Urteil des OLG Brandenburg vom 18.06.2008
OLG Brandenburg: link, heizung, form, teilklage, jugendamt, drucksache, sammlung, verfügung, erfüllung, einfluss
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 129/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 SGB 2, § 12 SGB 2, § 19
Abs 2 SGB 2, § 28 Abs 2 SGB 2,
§ 33 Abs 1 S 1 SGB 2
Übergang eines Kindesunterhaltsanspruchs: Beschränkung des
Anspruchs auf Kindern gezahlte Leistungen
Tenor
Das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde wird teilweise
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kind A. B., geboren am … August
2000, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93 % und dem Beklagten zu 7 %
auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abgewendet werden,
wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche für die Zeit von
November 2007 bis Oktober 2008 geltend.
Der Beklagte ist der Vater der am ….12.1998 geborenen C. B.und des am ….8.2000
geborenen A. B.. Beide Kinder leben bei der Mutter. Die Ehe der Mutter mit dem
Beklagten ist geschieden. Der Kläger zahlt für die Bedarfsgemeinschaft der Mutter mit
den beiden Kindern, zu der inzwischen noch ein weiteres Kind, F. B., geboren am
….12.2007, gehört, Arbeitslosengeld II.
Mit Schreiben vom 12.11.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass für A. und C.
Leistungen nach dem SGB II erbracht würden und er zur Überprüfung etwaiger
Unterhaltsansprüche verpflichtet sei, Auskunft über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Während des Unterhaltszeitraums zahlte der Beklagte zunächst zu Händen der Mutter
für A. monatlich 177 € Kindesunterhalt, für C. monatlich 230 €. Durch
Jugendamtsurkunden vom 22.7.2008 verpflichtete er sich dann, für jedes der beiden
minderjährigen Kinder ab 1.8.2008 Unterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts
der zweiten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit 262
€, zu zahlen. Eine Verpflichtung ist auch für die Zeit ab Erreichen der dritten Altersstufe
übernommen worden.
Mit der Klage macht der Kläger übergegangene Unterhaltsansprüche geltend.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der
Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen,
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Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen,
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er
trägt vor:
Der auf ihn übergegangene Kindesunterhaltsanspruch sei nicht auf einen Betrag in der
Höhe beschränkt, in der er für die Kinder Sozialgeld und Unterkunftskosten gezahlt
habe. Vielmehr könne im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II der
Differenzbetrag zwischen angemessenem und gezahltem Unterhalt gefordert werden.
Dies folge aus der Nachrangigkeit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an
ihn monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat den Anspruch hinsichtlich A. anerkannt, und zwar in Höhe von
Im Übrigen beantragt er,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Auf den Kläger könne Unterhalt nur in Höhe der für die beiden Kinder tatsächlich
erbrachten Leistungen übergegangen sein. Er, der Beklagte, habe sich bereits
erstinstanzlich bereit erklärt, an den Kläger die Beträge, die für das Kind A. geleistet
worden seien, zu zahlen. Auch habe er auf Grund der Erörterung vor dem Amtsgericht
für die Zeit ab 1.8.2008 Jugendamtsurkunden zu Gunsten der beiden Kinder errichten
lassen.
Für die Zeit davor sei er schon deshalb nicht zu Zahlung höheren Unterhalts verpflichtet,
da die Kinder, vertreten durch ihre Mutter bzw. durch das Jugendamt, zu keinem
Zeitpunkt hätten erkennen lassen, dass höherer Unterhalt, als tatsächlich gezahlt,
verlangt werde.
Die Richtigkeit der ergangenen Leistungsbescheide werde im Übrigen ausdrücklich
bestritten. Dies gelte insbesondere insoweit, als in den Bescheiden der Vater des
weiteren Kindes F. B., Herr C. F., nicht aufgeführt sei, obwohl dieser mit der Mutter der
drei Kinder in einer haushaltähnlichen Gemeinschaft lebe.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die
Berufungsbegründung vom 15.9.2008 einen ausdrücklichen Berufungsantrag nicht
enthält, dieser vielmehr erst mit Schriftsatz vom 3.11.2008 angekündigt worden ist.
Denn dem Erfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach die Berufungsbegründung
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen des Urteils
beantragt werden (Berufungsanträge), enthalten muss, kann auch dadurch genügt
werden, dass sich das Berufungsbegehren ohne förmlichen Antrag aus der
Berufungsschrift ergibt (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 520, Rz. 28). Vorliegend ist der
Berufungsbegründung zu entnehmen, dass der Kläger, wie in erster Instanz, die
Auffassung vertritt, er könne im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II den
Differenzbetrag zwischen den tatsächlich gezahlten und dem höheren angemessenen
Unterhalt verlangen. Damit wird hinreichend deutlich, dass er nach Klageabweisung den
erstinstanzlich gestellten Klageantrag, wie er sich bereits aus der Klageschrift ergibt,
weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 3.11.2008, in dem er diese erstinstanzlichen Anträge
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weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 3.11.2008, in dem er diese erstinstanzlichen Anträge
nochmals ausdrücklich gestellt hat, ist dies dann auch klargestellt worden.
II.
Auf sein Teilanerkenntnis hin ist der Beklagte zur Zahlung der aus der Urteilsformel
ersichtlichen Beträge zu verurteilen. Darüber hinaus bleibt die Berufung des Klägers
ohne Erfolg. Jedenfalls über die anerkannten Beträge hinaus ist ein Unterhaltsanspruch
für die Kinder C. und A. B., betreffend dem Zeitraum von November 2007 bis Oktober
2008, auf den Kläger nicht übergegangen. Auch die hilfsweise geltend gemachte
Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst Zurückverweisung an das Amtsgericht
scheidet aus.
1.
dem SGB II prozessfähig. Daran ändert die Entscheidung des BVerfG vom 20.12.2007
(NVwZ 2008, 183), wonach die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II
als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger mit
der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG i.V.m. Art. 83 GG
unvereinbar und die diesbezügliche Norm nur bis zu einer gesetzlichen Neuregelung,
längstens bis 31.12.2010 anwendbar ist, nichts. Auf die Frage, wie der Kläger rechtlich
organisiert ist, kommt es nicht an (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 8, Rz. 176f.).
2.
Grundlage eines bereinigten Einkommens des Beklagten von rund 1.803 € mit 237 € im
Jahr 2007 und 278 € im Jahr 2008 festgestellt. Ob das bereinigte Einkommen des
Beklagten und damit einhergehend der Unterhaltsbedarf der Kinder als unstreitig
angenommen werden kann, nachdem die Berechnung des Amtsgerichts von keiner
Partei angegriffen worden ist, oder ob, weil der Kläger sein Begehren aus erster Instanz
in vollem Umfang weiterverfolgt und sich aus der Klageschrift ein vom Kläger zu Grunde
gelegter höherer Unterhaltsbedarf der Kinder ergibt, etwa von diesem höheren
Unterhaltsbedarf auszugehen wäre, kann dahinstehen. Denn über die anerkannten
Beträge hinaus jedenfalls ist, wie noch auszuführen sein wird, ein Übergang des
Unterhaltsanspruchs der Kinder auf den Kläger als Leistungsträger nicht erfolgt.
3.
Beklagten in der Berufungsinstanz anerkannten Beträge erbracht. Für das Kind C. sind
während des gesamten Unterhaltszeitraums Leistungen überhaupt nicht erbracht
worden. Vor diesem Hintergrund kommt ein Übergang des Unterhaltsanspruchs nur
hinsichtlich A.s, und auch nur in Höhe der erbrachten Leistungen, in Betracht. Über sein
Teilanerkenntnis hinaus ist daher kein Raum für eine Verurteilung des Beklagten.
a)
Sicherung des Lebensunterhalts empfangen worden sind, bis zur Höhe der geleisteten
Aufwendungen auf die Träger der Leistungen über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des
anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.
Danach kommt ein Unterhaltsanspruch vorliegend hinsichtlich des Unterhalts für C.
überhaupt nicht und für A. nur in Höhe der vom Beklagten anerkannten Beträge, die den
für A. erbrachten Leistungen entsprechen, in Betracht.
aa)
zustehen, auf den Leistungsträger übergehen, wenn er für die Kinder als Teil einer
Bedarfsgemeinschaft Leistungen erbringt. Minderjährige Kinder erhalten im Falle der
Bedürftigkeit Sozialgeld nach § 28 SGB II, das auch die angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung umfasst, §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 19 SGB II. Beim Sozialgeld handelt
es sich um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hänlein, in: Gagel, SGB III,
32. Ergänzungslieferung 2008, § 33 SGB II, Rz. 11; Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1422).
Entsprechend stellen Kinder unter 15 Jahren die Hauptgruppe der
Anspruchsberechtigten nach § 28 SGB II dar (Birk, in: Münder, Sozialgesetzbuch II, Lehr-
und Praxiskommentar, 2. Aufl., § 28, Rz. 9). Vor diesem Hintergrund sind Kinder, die
Sozialgeld beziehen, selbst als Leistungsempfänger im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1
BGB anzusehen.
Selbst wenn man annähme, Kinder im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft seien nicht
selbst Empfänger von Leistungen, etwa weil ein Anspruchsübergang für Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für andere Personen als den Leistungsberechtigten
nach dem Wortlaut des § 33 SGB II nicht erfolgen könne (vgl. Wolf, in: Fichtner/Wenzel,
Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., § 33 SGB II, Rz. 7), der Anspruch dem
jeweiligen ( ) Empfänger der Leistung zustehe (vgl. Link, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 33, Rz. 16) oder weil Empfänger von Leistungen nur
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Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 33, Rz. 16) oder weil Empfänger von Leistungen nur
derjenige sein könne, dem auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts zuerkannt wurden (vgl. Hänlein, a.a.O., § 33 SGB II, Rz. 12), gelangt
man mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SGB II zu dem
Ergebnis, dass ein Anspruchsübergang im Hinblick auf einer Bedarfsgemeinschaft
angehörende Kinder grundsätzlich möglich ist. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von
dem Grundsatz dar, dass Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten nicht auf den
Leistungsträger übergehen; gerade für minderjährige Hilfebedürftige im Verhältnis zu
ihren Eltern gilt dies nicht. Daraus folgt, dass die Überleitung ausnahmsweise
zulässig ist, wenn dieser minderjährig ist (Wolf, a.a.O., Rz. 19;
Link, a.a.O., Rz. 34).
bb)
es wegen der Höhe der geleisteten Aufwendungen nur auf den Anteil angekommen, der
auf sie allein entfällt. Denn bei den Leistungen der Grundsicherung handelt es sich
immer um Einzelansprüche; einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt es nicht
(BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7 b AS 8/06 R -, NZS 2007, 328, 329; Link, a.a.O., Rz.
16).
Da auch dort, wo Bedarfsgemeinschaften vorliegen, ein individueller Anspruch des
einzelnen Berechtigten besteht, geht es stets um den Anspruch der individuellen
Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten hat. Nur deren
Ansprüche können auf den Leistungsträger übergehen. Wenn also ein Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft, da es nicht bedürftig ist, selbst keine Leistungen erhält, während
die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhalten, können Ansprüche
des nicht bedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht übergehen (Münder, in:
Münder, a.a.O., § 33, Rz. 18, 11; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 8, Rz. 239 f.; Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909,
1917). Daher gehört es bei der Unterhaltsklage durch den Leistungsträger zur
Schlüssigkeit, die Aufteilung der Leistungen auf die einzelnen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft darzulegen (Wendl/Scholz, a.a.O.; Scholz, FamRZ 2006, 1417,
1423).
Etwas anderes ergibt sich, anders als vom Kläger angenommen, auch nicht aus der
bereits angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts. Dort wird ausdrücklich
festgestellt, dass es keine Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft, sondern nur solche der
einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gibt. Allerdings wird ebenso ausgeführt,
das einzelne Mitglied könne nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (BSG, NZS 2007, 328, 330). Diese sozialrechtliche
Betrachtung berührt jedoch die Höhe des Übergangs eines zivilrechtlichen Anspruchs
auf den Leistungsträger nicht.
Der vom Kläger angeführte Grundsatz der Subsidiarität, der seinen Niederschlag in §§ 1
Abs. 1, 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 SGB II gefunden hat (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink,
a.a.O., § 1, Rz. 11; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11, Rz. 129; Söhngen, in:
Schlegel/ Voelzke/Radüge, SGB II - juris Praxiskommentar, 2. Aufl., § 11, Rz. 23 sowie §
19, Rz. 22; Münder, a.a.O., § 1, Rz. 6), gebietet ebenfalls keinen über die tatsächlich für
den jeweiligen Bedürftigen erbrachten Leistungen hinausgehenden Anspruchsübergang.
Zwar zählen zu den eigenen Mitteln, aus denen der Hilfebedürftige seinen
Lebensunterhalt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorrangig selbst bestreiten soll, auch
Unterhaltsansprüche. Dies allein kann aber nicht dazu führen, dass der
Unterhaltspflichtige über den Betrag hinaus, der dem jeweiligen Unterhaltsberechtigten
als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geleistet wird, für den Bedarf der
Bedarfsgemeinschaft einzustehen hat. Andernfalls müsste der Unterhaltspflichtige mit
dafür aufkommen, wenn ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, zu dem der
Pflichtige nicht in einem Unterhaltsrechtsverhältnis steht, einen ihm gegen einen Dritten
etwa zustehenden Unterhaltsanspruch nicht geltend macht bzw. nicht durchzusetzen
vermag. Dies könnte der Fall sein, wenn zur Bedarfsgemeinschaft ein weiteres nicht vom
Unterhaltspflichtigen abstammendes Kind gehört, das – anders als F. im vorliegenden
Fall – nicht über Eigeneinkünfte, insbesondere in Form von Unterhalt, verfügt. Gleiches
kommt in Betracht, wenn ein volljähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen
bestehenden Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht geltend macht. Hierauf und auf die
Frage, ob der Leistungsträger auch die weiteren gegenüber Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft unterhaltsverpflichteten Personen nach § 33 SGB II in Anspruch
nimmt (vgl. zum Übergang eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auch OLG
Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2007, 2014; OLG Jena, NJW-RR
2008, 1176; Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1422), hat der nur einem Kind oder – wie hier –
zwei Kindern der Bedarfsgemeinschaft gegenüber Barunterhaltspflichtige keinen Einfluss.
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Eine Einschränkung erfährt der Subsidiaritätsgrundsatz im Übrigen gerade in Bezug auf
das Unterhaltsrecht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (vgl. hierzu Senat, FamRZ
2007, 1905; ZFE 2007, 393; Reinken, FPR 2007, 352; Schürmann, ZFE 2008, 57;
Götsche, ZFE 2008, 170, 171f.). Nach dieser Vorschrift sind bei der Ermittlung des für die
Leistungsbemessung zu berücksichtigenden Einkommens Aufwendungen zur Erfüllung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer
notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen. Damit
hat der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass Unterhaltsansprüche, die ein
Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruches oder einer
notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, von seinem
Einkommen abzuziehen sind, da der festgelegte Betrag dem Betroffenen nicht als
"bereites", d. h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung stehe (vgl. Bundestags-
Drucksache 16/1410, S. 20). Dies führt ungeachtet des Subsidiaritätsgrundsatzes im
Ergebnis dazu, dass der Unterhaltsanspruch in diesen Fällen über das Arbeitslosengeld II
finanziert wird (vgl. Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1419).
b)
innerhalb des Unterhaltszeitraums für C. überhaupt keine Leistungen und für A.
Leistungen nur in Höhe der vom Beklagten nun anerkannten Beträge, und zwar in Form
teilweise übernommener Kosten für Unterkunft und Heizung, erbracht. Über das
Teilanerkenntnis hinaus ist ein Anspruchsübergang nach den vorstehenden
Ausführungen daher ausgeschlossen.
c)
Leistungen anerkannt hat, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob ein
Anspruchsübergang auch insoweit, wie vom Amtsgericht angenommen, ausgeschlossen
ist.
Zwar trifft es zu, wie vom Amtsgericht ausgeführt, dass die Unterhaltszahlungen des
Beklagten deutlich oberhalb der für A. gewährten Leistungen liegen. Wenn sich aber für
A. ein Unterhaltsanspruch oberhalb der tatsächlichen Zahlungen des Beklagten ergibt,
wäre grundsätzlich noch Raum für einen Anspruchsübergang. Dies kann aber angesichts
des Teilanerkenntnisses des Beklagten auf sich beruhen.
d)
hinaus nicht erfolgt ist, bedarf es auch keiner Entscheidung über weitere mit dem
etwaigen Anspruchsübergang zusammenhängende Fragen.
aa)
erhobenen Klage handele es sich um eine Teilklage bzw. um die Geltendmachung von
Teilunterhalt. Diese Begriffe mögen mit Rücksicht darauf verwendet worden sein, dass
der vom Kläger geltend gemachte Unterhaltszeitraum bei Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz noch nicht abgeschlossen war. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2
SGB II können die Träger der Leistung, wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit
erbracht werden muss, bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf
künftige Leistungen klagen. Ob es sich insoweit mit Rücksicht darauf, dass über die
bisherigen monatlichen Aufwendungen hinaus für die Zukunft auch ein
Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers selbst besteht, um eine Teilklage des
Leistungsträgers handelt, kann aber auf sich beruhen. Bei Schluss der mündlichen
Verhandlung in der Berufungsinstanz vor dem Senat war der Unterhaltszeitraum
insgesamt bereits abgeschlossen, sodass es um zukünftige Leistungen nicht mehr geht.
bb)
sein Einwand durchgreift, die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, bzw. das Jugendamt,
hätten zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass höherer Unterhalt, als tatsächlich
gezahlt, verlangt werde.
Allerdings können nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Träger der Leistungen für die
Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts auch von der
Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung
der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Eine solche Rechtswahrungsanzeige (vgl. hierzu
auch Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1424) ist vorliegend auf Grund des Schreibens vom
12.11.2007 gegeben.
cc)
abgesehen, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorliegend eine
sozialrechtliche Vergleichsberechnung anzustellen ist.
Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II geht der Anspruch nur über, soweit das Einkommen und
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Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II geht der Anspruch nur über, soweit das Einkommen und
Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person, das nach den §§ 11 und 12 SGB zu
berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. Mit dieser missglückten
Formulierung (Münder, a.a.O., Rz. 37; Wendl/Scholz, a.a.O., Rz. 248; Scholz, FamRZ
2006, 1417, 1423) soll allein sichergestellt werden, dass der Unterhaltsschuldner durch
die Inanspruchnahme auf Grund des übergegangenen Unterhaltsanspruchs nicht selbst
hilfebedürftig wird (Münder, a.a.O., Rz. 37; Merten, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching,
Sozialrecht - Kommentar -, § 33 SGB II, Rz. 14; Götsche, FamRB 2006, 53, 60).
dd)
Unterkunft der Anspruchsübergang nur in Höhe von 44 % erfolgen kann, weil die
Vorschriften der §§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2 SGB XII, § 40 Abs. 2 SGB II, wonach
derartige Kosten in Höhe von 56 % nicht der Rückforderung unterliegen, entsprechend
anzuwenden seien (dafür Link, a.a.O., Rz. 30 a; dagegen Grote-Seifert, in:
Schlegel/Voelzke/Radüge, a.a.O., § 33, Rz. 29; Wendl/Scholz, a.a.O., § 8, Rz. 241; Scholz,
FamRZ 2006, 1417, 1422; vgl. auch Schürmann, FuR 2006, 349, 351).
ee)
Anspruchsübergang nur insoweit gegeben ist, als die Hilfegewährung rechtmäßig erfolgt
ist (vgl. hierzu Grote-Seifert, a.a.O., Rz. 30; Wendl/Scholz, a.a.O., Rz. 244). Daher kommt
es nicht darauf an, dass der Beklagte nun mit Schriftsatz vom 17.11.2008 ausdrücklich
die Richtigkeit der ergangenen Leistungsbescheide bestritten hat, insbesondere
insoweit, als in den Bescheiden der Vater des weiteren Kindes F. B., Herr C. F., nicht
aufgeführt sei, obwohl dieser mit der Mutter der drei Kinder in einer haushaltsähnlichen
Gemeinschaft lebe. Wäre letzteres tatsächlich der Fall und würde der Vater von F.
womöglich über ein hohes Erwerbseinkommen verfügen, könnte dies zur Folge haben,
dass der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auf Grund dieser Einkünfte hinreichend
gedeckt wäre, sodass auch an die beiden Kinder C. und A. überhaupt keine Leistungen
zu erbringen wären. Auch dies kann angesichts des Teilanerkenntnisses des Beklagten
auf sich beruhen.
4.
nicht durchdringen, so bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für
eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere
ist ein Verfahrensfehler des Amtsgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht
ersichtlich.
5.
kann zu Gunsten des Beklagten keine Anwendung finden. Denn das Teilanerkenntnis
wurde erst in der Berufungsinstanz und erst nach Ankündigung des Antrags, die
Berufung insgesamt zurückzuweisen, abgegeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen, da eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zum Anspruchsübergang nach § 33 SGB II, soweit ersichtlich, nicht
vorliegt.
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