Urteil des OLG Brandenburg vom 07.11.2008

OLG Brandenburg: treu und glauben, verwirkung, verjährung, nummer, abgrenzung, kopie, baustelle, geschäftsführer, anschrift, datum

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 143/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 139 ZPO, § 538 Abs 2 Nr 1
ZPO, § 242 BGB
Werkvertrag: Schlüssigkeit eines geltend gemachten
Restwerklohnanspruchs und Verwirkung
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - bei Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen -
das am 7. November 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Neuruppin (2 O 268/06) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an die Kammer
zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer beider Parteien beträgt 56.060,39 €.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist ebenso hoch.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt Restwerklohn. Dabei macht sie zwei große Gruppen von
Rechnungen geltend, nämlich zum einen teilweise nicht bezahlte Rechnungen aus dem
Jahre 2002 (Restbetrag 14.852,88 €, dazu die Aufstellung in der Klageschrift, Blatt 19 d.
A.), zum anderen vollständig nicht bezahlte Rechnungen aus dem Jahre 2005 (Betrag
41.207,51 €, dazu die Aufstellung in der Klageschrift, Blatt 18 d. A.). Hinsichtlich des
Sach- und Streitstandes erster Instanz nimmt der Senat auf den ohne Einschränkung
zutreffenden Tatbestandsteil des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug.
Die Beklagten haben sich gegen die Forderung vielfältig verteidigt, zu jeder einzelnen
Rechnung gesondert. Im Übrigen haben sie generell die Einrede der Verjährung erhoben
und hinsichtlich der Rechnungen aus dem Jahre 2005 Verwirkung geltend gemacht. Eine
von der Klägerin vorgelegte tabellarische Darstellung ihrer Rechnungen (K 15) haben sie
als nicht nachvollziehbar beanstandet. Die Kammer hat in ihrer Entscheidung die
Beklagtenverteidigung im Einzelnen dokumentiert. Insbesondere hierauf wird zwecks
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Gleiches gilt für die erstinstanzlichen Sachanträge der Parteien
Das Landgericht hat die Klage als nicht schlüssig angesehen und sie wegen eines Teils
der Forderung im Umfang von rund 80 Prozent darüber hinaus unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt der Verwirkung abgewiesen. Auf die Gründe des Urteils erster Instanz
nimmt der Senat ebenfalls Bezug.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches
Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.
Sie rügt die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht durch die Kammer und behauptet
dazu, das Gericht habe im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt,
Beweis zu erheben.
Ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den einzelnen mit der Klage geltend gemachten
Rechnungsforderungen wiederholt die Klägerin, diesen vertiefend. Sie bezieht sich
insbesondere auf ihre Beweisantritte erster Instanz, vor allem hinsichtlich der von ihr
behaupteten und von den Beklagten bestrittenen Arbeitsstundenzahl. Dabei verweist die
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behaupteten und von den Beklagten bestrittenen Arbeitsstundenzahl. Dabei verweist die
Klägerin auf Eintragungen in ihrem Bautagebuch, in erster Instanz bereits in Kopie den
Rechnungen beigefügt, wiederholt ihr Bestreiten einzelner von den Beklagten
behaupteter Pauschalpreis- bzw. Abgeltungsabreden und legt nunmehr als Anlage K 20
eine weitere tabellarische Aufstellung ihrer Rechnungen vor mit dem Ziel, den von der
Kammer in dem angefochtenen Urteil erhobenen Schlüssigkeitsbedenken Rechnung zu
tragen.
Die Klägerin tritt darüber hinaus dem Verwirkungseinwand der Beklagten sowie den
Ausführungen der Kammer hierzu entgegen. Sie macht insbesondere unter Hinweis auf
den aktenkundigen vorgerichtlichen Schriftverkehr der Parteien, der noch nahezu das
gesamte Jahr 2003 hindurch währte, geltend, die Beklagten hätten angesichts dieser
Korrespondenz sowie der ihnen bekannten krankheitsbedingten Ausfälle des früheren
Geschäftsführers der Klägerin keinen Grund für die Erwartung besessen, es werde keine
Forderung mehr an sie gestellt werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin (2 O 268/06) vom
07.11.2008 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 50.563,72 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2006
zu zahlen;
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 07.11.2008 aufzuheben und den
Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Urteil. Insbesondere machen sie unter Bezugnahme auf die
Ausführungen der Kammer weiter geltend, der Klägerin gelinge bereits im Ansatz nicht
die Abgrenzung der eigenen Leistungen zu denen der Vorunternehmerin. Außerdem
habe die Klägerin nach wie vor nicht den Einwand ausgeräumt, sie grenze bereits
bezahlte Leistungen von nicht bezahlten nicht nachvollziehbar ab. Sie erheben in diesem
Zusammenhang erneut den pauschalierenden Einwand der „Doppelberechnung“. Den
von der Klägerin vielfach benannten Zeugen K… als deren früheren Geschäftsführer
bezeichnen die Beklagten als „ungeeignet“. Im Übrigen wiederholen sie ihre bereits in
der ersten Instanz gegen die einzelnen Rechnungen erhobenen Einwände und den
gesamten Sachvortrag hierzu, auch hinsichtlich der von ihnen behaupteten
Abgeltungsabreden. Sie halten die Klageforderung nach wie vor für verwirkt und treten
auch insoweit den Rechtsausführungen der Kammer bei. Die Verjährungseinrede
verfolgen die Beklagten - jedenfalls im Rahmen ihrer Berufungserwiderung - nicht
ausdrücklich weiter.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens nimmt der Senat auf die zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen
ergänzend Bezug.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
III.
In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der
Rechtsstreit ist nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei Aufhebung des angefochtenen Urteils
zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind gegeben. Denn das Verfahren der ersten
Instanz leidet an wesentlichen Fehlern, wie noch auszuführen sein wird. Auf ihnen beruht
das Urteil. Das gilt insbesondere für die Ausführungen der Kammer zur
Klageschlüssigkeit und zur Verwirkung. Eine eigene Sachaufklärung des Senats ist nicht
tunlich, da eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist, wie noch auszuführen sein
wird.
1.
Grundlage des mit der Klage verfolgten Anspruchs ist § 631 Abs. 1 BGB.
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Die Schlüssigkeit der Klageforderung bildet den Kern der rechtlichen
Auseinandersetzung. Mit der Verjährungseinrede vermögen die Beklagten, wie die
Kammer insoweit zutreffend ausführt, nicht durchzudringen. Ebenso verhält es sich
entgegen der Auffassung der Beklagten und, ihnen folgend, des Landgerichts mit dem
Einwand der Verwirkung.
2.
Die Einrede der Verjährung wird von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht vertieft.
Sie gilt dennoch als weiter erhoben, weil nicht ausdrücklich fallen gelassen. Die Kammer
nimmt in dem angefochtenen Urteil insoweit auf den von ihr bereits erteilten rechtlichen
Hinweis Bezug und geht nicht von Verjährung aus. Dem schließt sich der Senat aus den
dargelegten zutreffenden Gründen an.
3.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Großteil der Klageforderung, nämlich
die Rechnungen aus dem Jahre 2005 betreffend, nicht verwirkt.
Das angefochtene Urteil nennt die theoretischen Voraussetzungen der Verwirkung,
abgeleitet aus § 242 BGB, zutreffend. Darauf kann daher Bezug genommen werden. Die
Subsumtion des Lebenssachverhalts, wie er sich auf der Grundlage des Sach- und
Streitstandes darstellt, gelingt der Kammer indessen nicht. Das gilt insbesondere für das
Voraussetzungsmerkmal des so genannten Umstandsmoments. Allerdings sind bereits
Zweifel an der Bejahung des Zeitmoments angebracht. Dies vor dem Hintergrund auch
nach zutreffender Auffassung des Landgerichts zu verneinender Verjährung. Zwischen
der - von der Klägerin behaupteten und den Beklagten bestrittenen - Fertigstellung der
Bauleistungen seitens der Klägerin und der Erstellung der Rechnungen aus 2005 liegen,
so man sie unterstellt, rund drei Jahre. Das ist - für sich betrachtet - noch kein
bemerkenswert langer Zeitraum. In diesem Zusammenhang sind zudem die
tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die zur Verneinung auch des
Umstandsmoments führen müssen.
Denn die Parteien haben unstreitig noch das gesamte Jahr 2003 über kontrovers über
die Erfüllung der Vertragspflichten durch die Klägerin korrespondiert. Die Schreiben der
Klägerin, soweit aktenkundig, enthalten keinen klaren Hinweis darauf, dass sie keine
Forderung mehr zu erheben beabsichtige. Auch die Beklagten behaupten das nicht.
Unstreitig hat der frühere Geschäftsführer der Klägerin, der von ihr benannte Zeuge K…,
zudem wiederholt geltend gemacht, wegen Krankheit (wiederholter
Krankenhausaufenthalte) an der Bearbeitung der Angelegenheit gehindert zu sein.
Freilich hat er dabei nicht von unerledigten Rechnungen gesprochen. Von
entscheidender Bedeutung ist indessen, dass, worauf das Landgericht im Kern
überhaupt nicht eingeht, die Beklagten gerade nicht darlegen, dass sie sich tatsächlich
mit ihren Vermögensdispositionen auf das Ausbleiben weiterer Forderungen der Klägerin
eingerichtet hätten. Dies wäre unabdingbare Voraussetzung einer nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzunehmenden Verwirkung.
Damit verkennt die Kammer bereits in diesem Punkt einen wesentlichen Kern des
Parteienvortrags.
4.
Aus diesem und einem weiteren Grund ist das Verfahren der ersten Instanz in
erheblicher Weise fehlerhaft.
Das Landgericht hatte die Schlüssigkeit der Klageforderung zu prüfen. Es hat sie aus den
Gründen des angefochtenen Urteils verneint. Dabei hat es die Verteidigung der
Beklagten allerdings stark verkürzend dargestellt und vor diesem Hintergrund Vortrag
der Klägerin übergangen, der Anlass zu weiteren Hinweisen bot. Die Tatsachengrundlage
eines Teils der Klageforderung war angesichts der bereits vorhandenen Beweisantritte -
vor allem der Klägerin - einer Beweisaufnahme zugänglich. Sie war geboten und ist
prozessordnungswidrig unterblieben.
Die Kammer konzentriert sich bei der Schlüssigkeitsprüfung auf die erwähnte
tabellarische Aufstellung der Klägerin zu ihren Rechnungen (K 15). Damit greift sie den
von den Beklagten - auch, allerdings insoweit pauschal - erhobenen Einwand nicht
nachvollziehbarer Abgrenzung zwischen Klägerleistungen einerseits und Vorleistungen
andererseits sowie zwischen bereits in Rechnung gestellten Leistungen einerseits und
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andererseits sowie zwischen bereits in Rechnung gestellten Leistungen einerseits und
nicht berechneten Leistungen andererseits auf. Einzuräumen ist, dass die Tabellen -
auch die mit der Berufungsbegründung überreichte - nicht die von der Kammer
erwartete Abgrenzung erlauben. Allerdings kommt es darauf für die Entscheidung des
Rechtsstreits entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an.
Dem Vortrag sowohl der Klägerin als auch der umfangreichen Verteidigung der
Beklagten wird das Landgericht mit dieser seiner Beurteilung nämlich keineswegs
gerecht. Gleiches gilt bereits für die der Klägerin im Vorfeld erteilten rechtlichen
Hinweise, auf die die Kammer sich zur Begründung ihres klageabweisenden Urteils
bezieht. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2007 hat die Kammer (in
noch anderer Besetzung) die Klägerin darauf hingewiesen, “dass die bisherigen
Darlegungen nicht ausreichend“ seien. Insoweit sei festzustellen, dass „mit Rücksicht
auf den Einwand der Doppelberechnung es erforderlich sei, dass die Klägerin die von ihr
ab Übernahme des Bauvorhabens erbrachten Leistungen im Einzelnen darlege und auch
den darauf entfallenden Werklohn“. Diese Formulierung macht im Übrigen deutlich, dass
die Kammer damit noch hinter ihren im Urteil erhobenen Schlüssigkeitsbeanstandungen
zurückgeblieben ist, also den Umfang des im Vorfeld ihrer Entscheidung erteilten
Hinweises sogar verkennt.
Somit kommt es nicht mehr streitentscheidend auf die Frage an, ob die Kammer
jedenfalls gehalten war, vor ihrer Entscheidung der Klägerin darüber Klarheit zu
verschaffen, ob sie den an sie - ursprünglich - gestellten Anforderungen, insbesondere
mit der Vorlage der Aufstellung K 15, inzwischen überhaupt gerecht geworden sei.
Allerdings neigte der Senat, käme es darauf an, zu der Auffassung, dass ein
klarstellender Hinweis geboten gewesen wäre, da die Kammer im Rahmen ihres
Hinweisbeschlusses vom 27.11.2007 ausdrücklich offen gelassen hatte, ob der
Klagevortrag nunmehr ausreiche oder nicht.
Die Vorschrift des § 139 ZPO ist damit vom Landgericht mehrfach in erheblicher Weise
missachtet worden. Der Aufbau der Klage und der Umfang der Beklagtenverteidigung
machen deutlich, dass es einer aufwändigen Aufklärung des Sachverhaltes bedürfen wird
und zwar sowohl in der Form der Erteilung weiterer, bislang unterbliebener Hinweise als
auch der Beweisaufnahme bereits auf der Grundlage des jetzigen Sach- und
Streitstandes.
Auch die Behandlung der Verwirkungsfrage durch das Landgericht lässt Verfahrensfehler
erkennen, wie bereits ausgeführt. Unstreitiger Vortrag wird nicht zur Kenntnis
genommen. Der Dispositionseinwand der Beklagten wird aktenwidrig unterstellt. Das
Urteil beruht daher auch insoweit nicht lediglich auf einem Rechtsirrtum, sondern auf
einer Verletzung des Verfahrensrechts.
5.
Dies soll anhand stichprobenartig dem Klagevortrag entnommener und vom Senat
untersuchter Beispiele verdeutlicht werden, was bereits bei den ersten sechs der bislang
komplett nicht bezahlten Rechnungen der Klägerin aus dem Jahre 2005 entsprechend
der Anlage K 7 gelingt.
Alle diese sechs Rechnungen nebst den ihnen beigefügten Unterlagen beinhalten
Hinweise darauf, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Klageforderung als
schlüssig zu gelten hat, ein weiterer Teil bei prozessordnungsmäßiger Ausübung der
Hinweispflicht nach § 139 ZPO der Schlüssigkeit zugeführt werden kann und schließlich
eine große Anzahl beachtlicher Beweisantritte bislang unbeachtet geblieben ist. Es liegt
auf der Hand, dass es sich bei einer Vielzahl weiterer Vorgänge ebenso verhält. Dem
wird das Landgericht in jedem einzelnen Fall unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats nachzugehen haben.
Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Darstellung des Landgerichts die Abgrenzung
der Leistungen der Klägerin zu denen der Vorunternehmerin auf der Grundlage des
Klagevortrags schon deshalb keine Schwierigkeiten bereitet, weil die entsprechenden
Rechnungen sich alle über (angebliche) Materiallieferungen und Werkleistungen aus der
Zeit nach Ende Mai 2002 verhalten. Das Gespräch der Parteien mit dem Ziel der
Übernahme der Bauleistungen durch die Klägerin fand am 25. Mai 2002 statt.
6.
Zu einzelnen Rechnungen der Klägerin gilt mit dieser Maßgabe Folgendes:
aa) Rechnung Nr. 08/12/2005
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Was die gelieferten Materialien betrifft, geht zu Lasten der Klägerin lediglich ein
durchgreifendes Schlüssigkeitsproblem hinsichtlich einer Teilforderung in Höhe von 28,44
€ (bei einer Rechnungssumme in Höhe von 2.594,80 €). Das betrifft die Position der
Rechnung „04.09.02 - Spachteln und Acryl gezogen“. Beigefügt ist eine Lieferrechnung
der R… B… GmbH. Sie datiert (erst) vom 29.10.2002 und lässt ein früheres Lieferdatum
nicht erkennen. Die Klägerin hat allerdings bereits in erster Instanz erklärt, die Rechnung
sei irrtümlich beigefügt worden. Diese Teilposition muss sie sich also abziehen lassen.
Die Rechnungen der H…-P… GmbH & Co. KG vom 31.08.2002 und vom 09.10.2002
hingegen passen nach Datum und Inhalt zu der in Rechnung gestellten Leistung (unter
dem 04.09.2002), nämlich je vier Stück Laufprofile Schiebetür und
Schiebetürenbeschläge sowie neun Flaschen PU-Montage-Schnellschaum. Lediglich eine
auf das Bauvorhaben der Beklagten hinweisende Lieferadresse fehlt diesen beiden
Rechnungen. Als Abholer der Waren ist der frühere Geschäftsführer der Klägerin, K…, in
den Rechnungen vermerkt. Bisher hat die Klägerin davon abgesehen, ihn als Zeugen
dafür zu benennen, dass er die Waren für den Einbau im Haus der Beklagten
entgegengenommen hat. Die Beklagten bestreiten das. Das Landgericht hätte die
Klägerin allerdings darauf hinweisen müssen, dass es den Inhalt der Rechnungen und
deren (der Werkleistung nahe) Daten nicht für zum Beweis ausreichend hielt, wie sie es
erkennbar tut. Dann wäre der Beweisantritt aller Wahrscheinlichkeit nach erfolgt. Das
wird nachzuholen sein.
Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeitsstunden finden sich in den ebenfalls
beigefügten Kopien des Bautagebuchs - nach Daten und Tagesstundenzahlen - wieder.
Die Beklagten stellen sie in Abrede. Bereits in der ersten Instanz hat die Klägerin dazu
die Zeugen B… und K… benannt. Jedenfalls gilt das hinsichtlich der „ersten“ in Rechnung
gestellten 21,25 Arbeitsstunden ausdrücklich. Die weiteren Arbeiten vom 09.10.2002 bis
zum 25.10.2002 soll laut Bautagebuch der Zeuge B… allein durchgeführt haben. Es ist
davon auszugehen, dass ihn die Klägerin auch insoweit als Zeugen benennen will.
Sollten diesbezüglich dennoch Zweifel bestehen, müsste das mit einem Hinweis
jedenfalls klargestellt werden.
bb) Rechnung Nr. 09/12/2005
Die Beklagten behaupten insoweit eine mündlich getroffene Pauschalpreisabrede. Die
Leistung soll einvernehmlich als mit einer bereits erfolgten Zahlung abgegolten
bezeichnet worden sein. Die Klägerin stellt das in Abrede. Beweisen müssen die
Beklagten ihren Vortrag. Abgesehen von ihrer eigenen Anhörung nach §141 ZPO oder
aber - bei Bejahung der Voraussetzungen im Übrigen - der Parteivernehmung kommt
kaum ein Beweismittel in Betracht. Es handelt sich um eine Vieraugen bzw. -
ohrensituation. Gelingt der Beweis nicht, geht das zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin
benennt vorsorglich den Zeugen K… gegenbeweislich.
Die Klägerin hätte im Falle der Nichterweislichkeit des Beklagtenvorbringens die von den
Beklagten bestrittenen Stundenzahlen zu beweisen, wie sie sich aus den von ihr
vorgelegten Kopien des Bautagebuchs ergeben. Sie benennt hierzu die Zeugen K…, B…
und Sch…. Die beiden Letztgenannten sollen die Arbeiten ausgeführt haben. Allerdings
tauchen im Bautagebuch der Klägerin in diesem Zusammenhang auch die Namen H…
und Pf… auf. Zeugen sind insoweit bislang nicht benannt worden.
cc) Rechnung Nr. 10/12/2005
Hinsichtlich der von den Beklagten bestrittenen Arbeitsstunden gilt das zu der Rechnung
mit der Nummer 09/12/2005 Ausgeführte. Die Eintragungen in den vorgelegten Kopien
aus dem Bautagebuch passen zu dem Inhalt der Rechnung. Dass sie inhaltlich zutreffen,
hat die Klägerin zu beweisen. Hierzu ist ihr Gelegenheit zu geben. Benannt sind von ihr
die Zeugen B… und Sch…. Am 20.09.2002 soll der Zeuge K… ebenfalls 4,5 Stunden
gearbeitet haben.
Hinsichtlich der behaupteten Materiallieferungen gilt:
Die Rechnung der Firma H…-P… vom 23.09.2002 passt nach Gegenstand und
Lieferdatum (20.09.2002) zu dem Bauvorhaben der Beklagten und zu dem Vortrag der
Klägerin, zu diesem Zeitpunkt Trockenbauarbeiten durchgeführt zu haben. Die dazu
gehörenden (behaupteten) Arbeitsstunden sind Gegenstand der Rechnung mit der
Nummer 09/12/2005. Es fehlt der Rechnung von P… wiederum lediglich der Hinweis auf
die Anschrift der Baustelle. Andererseits ist als Abholer M… Sch… genannt. Bezüglich
eines Hinweises auf einen geeigneten Beweisantritt der Klägerin gilt auch insoweit das
bereits zu der Rechnung 08/12/2005 Ausgeführte. Die Rechnung der K… B… vom
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bereits zu der Rechnung 08/12/2005 Ausgeführte. Die Rechnung der K… B… vom
24.10.2002 ist nach Lieferdatum (16.10.2002), Gegenstand (Ausgleichsring) und der in
ihr genannten Lieferadresse der Baustelle der Beklagten eindeutig zuzuordnen. An
diesem Tag sind nach dem Vortrag der Klägerin „Anschlussarbeiten Regenwasser“
durchgeführt worden. Hinsichtlich Lieferdatum (12.09.2002), Lieferanschrift und
Rechnungsgegenstand gilt Gleiches für die Rechnung der K… B… vom 13.09.2002. Sie
verhält sich über die Lieferung von Rundwand-, Rundbogen- und Kantenschutzprofilen,
Riflex-Gipsplatten und Ähnlichem. Unter anderem am 12.09.2002 wurden im Haus der
Beklagten, wie sich ebenfalls bereits der Rechnung mit der Nummer 09/12/2005
betreffend die dazu gehörenden (behaupteten) Stundenlöhne entnehmen lässt, nach
dem Vortrag der Klägerin Trockenbauarbeiten durchgeführt. Klärungsbedarf mag
hinsichtlich der Rechnung der B… GmbH vom 13.09.2002 bestehen. Mit ihr wird der
Einsatz eines Bomag-Stampfers am 10.09.2002 berechnet. An diesem Tag will die
Klägerin auf der Baustelle der Beklagten gearbeitet haben, wie sich ebenfalls bereits der
Rechnung mit der Nummer 09/12/2002 entnehmen lässt. Allerdings soll es sich dabei
um Trockenbauarbeiten gehandelt haben. Indessen weist der auf der Rechnung
angegebene Einsatzort auf das Bauvorhaben der Beklagten hin, wenn auch der
Straßenname nicht richtig geschrieben worden ist. Dazu müsste die Klägerin
gegebenenfalls noch vortragen, was ihr zu ermöglichen ist.
dd) Rechnung Nr. 11/12/2005
Zu den von der Klägerin behaupteten Arbeitsstundenzahlen gilt das wiederholt
Ausgeführte. Zu beachten ist, dass nach dem Vortrag der Klägerin am 26.08.2002 ein
Helfer mit dem Namen M… vier Stunden lang gearbeitet haben soll. Auch in diesem Fall
stimmen die Angaben der Rechnung und die der von der Klägerin vorgelegten Kopien
ihres Bautagebuches miteinander überein.
Für die beigefügten Materialrechnungen gilt:
Es handelt sich um zwei Rechnungen der Firma H…-P… vom 12.08.2002 mit Lieferdatum
vom 09.08.2002 sowie vom 09.08.2002 (nicht, wie in der Rechnung der Klägerin
vermerkt, vom 09.08.2001, Blatt 147 der Akte) mit Lieferdatum vom 08.08.2002 . Sie
betreffen Klebe- und Armierungsmörtel bzw. Betonspachtel. Nach Datum und Inhalt
passen beide Rechnungen zu den nach dem Vortrag der Klägerin an diesen beiden
Tagen durchgeführten Arbeiten, nämlich dem Spachteln und Putzen von Eisenträgern.
Wiederum fehlt in den Rechnungstexten lediglich eine schriftliche Zuordnung zu der
Anschrift des Bauvorhabens. Allerdings ist von der Lieferantin der von der Klägerin in
anderem Zusammenhang bereits benannte Zeuge B… als Abholer vermerkt worden. Es
besteht auch hier Anlass, die Klägerin auf ihre Obliegenheit und zugleich ihre Möglichkeit
hinzuweisen, den Beweis für die Richtigkeit ihres Vortrags zu erbringen.
ee) Rechnung Nr. 12/12/2005
Zu dieser Rechnung fehlt zunächst die Kopie des Bautagebuchs der Klägerin. Der Beweis
ihres Vortrags entsprechend dem Rechnungsinhalt wird ihr dadurch indessen nicht
unmöglich. Gearbeitet haben nach ihrer Behauptung wiederum die Zeugen B… und
Sch….
Die beiden Materialrechnungen stammen von der R… K… B… GmbH und datieren vom
01.06.2002 sowie vom 22.07.2002. Ihrem Gegenstand nach mögen sie den nach
Stundenlöhnen abgerechneten Arbeiten zur Dämmung des Estrichs - jedenfalls teilweise
- zugeordnet werden können. Das gilt hinsichtlich des - allerdings etwa einen Monat
früher liegenden - Lieferdatums der Rechnung vom 01.06.2002 grundsätzlich auch noch
zeitlich, da benötigtes Material theoretisch auch geraume Zeit vor der Durchführung von
Arbeiten angeschafft werden kann. Praktiziert wird das erfahrungsgemäß anders, so
dass insoweit zumindest Erklärungsbedarf seitens der Klägerin besteht. Darauf wird sie
hinzuweisen sein. Die Rechnung vom 22.07.2002 ist hingegen erst sechs Tage nach dem
letzten für diese Arbeiten berechneten Tag erstellt worden.
ff) Rechnung Nr. 13/12/2005
Hierbei handelt es sich lediglich um eine Rechnung über Arbeitslohn. Ihr Gegenstand ist
das Stemmen gerissener Steine aus einer Wand sowie deren neues Mauern. Der Zeuge
Sch… soll dafür 5,75 Stunden aufgewendet haben. Das wird die Klägerin gegebenenfalls
zu beweisen haben. Sie legt wiederum eine Kopie ihres Bautagebuchs vor, dessen Inhalt
die Beklagten grundlegend bestreiten.
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Hinsichtlich der bislang nicht vollständig beglichenen Rechnungen aus dem Jahr 2002
entsprechend der Anlage K 6 ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten zum Teil eine
Abgeltungsabrede behaupten und/oder Mängel des Gewerkes geltend machen. Sie
berufen sich also keineswegs lediglich auf angebliche „Doppelberechnung“. Die Kammer
geht von Abnahme aus, so dass die Beklagten in jeder Hinsicht beweispflichtig sein
werden, sofern die Klägerin, was im Einzelfall zu prüfen sein wird, nachvollziehbar
behauptet, nunmehr Leistungen abzurechnen, die noch nicht Gegenstand einer früheren
Rechnung waren. Sie behauptet das in jedem der Fälle.
Der Klägerin kann nicht der Einwand der Bindung an eine Schlussrechnung und daraus
folgenden Ausschlusses mit weiteren Forderungen entgegen gehalten werden. Denn
eine Schlussrechnung gibt es bislang nicht.
Dies alles wird eine Auseinandersetzung zunächst mit dem Beklagtenvortrag und
gegebenenfalls eine Beweisaufnahme erfordern.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht
vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708
Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der
Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr beruht
die rechtliche Bewertung des Senats auf einer Würdigung der Einzelumstände des
Streitfalles, insbesondere des Sachvortrags der Parteien zu den von der Klägerin
vorgelegten Rechnungen. Eine Abweichung bei der Bewertung streitentscheidender
Rechtsfragen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen
Obergerichts ist nicht zu erkennen.
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