Urteil des OLG Brandenburg vom 14.05.2007

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ss 83/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 337 Abs 1 StPO, § 354 Abs 1b
StPO, § 55 Abs 1 StGB
Gesamtstrafenbildung: Absehen von einer
Gesamtstrafenbildung wegen ungeklärten
Vollstreckungsstandes der potenziell einbeziehungsfähigen
Einzelstrafe
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des
Landgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2007 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm darin
erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine tatgerichtliche Verurteilung wegen
Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagesssätzen zu je 10,- Euro mit der Sachrüge
angreift, erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch
des Rechtsmittelführers wird von den landgerichtlichen Feststellungen getragen, die
ihrerseits auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung der tatgerichtlich erhobenen Beweise
beruhen. Beanstandungsfrei sind auch die Erwägungen der Kammer zur
Strafzumessung für die verfahrens-gegenständliche Tat.
Allerdings leidet der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils an einem
sachlich-rechtlichen Mangel. Nach den Feststellungen verhängte das Amtsgericht
Neuruppin gegen den Rechtsmittelführer in einem weiteren Verfahren am 8. März 2006
wegen zweier, am 24. März und 26. April 2004 begangener, Taten eine
Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € (Az.: 84 Cs 79/06). Rechtskraft
dieser Entscheidung trat nach Einspruchsrücknahme im Hauptverhandlungstermin vom
5. Oktober 2006 ein. Da die Tat in der vorliegenden Sache im Februar 2004 begangen
wurde, waren die dem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 8. März 2006 zugrunde
liegenden Einzelstrafen mit der vorliegenden potentiell gesamtstrafenfähig. Von einer
Gesamtstrafenbildung (§§ 53 bis 55 StGB) hat die Berufungsstrafkammer jedoch
abgesehen, weil, wie die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang mitteilen, nicht habe
geklärt werden können, ob der Angeklagte die Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen
entsprechend der ihm am 9. Januar 2007 erteilten Erlaubnis durch „freie Arbeit“ getilgt
habe. Das wäre aus Rechtsgründen nur dann nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht
zur Feststellung der Gesamtstrafenfähigkeit notwendig noch weitere, mit erheblichem
Zeitaufwand verbundene Ermittlungen hätte vornehmen müssen, (BGHSt. 12, 1, 10
m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18. September 2002 – 1 Ss 63/02 -), worüber sich die
Urteilsgründe zu verhalten haben.
Das angefochtene Urteil lässt jedoch die geforderten Angaben vermissen. Vor allem ist
nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht im Zuge der Hauptverhandlung weitere
zeitaufwändige, ihm nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt mögliche, Anstrengungen
zur Sachverhaltsaufklärung hätte unternehmen müssen. Soweit es dabei die
Vorstrafenakte des Amtsgerichts Neuruppin rechtzeitig vor der
Berufungshauptverhandlung angefordert haben und diese zeitnah eingegangen sein
sollte, hätte es die Staatsanwaltschaft oder den Angeklagten etwa bereits im Zuge der
Terminsvorbereitung anschreiben können, um den aktuellen Vollstreckungsstand in
Erfahrung zu bringen und ggf. überprüfen zu können.
Der skizzierte Rechtsfehler führt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn auf ihm
beruht die angefochtene Entscheidung offensichtlich nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann
ausgeschlossen werden, dass bei einer Prüfung der Gesamtstrafenfrage für die
vorliegend abgeurteilte Tat eine mildere Geldstrafe verhängt worden wäre. Im Hinblick
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vorliegend abgeurteilte Tat eine mildere Geldstrafe verhängt worden wäre. Im Hinblick
auf die geringen einzubeziehenden Einzelgeldstrafen (von offensichtlich jeweils unter 50
Tagessätzen) kann auch ein Rechtsnachteil des Angeklagten durch die ggf. erforderliche
Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§§ 460, 462 Abs. 1 S. 1 StPO) ausgeschlossen
werden.
Dazu, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren, d.h. das angegriffene Urteil aufzuheben,
soweit darin eine Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, und auszusprechen, dass eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren
zu treffen ist (OLG Köln NStZ 2005, 164), bestand demgegenüber keine Veranlassung,
weil gerade nicht feststeht, ob (überhaupt) eine - erstmalig festzusetzende oder wegen
Fehlerhaftigkeit der alten neu zu bestimmende - Gesamtstrafenbildung zu erfolgen hat
(vgl. BGH NJW 2004, 3788; NStZ-RR 2007, 107; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 81;
OLG Köln NStZ 2005, 164; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 Ss 88/05 –).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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