Urteil des OLG Brandenburg vom 21.09.2006

OLG Brandenburg: eheliches güterrecht, link, quelle, sammlung, rückkaufswert, hauptsache, auskunftserteilung, auskunftspflicht, rücknahme

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 397/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1379 BGB, § 91a ZPO
Zugewinnausgleichsverfahren: Reichweite der Auskunftspflicht
über Kapitallebensversicherungen; einseitige Erledigung eines
Rechtsmittels
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.
September 2006 erledigt hat.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.000 Euro.
Gründe
Auf Grund einseitiger Erledigterklärung der sofortigen Beschwerde durch die Klägerin ist
die Erledigung des Rechtsmittels festzustellen.
1.
An der Zulässigkeit der Erledigterklärung eines Rechtsmittels bestehen in
grundsätzlicher Hinsicht keine Bedenken. Soweit im Gesetz die Erledigterklärung des
Rechtsmittels nicht vorgesehen ist, ist sie gleichwohl zulässig (BGH, MDR 2006, 44 f.).
Dies betrifft auch die einseitige Erledigungserklärung des Rechtsmittels (BGH, NJW 1998,
2453 ff.). Soweit vorausgesetzt wird, dass diese Erledigterklärung des Rechtsmittels auf
Fälle zu beschränken ist, in denen die Rücknahme des Rechtsmittels wegen der starren
Kostenfolge zu angemessenen Ergebnissen führen würde (BGH, NJW-RR 2001, 1007 f.),
ist dem hier Genüge getan. Hätte die Klägerin ihre sofortige Beschwerde
zurückgenommen, so hätte sie gemäß § 516 Abs. 3 ZPO, der auch im Verfahren der
sofortigen Beschwerde gilt (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 516, Rn. 2), zwingend die
Kosten zu tragen.
2.
Die Erledigterklärung ist einseitig geblieben, nachdem der Beklagter mit Schriftsatz vom
16. Januar 2007 fristgerecht (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Erledigung der sofortigen
Beschwerde widersprochen hat. Soweit sein erster Antrag sich einleitend auf eine - durch
die Klägerin nicht abgegebene - Erledigungserklärung zur Hauptsache bezieht und
insoweit nicht eindeutig sein mag, ist jedenfalls auf Grund der unter Ziffer 2. des
Antrages sodann begehrten Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in Verbindung
mit der Beschwerdebegründung erkennbar, dass sich der Beklagte hierdurch auch der
Erledigterklärung der sofortigen Beschwerde widersetzt.
3.
Damit ist allein festzustellen, ob sich die Beschwerde auf Grund des Eintrittes eines
erledigenden Ereignisses insgesamt erledigt hat. Dies ist der Fall, wie der Senat den
Parteien im Ergebnis mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 bereits mitgeteilt hat.
Der Beklagte hat die ihm im Teilurteil vom 25. Oktober 2006 auferlegte
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Der Beklagte hat die ihm im Teilurteil vom 25. Oktober 2006 auferlegte
Auskunftserteilung vollständig erfüllt; davon geht insbesondere auch der Beklagte selbst
aus. Insoweit hat sich die sofortige Beschwerde vom 21. September 2006 auf Grund der
nachfolgend mit Schriftsatz vom 9. November 2006 erteilten Auskünfte des Beklagten
erledigt. Soweit der genaue Zeitpunkt der Erledigung streitig ist, ist auf das Schreiben
des Beklagten vom 9. November 2006 abzustellen, weshalb die Erledigung während des
Beschwerdeverfahrens eingetreten ist.
Mit dem Schreiben vom 9. November 2006 wurden die Prämienhöhen der
Lebensversicherungen des Beklagten durch diesen mitgeteilt und damit der letzte Teil
der auferlegten Auskunftsverpflichtung erfüllt. Davon ist das Amtsgericht zutreffend in
der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. November 2006 ausgegangen. Zu Recht hat das
Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 7. August 2006 ausgeführt, dass
hinsichtlich kapitalbildender Lebensversicherungen u. a. deren Prämienhöhe mitzuteilen
ist. Zu Lebensversicherungen müssen alle wesentlichen Vertragsdaten mitgeteilt werden
(Börger/Engelsing, Eheliches Güterrecht, 2. Aufl. 2005 Rn. 405). Dazu zählen das
Abschlussjahr, der Fälligkeitszeitpunkt, die Prämienhöhe und die Versicherungssumme;
alternativ können statt dessen der Rückkaufswert und die erzielten Überschussanteile
mitgeteilt werden (Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl. 2006 § 1379 Rn. 9). Diese
Angaben sind durch den Beklagter zuvor nicht - jedenfalls nicht im Rahmen einer
systematischen Aufstellung - in vollem Umfange mitgeteilt worden (vgl. insbesondere Bl.
30 d. A.). Durch den Beklagten wurden zumindest keine Angaben zur Prämienhöhe bzw.
zu den Überschussanteilen mitgeteilt, so dass keine der beiden dargestellten
Alternativen erfüllt war.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Liegen die Voraussetzungen der
Erledigungserklärung vor, sind dem Gegner die Kosten aufzuerlegen (vgl. auch
Musielak/Wolst, a.a.O., § 91 a, Rn. 29).
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