Urteil des OLG Brandenburg vom 11.02.2010

OLG Brandenburg: wichtiger grund, fristlose kündigung, vergütung, werklohn, unmöglichkeit, aufschüttung, bodenverbesserung, herbst, beendigung, besteller

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 36/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 645 BGB, § 8 Nr 1 Abs 2 VOB B
Aufhebung eines VOB/B-Werkvertrages: Werklohnanspruch für
nicht erbrachte Leistungen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2010 verkündete Urteil der
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 31 O 15/10, wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin auch die Kosten des Streithelfers in
erster Instanz zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers hat die
Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der
Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns aus einem
Einheitspreisvertrag vom 05.09.2007 betreffend Maßnahmen der Bodenverbesserung
beim Bauvorhaben BAB … Anschlussstelle J… in Anspruch, wobei der Vertrag im
Wesentlichen nicht durchgeführt worden ist. Der Klägerin war es im Herbst 2007 wegen
des absackenden Untergrundes nicht möglich, mit dem auf die Baustelle verbrachten
schwerem Gerät ihre Arbeiten durchzuführen, woraufhin sich die Parteien darüber
verständigten zunächst vertikale Kunststoffdräns in den Boden einzubauen, sodann auf
dem Gelände eine Auflast durch weitere Aufschüttung einer Sandschicht mit einer
Stärke von ca. 1,50 Meter zu erstellen und anschließend eine Konsolidierungsphase
abzuwarten. Im Frühjahr 2008 hatten sich infolge dieser seitens der Beklagten
erbrachten Leistungen, insbesondere durch das wiederholte Einbringen von Sand, die
Bodenverhältnisse dahingehend verändert, dass der unter der Sandschicht befindliche
Torf bzw. die dort befindlichen Mudden zusammengedrückt waren und bereits hierdurch
eine jedenfalls teilweise Verbesserung der Tragfähigkeit des Bodens erreicht worden war.
In der Folge kam es nicht mehr zur Umsetzung der an die Klägerin vergebenen Arbeiten.
Die Parteien streiten in erster Linie darüber, in wessen Risikosphäre das Scheitern der
Leistungen der Klägerin im Herbst 2007 fällt, insbesondere im Hinblick darauf, dass der
Klägerin nach dem von den Parteien geschlossenen Vertrag für ihre Leistungen ein von
der Beklagten vorzubereitendes Arbeitsplanum zur Verfügung zu stellen war. Daneben
streiten die Parteien über eine Kündigung des Werkvertrages bzw. das Vorliegen von
Gründen, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten, sowie über die
Höhe einer der Klägerin zustehenden Vergütung, insbesondere auch hinsichtlich der
Anrechnung ersparter Aufwendungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 11.02.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vergütung für die
nicht mehr erbrachten Leistungen aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B nicht zu. Eine Kündigung
des Vertrages sei nicht erfolgt, insbesondere enthalte das Schreiben der Beklagten vom
23.04.2008 eine Kündigungserklärung nicht. Auszugehen sei von einer einvernehmlichen
Vertragsaufhebung. Ein Anspruch auf Vergütung für nicht mehr erbrachte Leistungen
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Vertragsaufhebung. Ein Anspruch auf Vergütung für nicht mehr erbrachte Leistungen
komme zwar auch in diesem Fall in Betracht, der Anspruch sei jedoch ausgeschlossen,
wenn - wie hier - dem Bauherrn ein wichtiger Grund für eine Kündigung zugestanden
habe. Vorliegend sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen einer Zerstörung
des Vertrauensverhältnisses für die Beklagte unzumutbar gewesen. Die Beklagte habe
das von der Klägerin zu erbringende Werk unter den gegebenen Voraussetzungen als
undurchführbar ansehen dürfen und habe sich auch nicht auf den weiteren Versuch einer
Leistungserbringung durch die Klägerin einlassen müssen. Die Klägerin habe durch ihr
Schreiben vom 11.03.2008 verdeutlicht, dass sie für die Machbarkeit ihres Werkes nicht
einstehen könne und wolle. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin die
Erbringung ihres Werkes unter Zuhilfenahme bestimmter technischer Hilfsmittel wie
Baggermatratzen oder der Verbesserung des Arbeitsplanums durch Grobschlag
versuchen zu lassen, nachdem sich die Parteien am 10.10.2007 auf ein anderes
Vorgehen geeinigt hatten. Die Klägerin habe auch keine Vorschläge zur Erbringung des
Werkes gemacht, die auf die geänderte technische Situation im Frühjahr 2008
abgestimmt gewesen seien. Die Beklagte habe sich nicht darauf verweisen lassen
müssen, die Arbeiten in einer anderen Weise - durch Einbringung schmalerer
Sandsäulen in einen anderen Rasterabstand - auszuführen, da auch insoweit das
Problem der Standsicherheit des verwendeten Gerätes nicht gelöst gewesen sei. Die
Nichtausführbarkeit der Leistungen der Klägerin sei ferner nicht dem
Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen, diese habe entsprechend den
vertraglichen Anforderungen das Arbeitsplanum durch den Einbau einer Sandschüttung
in einer Stärke von einem Meter errichtet. Das Risiko, dass die Sandschüttung und der
bei Bedarf einzubringende Grobschlag nicht ausreichen könnten, habe die Klägerin
übernommen. Die Klägerin könne schließlich keine Vergütung für Mehrkosten des
Kettenbaggereinsatzes, für Stillstand und Stillliegekosten und für zwei
Baubesprechungen verlangen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 2 Nr. 5
oder 2 Nr. 6 VOB/B bzw. § 6 Nr. 6 VOB/B lägen nicht vor. Die Wahl des einzusetzenden
Gerätes habe der Klägerin oblegen, ebenso wie die unzutreffende Einschätzung des
benötigten Planums zu ihren Lasten gehe. Auch die Stillstands- und Stillliegekosten
sowie die erforderlich gewordenen zwei Baubesprechungen beruhten auf der
entsprechenden unzutreffenden Einschätzung der Bodenverhältnisse und der an das
Planum zu stellenden Anforderungen. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf
das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.02.2010 zugestellte Urteil mit einem am
08.03.2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 12.04.2010 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Klägerin bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten. Sie
ist der Auffassung, letztlich könne dahinstehen, ob die vertragliche Vereinbarung
zwischen ihr und der Beklagten gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben worden sei.
In jedem Falle habe sie einen Anspruch auf den vereinbarten Werklohn abzüglich der
ersparten Aufwendungen. Ein Ausschluss dieses Anspruchs wegen eines Rechts der
Beklagten zur Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund liege nicht vor. Das
Landgericht habe unzulässig den Fall einer Unmöglichkeit mit dem Fall eines zerstörten
Vertrauensverhältnisses vermischt. Tatsächlich sei die von ihr übernommene
Werkleistung nicht generell undurchführbar geworden. Sie habe lediglich darauf
hingewiesen, dass sich durch die Aufschüttung eine komplett neue Baugrundsituation
ergeben habe und die Ausführungsweise hierauf habe angepasst werden müssen.
Insoweit habe sie konkrete Vorschläge unterbreitet. Sie habe sowohl im Schreiben vom
11.03.2008 als auch im Schreiben vom 29.05.2008 mitgeteilt, dass sie für eine
verbindliche Aussage ein neues Bodengutachten benötige. Damit habe sie ihrer
Kooperationspflicht aus dem Bauvertrag genügt. Auf das Schreiben vom 29.05.2008 sei
eine weitere Reaktion der Beklagten nicht mehr erfolgt. Diese habe vielmehr die
Vertragsbeziehungen abgebrochen und eine Dammaufschüttung aufgebracht, wodurch
die bei ihr, der Klägerin, beauftragte Leistung entbehrlich geworden sei. Damit habe die
Beklagte gegen die vertragliche Kooperationspflicht verstoßen. Unklar sei zudem, was
die gegebenen Umstände seien, die nach der Begründung des Landgerichts dazu
herangezogen würden, das von ihr, der Klägerin, zu erbringende Werk als undurchführbar
anzusehen. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe
keinen Anlass gehabt, sie, die Klägerin, im Frühjahr 2008 die weitere Erbringung der
Arbeiten versuchen zu lassen. Die Parteien hätten sich auf bestimmte Maßnahmen zur
Herstellung eines verwendbaren Arbeitsplanums geeinigt. Auf dieser Grundlage habe sie
im März/April 2008 ihre Arbeitsleistung erbringen sollen. Die Beklagte sei daher
verpflichtet gewesen, ihr im Frühjahr die Gelegenheit zur Durchführung der Arbeiten zu
geben. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sei auch nicht gerechtfertigt, weil sie, die
Klägerin, Zweifel an der Machbarkeit des Werkes angemeldet habe. Diese Situation
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Klägerin, Zweifel an der Machbarkeit des Werkes angemeldet habe. Diese Situation
entspreche der Konstellation bei einer Bedenkenanmeldung nach § 4 Nr. 3 VOB/B in
Verbindung mit § 13 Nr. 3 VOB/B. In beiden Fällen habe der Bauherr zu entscheiden, ob
die Leistung noch in der vorgesehenen Art und Weise ausgeführt werden solle. Zudem
mache das weitere Verhalten der Beklagten deutlich, dass diese selbst in dieser Angabe
der Klägerin keine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gesehen habe, da nach dem
Schreiben vom 11.03.2008 noch das Schreiben des Streithelfers vom 28.05.2008 an sie,
die Klägerin, weitergeleitet worden sei. Unzutreffend sei ferner, dass die Beklagte nicht
verpflichtet gewesen sei, sie die Erbringung des Werkes unter Zuhilfenahme bestimmter
technischer Hilfsmittel versuchen zu lassen. Es sei grundsätzlich Sache des
Auftragnehmers, den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, wobei ihm die Wahl des
Weges offenstehe. Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, die
Nichtausführbarkeit der Leistungen liege nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten.
Diese habe ein höhengleiches, waagerechtes, ebenes, entwässertes, tragfähiges und
befestigtes Arbeitsplanum geschuldet, wie in ihrem Angebot vorgegeben. Diese Angabe
sei auch nicht dahin konkretisiert worden, dass eine Sandaufschüttung nur in einer
Stärke von einem Meter - bei Bedarf durch Verbesserung mit Grobschlag - herzustellen
gewesen sei. Sie, die Klägerin, sei auch nicht der Ansicht gewesen, diese Maßnahme sei
in jedem Fall ausreichend. Deshalb habe sie darauf bestanden, dass jedenfalls zusätzlich
Kies bzw. Grobschlag eingebracht werde. Hierzu habe sie bereits erstinstanzlich Beweis
angetreten. Insgesamt sei sie nie von der Forderung abgerückt, dass die Beklagte ein für
den Einsatz der benötigten Geräte taugliches Planum habe herstellen müssen. Das
unzureichend hergestellte Arbeitsplanum sei auch Ursache für die Mehrkosten durch
den Kettenbaggereinsatz, die Stillstands- und Stillliegekosten sowie die zusätzliche
Baubesprechungen, sodass auch diese Maßnahmen zu vergüten seien. Vorsorglich führt
die Klägerin an, frühestens nachdem der Damm als Schwerlastaufschüttung aufgebracht
und der Boden dadurch weiter konsolidiert worden sei, sei eine Situation eingetreten, die
eine Baugrundverbesserung mittels Sandsäulen zwar nicht unmöglich aber zumindest
nicht mehr erforderlich gemacht habe, da der Zweck der Arbeiten auf andere Weise
erreicht worden sei. Gegebenenfalls bestünde daher ein Anspruch auf Werklohn aus §
645 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus sei eine Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen
nach § 645 Abs. 2 BGB zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 11.02.2010 verkündeten Urteils des
Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 31 O 15/10, zu verurteilen, an sie 221.676,25 € nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
26.09.2008 sowie Geschäftsgebühren in Höhe von 2.534,20 € zu bezahlen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.08.2010 hat die Klägerin zudem den
Antrag angekündigt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von ihr, der Klägerin,
eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der
Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des
Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote
zu bezahlen.
Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Beklagte und Streithelfer verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie sind der Ansicht, bei
einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung bestehe nicht ohne weiteres ein
Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B bzw. §
649 BGB. Die Klägerin habe auch nicht dargetan, weshalb diese Anspruchsgrundlagen
vorliegend Anwendung fänden. Auch habe das Landgericht zutreffend angenommen,
dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Werkvertrages
bestanden habe. Ihr, der Beklagten, sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien nicht mehr
zumutbar gewesen. Aus dem Verhalten der Klägerin insbesondere nach dem Abbruch
der ersten gescheiterten Versuche der Vertragsdurchführung und in der langen Zeit bis
März 2008 sei zu entnehmen gewesen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, die
gestellte Bauaufgabe zu lösen und den geschuldeten Werkerfolg zu erbringen. Die
Klägerin habe keinerlei Alternativlösungen benannt, die einen Werkerfolg garantiert
hätten. Vielmehr habe die Klägerin durch das Schreiben vom 11.03.2008 verdeutlicht,
dass sie nicht für die Machbarkeit ihres Werkes einstehen wolle. Hierdurch habe die
Klägerin gegen ihre vertragliche Kooperationspflicht verstoßen. Der Klägerin sei das
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Klägerin gegen ihre vertragliche Kooperationspflicht verstoßen. Der Klägerin sei das
geforderte Planum zur Verfügung gestellt worden. Dass das Einsinken des Bodens für sie
nach ihren eigenen Angaben unvorhersehbar gewesen sei, bestätige, dass die Klägerin
sich mit der Problematik des Baugrundes nicht genügend auseinandergesetzt habe. Sie,
die Beklagte, habe hingegen durch die zusätzliche Aufschüttung die an sie im Rahmen
des Vertragsverhältnisses zu stellenden weiteren Anforderungen erfüllt. Zutreffend habe
das Landgericht auch darauf verwiesen, dass es die Verpflichtung der Klägerin gewesen
sei, ausdrücklich auf das Gewicht der von ihr eingesetzten Geräte und die sich daraus
ergebenden Anforderungen an das Planum hinzuweisen. Die Klägerin habe jedoch noch
nicht einmal zu irgendeinem Zeitpunkt eine Verbesserung des Planums durch
Grobschlag ausdrücklich gefordert. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf § 645 BGB
stütze, folge hieraus kein Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen. Zu
beachten sei darüber hinaus, dass es einzig und allein Sache der Klägerin gewesen wäre,
eine Lösung zu erarbeiten, auf deren Grundlage sie ihre Leistungen hätte erbringen
können.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter
anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, zugunsten der
Beklagten habe ein Grund für eine Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B bestanden. Das
Landgericht habe dabei den Fall einer Unmöglichkeit nicht vom Fall einer Kündigung
wegen zerstörten Vertrauens unterschieden. Es habe verkannt, dass die Werkleistung
nicht generell undurchführbar geworden sei, sondern nur habe angepasst werden
müssen. Auch ein Fall eines zerstörten Vertrauens liege nicht vor. Sie habe vielmehr die
ihr obliegenden Kooperationspflichten aus dem Bauvertrag erfüllt und sich auch im
Frühjahr 2008 noch bemüht, mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Zudem habe die
Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur Erstellung eines tragfähigen Planums nicht erfüllt,
sodass auch die berechneten Mehrkosten für Kettenbaggereinsatz, Stillstands- und
Stillliegekosten sowie für die zusätzlichen Baubesprechungen zu vergüten seien. Die
Klägerin, die damit zugleich zum Ausdruck bringt, auch im Falle einer einvernehmlichen
Vertragsaufhebung Ansprüche aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B bzw. aus § 649 BGB geltend
machen zu können, zeigt mithin Rechtsfehler auf, auf denen das angefochtene Urteil
beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg. Der Klägerin steht weder
ein Anspruch auf Werklohn für die nicht erbrachten Leistungen aus § 8 Nr. 1 Abs. 2
VOB/B oder aus § 649 Satz 2 BGB jeweils in Verbindung mit dem Vertrag vom
05.09.2007 noch ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. aus § 6 Nr. 6 VOB/B hinsichtlich
der als erbracht abgerechneten Leistungen zu. Andere Anspruchsgrundlagen, die einen
Anspruch der Klägerin rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
a) Ein Anspruch der Klägerin auf Werklohn für die nicht erbrachten Leistungen aus § 8 Nr.
1 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 05.09.2007 ist vorliegend
entsprechend § 645 BGB ausgeschlossen.
Zu Recht hat das Landgericht eine Kündigung des Werkvertrages durch die Beklagte
(und damit zugleich den in § 8 Nr. 1 VOB/B ausdrücklich aufgeführten Anwendungsfall)
verneint. Die Kündigung eines Vertrages erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung, durch welche der Auftraggeber zum Ausdruck bringt, den Vertrag nicht
weiter fortsetzen zu wollen (vgl. hierzu Vygen in Ingenstau/Korbion, VOB, Kommentar,
17. Aufl., § 8 Abs. 1 VOB/B, Rn. 17), wobei nach § 8 Abs. 5 VOB/B die Kündigung des
Vertrages schriftlich zu erfolgen hat. Das Schreiben der Beklagten vom 23.04.2008 stellt
eine Kündigung in diesem Sinne nicht dar. Das Schreiben enthält zunächst eine Reaktion
auf das Schreiben der Klägerin vom 21.04.2008, in dem diese wegen der Fortsetzung
der Arbeiten nachgefragt hat. Die Beklagte schildert insoweit den Stand der Absprachen
zwischen den Parteien aus ihrer Sicht und stellt klar, dass eine Terminsabsprache über
eine Fortführung der Arbeiten ihrer Ansicht nach nicht getroffen worden ist. Darüber
hinaus beschäftigt sich das Schreiben mit der Problematik, in wessen
Verantwortungsbereich die bisherige Nichtdurchführung der Arbeiten fällt und
beanstandet die mangelnde Klarstellung im Schreiben der Klägerin vom 11.03.2008
bezüglich des weiteren Vorgehens. Das Schreiben der Beklagten endet schließlich mit
der Auffassung, die Klägerin habe durch ihr Schreiben vom 11.03.2008 belegt, dass sie
die Leistungen nicht erfüllen könne. Konsequenzen aus dieser Ansicht zieht die Beklagte
jedoch nicht. Vielmehr bemängelt sie, dass konkrete Angaben und Vorschläge zur
Weiterarbeit seitens der Klägerin bislang nicht erfolgt seien, und schließt mit dem
Hinweis, dass entstehende Verzögerungen im weiteren Bauablauf von der Klägerin zu
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Hinweis, dass entstehende Verzögerungen im weiteren Bauablauf von der Klägerin zu
vertreten seien. Aus allem lässt sich ein eindeutiger Wille zur Vertragsbeendigung nicht
entnehmen. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch
berücksichtigt, dass die Parteien selbst das Schreiben nicht als Kündigungsschreiben
verstanden haben. So hat die Klägerin in ihrem weiteren Schreiben vom 30.04.2008
inhaltlich den Ausführungen des Schreibens der Beklagten widersprochen und zugleich
nachgefragt, wann die weiteren Leistungen erbracht werden sollen, mithin zum Ausdruck
gebracht, dass sie vom Fortbestehen des Vertragsverhältnisses ausging. Auch die
Beklagte hat durch die Weiterleitung des Schreibens des Streithelfers vom 28.05.2008
an die Klägerin mit der gleichzeitigen Bitte um Stellungnahme zum Ausdruck gebracht,
dass es aus ihrer Sicht (noch) nicht zu einer Beendigung der vertraglichen Beziehungen
zwischen den Parteien gekommen war. Das Schreiben des Streithelfers vom 28.05.2008
betraf die Nachfrage nach Alternativangeboten zur Bodenverbesserung, nachdem im
Schreiben der Klägerin vom 11.03.2008 mitgeteilt worden war, dass die vertraglich
vorgesehene Herstellung der Sandsäulen technisch nicht mehr möglich sei, stellte also
eine Nachfrage im Hinblick auf eine Veränderung des Vertragsinhaltes dar.
Ein Anspruch aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 05.09.2007
besteht vorliegend auch nicht aufgrund einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung der
Parteien, denn ein Werklohnanspruch der Klägerin ist entsprechend § 645 BGB
ausgeschlossen. Allerdings hat das Landgericht zutreffend eine konkludente Aufhebung
des Vertrages vom 05.09.2007 angenommen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit
darüber, dass weitere Leistungen aus diesem Vertrag von der Klägerin nicht zu
erbringen sind, zugleich fehlt es an einer wirksamen Kündigung des Vertrages von einer
Seite (zur einverständlichen Vertragsaufhebung in einem derartigen Fall siehe auch
Vygen, a. a. O., § 8 Abs. 5 VOB/B, Rn. 5). Kommt es zu einer einverständlichen
Vertragsaufhebung, ohne dass sich die Parteien über deren Folgen einigen, so richten
sich die Rechte des Auftragnehmers danach, welche Rechte er im Zeitpunkt der
Vertragsaufhebung geltend machen konnte (BGH BauR 2005, S. 735; BauR 1973, S.
319; NJW 1976, S. 519; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1335). Dabei ist
maßgeblich auf die Umstände abzustellen, die zur Vertragsaufhebung geführt haben
(BGH BauR 1999, S. 1021). Dies kann letztlich auch zur Anwendung der
Kündigungsfolgeregelung in §§ 8, 9 VOB/B führen, so ist insbesondere ein Anspruch des
Auftragnehmers für nicht erbrachte Leistungen nicht gerechtfertigt, wenn die
Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen haben (BGH NJW
1976, a. a. O.; Werner/Pastor, a. a. O., Vygen, a. a. O., Vor §§ 8, 9 VOB/B, Rn. 28; § 8
Abs. 5 VOB/B, Rn. 5).
Vorliegend stand der Beklagten ein wichtiger Grund für eine Kündigung allerdings nicht
zu, der diese im Frühjahr 2008 zur Beendigung des Bauvertrages berechtigt hätte,
sodass zunächst der Anwendungsbereich für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung
des Werklohnes abzüglich der Anrechnungspositionen des § 8 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 VOB/B
eröffnet war. Zwar kann eine Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 8 Abs. 3
VOB/B auch gerechtfertigt sein, wenn eine grobe Störung des vertraglichen
Vertrauensverhältnisses vorliegt und dadurch der Vertragszweck so gefährdet ist, dass
es dem vertragstreuen Vertragspartner nicht zumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen
(BGH BauR 1996, S. 704; BauR 2000, S. 409; Vygen, a. a. O., § 8 Abs. 3 VOB/B, Rn. 17).
Ein solche Situation kann eintreten, wenn ein Vertragspartner seine sich aus den VOB-
Vertrag ergebende Pflicht zur Kooperation während der Vertragsdurchführung verletzt
(BGH BauR 2000, a. a. O.; Vygen, a. a. O., Rn. 20). Eine derartige Sachlage ist hier indes
nicht gegeben. Nicht zu berücksichtigen ist diesbezüglich, ob die misslungene
Vertragsdurchführung im Herbst 2007 von der Klägerin oder der Beklagten zu
verantworten war. Die Parteien haben sich im Rahmen der Baubesprechung am
10.10.2007 darauf geeinigt, dass zunächst eine weitere Sandschüttung von der
Beklagten aufgebracht, die Setzung in diesem Bereich abgewartet und die Arbeiten erst
im Frühjahr 2008 weitergeführt werden sollten. Eine Störung des vertraglichen
Vertrauensverhältnisses kann aufgrund dieser einvernehmlichen Festlegung der
weiteren Vorgehensweise nicht angenommen werden. Auch im Weiteren ist der Klägerin
weder ein Verstoß gegen ihre vertraglichen Kooperationspflichten noch eine andere
Vertragsverletzung vorzuwerfen. Unstreitig hatten sich im Frühjahr 2008 vielmehr die
Bodenverhältnisse durch den aufgebrachten Sand in der Weise verändert, dass der
Torfboden und die darunter befindlichen Mudden bereits zusammengepresst waren mit
der Folge, dass sich eine Sandschicht mit einer Dicke von 2,5 m bis 5,7 m auf dem
Untergrund befand. Unter dem Eindruck entsprechender Messergebnisse verlangte das
den Streithelfer beratende Ingenieurbüro in seinem ersten Zwischenbericht vom
12.02.2008 eine Überprüfung, ob die vorgesehene und bei der Klägerin in Auftrag
gegebene Technologie für das Durchfahren solcher Schichten überhaupt geeignet war.
Hierzu hat die Klägerin im Schreiben vom 11.03.2008 sachgerecht Stellung genommen
und auf das Schreiben der Beklagten vom 23.04.2008 ihre Ausführungen noch mit
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und auf das Schreiben der Beklagten vom 23.04.2008 ihre Ausführungen noch mit
Schreiben vom 30.04.2008 vertieft. In dem ersten Schreiben vom 11.03.2008 hat die
Klägerin zwar noch angemerkt, dass die Standsicherheit ihrer Geräte gefährdet sein
könnte. Diese Auffassung hat sie im zweiten Schreiben vom 23.04.2008 jedoch
aufgegeben, indem sie angeführt hat, sie schätze nunmehr ein, dass durch die
vorangegangenen Maßnahmen die Standsicherheit der Geräte gegeben sei. Hinsichtlich
der vertraglich vorgesehenen Leistungen der Herstellung von Sandsäulen durch ein
Vollverdrängungsrohr mit einem Durchmesser von 600 mm hat die Klägerin ausgeführt,
dass jedenfalls der geforderte Säulendurchmesser von 80 cm nur noch im Bereich des
Torfes hergestellt werden könne, während im Übrigen nur ein Durchmesser von 60 cm
möglich sei. Auch sonst hat sie angezeigt, dass es Probleme bei der Herstellung der
Sandsäulen unter Verwendung des vertraglich vorgesehenen Rohrdurchmessers im
Hinblick auf die zwischenzeitlich aufgebrachte Deckschicht geben könne. Dies hat die
Klägerin im Schreiben vom 30.04.2008 nochmals wiederholt und ausgeführt, es sein
nicht einschätzbar, wie sich der Boden beim Einrütteln der Sandsäulen verhalte, deshalb
könne auch keine 100-%ige Zusicherung hinsichtlich des Erfolges des geplanten
Verfahrens gegeben werden. Zugleich hat die Klägerin in beiden Schreiben eine
alternative Durchführung angeregt, nämlich die Herstellung von Sandsäulen mit einem
Vollverdrängungsrohr mit dem Durchmesser 400 mm, wobei wegen des geringeren
Durchmessers die Rasterabstände und die Anzahl der Säulen verändert werden müsse.
Eine Erfolgsgarantie hat die Klägerin insoweit allerdings nicht übernommen. Sie hat
vielmehr die Ansicht vertreten, das Risiko der Machbarkeit bzw. die statische Bemessung
müsse vom Planer eingeschätzt werden. Dieses Verhalten der Klägerin ist nicht zu
beanstanden und in keiner Weise geeignet eine fristlose Kündigung wegen einer groben
Störung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses zu rechtfertigen. Da es zu der
Veränderung der Bodenverhältnisse durch die im Einvernehmen beschlossene
Maßnahme der Sandauflagerung gekommen ist, zugleich damit die Feststellungen in
dem zuvor eingeholten Bodengrundgutachten im Wesentlichen überholt worden waren
und der erste Zwischenbericht des den Streithelfer beratenden Ingenieurbüros vom
12.02.2008 über die Bodenverhältnisse Zweifel an den geplanten Maßnahmen aufzeigte,
konnte der Klägerin nicht einseitig abverlangt werden, die Eignung und Durchführbarkeit
der vertraglich geschuldeten Leistungen zu beurteilen. Die Klägerin hat vielmehr in ihren
Schreiben vom 11.03. und 23.04.2008 sich hinreichend positioniert, wobei sie - im
Schreiben vom 23.04.2008 - eine hinreichende Grundlage für den Einsatz ihrer Technik
bejaht und die Bereitschaft signalisiert hat, die im Vertrag vorgesehenen Arbeiten mit
den genannten Einschränkungen durchzuführen bzw. eine Alternativleistung zu
erbringen. Zugleich hat sich die Beklagte darauf beschränkt, mit Schreiben vom
23.04.2008 die Klägerin anzugreifen und - zu Unrecht - das Fehlen von Vorschlägen
betreffend die Auftragsdurchführung zu bemängeln. Auch hat die Beklagte auf die
kurzfristig auf ihr Schreiben vom 23.04.2008 erfolgte Stellungnahme der Klägerin vom
30.04.2008 zunächst überhaupt nicht reagiert, später dann die Aufforderung des
Streithelfers weitergeleitet, wonach Angebote für eine veränderte Ausführung
eingereicht werden sollten. Damit hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht,
dass sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis zur Klägerin noch nicht
als so zerrüttet angesehen hat, dass sie eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr für
möglich gehalten hat. Schließlich ist keine Vertragsverletzung darin zu sehen, dass die
Klägerin mit Schreiben vom 29.05. und 06.06.2008 Auskunft über die zwischenzeitlich
erfolgten Maßnahmen hinsichtlich des mittlerweile entstandenen Dammes sowie die
Einholung eines Bodengutachten verlangt hat.
Ein Werklohnanspruch der Klägerin für nicht erbrachte Leistungen ist indes entsprechend
§ 645 BGB ausgeschlossen. § 645 BGB ist grundsätzlich auch im Rahmen eines VOB/B-
Werkvertrages anzuwenden (BGH BauR 1997, S. 1019; Oppler in Ingenstau/Korbion, a. a.
O., § 7, Rn. 12). Dabei enthält § 645 Abs. 1 S. 1 BGB eine Billigkeitsregelung, deren
entsprechende Anwendung in den Fällen geboten ist, in denen die Leistung des
Unternehmers aus Umständen untergeht oder unmöglich wird, die in der Person des
Bestellers liegen oder auf Handlungen des Bestellers zurückgehen, auch wenn es
insoweit an einem Verschulden des Bestellers fehlt, da in solchen Fällen der Besteller der
Gefahr näher steht als der Werkunternehmer (BGH, a. a. O.). Die Billigkeitsregelung des
§ 645 BGB ist auch auf den vorliegenden Fall mit der Folge anzuwenden, dass die
Klägerin eine Vergütung für die von ihr nicht erbrachten Leistungen nicht verlangen
kann. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich unstreitig, dass die Klägerin aufgrund
der Veränderung der Bodenverhältnisse die vertraglich vorgesehenen Leistungen nicht
in der geschuldeten Art und Weise erbringen konnte, diese vielmehr jedenfalls teilweise
unausführbar war. Vertraglich vereinbart war die Herstellung von Sandsäulen mit einem
Durchmesser von 80 cm. Bereits im Schreiben vom 11.03.2008 hat die Klägerin
ausgeführt, dass die Herstellung von Säulen dieses Durchmessers jedenfalls in der auf
dem Torf nunmehr aufliegenden Sandschicht im nach der Ausschreibung vorgesehenen
Vollverdrängungsverfahren nicht möglich sei. Allenfalls im Bereich der Torfschicht hielt
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Vollverdrängungsverfahren nicht möglich sei. Allenfalls im Bereich der Torfschicht hielt
die Klägerin weiterhin die Erbringung der geschuldeten Leistung mit der Einschränkung
für möglich, dass zunächst geklärt werden müsse, ob die Technik überhaupt noch
angewandt werden konnte. Danach war von einer Unmöglichkeit der Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistung auszugehen. Soweit die Klägerin in der
Berufungsinstanz die Undurchführbarkeit der entsprechenden Leistungen in Abrede
stellen will, ist ihr Vortrag widersprüchlich und daher unbeachtlich. Die Klägerin geht in
keiner Weise auf ihren eigenen erstinstanzlichen Vortrag ein, setzt sich insbesondere
nicht mit ihren Ausführungen in ihrer vorgerichtlichen Stellungnahme vom 11.03.2008
auseinander und zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen sie nunmehr doch die
durchgängige Einbringung von Sandsäulen mit einem Durchmesser von 80 cm im
Vollverdrängungsverfahren für möglich hält. Zugleich stellt die Klägerin selbst im
Schriftsatz vom 24.06.2010 den Sinn einer Durchführung des Vertrages im Hinblick auf
die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Bodenverhältnisse in Frage. Die
Unmöglichkeit der Erbringung der von der Klägerin vertraglich geschuldeten Leistung
beruht allerdings auf den von Beklagter und Klägerin gemeinsam bei der
Baubesprechung am 10.10.2007 beschlossenen Maßnahmen, während § 645 BGB an
die Unausführbarkeit der Werkleistung aufgrund eines Mangels des vom Besteller
gelieferten Stoffes oder eines vergleichbaren Umstandes anknüpft. Gleichwohl erscheint
es billig, im Falle einer Unmöglichkeit der Werkleistung aufgrund einer gemeinsam
beschlossenen Maßnahme nicht allein dem Werkunternehmer das Risiko der Leistung
aufzubürden, sachgerecht ist vielmehr eine Aufspaltung des Risikos entsprechend § 645
Abs. 1 BGB dahingehend, dass die erbrachte Leistung zu vergüten ist sowie Auslagen zu
ersetzen sind, während ein weitergehender Werklohnanspruch entfällt. Danach ist
gleichwohl ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die von ihr nicht erbrachten
Leistungen nicht gegeben; dass ihr Auslagen entstanden sind, macht die Klägerin
bereits nicht geltend. Auch das Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 09.08.2010 rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Die vorliegende
Konstellation betrifft nicht eine Verlagerung des grundsätzlich vom Auftraggeber zu
tragenden Baugrundrisikos, sondern die Auswirkungen einer einvernehmlich von den
Parteien festgelegten Maßnahme zur Ermöglichung der Vertragsdurchführung. Der
Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs der Klägerin steht bereits das Fehlen
eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten entgegen, § 645 Abs. 2 BGB.
b) Ein Anspruch der Klägerin auf Werklohn für die von ihr als erbrachte Leistungen
abgerechneten Positionen ZK 1 - ZK 4, die die Beklagte nicht anerkannt hat, besteht
weder aus § 2 Nr. 5 VOB/B hinsichtlich der Mehrkosten für den Einsatz eines
Kettenbaggers noch aus § 6 Nr. 6 VOB/B bezüglich der geforderten Stillstandskosten für
den 09.10.2007, der Kosten durch Stillliegezeit sowie der Kosten für zusätzliche
Besprechungen. Die von der Klägerin behaupteten zusätzlichen Leistungen beruhen
nicht auf einem von der Beklagten verursachten Umstand. Der Beklagten ist die
Herstellung eines nur unzureichend tragfähigen Arbeitsplanums nicht anzulasten. Der
Senat folgt insoweit der Vertragsauslegung durch das Landgericht, dass die Beklagte
lediglich eine Sandschüttung in einer Dicke von einem Meter aufzubringen hatte, der bei
Bedarf Grobschlag zuzufügen war. Zwar hat die Klägerin in ihrem Angebot vom
13.07.2007 als bauseitige Leistung das Bereitstellen und Unterhalten eines
höhengleichen, waagerechten, ebenen, entwässerten, tragfähigen und befestigten
Arbeitsplanums für die zur Ausführung der Leistung eingesetzten Geräte gefordert.
Bereits das Angebot sah allerdings vor, dass die Dimensionen des Arbeitsplanums sowie
die technischen Daten der Geräte vom Auftragnehmer angegeben werden. Im
Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2007, das Gegenstand des Vertrages zwischen den
Parteien geworden ist, haben die Parteien vereinbart, dass das vom Auftraggeber
vorgegebene Arbeitsplanum durch eine Sandschüttung in einer Dicke von einem Meter
hergestellt und bei Bedarf durch Grobschlag verbessert wird. Zugleich haben die
Parteien hierdurch die Dimensionierung des Arbeitsplanums gemäß den Vorgaben des
Angebots konkretisiert. Eine andere Bewertung des Vorgehens der Parteien ist auch
nicht unter Einbeziehung der sonstigen Umstände der Vertragsverhandlungen geboten.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um das für die
Maßnahmen der Bodenverbesserung zuständige Fachunternehmen handelt, das wissen
musste, welche Maschinen eingesetzt werden sollten und welcher Belastung das
Arbeitsplanum daher gewachsen sein musste. Auch hatte die Klägerin jedenfalls am
Tage der Vertragsunterzeichnung Kenntnis von dem Bodengrundgutachten und hätte
daher die sich hieraus ergebenden Anforderungen berücksichtigen können und müssen.
Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe während der Vertragsverhandlungen gefordert,
dass grobes Material eingesetzt werde und daher auch darauf bestanden, dass
ausschließlich bzw. zumindest zusätzlich Kies bzw. Grobschlag eingebracht werden, ist
diese Forderung jedenfalls nicht Gegenstand des Vertrages geworden, auf den sich die
Klägerin eingelassen hat. Die Beklagte schuldete mithin zunächst nur die Erstellung
eines Arbeitsplanums durch Aufbringen einer Sandschicht in einer Stärke von einem
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eines Arbeitsplanums durch Aufbringen einer Sandschicht in einer Stärke von einem
Meter. Die Klägerin war lediglich berechtigt, die Verbesserung des Planums durch
Einbringen von Grobschlag zu verlangen. Dass eine entsprechende Verbesserung zu
einem bestimmten Zeitpunkt erfolglos gefordert worden ist und - auch im Hinblick auf
die der Beklagten zuzubilligende Frist zur Verbesserung des Planums - die behaupteten
Mehrkosten dann nicht entstanden wären, da das Arbeitsplanum in diesem Fall für die
Leistungen der Klägerin hinreichend gewesen wäre, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar
dargelegt und steht auch im Widerspruch zu den von den Parteien vereinbarten
abweichenden Maßnahmen zur Vorbereitung des Untergrundes. Unerheblich ist
schließlich der Vortrag der Klägerin, die Sandschicht sei nicht gleichmäßig aufgebracht
worden. Dass hieraus Probleme im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Leistungen
resultierten, behauptet die Klägerin nicht.
3. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 09. und 18.08.2010 geben
keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Der erstmals im
Schriftsatz vom 18.08.2010 angekündigte Antrag der Klägerin war nicht zu
berücksichtigen (zur Unzulässigkeit von Sachanträgen nach Schluss der mündlichen
Verhandlung vgl. Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 296 a, Rn. 2 a).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
Sätze 1 und 2 ZPO. Die Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung folgt aus §
101 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 221.676,25 € festgesetzt, § 47 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 221.676,25 €.
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