Urteil des OLG Brandenburg vom 13.12.2006

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 45/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 120 Abs 4 ZPO
Prozesskostenhilfe: Zulässigkeit der Abänderung bei
fehlerhafter Bewilligung
Tenor
Auf den als sofortige Beschwerde geltende Einspruch der Antragsgegnerin wird der
Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. Dezember 2006 - Az. 33 F 96/02 -
aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Antragsgegnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23.7.2003 für
die Scheidungssache und die Folgesache Versorgungsausgleich vor dem Amtsgericht
Oranienburg - Familiengericht - ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit
Beschluss vom 13.12.2006 ist der Beschluss vom 23.7.2003 nach Anhörung der
Antragsgegnerin dahin abgeändert worden, dass ihr ab dem 1.1.2007 die Zahlung
monatlicher Raten in Höhe von 30 € auferlegt wurde. Gegen den ihr am 19.12.2006
zugestellten Abänderungsbeschluss richtet sich das am 21.12.2006 eingegangene und
als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegnerin, mit dem sie einen
Rechenfehler zu ihren Ungunsten rügt. Das Amtsgericht hat nach Einholung einer
Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 12.2.2007 der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen, weil beim Einkommen der Antragsgegnerin das Kindergeld in voller Höhe zu
berücksichtigen sei, sodass auch bei richtiger Berechnung jedenfalls eine Ratenzahlung
von 30 € monatlich begründet sei.
Der gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2; 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige
„Einspruch“ ist begründet.
Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss kann im Hinblick auf zu leistende
Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Begünstigten maßgeblich geändert haben. Eine Auferlegung von
Zahlungspflichten kommt insbesondere in Betracht, wenn erhebliche
Einkommensverbesserungen eingetreten sind. Dagegen scheidet eine Abänderung zu
Lasten des Begünstigten aus, wenn auf der Basis der zutreffenden Angaben des
Bedürftigen fehlerhaft Prozesskostenhilfe ohne (oder mit zu niedriger) Anordnung von
Ratenzahlung erfolgt war (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 120 Rz. 20;
Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. A., § 120 Rz. 21; jeweils m. w. N.). Bei der
Abänderungsentscheidung ist es daher nicht ausreichend, eine Neuberechnung
aufgrund der aktuellen Auskünfte zu erstellen und diese isoliert zu betrachten. Es muss
vielmehr ein Vergleich mit der Ausgangslage erfolgen, weil sonst nicht festgestellt
werden kann, ob eine „wesentliche Verbesserung“ der Verhältnisse eingetreten ist. Das
ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerdeführerin hat nach Aufforderung des Gerichts vom 7.9.2006 unter dem
1.10.2006 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
abgegeben. Daraus mag sich bei isolierter Betrachtung die wirtschaftliche Möglichkeit
zur Zahlung von Raten aus dem Einkommen ergeben, was jedoch offen bleiben kann. Es
kann nämlich keine wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse im Vergleich
zur Ausgangslage festgestellt werden. Eine derartige Feststellung hat das Amtsgericht in
seinem angefochtenen Beschluss unterlassen. Auch die Stellungnahme des
Bezirksrevisors, auf die ergänzend Bezug genommen worden ist, enthält Feststellungen
zur Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht. Damit fehlt es der
Abänderungsentscheidung schon an der hinreichenden Klarheit, sodass sie für die
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Abänderungsentscheidung schon an der hinreichenden Klarheit, sodass sie für die
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist.
Darüber hinaus ist die Abänderung auch inhaltlich falsch, weil eine wesentliche
Verbesserung nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin war und ist drei Kindern
gegenüber unterhaltspflichtig. Die Kinder erhalten nach wie vor Barunterhalt bzw. T.
nunmehr auch Ausbildungsvergütung, jedenfalls aber in einer die Freibetragsgrenze
übersteigenden Höhe. Die Beschwerdeführerin bezieht das Kindergeld in unveränderter
Höhe. Die Miete hat sich zwar in geringem Umfang verringert, unter Berücksichtigung
der Mietwohnung für T. jedoch erhöht. Sonstige abzugsfähige bzw. vom Amtsgericht
berücksichtigte Unkosten haben sich nicht wesentlich verändert. Demgegenüber war das
Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin bei der ratenfreien Bewilligung von
Prozesskostenhilfe sogar deutlich höher als das jetzige Nettoeinkommen. Bei
Antragstellung im Juli 2002 hat die Beschwerdeführerin ein monatliches
Bruttoeinkommen in Höhe von 2.207 € monatlich angegeben. Netto ergaben sich
daraus 1.697 € im Monat, jedoch noch ohne Berücksichtigung von Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen, die ihr im Jahr 2001 in Höhe von 2.855 DM brutto,
mithin von 1.459,74 € brutto, zugeflossen waren. Das entspricht weiteren 121,64 €
brutto im Monat, sodass ein durchschnittliches monatliches Nettogehalt von ca. 1.760 €
der Berechnung zu Grunde zu legen war. Nunmehr beträgt das durchschnittliche
monatliche Nettogehalt der Beschwerdeführerin aber nach Berechnung des
Amtsgerichts nur noch 1.652,87 €, jedenfalls aber nicht mehr als im Jahr 2002.
Vermögen in Form von Bankguthaben, einer Lebensversicherung und einem Pkw steht
der Beschwerdeführerin insgesamt in etwa in gleicher Höhe zur Verfügung wie im Juli
2002. Auch wenn vieles dafür spricht, dass ihr von Anfang an eine Zahlung von Raten
hätte auferlegt werden müssen, insgesamt ergibt sich damit aber keine Verbesserung,
sondern eher eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin.
Eine Abänderung zu ihren Lasten kommt daher nicht in Betracht.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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