Urteil des OLG Brandenburg vom 21.12.2005

OLG Brandenburg: bürgschaftserklärung, unterzeichnung, kreditgeber, gaststätte, brauerei, hauptschuld, bürgschaftsurkunde, sittenwidrigkeit, strohmann, gleichstellung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 148/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 138 BGB, § 765 BGB
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft: Anforderungen an die
Annahme einer Sittenwidrigkeit bei Darlehensvertrag über
Strohmann; Anwendung der Sittenwidrigkeitsrechtsprechung
auf Brauereiunternehmen als Kreditgeber
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 21.12.2005 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der F. AG (im Folgenden:
Zedentin) aufgrund einer Bürgschaft auf Zahlung von 34.238,14 € in Anspruch.
Die unstreitig durch die Beklagte am 22.05.2001 unterzeichnete Bürgschaft sollte zur
Sicherung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus einem zwischen der Zedentin und
Herrn S. F. unter dem 22.05./07.06.2001 geschlossenen Gastronomievertrag betreffend
die dortige Darlehensvereinbarung, die Zuschussvereinbarung sowie die
Getränkelieferungsvereinbarung bezogen auf den Gaststättenbetrieb "A." in C. dienen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 20.06.2005 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne
dahinstehen, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürgschaft
Kenntnis von dem zwischen der F. AG und Herrn F. geschlossenen Gastronomievertrag
gehabt habe. Ebenso könne dahinstehen, ob die Bürgschaft dem
Bestimmtheitsgrundsatz genüge und ob sie auch die von der Klägerin geltend
gemachten Nebenforderungen sowie Kosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss und
darauf aufgelaufene Zinsen umfasse.
Jedenfalls sei der Bürgschaftsvertrag wegen finanzieller Überforderung der Beklagten
gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses lediglich über Einkünfte in Höhe von monatlich 990,00 DM zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes und damit über ein monatliches Einkommen verfügt,
welches nicht pfändbar gewesen wäre. Sie habe auch über keine weiteren
Vermögenswerte verfügt, die ihr ermöglicht hätten, die monatliche Zinsbelastung für
das Darlehen von 45.000,00 DM von jedenfalls 150,00 DM zu tragen. Zudem habe die
Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Mitarbeiter der F. AG von ihren
Vermögensverhältnissen Kenntnis gehabt habe. Sie habe auch kein unmittelbares
Interesse an der Darlehensgewährung gehabt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren
erstinstanzlichen Klageanspruch in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie macht geltend,
das Landgericht habe zu Unrecht den tatsächlich von der Klägerin ausdrücklich
bestrittenen Vortrag der Beklagten zu ihren geringen Einkommensverhältnissen
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bestrittenen Vortrag der Beklagten zu ihren geringen Einkommensverhältnissen
zugrunde gelegt. Unklar sei auch, wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass
der Mitarbeiter der Zedentin von den Vermögensverhältnissen der Beklagten Kenntnis
hatte. Dies habe die Beklagte nicht einmal vorgetragen. Sie habe lediglich erklärt, der
ihrem Lager zuzurechnende Zeuge H. habe Kenntnis von ihrem Einkommen gehabt.
Zudem sei auch dieser Vortrag von der Klägerin bestritten worden. Die von der Zedentin
eingeholten Bürgenauskünfte hätten nicht ergeben, dass die Beklagte oder der
Hauptschuldner über keinerlei Vermögen/Einkommen verfügten. Nach dem Vortrag der
Beklagten habe sie auch nicht zum Hauptschuldner in emotionaler Verbundenheit
gestanden. Sie habe lediglich behauptet, mit dem Zeugen H. seinerzeit in engem
Kontakt gestanden zu haben. Dieser sei aber nicht der Vertragspartner der Zedentin
gewesen. Eine vermeintliche Kenntnis des Schuldners von den Vermögensverhältnissen
der Bürgin müsse sich die Zedentin bzw. die Klägerin nicht zurechnen lassen. Auch die
im Urteil offen gelassenen Problempunkte seien nicht geeignet, die klägerischen
Ansprüche zu Fall zu bringen. Der Hauptschuldner habe den streitgegenständlichen
Gastronomievertrag geschlossen. Bestandteil dieser vor Unterzeichnung als Einheit
erstellten Urkunde sei auch die von der Beklagten unterzeichnete Bürgschaft gewesen.
Darüber hinaus habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass es für eine wirksame
Bürgschaftsübernahme genüge, wenn die Hauptschuld nach Art und Umfang
bestimmbar sei. Mit der Übernahme der Haftung für sämtliche Zahlungsverpflichtungen
des Hauptschuldners hafte die Beklagte auch für die vertraglichen Nebenansprüche wie
Zinsen, Kosten etc. Im Übrigen folge die Verpflichtung zur Erstattung der Prozesskosten
gegen den Gläubiger aus § 767 Abs. 2 BGB.
Der Senat hat am 21.12.2005 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem das Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 20.06.2005 abgeändert und die Beklagte
verurteilt worden ist, an die Klägerin 34.238,14 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über den Basiszinssatz (mindestens aber 9 %) aus 27.296,47 € ab dem
14.04.2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus
1.238,30 € ab dem 14.04.2004 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 21.12.2005 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 21.12.2005 aufzuheben und die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass dem zuständigen Mitarbeiter der Zedentin, dem Zeugen
Ha., ihre Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Bürgschaftserklärung bekannt gewesen seien. Sie hält auch ihre Behauptungen
aufrecht, der Zeuge Ha. habe gegenüber der Beklagten erklärt, dass ihre Unterschrift
lediglich eine Formsache sei und mit einer Inanspruchnahme nicht zu rechnen sei, und
der Zeuge F. sei lediglich Strohmann für den Zeugen H. gewesen, was dem Zeugen Ha.
ebenfalls bekannt gewesen sei. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass die
Bürgschaftserklärung der Beklagten dem Exemplar des Gastronomievertrages, das
unterzeichnet worden sei, beigefügt gewesen sei.
Der Senat hat die gemäß § 141 ZPO geladene Beklagte im Termin am 01.03.2006
persönlich gehört. Er hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung der
Zeugen Ha. und F.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Beklagten sowie der
Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2006
(Bl. 141 bis 148 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der geltend gemachte Anspruch in vollem
Umfang aufgrund der unstreitig durch die Beklagte unterzeichneten
Bürgschaftserklärung vom 22.05.2001 zu (§§ 765, 398 BGB).
1. Die Klägerin ist gemäß § 398 BGB aufgrund der Abtretung vom 19.09.2002 Inhaberin
des ursprünglich für die Zedentin (die F. AG) entstandenen Anspruchs.
Soweit die Beklagte in der ersten Instanz die Abtretung der Ansprüche durch die F. AG
an die Klägerin bestritten hat, hat sie dieses Bestreiten – dies war ausdrücklich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2006 - nicht mehr
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Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2006 - nicht mehr
aufrechterhalten, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.01.2006 die
Abtretungsvereinbarung vom 19.09.2002 vorgelegt hat.
2. Zwischen der Zedentin und der Beklagten ist aufgrund der Unterzeichnung der
Bürgschaftserklärung vom 22.05.2001 durch die Beklagte eine wirksame
Bürgschaftsvereinbarung im Sinne des § 765 BGB zustande gekommen.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht an der erforderlichen
Bestimmtheit der Bürgschaft. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn die Person
des Gläubigers, des Hauptschuldners sowie die fremde Schuld, für die gebürgt werden
soll, in einer wenigstens bestimmbaren Weise bezeichnet sind (vgl. nur Palandt-Sprau,
BGB, 65. Aufl., § 765 Rn. 6). Diese Erfordernisse sind bei der von der Beklagten
abgegebenen Bürgschaftserklärung sämtlich erfüllt.
Zwar sind in der Bürgschaftserklärung als solcher weder der Zeuge F. als
Hauptschuldner noch die F. AG als Gläubigerin namentlich bezeichnet; hier finden sich
vielmehr die Bezeichnungen "Vertragspartner" sowie "Brauerei". Dies ändert jedoch
nichts daran, dass sich der Inhalt der Bürgschaftserklärung in Bezug auf die Personen
des Hauptschuldners sowie der Gläubigerin eindeutig durch Auslegung ermitteln lässt.
So ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Bürgschaftserklärung nach den
vorgedruckten Angaben des Vertragstextes als "Blatt 21" und "Teil VII" eines Vertrages
vorgesehen war und der Text inhaltlich Bezug nimmt auf "Teil II des vorstehenden
Gastronomievertrages", dass sich die Bezeichnungen Vertragspartner einerseits und
Brauerei andererseits auf den ebenfalls am 22.05.2001 - und nach ihren eigenen
Angaben im Termin am 01.03.2006 - in Anwesenheit der Beklagten durch den Zeugen F.
unterzeichneten Gastronomievertrag zwischen diesem und der F. AG bezog. Darüber
hinaus - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - war sämtlichen Beteiligten bekannt,
dass die Bürgschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen dem Zeugen F.
und dem Zeugen H. sowie der F. AG in Bezug auf den Betrieb einer Gaststätte "A." in C.
von der F. AG gefordert worden war.
Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Bestimmtheit der
Bürgschaftsvereinbarung, soweit sie die verbürgte Hauptschuld betreffen könnten.
Insoweit genügt es, wenn die Hauptschuld nach Art und Umfang bestimmbar ist. Diesem
Erfordernis ist jedoch durch die Bezeichnung
"sämtliche Zahlungsverpflichtungen ... aus folgenden, unter Teil II des vorstehenden
Gastronomievertrages geregelten Schuldverhältnissen:
Abschnitte
A. Darlehensvereinbarung
B. Zuschussvereinbarung
Teil III Getränkelieferungsvereinbarung"
ohne Zweifel genügt. Insoweit ist auch nicht entscheidend, ob die Beklagte zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde den zwischen dem Zeugen F.
und der Zedentin geschlossenen Gastronomievertrag und die insoweit getroffenen
Vereinbarung im Einzelnen kannte - was im Übrigen nach ihren eigenen Angaben im
Termin am 01.03.2006 durchaus der Fall war, da sie "den Vertrag" vor der
Unterzeichnung jedenfalls für einen gewissen Zeitraum zur Einsicht zur Verfügung hatte.
Entscheidend ist lediglich, dass die Beklagte wusste, für welche Art von Verbindlichkeiten
sie die Bürgschaft übernahm. Dafür sind jedoch die Bezeichnungen in der
Bürgschaftsurkunde ausreichend.
b) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung der Beklagten bestehen
auch nicht im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 766 BGB. Die Beklagte hat
unstreitig den von der Klägerin vorgefertigten Text der Bürgschaftserklärung eigenhändig
unterzeichnet.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Schriftform fehlt es nicht daran, dass der Gläubiger,
der Hauptschuldner und die verbürgte Hauptschuld sich wenigstens in hinlänglich klaren
Umrissen (vgl. dazu nur: BGHZ 132, 119 ff.) aus der Bürgschaftsurkunde selbst ergeben
müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insbesondere nicht - auch nicht
wegen der Verweisung auf Teil II des vorstehenden Gastronomievertrages im Text der
Urkunde - erforderlich, dass die Bürgschaftsurkunde und der Gastronomievertrag zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung körperlich miteinander
verbunden waren. Es ist bereits zweifelhaft, ob unter dem Gesichtspunkt der
Einheitlichkeit der Urkunde im Hinblick auf das Schriftformerfordernis für die Wirksamkeit
der Bürgschaftserklärung überhaupt eine Verbindung zwischen dieser Erklärung und
dem Vertrag über die verbürgte Hauptverbindlichkeit gefordert werden kann. Selbst
wenn man dies hier wegen der Verweisung auf Teil II des Gastronomievertrages
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wenn man dies hier wegen der Verweisung auf Teil II des Gastronomievertrages
annehmen wollte, wäre gleichwohl keine körperliche Verbindung erforderlich. Die frühere
Rechtsprechung, wonach die Einheitlichkeit einer Urkunde auch eine körperliche
Verbindung erforderte, ist inzwischen durch den BGH aufgegeben worden (vgl. nur BGH
NJW 2003, 1248). Ausreichend ist nunmehr, dass sich die Einheitlichkeit einer Urkunde
aus fortlaufender Paginierung, Nummerierung der einzelnen Bestimmungen,
einheitlicher grafischer Gestaltung oder ähnlichem zweifelsfrei ergibt. Dieses Erfordernis
ist jedoch bereits dadurch gewahrt, dass sich aus dem vorgedruckten Text ergibt, dass
die Bürgschaftserklärung Blatt 21 und Teil VII des Gesamtvertrages sein sollte.
c) Die Bürgschaftsvereinbarung ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch
nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
aa) Wie der BGH in einer Vielzahl von Entscheidungen gleich lautend ausgeführt hat,
reicht selbst der Umstand, dass ein Bürge voraussichtlich nicht einmal die vertragliche
Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen kann,
regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen (vgl. nur:
BGH NJW 2005, 971, 972). In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung wird
lediglich widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus
emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und der
Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Diese Grundsätze greifen
jedoch nur ein, wenn auf Seiten des Gläubigers ein Kreditinstitut oder zumindest ein
gewerblicher Kreditgeber steht und zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen ein
persönliches Näheverhältnis besteht, das es nahe legt, von einem Handeln aus
emotionaler Verbundenheit auszugehen (vgl. nur Palandt-Heinrichs, 65. Auf., § 138 Rn.
38). Die Annahme eines sittenwidrigen Ausnutzens der Lage des Bürgen kommt darüber
hinaus nur dann in Betracht, wenn dem Kreditgeber die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Bürgen und die Tatsachen, die eine emotionale
Verbundenheit zu dem Hauptschuldner begründen, zum Zeitpunkt der
Bürgschaftsübernahme bekannt sind oder er sich einer entsprechenden Kenntnis
zumindest bewusst verschlossen hat (zur Kenntnis von den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen vgl. nur: BGH NJW 1999, 2584, 2587; zur Kenntnis von der
emotionalen Nähebeziehung zum Hauptschuldner vgl. nur BGH NJW 1997, 1005 und NJW
2002, 744, 745). Diese Voraussetzungen, an die die oben dargestellte Vermutung erst
anknüpft und die daher grundsätzlich von der Beklagten darzulegen und zu beweisen
sind, können im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Zwar wird man die Zedentin, die als Brauerei im Zusammenhang mit langfristigen
Bindungen von Gastronomen regelmäßig auch Kredite vergibt, unter dem Gesichtspunkt
einer strukturellen Überlegenheit gegenüber dem Darlehensnehmer sowie einem
Bürgen grundsätzlich einem gewerblichen Kreditgeber im Sinne der vom BGH
aufgestellten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften gleichstellen
können (vgl. zur Gleichstellung gewerblicher Kreditgeber mit Kreditinstituten nur: BGH
NJW 2002, 746, 747). Fraglich ist allerdings, ob diese Gleichstellung auch so weit
gerechtfertigt ist, dass die Zedentin als Brauerei sich – wie ein Kreditinstitut (vgl. dazu
nur BGH NJW 1999, 2584, 2587) – entgegenhalten lassen muss, ihr sei die – unterstellt –
objektiv nicht ausreichende Leistungsfähigkeit der Beklagten bekannt gewesen, weil sie
sich keine Selbstauskunft der Beklagten über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse hat vorlegen lassen sondern sich auf die Einholung einer
Bürgenauskunft beschränkt hat (die insoweit ohne Aussagewert ist). Diese Frage kann
jedoch - ebenso wie die Frage, ob die Klägerin den Vortrag der Beklagten zu ihren
Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme
als solchen in der ersten Instanz hinreichend bestritten hat – letztlich dahinstehen.
Die Beklagte hat jedenfalls nicht bewiesen, dass sie zu dem Hauptschuldner in einem für
die Anwendung der vorgenannten Grundsätze ausreichenden emotionalen
Näheverhältnis stand und die Zedentin bzw. der für sie handelnde Mitarbeiter Ha. auch
dies wusste oder sich zumindest einer Kenntnis bewusst verschlossen hat.
Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten annimmt, dass ein
persönliches Näheverhältnis nicht zu dem Hauptschuldner selbst bestehen muss,
sondern es jedenfalls dann, wenn der Hauptschuldner Strohmann für einen Dritten ist,
ausreicht, dass das persönliche Näheverhältnis zu diesem Dritten, dem Hintermann des
Hauptschuldners, besteht. In diesem Fall lässt sich die Vermutung, dass der Kreditgeber
die Übernahme einer ruinösen Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit
dem Hauptschuldner in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, allerdings nur
rechtfertigen, wenn dem Kreditgeber sowohl die Strohmanneigenschaft des
Hauptschuldners als auch die persönliche Nähebeziehung zwischen dem Bürgen und
dem Hintermann bekannt waren oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür
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dem Hintermann bekannt waren oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür
bestanden, dass er sich einer entsprechenden Kenntnis bewusst verschlossen hat.
Diesen Beweis hat die Beklagte allein aufgrund der Aussagen der Zeugen Ha. und F.
nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt.
So kann weder der Aussage des Zeugen Ha. noch derjenigen des Zeugen F.
entnommen werden, dass der Zeuge F. den Gastronomievertrag mit der Zedentin nur
als Strohmann für den Zeugen H. geschlossen hat. Der Zeuge Ha. hat vielmehr
bekundet, aus seiner Sicht habe es sich bei dem Zeugen H. lediglich um eine Person
gehandelt, den der Zeuge F. zu den Verhandlungen mitgebracht habe. Der Zeuge F. hat
bekundet, er habe die Gaststätte gemeinsam mit dem Zeugen H. betreiben wollen.
Auch wenn sich darüber hinaus aus der Aussage beider Zeugen ergibt, dass der Zeuge
H. (und nicht der Zeuge F.) sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei den
weiteren Entscheidungen im Hinblick auf die Gaststätte tonangebend gewesen sein mag
und der Zeuge F. nicht einmal eine Erklärung dafür abgeben konnte, weshalb er den
Gastronomievertrag allein unterzeichnet hat, reicht dies doch nicht aus für die
Annahme, dass der Zeuge Ha. erkennen musste, dass im Innenverhältnis nicht der
Zeuge F., sondern der Zeuge H. für die Belange der Gaststätte und damit auch für die
Rückzahlung der verbürgten Verbindlichkeiten verantwortlich sein sollte.
Darüber hinaus weder aus der Aussage des Zeugen Ha. noch aus der Aussage des
Zeugen F., dass der Zeuge Ha. einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür hatte, dass die
Beklagte in einer persönlichen Nähebeziehung zu dem Zeugen H. stand. So hat der
Zeuge Ha. bekundet, er sei davon ausgegangen, dass die Beklagte mit ins Geschäft
einsteigen wollte. Auch seien Begrüßungen oder ähnliches zwischen der Beklagten
einerseits und den Zeugen F. und H. andererseits mit Handschlag und beiden
gegenüber gleichartig erfolgt. Der Zeuge F. konnte sich an eine Gelegenheit, bei der der
Zeuge Ha. wahrgenommen haben könnte, dass - wie ihm (dem Zeugen F.) bekannt war
- die Beklagte und der Zeuge H. in einer engen persönlichen Beziehung zueinander
standen, gar nicht mehr erinnern.
Mit dem weiteren von ihr benannten Beweismittel, dem Zeugen H., ist die Beklagte die
Beklagte ausgeschlossen, da eine Vernehmung des Zeugen H. mangels ladungsfähiger
Anschrift nicht möglich ist und die Beklagte eine solche auch nicht innerhalb der ihr
gemäß § 356 ZPO gesetzten Frist benannt hat.
bb) Die Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte ist - ihre krasse finanzielle
Überforderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als wahr unterstellt - auch nicht
deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil der Zedentin zur Last zu legen wäre, dass
die Beklagte durch andere - der Zedentin zuzurechnende – Umstände, insbesondere
durch Äußerungen, die das zu übernehmende Risiko verharmlosten (vgl. dazu nur: BGH
NJW-RR 2002, 1130), in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt worden wäre.
Zwar hat die Beklagte schriftsätzlich behauptet, der Zeuge Ha. habe ihr erklärt, ihre
Unterschrift sei lediglich eine Formsache, die zur Gewährung des Darlehens an den
Zeugen F. erforderlich sei; mit einer Inanspruchnahme sei jedoch nicht zu rechnen.
Dieser von der Klägerin bestrittene Vortrag der Beklagten reicht jedoch angesichts ihrer
eigenen Einlassung im Termin vom 01.03.2006 nicht aus. Im Rahmen dieser Einlassung
hat die Beklagte selbst angegeben, sie könne nicht mehr hundertprozentig sagen, ob
die Erklärung, die Unterzeichnung der Bürgschaft sei lediglich Formsache, durch den
Zeugen Ha. oder durch den Zeugen H. abgegeben worden sei. Ebenso wenig könne sie
sich noch hundertprozentig daran erinnern, dass diese Aussage an dem Tag gemacht
worden sei, an dem die Unterzeichnung der Verträge in der Gaststätte getroffen worden
sei. Vor dem Hintergrund der eigenen insoweit nicht mehr eindeutigen Erinnerung der
auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten stellt sich die Behauptung,
die die Beklagte gleichwohl aufrecht erhalten hat, als für die Klägerin mangels
Benennung hinreichend konkreter Umstände als nicht einlassungsfähig dar, so dass sie
eine Beweisaufnahme nicht zu rechtfertigen vermag. Wäre nämlich, was die Beklagte
selbst nicht sicher ausschließen konnte, tatsächlich nur durch den Zeugen H.
abgegeben worden, könnte dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen, da der Zeuge H. als
bloßer Verhandlungspartner der Zedentin auf Seiten des Darlehensnehmers nicht
Erfüllungsgehilfe der Zedentin wäre. Wäre die Erklärung an einem anderen Tag als
demjenigen der Unterzeichnung der Verträge gemacht worden – auch dies konnte die
Beklagte selbst nicht mehr ausschließen -, könnte sie nach ihrer Einlassung im Übrigen
nicht durch Herrn Ha. erfolgt sein, da die Beklagte selbst behauptet, sie sei nur zu dieser
einen und einzigen Gelegenheit mit dem Zeugen Ha. zusammengetroffen.
3. Ist danach zwischen der Zedentin und der Beklagten ein wirksamer
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3. Ist danach zwischen der Zedentin und der Beklagten ein wirksamer
Bürgschaftsvertrag zustande gekommen, so haftet die Beklagte daraus auch für die
streitgegenständliche Hauptforderung.
Dass zwischen der Zedentin und dem Zeugen F. der streitgegenständliche
Gastronomievertrag wirksam geschlossen worden ist, wird von der Beklagten - auch dies
war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2006 - nach Vorlage des
Originals des Vertrages mit Schriftsatz vom 31.01.2006 durch die Klägerin ebenso wenig
in Abrede gestellt wie der Umstand, dass die Klägerin die Vertragsbeziehung wirksam
mit Schreiben vom 20.06.2002 gekündigt und mit Schreiben vom 31.07.2002 auch in
korrekter Art und Weise die Bezugsverpflichtung aus der Getränkelieferungsvereinbarung
abgerechnet hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst die Verpflichtung aus der Bürgschaft
auch die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen auf die Hauptforderung im Umfang
von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz. Die Vereinbarung über die
Bürgschaftsübernahme für "sämtliche" Zahlungsverpflichtungen aus den genauer
bezeichneten Vereinbarungen des Gastronomievertrages ist dahin auszulegen, dass sie
sich nicht nur auf die jeweiligen Hauptverbindlichkeiten des Schuldners, sondern
insbesondere auch auf Nebenverpflichtungen wie die Verpflichtung zur Zahlung von
Verzugszinsen bezieht. Die Haftung der Beklagten für die Rechtsverfolgungskosten, die
der Klägerin für die Inanspruchnahme des Hauptschuldners entstanden sind, folgt aus §
767 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch für die Zinsen auf die Rechtsverfolgungskosten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.238,14 € festgesetzt.
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