Urteil des OLG Brandenburg vom 11.08.2000

OLG Brandenburg: ddr, erhaltung, beitrag, klageänderung, gestaltung, scheidung, trennung, kinderbetreuung, quelle, sammlung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 54/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 263 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, §
1373 BGB, §§ 1373ff BGB, § 40
FamGB DDR
Berufung im Zugewinnausgleichsverfahren: Klageänderung bei
Übergang zu einer Ausgleichsforderung nach DDR-Recht;
Anforderungen an die Darlegung eines Ausgleichsanspruchs
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.857,27 Euro festgesetzt.
Gründe
Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3
ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussichten verweist der Senat zunächst auf die
Gründe des Beschlusses vom 2. August 2005, durch den der Antrag der Klägerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens
zurückgewiesen worden ist. Ergänzend soll im Hinblick auf das weitere Vorbringen der
Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 30. August 2005 auf Folgendes hingewiesen
werden:
Grundsätzlich ist die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 40 FGB/DDR,
wie von der Klägerin nunmehr erklärtermaßen beabsichtigt, sowohl im Rahmen eines
isolierten Verfahrens wie auch im Wege objektiver Klagehäufung gemäß § 260 ZPO im
Zusammenhang mit einem Zugewinnausgleichsverfahren zulässig, da es sich um zwei
selbstständige Ansprüche handelt (vgl. BGH FamRZ 2002, 1097; BGH FamRZ 1999,
1197; Götsche, Die Anwendung der §§ 39, 40 FGB/DDR bei der vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung im Scheidungsfall, FamRB 2003, 189, 342). Im letztgenannten Fall
ist jedoch angesichts der Abhängigkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich von
etwaigen Ansprüchen aus § 40 FGB/DDR zu beachten, dass wegen der Vorgreiflichkeit
des Verfahrens nach § 40 FGB/DDR das parallel laufende Zugewinnausgleichsverfahren
gegebenenfalls nach § 148 ZPO auszusetzen ist. Der auf § 40 FGB/DDR gestützte
Anspruch setzt grundsätzlich einen prozessualen Antrag voraus, der allerdings wegen
der im richterlichen Ermessen stehenden Bemessung der Höhe des Anspruches eine
Bezifferung nicht erfordert. Dies entbindet den einen Ausgleich begehrenden Ehegatten
jedoch keineswegs von der vollen Darlegungslast für das Vorliegen eines derartigen
Ausgleichsanspruchs (vgl. Götsche, a.a.O., m.w.N.). Hieran hat es die Klägerin im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aber gänzlich fehlen lassen. Vielmehr hat sie -
wohl in der Annahme, das Vermögen des Beklagten habe in der Zeit vor dem 3.10.1990
keinen Zuwachs erfahren - für sich einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR
ausdrücklich ausgeschlossen, worauf die angefochtene Entscheidung zutreffend
hinweist. Aber auch als nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert
des Grundbesitzes des Ehemannes dessen Wertsteigerung in der Zeit zwischen der
Eheschließung und dem 3.10.1990 als erwiesen angesehen werden konnte, hat sie
weiterhin ausdrücklich einen Anspruch auf "Zugewinnausgleich" geltend gemacht, zu den
sonstigen Voraussetzungen des § 40 FGB/DDR in keiner Weise vorgetragen und
stattdessen ihren ursprünglichen Klageantrag in vollem Umfang aufrechterhalten.
Angesichts dieses Verfahrensstandes ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen,
dass es ausschließlich über Zugewinnausgleichsansprüche nach §§ 1373 ff. BGB zu
befinden hatte, denn wenn es an entsprechendem Sachvortrag fehlt, braucht nicht nach
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befinden hatte, denn wenn es an entsprechendem Sachvortrag fehlt, braucht nicht nach
einem eventuellen Ausgleichsanspruch im Sinne des § 40 FGB/DDR geforscht zu werden,
vielmehr ist dann von dessen Nichtbestehen auszugehen (Götsche, a.a.O., S. 341).
Wenn die Klägerin nun im Rahmen des Berufungsverfahrens zu erkennen gegeben hat,
dass sie ihr Klagebegehren jetzt einzig auf einen Ausgleichsanspruch aus § 40 FGB/DDR
stützt, so ist dies prozessual als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO zu werten, in
die der Beklagte indes aufgrund seines Vorbringens in der Berufungserwiderungsschrift,
aus der kein Entgegentreten entnommen werden kann, eingewilligt hat. Auch das
gegenwärtige Klagevorbringen ist aber nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch
zu begründen.
Grundsätzlich ist ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR dann begründet, wenn der
ausgleichsberechtigte Ehepartner wesentlich zur Vergrößerung oder Erhaltung des
Vermögens des anderen beigetragen hat (Scholz/Stein-Uecker, Praxishandbuch
Familienrecht, Heft P, Rn. 124, S. 46). Damit setzt der schuldrechtliche Anspruch nach §
40 Abs. 1 FGB/DDR stets einen besonderen Beitrag zur Mehrung oder Erhaltung des
Vermögens des anderen Ehegatten voraus. Ein solcher Beitrag kann anerkanntermaßen
in direkten Geld- oder Sachleistungen zugunsten des Alleineigentums des vermögenden
Ehegatten bestehen, auf den die Klägerin sich im vorliegenden Fall aber nicht berufen
hat. Gleiches gilt für unmittelbar der Vermögenserhaltung oder -vermehrung dienende
Arbeitsleistungen, die zur Schaffung oder Erhaltung des Alleineigentums des
begünstigten Ehegatten erbracht werden. Zwar hat die Klägerin in diesem
Zusammenhang vorgetragen, sich an der Garten- und Feldarbeit auf dem vom
Beklagten als Nebenerwerbsquelle betriebenen Hof beteiligt zu haben, doch führt die
Bearbeitung des Grund und Bodens keineswegs zwangsläufig zu einer Erhaltung oder
Mehrung des dadurch verkörperten Vermögenswertes. Es hätte also nicht nur im
Hinblick auf das Erfordernis der Wesentlichkeit des Beitrags an einer substantiierten
Darlegung des Umfangs und der Art der erbrachten Arbeitsleistungen bedurft,
insbesondere aber auch einer Darlegung der Kausalität dieses Beitrages für eine
Vergrößerung bzw. Erhaltung des Vermögens. Hieran fehlt es jedoch.
Darüber hinaus können die tatbestandlichen Voraussetzungen eines
Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB/DDR zwar grundsätzlich auch in einem in indirekter
Weise geleisteten Beitrag, etwa durch die Haushaltsführung oder die Erziehung,
Betreuung und Versorgung gemeinsamer Kinder erfüllt werden, doch gilt dies nur
insoweit, als hierdurch der andere Ehegatte zugunsten seines Einsatzes bei der
Vermögensbildung entlastet und somit indirekt zur Vermehrung des Alleinvermögens
beigetragen wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1197; OLG Brandenburg OLGR 2002, 516;
Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 3. Aufl.
2002, Kap. 7, Rn 28). Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn dem
anspruchstellenden Ehegatten die alleinige Haushaltsführung und Kinderbetreuung
oblag, worauf sich die Klägerin jedoch nicht berufen hat. Bereits die Tatsache, dass im
vorliegend zu beurteilenden Fall beide Ehegatten einer Berufstätigkeit nachgegangen
sind, spricht auch für eine arbeitsteilige Gestaltung des täglichen Lebens, sodass sich
ein wesentlicher Beitrag, der darin bestanden haben könnte, dass sich der Beklagte
neben der Erhaltung seines Vermögens nicht auch noch um insoweit anstehende
Arbeiten hat kümmern müssen, jedenfalls nicht aufdrängt. Aus diesem Grunde wäre die
Klägerin gehalten gewesen, unter entsprechendem Beweisantritt darzustellen, wie sich
das Leben in der Familie konkret gestaltet hat (so auch Senat, Urteil vom 15.
September 2005 - 9 UF 221/04 -). Dies ist aber nicht geschehen.
Ähnliches gilt für die Berufstätigkeit der Klägerin und das nach ihrem Vortrag erfolgte
Einfließen ihrer Erwerbseinkünfte in die gemeinsame Haushaltsführung. Ganz abgesehen
davon, dass unter den zur fraglichen Zeit geltenden gesellschaftlichen Bedingungen die
Berufstätigkeit beider Ehegatten als Normalfall anzusehen war, folgt aus der
Verwendung der Erwerbseinkünfte der Ehefrau zum Bestreiten der laufenden
Lebenshaltungskosten nicht zwangsläufig, dass das Arbeitseinkommen des Ehemannes
nicht gleichfalls verbraucht wurde, sondern diesem zur Erhaltung und Vermehrung
seines Alleineigentums verblieb. Aus diesem Grunde hätte es einer substantiierten
Darstellung des familiären Finanzgebarens, beispielweise zu der Frage gemeinsamer
oder getrennter Konten und der Verwendung der eingehenden Lohneinkünfte, bedurft.
Es fehlt somit bereits an einer konkreten Darlegung der auf den Leistungen der Klägerin
beruhenden Entlastung des Beklagten und einer hieraus resultierenden Erhaltung oder
Mehrung seines Vermögens.
Da folglich die Voraussetzungen für die Zahlung eines Ausgleichsbetrages nicht
vorliegen, war die Berufung der Klägerin abzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf §
97 Abs. 1 ZPO beruht.
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