Urteil des OLG Brandenburg vom 14.12.2006

OLG Brandenburg: zwangsversteigerung, grundstück, widerklage, grundpfandrecht, aufrechnung, neues vorbringen, gvo, rückübertragung, beschlagnahme, belastung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 6/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 TreuhGDV 3, § 7 Abs 3 GVO,
§ 3 Abs 3 VermG, § 3 Abs 5
VermG, § 10 Abs 10 VermG
Bestellung einer Grundschuld nach dem Vermögensgesetz
Tenor
Die Berufung der Klägerin und des Streithelfers gegen das am 14. Dezember 2006
verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 185/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; hiervon ausgenommen
sind die Kosten des Streithelfers, die die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 %
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin veräußerte als ehemalige Verfügungsberechtigte und Eigentümerin gem. §
3 der dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz das streitgegenständliche
Grundstück an die Eheleute W.. Fehlerhaft hatte der Landkreis B. (Streithelfer) eine
„Negativbescheinigung“ erteilt. Die Eheleute W. bebauten das Grundstück mit einem
Einfamilienhaus mit Schulungsräumlichkeiten. Nachdem die für die Vollziehung des
Vermögensgesetzes zuständigen Behörden den vermögensrechtlichen Antrag der
Rechtsvorgänger des Beklagten weiterbearbeiteten, wurde in der Folgezeit die für die
Grundstücksveräußerung erteilte GVO-Genehmigung widerrufen. Das Grundstück wurde
auf den Beklagten zurück übertragen und dieser verpflichtet, die durch die Bebauung
erfolgte Werterhöhung an die Klägerin dem Grunde nach zu ersetzen. Mit der
vorliegenden Klage macht die Klägerin diesen Anspruch in bezifferter Höhe geltend. Der
vom Beklagten erhobene Widerklageanspruch resultiert daraus, dass das Grundstück
grundpfandrechtlich belastet war und bei Rückübertragung des Grundstückes die
Grundpfandrechte nicht gelöscht wurden.
Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem der Klägerin und dem Streithelfer am 18.12.2006
zugestellten Urteil die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin
verurteilt, an den Beklagten 10.465,33 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende
Widerklage hat die Kammer abgewiesen.
Die Kammer ist mit näheren Ausführungen davon ausgegangen, dass der Zivilrechtsweg
eröffnet ist. Die Klägerin habe dem Grunde nach einen Wertersatzanspruch nach § 7
Abs. 3 GVO für Verwendungen der Eheleute W. in Höhe der objektiven
Verkehrswertsteigerung für die Gebäude und Außenanlagen, was rechtsbestandskräftig
durch Verwaltungsakt festgestellt worden sei. Gestützt auf ein
Sachverständigengutachten hat das Landgericht einen Wertersatzanspruch in Höhe von
222.534,67 € festgestellt. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Demgegenüber habe
der Beklagte jedoch gegen die Klägerin einen Anspruch in Höhe des Wertverlustes am
Grundstück abzüglich des geschuldeten Wertersatzes gem. § 10 Abs. 10 VermG i. V. m.
§ 249 ff. BGB. Ein weitergehender Schaden auf Grund der Baukreditbelastung sei nicht
festzustellen. Die Klägerin hafte deswegen auch nicht für mögliche
Baukreditverpflichtungen des Beklagten. Sie hafte aber als „Besteller“ der Grundschuld
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Baukreditverpflichtungen des Beklagten. Sie hafte aber als „Besteller“ der Grundschuld
für den dem Beklagten auf Grund der Zwangsversteigerung entstandenen Schaden, §§
16 Abs. 10 VermG, 1191, 249 ff. BGB. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beklagte
zunächst einen Anspruch auf Freistellung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang
gehabt habe, in dem es gemäß § 16 VermG nicht von ihm zu übernehmen gewesen
wäre. Da der Beklagte der Klägerin die objektive Wertsteigerung schulde, solle er nicht
zugleich für die insoweit eingetragenen Grundpfandrechte einstehen. Eine Verpflichtung
zur uneingeschränkten Übernahme widerspreche auch dem Grundsatz der
Wiedergutmachung der dem Restitutionsprinzip zu Grunde liege. Eine andere Wertung
ergebe sich nur für die Fälle, dass das Grundpfandrecht der Sicherung eines Baukredites
diene und als Baumaßnahme auf dem Grundstück uneingeschränkt dem Berechtigten
auch zu Gute komme. Ein solcher Fall liege wegen des gesetzlich geregelten
Verwendungsersatzanspruchs der Klägerin nicht vor. Im Rahmen dieser Verpflichtung
und in dieser Höhe sei der Beklagte von den Grundpfandrechten daher durch die
Klägerin freizuhalten.
Die Klägerin sei auch Gegner des Freistellungsanspruchs.
Schließlich habe der Beklagte auch nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB
gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von der Grundschuld gehabt.
Soweit er ihr nämlich zum Wertersatz wegen der Verwendungen verpflichtet sei, müsse
er von den Belastungen freigehalten werden, § 818 Abs. 3 BGB.
Dem Beklagten sei durch die Beschlagnahme und Zwangsversteigerung seines
Grundstücks ein Schaden entstanden. Die Klägerin sei sowohl nach allgemeinen als auch
nach besonderem Recht verpflichtet gewesen, den Beklagten im Umfang der geltend
gemachten Verwendungsersatzansprüche auf das Grundstück von den insoweit
bestehenden Grundpfandrechten zu befreien. Der Belastete habe gem. § 249 Abs. 1
BGB grundsätzlich einen Freihaltungsanspruch, der in § 16 Abs. 10 VermG geregelt sei.
Gem. § 250 BGB könne dieser Anspruch in einen Geldanspruch übergehen. Erforderlich
seien danach eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Sie sei entbehrlich, wenn -
wie hier - die erforderliche Erklärung keinen Erfolg mehr zeitigen könne, weil die
Inanspruchnahme erfolgt sei. Unschädlich sei, dass sich der Beklagte nicht ausdrücklich
auf diesen Schadensersatz gestützt habe, weil sich dieser aus den Vorträgen der
Parteien für das Gericht schlüssig ergebe und der Beklagte sich jedenfalls auf eine
Verrechnung mit den das Grundstück belastenden Rechten gestützt habe. Den
Wertverlust am Grundstück bewerte die Kammer auf Grundlage der Bewertungen des
Sachverständigen mit 233.000,00 €. Dieser Wert überschreite die Klageforderung. Der
Beklagte habe aus den vorgenannten Gründen einen Anspruch auf Schadensersatz in
Höhe des vorbenannten Wertverlustes am Grundstück abzüglich des geschuldeten
Wertersatzes, gegen den erfolgreich aufgerechnet werden könne. In Höhe des
überschießenden Betrages sei die Widerklage begründet.
Unter dem 02.01.2007 hat die Klägerin einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt
(Bl. 555/556 d. A.). Der Tatbestand des Urteils vom 14.12.2006 sei hinsichtlich der Frage
der Geltendmachung von Rechten des Beklagten zumindest missverständlich. Wegen
der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.01.2007 Bezug genommen.
Der Beklagte ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 11.01.2007, auf den verwiesen wird,
entgegengetreten, Bl. 557/558 d. A. Mit Beschluss vom 29.01.2007 hat das Landgericht
den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihren am 12. bzw. am 18.01.2007 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsätzen haben die Klägerin und der Streithelfer gegen das Urteil
des Landgerichts Berufung eingelegt. Die Klägerin hat das Rechtsmittel nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.04.2007 mit einem an diesem
Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Streithelfer hat das Rechtsmittel nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.03.2007 mit einem an diesem
Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Gegen die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wenden sich die
Klägerin und ihr Streithelfer nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungen.
Die Klägerin greift unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen wie folgt an:
Das Landgericht habe die erhobenen Ansprüche prozessual fehlerhaft behandelt. Die
ausdrücklichen Erklärungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht am 16.11.2006 (vgl. Sitzungsniederschrift des Landgerichts von
diesem Tage, Seite 2 unten, Seite 3 oben = Bl. 503/504 d. A.) stünden im Gegensatz zur
Auslegung des Parteivortrags durch das Landgericht. Der Beklagte habe an dieser Stelle
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Auslegung des Parteivortrags durch das Landgericht. Der Beklagte habe an dieser Stelle
ausdrücklich klarstellen lassen, dass er die Klageforderung ohnehin für ungerechtfertigt
halte und er sich daher auf eine hilfsweise Aufrechnung gegenüber dem bezifferten
Klageanspruch nicht berufe. Im Protokoll heiße es insoweit (unstreitig): „Der
Beklagtenvertreter erklärte, seine Aufrechnung beziehe sich auf die Klageforderung,
soweit sie einen Betrag von 220.000,00 € übersteige.“
Weiterhin habe der Beklagtenvertreter ausdrücklich erklärt, dass er vorsorglich und
hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht mit der eigenen Gegenforderung auf
Schuldbefreiung gegenüber der Klageforderung geltend mache. Ausdrücklich stelle der
Beklagte allerdings klar, dass es sich hierbei nicht um einen Schadensersatzanspruch
wegen der erfolgten grundpfandrechtlichen Belastung des Grundstücks und der nicht
erfolgten Freistellung des Grundstücks von dieser Belastung handeln solle. Vielmehr
heiße es im Protokoll (auch insoweit unstreitig: ) „Mit dem Schuldbefreiungsanspruch sei
der Anspruch auf Befreiung von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 700.000,00 DM
gemeint. Danach sei festzuhalten, dass sich der Beklagte gegenüber dem
Klageanspruch mit einer Aufrechnung nur verteidigt habe, soweit der Betrag von
220.000,00 € überschritten sei, und er sich darüber hinaus gegenüber der
Klageforderung auf ein Zurückbehaltungsrecht - keine Aufrechnung - mit einem
Schuldbefreiungsanspruch betreffend Darlehenverbindlichkeiten berufen habe, Bl. 629.
Das Landgericht habe mithin die Klageabweisung auf eine vom Beklagten ausdrücklich
nicht erklärte Aufrechnung gestützt. Damit habe es gegen § 308 ZPO verstoßen.
Abgesehen davon stehe dem Beklagten gegenüber der Klageforderung ein
aufrechenbarer Gegenanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu. Der Beklagte hätte
sich mit den von ihm erhobenen Ansprüchen unmittelbar bei den Eheleuten W. schadlos
halten müssen. Zutreffend sei das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass ihr
ein Anspruch gem. § 7 Abs. 3 GVO in Höhe von 220.534,67 € zustehe. Soweit sie
darüber hinaus im erstinstanzlichen Verfahren zunächst eine weitergehende Feststellung
begehrt habe, sei dieser Antrag überholt. Dies beruhe auch darauf, dass W.s keine
weitergehenden Ansprüche mehr gegen sie geltend gemacht hätten und eine
ergänzende Geltendmachung nicht mehr zu erwarten stehe. Rechtsfehlerhaft sei es
auch, wenn das Landgericht eine Aufrechnung mit vermeintlich gleichartigen, nämlich
Geldforderungen bejahe. § 16 Abs. 10 VermG normiere gerade keinen Zahlungs-
sondern allenfalls einen Freistellungsanspruch.
Es sei nicht ersichtlich, woraus das Landgericht einen gegen sie gerichteten
Schadensersatzanspruch hergeleitet habe.
Ein Freihaltungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 249 Abs. 1 BGB. Daher könne
auch § 250 BGB nicht angewendet werden. Zudem sei verkannt worden, dass
unterschiedliche Bewertungszeitpunkte maßgeblich sein könnten. Das Gericht stelle für
den Schadensersatzeintritt auf „die Beschlagnahme und Zwangsversteigerung“ ab. Es
bleibe mithin offen, wann konkret welcher Schaden eingetreten sein solle.
Zu Unrecht habe die Kammer auch die materiellen Voraussetzungen eines
Freistellungsanspruchs gem. § 16 Abs. 10 VermG bejaht. Nicht sie sei
Anspruchsgegnerin; dies seien vielmehr die Eheleute W. gewesen, da diese das
Grundpfandrecht „bestellt“ hätten. Allein W.s seien die materiell Betroffenen der
Grundschuldbestellung. Nur auf Grund der von ihnen in eigenem Namen abgegebenen
Erklärung vom 13.12.1994 habe eine Eintragung der Grundpfandrechte überhaupt
erfolgen können. Derjenige, dem das Grundpfandrecht allein zu Gute komme, müsse
dieses bei einer Rückübertragung auch zur Löschung bringen. Dies habe das Landgericht
bei Auslegung des § 16 Abs. 10 VermG nicht hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen
entspreche es allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen, dass dem Verfügenden das
Recht, über das er verfüge, noch im Augenblick der Eintragung zustehen müsse. Habe -
wie im vorliegenden Fall - die Rechtszuständigkeit durch Eigentumserwerb der Eheleute
W. vor Eintragung des Grundpfandrechts gewechselt, so müsse eine neue Einigung über
die Stellung des Grundpfandrechts mit dem neuen Eigentümer stattfinden, sofern nicht
die abgegebene Erklärung auch dahingehend ausgelegt werden könne, dass die
Bewilligungserklärung nicht nur im Namen des alten Eigentümers, sondern auch im
Namen des neuen Eigentümers abgegeben worden sei. § 878 BGB heile lediglich den
Verlust der Verfügungsbefugnis des bisherigen Eigentümers bei entsprechender
rechtzeitiger Antragstellung, nicht jedoch den Verlust der Rechtsinhaberschaft vor
Eintragung, wie im vorliegenden Fall.
Damit habe das Grundbuchamt das streitgegenständliche Grundpfandrecht nach
Eintragung der Eheleute W. als Eigentümer im Grundbuch nicht mehr auf Basis einer
Bewilligung eingetragen, sondern allein auf Grund der in der Urkunde zugleich
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Bewilligung eingetragen, sondern allein auf Grund der in der Urkunde zugleich
enthaltenen Erklärung der Eheleute W. als Grundstückseigentümer und damit
Rechtsinhaber selbst. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch ihren
Verjährungseinwand unbeachtet gelassen. Vor diesem Hintergrund hätte das
Landgericht die Widerklage insgesamt abweisen müssen.
Der Streithelfer der Klägerin ist unter näherer Darlegung gleichfalls der Auffassung, dass
das Landgericht zu Unrecht eine Verrechnung vorgenommen habe, die
Voraussetzungen für eine Aufrechnung hätten bereits deshalb nicht vorgelegen, weil es
an einer Aufrechnungserklärung des Beklagten gefehlt habe. Abgesehen davon könne
bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden,
dass die Klägerin Bestellerin und damit Anspruchsgegnerin eines eventuellen
Befreiungsanspruchs gewesen wäre.
Darüber hinaus vermittle § 16 Abs. 10, Satz 3 VermG einen Anspruch auf Befreiung von
dem Grundpfandrecht nur in dem Umfang, in dem es nach den Absätzen 5 - 9 nicht zu
übernehmen sei. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, hierzu vorzutragen und
darzulegen, dass die Grundschuld nach den genannten Absätzen nicht zu übernehmen
gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Grundschuld vom Beklagten zu
übernehmen gewesen wäre, so dass ein Befreiungsanspruch nicht in Betracht
gekommen wäre.
Jedenfalls wäre ein - unterstellter - Befreiungsanspruch nicht in einen Zahlungsanspruch
übergegangen. Es fehle insoweit an der erforderlichen Fristsetzung mit
Ablehnungsandroh- ung. Diese sei nicht wegen der erfolgten Zwangsversteigerung
entbehrlich gewesen. Der Beklagte hätte hinreichend Zeit gehabt, eine Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung auszusprechen. Dies verdeutliche bereits der Umstand, dass die
Klage aus September 2001 stamme, die Zwangsversteigerung aber erst drei Jahre
später im September 2004 erfolgt sei. Wenn der Beklagte über Jahre hinweg untätig
geblieben sei, könne die Zwangsversteigerung nicht zu seinen Gunsten dazu führen,
dass sich sein vermeintlicher Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandele.
Die Klägerin und der Streithelfer beantragen,
unter teilweiser Abänderung des am 14.12.2006 verkündeten Urteils der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.: 14 O 185/02 - den Beklagten zu
verurteilen, an sie 222.534,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hierauf seit dem 31.12.2000 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin und des Streithelfers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend:
Die Klage sei von Beginn an unbegründet gewesen, weil dem nunmehr bezifferten
Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Wertverbesserung der in § 16 Abs. 10 VermG
ausgestaltete Gegenanspruch auf Ersatz der Wertverschlechterungen wegen
Grundschuldbelastung über insgesamt 700.000,00 DM entgegengestanden habe. Mit
dem Eigentumsverlust durch die Zwangsversteigerung auf Betreiben der
Grundschuldgläubiger während des Klageverfahrens habe sich dieser Anspruch wegen
des Verstoßes des Verfügungsberechtigten gegen das Verfügungsverbot nach § 3 Abs.
3 Satz 1 VermG im Zusammenhang mit der Nichtablösung der nicht zu übernehmenden
Belastungen in einen Schadensersatzanspruch verwandelt. Mit diesem
Schadensersatzanspruch habe er gegen die Klageforderung aufgerechnet und den
übersteigenden Schadensersatzanspruch widerklagend geltend gemacht. Im Ergebnis
sei dies seinen erstinstanzlichen Erklärungen - gegebenenfalls bei der gebotenen
Umdeutung - zu entnehmen gewesen. Sein mit Schriftsatz vom 18.05.2005 im Wege der
Widerklage ausdrücklich geltend gemachtes Schadensersatzverlangen habe er aus
Vereinfachungsgründen nach dem Wert von Grund und Boden im Zeitpunkt des
Eigentumsverlustes beziffert. Für diese Schadensberechnung habe er gegenüber dem
Wertersatzanspruch der Klägerin mit seinem in gleicher Höhe bestehenden Schaden aus
dem Eigentumsverlust „saldiert“, also aufgerechnet. Dabei sei er davon ausgegangen,
dass sich die maßgeblichen Werte der Bebauung und des Grundstücks im Zeitpunkt der
Bestandskraft der Entscheidung über Rückübertragung und zum Zeitpunkt des
Eigentumsverlustes allenfalls in vernachlässigbarer Höhe geändert haben könnten. Er
habe sich ausdrücklich auf entsprechende Anspruchsgrundlagen berufen.
Soweit die Gegenseite Äußerungen aus dem Termin vor dem Landgericht vom
16.11.2006 zitiere, sei es insoweit nicht um die in Höhe der Klageforderung
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16.11.2006 zitiere, sei es insoweit nicht um die in Höhe der Klageforderung
aufgerechneten und im Übrigen widerklagend geltend gemachten
Schadensersatzforderung gegangen. Hintergrund dieser Äußerungen sei seine
Verpflichtung zur vorläufigen Übernahme der Grundschulden und der zu Grunde
liegenden Darlehensverbindlichkeiten gem. § 16 Abs. 2, 10 VermG gewesen. Es sei im
Termin vorgetragen worden, dass mit dem Eigentumsverlust durch
Zwangsversteigerung zwar der Anspruch auf Grundschuldbefreiung hinfällig geworden
sei, es jedoch zweifelhaft bleibe, ob dies auch für die auf den Berechtigten
übergegangenen Kreditverbindlichkeiten zutreffe. Anlässlich der Erörterung dieser
Hintergründe sei ein Zurückbehaltungsrecht wegen des fortbestehenden Anspruchs auf
Befreiung von diesen Kreditverbindlichkeiten ergänzend und zusätzlich zu dem bereits in
Höhe der Klageforderung aufgerechneten Schaden hilfsweise geltend gemacht worden.
Trotz der anders lautenden Auffassung des Landgerichts zu dieser Thematik gehe er
weiterhin davon aus, dass die Klägerin auch zur Freistellung von den den weggefallenen
Grundschulden zu Grunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten abzüglich des
Zuschlagserlöses verpflichtet sei, und halte an dem insoweit erklärten
Zurückbehaltungsrecht weiter fest. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen,
dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Bestellerin anzusehen sei. Dies
ergebe sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme der Vorschrift auf „denjenigen, der das
Grundpfandrecht bestellt habe“. Ausweislich der notariellen Grundschuldurkunde vom
13.12.1994 (Anlage zum Schriftsatz vom 23.4.2004 = Bl. 212 - 215 d. A.) sei dies die
Treuhandanstalt gewesen. Aus der Literatur folge, dass bei Bestimmung desjenigen, der
das Grundpfandrecht bestellt habe bzw. des zur Befreiung Verpflichteten, es auf den
Zeitpunkt der Bestellung, nicht auf den Tag der Grundbucheintragung ankomme. Dies
habe das Landgericht zutreffend gewürdigt und ergänzend mit dem allgemeinen
Verfahren bei der Rückabwicklung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 GVO begründet. Die im
eigenen Namen abgegebenen Erklärungen der mit Belastungsvollmacht der
Treuhandanstalt handelnden Käufer hätten sich ausschließlich auf die Übernahme der
persönlichen Haftung und die dazu erklärte Zwangsvollstreckungsunterwerfung bezogen
(vgl. Grundschuldbestellungsurkunde Bl. 212 ff).
Er habe den durch den Eigentumsverlust entstandenen Schadensersatzanspruch auf
den Verstoß gegen das - die erfolgte Grundschuldbelastung einschließende -
Verfügungsverbot nach § 3 Abs. 3 VermG gestützt. Die vor der Beurkundung der
Grundstückbelastung am 13.12.1994 (rund sechs Monate nach Abschluss des
Kaufvertrages) gebotene Vergewisserung über das Nichtvorliegen
vermögensgesetzlicher Ansprüche gem. § 3 Abs. 5 VermG - die eine erneute Verfügung
im Sinne von § 3 Abs. 3 VermG dargestellt habe - sei von der Verfügungsberechtigten
unterlassen worden. Zutreffend sei das Landgericht im Übrigen davon ausgegangen,
dass an die Stelle des Anspruchs auf Freistellung der Geldersatzanspruch getreten sei.
Eine Fristsetzung zur Freistellung sei vor der Klageerhebung deshalb nicht erfolgt, weil
die Parteien bis zur Einleitung des Mahnverfahrens noch über eine einvernehmlich
Regelung verhandelt hätten. Deshalb sei auch die von der Klägerin erhobene
Verjährungseinrede unbegründet (§ 215 BGB).
Das Landgericht Berlin hat die hiesige Klägerin in einem Rechtsstreit gegen die Eheleute
W. vom 19.11.2002 rechtskräftig zur Zahlung von 452.214,60 € Schadensersatz
verurteilt (Az.: 9 O 579/00). Die Zahlungsklage gegen die Klägerin über weitere
132.961,89 € haben die Eheleute W. zurückgenommen.
Im Verfahren 11 O 342/01 Landgericht Frankfurt (Oder) hat die hiesige Klägerin ihrem
hiesigen Streithelfer verklagt. Das Landgericht hat im Tenor festgestellt, dass der
Beklagte (= hiesiger Streithelfer) verpflichtet sei, der Klägerin bis zu einem Betrag in
Höhe von 368.572,52 € den Schaden zu ersetzen, der ihr aus ihrer Verpflichtung zur
Rückübertragung des Grundstücks an den Berechtigten B. (hiesiger Beklagter) entstehe
abzüglich der Zahlungen, die die Klägerin als Wertersatz gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 GVO von
B. erhalte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteils Bezug genommen. Die
Berufung des beklagten Landkreises hat der 2. Senat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts am 21.11.2006 zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Az.: 2
U 37/05). Die Revision des Streithelfers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
11.Oktober 2007, Az.: III ZR 301/06, zurückgewiesen. Auf die Entscheidungen wird Bezug
genommen.
II.
1. Die Berufung der Klägerin und des Streithelfers ist zulässig, insbesondere ist sie form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg haben.
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Der Beklagte hat das Urteil hingenommen, soweit das Landgericht einen
Wertersatzanspruch der Klägerin gem. § 7 Abs. 3 GVO für Verwendungen der Eheleute
W. in Höhe von 222.534,67 € bejaht hat. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens
ist damit noch, welche Gegenrechte dem Beklagten zustehen.
a) Soweit die Berufungsführer dem Landgericht vorwerfen, dieses sei über die Anträge
des Beklagten in rechtsfehlerhafter Weise hinausgegangen (§ 308 Abs.1 ZPO), teilt der
Senat diese Auffassung nicht. Zutreffend ist, dass der Beklagte bis zur
Zwangsversteigerung zunächst Freistellung beantragt hat. Sein weiterer Vortrag ist -
insoweit ist den Berufungsführern beizupflichten - juristisch nicht völlig klar. Zutreffend
hat das Landgericht indes ausgelegt, was der Beklagte prozessual hat vortragen wollen.
Danach ist davon auszugehen, dass er bis zur Zwangsversteigerung ein
Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf etwaige Ansprüche nach § 16 Abs. 10 VermG
geltend gemacht hat. Sein weiteres Vorbringen ist als Aufrechnung zu verstehen. Wegen
des übersteigenden Betrages hat er sodann Widerklage erhoben.
Selbst wenn man der Auffassung des Landgerichts nicht folgen wollte, so wäre jedenfalls
durch den Vortrag des Beklagten in zweiter Instanz klargestellt, was dieser konkret der
Forderung der Klägerin entgegenhalten will. Insoweit handelte es sich auch um eine
prozessual zulässige Klarstellung und nicht um neues Vorbringen, so dass er nicht vor
dem Hintergrund des § 531 ZPO mit seinem entsprechenden Vortrag ausgeschlossen
wäre.
b) Der Senat folgt auch im Übrigen den insgesamt zutreffenden Ausführungen der
angefochtenen Entscheidung und nimmt auf diese Bezug. Ergänzend ist zu bemerken:
(1) Dem Beklagten stand gegen die Klägerin bis zur Zwangsversteigerung ein
Freistellungsanspruch gem. § 16 Abs. 10 VermG im Hinblick auf die auf dem Grundstück
lastenden Grundschulden zu. Dieser Freistellungsanspruch hat sich schließlich in einen
Schadensersatzanspruch „umgewandelt“.
Maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits hat die Frage, ob die
Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin als „Bestellerin“ der Grundschuld im Sinne des §
16 Abs. 10 VermG angesehen werden kann. Dies ist mit dem Landgericht zu bejahen.
Der Senat folgt insoweit den Ausführungen Kinnes in Rädler/Raupach/Bezzenberger
(Hrsg.), Vermögen in der ehemaligen DDR (dort § 16 Rn. 100). Kinne vertritt die
Auffassung, da das Gesetz das Wort „bestellt“ verwende, dürfe es nicht auf den Tag der
Eintragung des Rechts, sondern auf das Datum der Vereinbarung der Sicherheit
(Grundschuldbestellungsurkunde) ankommen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat
an und folgt auch den weiteren zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu der Frage,
in welcher Reihenfolge die entsprechende Abwicklung vorzunehmen ist. Auf Seite S.
10/11 des landgerichtlichen Urteils zu „b)“ nimmt der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den unter I.
wiedergegebenen Ausführungen der Klägerin zu den sachenrechtlichen Grundsätzen, die
vorliegend ein anderes Ergebnis rechtfertigen sollen, nicht zu folgen. Wollte man auf die
von der Klägerin vertretende Auffassung abstellen, bedeutete dies im Übrigen, wie das
Landgericht an anderer Stelle zu Recht betont, einen Verstoß gegen den
Restitutionsgedanken.
(2) Gemäß § 16 Abs. 10 Satz 3 hat der Berechtigte gegen den früheren
Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Freistellung von dem Grundpfandrecht in
dem Umfang, in dem es nach den Absätzen 5 - 9 nicht zu übernehmen wäre. Insoweit
greift allein der Streithelfer die Ausführungen des Landgerichts an, weil die Kammer zu
dieser Frage keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen habe. Ohne nähere
Erläuterungen vertritt der Streithelfer die Auffassung, dass die Grundschuld nach den
Absätzen 5 - 9 zu übernehmen gewesen wäre. Der Senat vermag demgegenüber nicht
festzustellen, dass die genannten Normen einschlägig sein könnten. Soweit der
Streithelfer im Wesentlichen die Regelung des Absatz 5 meinen dürfte, ist anzumerken,
dass diese ausschließlich eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Rechte zur
Sicherung von Baukrediten, die vom staatlichen Verwalter bestellt worden sind, betrifft
(vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus-Impelmann, VermG, § 16 Rn. 52). Ein
solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor, wie sich den vorstehenden Ausführungen
unter I. der Gründe entnehmen lässt.
(3) Dieser Freistellungsanspruch hat sich auf Grund der Besonderheiten des
vorliegenden Falles mit der Zwangsversteigerung in einen Schadensersatzanspruch
umgewandelt, da die Klägerin das im Rechtsstreit geltend gemachte
Freistellungsbegehren des Beklagten ausdrücklich und ernsthaft abgelehnt hat, wie
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Freistellungsbegehren des Beklagten ausdrücklich und ernsthaft abgelehnt hat, wie
ihrem Prozessverhalten zu entnehmen ist.
Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit Freistellungsansprüchen in anderem
rechtlichen Kontext unter anderem ausgeführt, da es für den Freistellungsanspruch
typisch sei, dass der gegen den Freistellungsgläubiger erhobene Anspruch schon
abgewehrt werden solle, müsse der zur Freistellung Verpflichtete ausreichend
Gelegenheit haben, sich dieser Aufgabe zu unterziehen. Allein eine zeitweilige
Untätigkeit des Schuldners, der vertraglich eine solche Pflicht übernommen habe, führe
in der Regel noch nicht dazu, dass der Gläubiger nun selbst - die Schuldnerleistung
ersetzend - tätig werden und dem Schuldner die dadurch entstehenden Kosten
aufbürden dürfe. Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht habe vielmehr grundsätzlich nur
unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen
Schadensersatzanspruch zur Folge (BGH, Urteil vom 19.1.1983, Az.: IV a ZR 116/81).
Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen die Verletzung der Freistellungsverpflichtung
darin gesehen, dass der Verpflichtete nach Aufforderung die Freistellung ausdrücklich
und endgültig abgelehnt habe. Eine solche ausdrückliche Erfüllungsverweigerung stehe
der schuldhaften Nichtleistung oder Untätigkeit trotz Mahnung nach Fälligkeit - dem
Verzug - oder aber der zu vertretenden Schlechterfüllung - der positiven
Forderungsverletzung - gleich (BGH a. a. O. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom
24.6.1970, NJW 1970, 1595 r. S. p. m. w. N.).
Bei der gebotenen Auslegung des prozessualen Verhaltens des Beklagten, ist hierin im
Ergebnis eine an die Klägerin gerichtete Aufforderung zu sehen, ihn von der Grundschuld
freizustellen. Die Klägerin hat ihre Freistellungsverpflichtung dadurch verletzt, dass sie es
mit ihrem Schriftsatz vom 23.06.2004 (Bl. 246 d. A.) ausdrücklich und endgültig
abgelehnt hat, den Beklagten freizustellen. In diesem Schriftsatz hat sie ausgeführt, die
Grundpfandrechte seien nicht durch die Beklagte (gemeint ist offensichtlich die Klägerin),
sondern durch die Eheleute W. bestellt worden. Der Ausgleich müsse sich demgemäß
auch im Verhältnis zwischen Beklagten und W. vollziehen. Diese Auffassung hat die
Klägerin näher begründet und vertritt sie im Übrigen, wie den vorstehenden
Ausführungen zu entnehmen ist, nach wie vor. Dies kann nur als eine endgültige
Ablehnung des Freistellungsbegehrens des Beklagten verstanden werden. Da die
Klägerin zudem von der Beschlagnahme des Grundstücks jedenfalls durch die
Schriftsätze der Gegenseite Kenntnis erlangt hatte, wäre sie gehalten gewesen, ihrer
Freistellungsverpflichtung zu entsprechen. Sie dürfte im Übrigen auch von dem
Zwangsversteigerungstermin gewusst haben, da auch ihre Rechte betroffen waren.
(4) Mit diesem Schadenersatzanspruch konnte der Beklagte auch erfolgreich gegenüber
der Forderung der Klägerin aufrechnen und hinsichtlich des übersteigenden Betrages
eine Widerklage erheben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung des Beklagten
verjährt wäre, bestehen nicht. Die Klägerin erhebt die Verjährungseinrede ohne nähere
Erläuterungen zu dieser Frage. Jedenfalls spricht bereits der von den Berufungsführern
nicht weiter angegriffene Vortrag des Beklagten, man habe verhandelt, so dass die
Vorschrift des § 215 BGB zur Anwendung gelange, gegen eine Verjährung. Auch aus
sonstigen Umständen ergibt sich nicht, dass der Schadensersatzanspruch verjährt sein
könnte. Der Schadensersatzanspruch ist erst mit der während des Rechtsstreits
erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks entstanden. Unmittelbar danach wurde
der Anspruch im Prozess geltend gemacht. Bis dahin konnte sich der Beklagte auf einen
- nicht verjährten -Freistellungsanspruch berufen. Weshalb dieser verjährt gewesen sein
könnte, ist ebenfalls nicht von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin dargetan und
auch sonst nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind
gegeben. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die sich aus § 16 Abs. 10 VermG
ergebende Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des „Bestellers“ eines
Grundpfandrechts abzustellen ist, grundsätzliche Bedeutung.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
233.000,00 € (Klage: 222.534,67 € + Widerklage 10.465,33 €)
Beschwer für die Klägerin: 233.000,00 €
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