Urteil des OLG Brandenburg vom 28.12.2007
OLG Brandenburg: gemeinde, einstweilige verfügung, verbotene eigenmacht, akte, pachtvertrag, herausgabe, gebäude, heimbewohner, erlass, inventar
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 W 3/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 546
Abs 1 BGB, § 581 Abs 2 BGB, §
985 BGB
Voraussetzungen einer auf die Räumung und Herausgabe eines
zu gewerblichen Zwecken vermieteten Grundstücks gerichteten
einstweiligen Verfügung
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.12.2007 (13 O 430/07) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin pachtete mit schriftlichem Vertrag vom 30.12.1996 von der
Gemeinde Z., vertreten durch das Amt P., zum Zwecke des Betriebes eines
Seniorenheimes das auf einer Teilfläche des Grundstücks befindliche Gebäude 11 nebst
anteiliger Freiflächen in der … Straße 11 in P.. Gemäß § 1 des Pachtvertrages
übereignete die Gemeinde der Antragsgegnerin das bewegliche Anlagevermögen
gemäß dem anliegenden Inventarverzeichnis. Nach § 2 Abs. 3 des Pachtvertrages war
die Gemeinde bei Untersagung des Heimbetriebes nach heimrechtlichen Grundsätzen
zur Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende berechtigt, im
Übrigen nach Abs. 2 zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum
Jahresende. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Pachtvertrages sowie seiner
Anlagen und Ergänzungen wird auf Blatt 70 bis 78 der Akte verwiesen. Die
Antragsgegnerin errichtete auf dem Grundstück im Wege des Erbbaurechtes einen
Neubau (die sogenannte Rotunde), wobei dieser Neubau und das von der Gemeinde
gepachtete Gebäude als einheitliche Einrichtung eines Seniorenheimes mit insgesamt
ca. 170 Bewohnern von ihr betrieben werden. Mit Schreiben vom 26.03.2007 kündigte
die Gemeinde P. den oben bezeichneten Pachtvertrag zum 31.12.2007 ordentlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 79 der Akte
verwiesen. Unter dem 19. November 2007 erließ das Landesamt für Soziales und
Versorgung (Heimaufsicht) einen Bescheid, mit dem der Antragsgegnerin der Betrieb
des Seniorenheimes Z. untersagt wurde. Laut Bescheid war der Heimbetrieb bis
spätestens zum 31.01.2008 einzustellen, wobei die Antragsgegnerin nachweisen sollte,
dass für die Heimbewohner bis zu diesem Zeitpunkt eine andere Unterkunft und
Betreuung sichergestellt werde oder ein Betriebsübergang auf einen anderen Träger
erfolge. Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 86 bis Blatt 122 der Akte
verwiesen. Die Gemeinde P. verpachtete mit schriftlichem Vertrag vom 27.11.2007 das
Gebäude 11 an den Antragsteller. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2007 legte die
Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit weiterem Schreiben vom
12.12.2007 kündigte die Gemeinde P. das Pachtverhältnis nunmehr fristlos wegen der im
vorgenannten Bescheid ausgesprochenen Untersagung. Unter dem 18. Dezember 2007
trat die Gemeinde P. dem Antragsteller sämtliche Herausgabeansprüche gegenüber der
Antragsgegnerin ab und ermächtigte ihn gleichzeitig, im Weg der Prozessstandschaft
Herausgabeansprüche geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser
Vereinbarung wird auf Blatt 84 und 85 der Akte verwiesen. Mit Schreiben vom
03.01.2008 zeigte die Antragsgegnerin der Heimaufsicht an, dass die Firma A. GmbH
und Co. KG den Betrieb ab dem 01.02.2008 übernehmen werde.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin zur Überlassung des Objektes Gemarkung Z., Flur 1,
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die Antragsgegnerin zur Überlassung des Objektes Gemarkung Z., Flur 1,
Flurstück 64, 66 und 68 (Haus 11, … Straße 11) in P., an ihn ab sofort - hilfsweise ab
01.01.2008 - zu verpflichten, weiter hilfsweise bis zum Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens sowie hilfsweise Zug um Zug gegen Duldung der Wegnahme des
beweglichen Inventars in Sicherungsverwahrung des Gerichtsvollziehers anzuordnen.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28.12.2007 zurückgewiesen. Der
hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 02. Januar 2008 hat das
Landgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2008 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt.
Auch wegen der hier im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemachten
Herausgabeansprüche bestehen nach Auffassung des Senats keinerlei Bedenken.
Insbesondere dürfte das Prozessführungsinteresse des Antragstellers im Hinblick auf
den zwischen ihm und der Gemeinde geschlossenen Pachtvertrag zu bejahen sein.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat aus zutreffenden Gründen den Erlass der begehrten einstweiligen
Verfügung versagt.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß §§ 935, 940 ZPO die
Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes voraus.
Zwar hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch der Verpächterin, nämlich zum
einen den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gemäß §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB
nach beendetem Pachtverhältnis sowie zum anderen den Herausgabeanspruch aus §
985 BGB, hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, soweit es das Gebäude nebst
Freiflächen ohne Inventar betrifft. Hinsichtlich des Inventars fehlt es schon nach dem
eigenen Vortrag des Antragstellers am Verfügungsanspruch. Ausweislich des von ihm
eingereichten Pachtvertrages zwischen der Gemeinde P. bzw. deren Rechtsvorgängerin
sowie der Antragsgegnerin vom 30.12.1996 war das vorhandene Inventar, welches
Gegenstand der ebenfalls eingereichten Inventarliste war, der Antragsgegnerin
übereignet worden. Aus dem Pachtvertrag ergibt sich weder eine vereinbarte
Rückübereignung dieser Gegenstände nach Ablauf des Pachtvertrages noch lässt sich
dem Vertrag eine Übertragungspflicht der Antragsgegnerin entnehmen.
Es besteht jedoch kein Verfügungsgrund.
Ein Verfügungsgrund liegt gemäß §§ 935, 940 ZPO vor, wenn zu besorgen ist, dass
durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts
einer Partei im Hauptsacheverfahren vereitelt oder wesentlich erschwert wird
(Sicherungsverfügung) oder wenn zur Verhinderung von Gewalt, zur Abwendung
wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen gleichwertigen Gründen vor der Entscheidung
des Streits im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Regelung eines
Rechtsverhältnisses erforderlich ist (Regelungsverfügung).
Eine Sicherungsverfügung ist schon aus dem Umstand zu verneinen, dass dem
Anspruch auf Herausgabe durch die Herausgabeverweigerung der Antragsgegnerin
keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung im
Hauptsacheverfahren droht. Daran ändert auch nichts die behauptete Äußerung des
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der gemeinsamen Besprechung der
Parteien am 29.01.2008, die zivilgerichtlichen Verfahren zu verzögern. § 935 ZPO setzt
nämlich voraus, dass eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung des gegenständlichen Anspruches objektiv konkret gefährdet (Baumbach,
Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 935 Rn. 16).
Die Voraussetzungen für eine Regelungsverfügung sind ebenfalls nicht gegeben. Die
Antragsgegnerin hat den Besitz an dem Pachtobjekt nicht durch verbotene Eigenmacht,
sondern vielmehr durch Besitzüberlassung erlangt. Allein der Umstand, dass die
Gemeinde der Antragsgegnerin den Pachtvertrag ordnungsgemäß zum 31.12.2007
gekündigt hat und die Antragsgegnerin sich gleichwohl weigert, die Sache
herauszugeben, macht den Besitz zwar unberechtigt, aber nicht fehlerhaft im Sinne des
§ 858 BGB.
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Eine einstweilige Verfügung kann auch dann erlassen werden, wenn diese zur
Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, nämlich wenn über die bloße
Verweigerung der Herausgabe und fortgesetzte Nutzung der Sache hinaus
Rechtsnachteile drohen, z. B. wenn die Antragsgegnerin die Sache in einer vom Vertrag
nicht mehr gedeckten Weise nutzt und der Sachsubstanz aus diesem Grunde konkrete
Gefahr droht (OLG Düsseldorf, MDR 1995, 635; OLG Celle, ZMR 2000, 752). Hierzu trägt
der Antragsteller jedoch nichts vor. Allein der Hinweis, ein betriebenes und belegtes
Heim sei mehr Wert als ein leer stehendes, ist nicht ausreichend. Es ist nicht im Ansatz
erkennbar, welche wirtschaftliche Entwertung zu Lasten der Gemeinde dadurch
entstehen soll. Die Antragsgegnerin nutzt lediglich das ihr verpachtete Gebäude im
Rahmen des ursprünglichen Vertragszweckes. Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang, dass der Gemeinde darüber hinaus ein Schaden droht, weil sie ihren
eigenen Verpflichtungen aus dem mit dem Antragsteller am 27.11.2007 geschlossenen
Pachtvertrag über die Räumlichkeiten nicht nachkommen kann. Das einstweilige
Verfügungsverfahren dient nämlich nicht dem Vermögensschutz sondern nur dem
Schutz eines Individualrechts.
Da der Antragsteller zu den drohenden Gefahren einer wirtschaftlichen Aushöhlung des
Herausgabeanspruches sonst nichts weiter vorträgt, kommt auch eine Herausgabe an
einen Sequester nicht in Frage. In der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, WM 1994, 1983)
sind zwar vereinzelt die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung für
den Fall bejaht worden, dass Betriebsmittel wie Baugeräte und -maschinen mit der Folge
eines drohenden Verschleißes weitergenutzt würden. Abgesehen von dem Umstand,
dass bei der Nutzung eines Gebäudes ein solcher Verschleiß zweifelhaft wäre, vermag
sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein
Eigentümer, der eine Sache einem anderen zum Gebrauch überlassen hat,
schutzwürdiger sein soll als jeder andere Gläubiger, der seine Ansprüche gerichtlich
durchsetzen muss (OLG Düsseldorf, MDR 1995, 635).
Allgemeine Nachteile, die durch rechtsuntreues Verhalten verursacht werden,
rechtfertigen ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht (OLG Brandenburg, Beschluss
vom 13.07.2001, Az. 6 W 138/01). Vielmehr lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers
entnehmen, dass die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nicht
überschritten werden und keine Verschlechterungen drohen, die von der ursprünglichen
Überlassungsentscheidung der Gemeine P. nicht mehr gedeckt sind.
Soweit der Antragsteller zur Begründung weiter darauf verweist, dass die Heimbewohner
im Falle der Nichtherausgabe erhebliche Nachteile erleiden würden, begründet dieser
Gesichtspunkt hier keine abweichende Entscheidung. Denn die Heimaufsichtsbehörde,
die für die Ergreifung von entsprechenden Maßnahmen zur Durchsetzung der
berechtigten Belange der Heimbewohner zuständig ist, ist im Rahmen ihr
Fachkompetenz auch in der Lage, durch entsprechende Verfügungen angemessen auf
den Betreiber des Heimes einzuwirken, was sie durch den zitierten Bescheid getan hat.
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde hat trotz der Umstände im Pachtobjekt eine
sofortige Schließung der Anlage als nicht notwendig erachtet und der Antragsgegnerin
bis zum 31.01.2008 freigestellt, den Betrieb einzustellen oder auf einen anderen Träger
zu übertragen. Im Übrigen trägt der Antragsteller selbst vor, dass nunmehr ein
kommissarischer Leiter für die Einrichtung einvernehmlich eingesetzt werden soll.
Die Herausgabe an den Antragsteller zum Zwecke des eigenen Betriebes eines
Seniorenheimes käme im Übrigen einer Leistungsverfügung gleich, da dies zu einer
vorläufigen Befriedigung durch die Antragsgegnerin führen würde. Eine solche
Dringlichkeit, die ein weiteres Abwarten des Antragstellers unzumutbar erscheinen lässt,
ist nur dann gegeben, wenn ohne die sofortige Befriedigung für den Antragsteller die
Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes besteht oder die Zurückweisung des Antrages
einer Rechtsverweigerung gleichkommen würde, eine wirtschaftliche Notlage des
Antragstellers vorliegt, die nur durch vorläufige Befriedigung beseitigt werden kann oder
ein vom Antragsgegner geschaffener rechtswidriger Zustand besteht, dessen
Fortbestand von der Rechtsordnung nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache
hingenommen werden kann (vgl. Ebmeier/Schöne, Der Einstweilige Rechtsschutz, S.
48/9). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den unstreitig bestehenden
Herausgabeanspruch nach Ablauf der Pachtzeit jedoch nicht vor, zumindest hat der
Antragsteller zu einem derartigen Ausnahmefall - worauf das Landgericht zu Recht
hingewiesen hat - nichts Entscheidendes vorgetragen, und ein solcher ergibt sich auch
sonst nicht aus der Akte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
21 Beim Beschwerdewert hat der Senat den vom Antragsteller nicht beanstandeten, der
landgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Gegenstandswert angesetzt.
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