsteller geltend gemachten
Anspruchspositionen Folgendes:
(1) Verdienstausfall ab Juni 1998 bis einschließlich Dezember 2008
Insoweit geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass Ansprüche auf
Verdienstausfall, soweit sie zum Zeitpunkt der Titulierung des Ersatzanspruchs noch
nicht fällig waren, als künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen im
Sinne des § 197 Abs. 2 BGB (bzw. § 218 Abs. 2 BGB a. F.) der kurzen Verjährung
unterfallen. Denn der Anspruch auf Verdienstausfall ist von vornherein und seiner Natur
nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher
Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, NJW-RR 1989, 215ff.). Dies bedeutet, dass zu dem
nach § 167 ZPO i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung
des Prozesskostenhilfeantrages am 16.04.2009 alle Ansprüche auf Verdienstausfall
verjährt waren, die vor dem 01.01.2006 fällig geworden sind.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verjährung infolge eines Anerkenntnisses
gemäß § 212 BGB neu begonnen hätte. Allerdings stellen - auch im Streitfall erfolgte -
Zahlungen auf einzelne Schadenspositionen regelmäßig ein Anerkenntnis des
Gesamtanspruchs, also der Schadensersatzverpflichtung als solcher dar (vgl. OLG Celle,
NJW 1008, 1089; BGH a. a. O). Demzufolge bewirken sie einen Neubeginn der Verjährung
des so genannten Stammrechts mit der Folge, dass die Verjährung insoweit über den
Ablauf der Frist von 30 Jahren seit der Rechtskraft des Feststellungsurteils weit
hinausreichen wird. Dies ändert jedoch nichts am Lauf der Verjährung bezogen auf die
einzelnen, regelmäßig fällig werdenden Ansprüche, die aus dem Stammrecht fließen.
Insoweit lässt sich auch eine relevante Hemmung der Verjährung nicht feststellen.
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Insoweit lässt sich auch eine relevante Hemmung der Verjährung nicht feststellen.
Konkrete Zeitpunkte, zu denen zwischen den Beteiligten Verhandlungen über den
Schadensersatz stattgefunden haben, hat der Antragteller auch auf den
entsprechenden Hinweis nicht vorgetragen, sondern lediglich auf die dem Gericht
vorliegende Korrespondenz verwiesen. Dieser lässt sich entnehmen, dass Schriftverkehr
bezüglich einzelner Anspruchspositionen geführt wurde, der den grundsätzlich weit
aufzufassenden Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ausfüllen könnte. So
lässt sich etwa dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.01.2003 (Anlage 1 zum
Schriftsatz vom 15. Mai 2009, Bl. 229ff.) entnehmen, dass der Antragsteller
Verdienstausfall von Juni 1998 bis Dezember 2002 mit Schreiben vom 27.12.2002
geltend machen ließ und die Antragsgegnerin in eine entsprechende Prüfung
eingetreten ist. Diese Prüfung war indes im Hinblick auf den Verdienstausfall mit Zugang
des Schreibens vom 11.07.2003 (Anlage 2 zum vorbezeichneten Schriftsatz, Bl. 231 d.
A.) beendet, sodass allenfalls ein Zeitraum von 6 Monaten und 15 Tagen zu
berücksichtigen wäre, der nach § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen
wäre. Auch die um diesen Zeitraum verlängerte Frist wäre hinsichtlich des
Verdienstausfalls bis Dezember 2002 allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages am 16.04.2009 verstrichen gewesen. Ob
über den 11.07.2003 hinaus der Verdienstausfall Gegenstand weiterer Verhandlungen
war und wann diese gegebenenfalls beendet wurden, ist dem Sachvortrag der
Beteiligten nicht zu entnehmen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann daher nur insoweit bejaht werden, als der
Antragsteller mit seiner Klage den nach dem 31.12.2005 entstandenen Verdienstausfall
für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 i. H. v. 41.701,13 € geltend
machen will.
(2) Steuerschaden für die Jahre 1998 bis 2008
Der zuzüglich zu dem Verdienstausfall geltend gemachte „Steuerschaden“ ist bisher
nicht schlüssig dargelegt worden. Zum einen dürften die von dem Antragsteller
behaupteten Freibeträge im Rahmen der Berechnung des fiktiven Einkommens zu
berücksichtigen sein, sodass sie gegebenenfalls zu einem entsprechend erhöhten
Verdienstausfall führen würden. Zum anderen entspricht die Höhe der Freibeträge
naturgemäß nicht dem daraus resultierenden Steuervorteil.
(3) Ersatz von (Mehr-)Aufwendungen für das behindertengerechte Fahrzeug
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung gilt für die vom
Antragsteller geltend gemachten Mehraufwendungen für das behindertengerechte
Fahrzeug nicht die kurze Verjährungsfrist, sondern aufgrund des Feststellungsurteils die
30-jährige Verjährungsfrist, da es sich insoweit nicht um regelmäßig wiederkehrende
Ersatzleistungen handelt. Für die Geltendmachung des diesbezüglichen Schadens i. H. v.
24.381,18 € ist daher eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.
(4) Kosten der behindertengerechten Wohnungseinrichtung
Mit dem Landgericht ist auch hinsichtlich dieser Schadensposition i. H. v. 36.050,77 €
von der 30-jährigen Verjährungsfrist auszugehen.
(5) Mehraufwand für die Wohnung vom 01.07.1998 bis zum 31.12.2008
Bei dem Ersatz des Mehraufwandes für die Anmietung einer den vermehrten
Bedürfnissen des Antragstellers entsprechenden Wohnung handelt es sich hingegen um
eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, sodass vor dem 31.12.2005 entstandene
Ansprüche bereits verjährt sind. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage besteht
mithin nur für den Zeitraum von 2006 bis 2008. Darauf entfällt ein Betrag in Höhe von
8.161,10 €.
(6) Mehraufwand für Energiekosten vom 01.06.1998 bis zum 31.12.2008
Gleiches gilt für den Mehraufwand für die Energiekosten der Wohnung. Auf den Zeitraum
von 2006 bis 2008 entfällt ein Betrag in Höhe von 1.260,- €.
(7) Kosten einer Haushaltshilfe
Auch für die Kosten der Haushaltshilfe gilt die kurze Verjährungsfrist, sodass eine
hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nur für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum
31.12.2008 in Höhe von 7.200,- € besteht.
(8) Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten
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(8) Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten
Für die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten in Höhe von
1.844,28 € bzw. 916,66 € gilt die 30-jährige Verjährungsfrist, da es sich nicht um
regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt. Diesbezüglich hat die Klage daher -
abweichend von der Rechts-auffassung des Landgerichts - ebenfalls hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
In der Summe ergibt sich eine mögliche Forderung in Höhe von insgesamt 121.515,12 €,
die sich wie folgt zusammensetzt:
Eine Abänderung des Beschlusses zu Gunsten des Antragstellers ist daher nicht
veranlasst.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2
und 3 ZPO liegen nicht vor.
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