Urteil des OLG Brandenburg vom 16.02.2005

OLG Brandenburg: rückzahlung, auszahlung, kostenverfügung, abtretung, widerruf, vertreter, empfang, kontrolle, verwaltung, behörde

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 244/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 36 Abs 4 S 1 KostVfg, § 362
BGB, § 81 ZPO, § 83 Abs 1 ZPO,
§ 66 GKG
Kostenansatzverfahren: Wirksame Beschränkung der
Prozessvollmacht des Rechtsanwalts hinsichtlich der
Geldempfangsvollmacht für zurückzuzahlenden
Gerichtskostenvorschuss und deren Folgen
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des Landgerichts Potsdam
vom 16.02.2005 - 1 O 12/99 - aufgehoben.
Die Justizkasse des Landes Brandenburg wird angewiesen, an die Kläger
27.512,62 Euro
gegen Rechtsanwalt Dr. M… H…, in eben dieser Höhe.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Kläger sind in dem Rechtsstreit 1 O 12/99 vor dem Landgericht Potsdam zunächst
durch Rechtsanwälte K…und Kollegen vertreten worden.
Die Parteien haben am 22.12.1999 vor dem Landgericht Potsdam einen den Rechtsstreit
beendenden Vergleich geschlossen.
Mit Schreiben vom 10. April 2000 hat Rechtsanwalt Dr. M… H… die Vertretung der Kläger
in dem zitierten Rechtsstreit angezeigt und ferner mitgeteilt, dass das Mandat der
Anwaltskanzlei K…und Kollegen beendet sei.
Mit Klageschrift vom 24. Mai 2000 hat Rechtsanwalt Dr. H… namens der Kläger unter
anderem die Feststellung der Nichtigkeit des abgeschlossenen Vergleiches begehrt.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 haben die Kläger dem Landgericht Potsdam mitgeteilt,
dass sie ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H… mit heutigem Datum
beauftragt haben, die anhängige Klage zurückzuziehen. Da die Kläger die festgesetzten
Gerichtskosten vollständig an die Gerichtskasse entrichtet hätten, ersuchten sie um
Erstattung dieser Kosten auf ihr im Einzelnen bezeichnetes Konto. Die Kläger baten
ausdrücklich darum, den Geldbetrag nicht an den Prozessbevollmächtigten zu
überweisen.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2001 wurde durch Rechtsanwalt Dr. H… die Klage gegenüber
dem Landgericht Potsdam zurückgenommen.
Zu Gunsten der Kläger errechneten sich überschüssig gezahlte Gerichtskosten in Höhe
von 53.810 DM.
Die Kostenbeamtin bei dem Landgericht Potsdam wies die Landesjustizkasse zur
Rückzahlung dieses Betrages an und benannte als Empfänger Rechtsanwalt Dr. H…. Die
Landesjustizkasse überwies den Betrag am 9. August 2001 auf das Konto des
Rechtsanwaltes. Dieser leitete den Geldbetrag nicht an die Kläger weiter.
Wegen Vermögensverfall ist Dr. H… mittlerweile die Anwaltszulassung entzogen worden.
Die Kläger haben mit ihrer Erinnerung vom 30.12.2004 die Auszahlung des
überschüssigen Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 53.810 DM (27.512,62 Euro)
begehrt.
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Sie haben die Ansicht vertreten, im Hinblick auf ihr Schreiben vom 28.5.2001 sei das
Landgericht Potsdam verpflichtet gewesen, eine Auszahlungsanordnung zu ihren
Gunsten zu veranlassen. Eine Auszahlung an Rechtsanwalt Dr. H… unter Berufung auf
die Vorschriften der §§ 81 ZPO, 36 Abs. 4 KostVfg hätte nicht erfolgen dürfen. Zwar sei
die Prozessvollmacht im Anwaltsprozess eine Generalvollmacht mit gesetzlich
bestimmtem Umfange, da die Sicherheit des Prozessrechtsverkehrs grundsätzlich keine
im Einzelfall vorzunehmende Prüfung des Umfanges der Vollmacht vertrage. Eine solche
Prüfung sei jedoch im vorliegenden Falle nicht erforderlich gewesen, da der Wille des
Mandanten ( der Kläger) klar zu Tage getreten sei auf Grund des Schreibens vom 28.
Mai 2000. Da die Kläger Kenntnis von der schlechten wirtschaftliche Lage des
Rechtsanwalts Dr. H… gehabt hätten und befürchten mußten, der Anwalt werde die
empfangenen Gelder nicht weiterleiten, hätten sie um Auszahlung auf ihr Konto
nachgesucht. Die Auszahlung überschüssiger Gerichtskosten an ihren
Prozeßbevollmächtigten sei nach den anzuwendenden Vorschriften auch nicht zwingend
gewesen. Nach § 81 ZPO gelte der Prozeßbevollmächtigte lediglich als "ermächtigt", die
aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten in Empfang zu nehmen. Eine Verpflichtung
zur ausschließlichen Auszahlung an den Prozeßbevollmächtigten bestehe nicht. Nach §
36 Abs. 4 KostVfg komme eine Rückzahlung an den Anwalt in Betracht, wenn keine
Zweifel an der Gültigkeit der Prozeßvollmacht bestünden. Eben solche Zweifel seien
durch die Bitten der Kläger, ausschließlich an sie zurückzuzahlen, begründet worden.
Hilfsweise haben die Kläger angeregt, §§ 81 ZPO, 36 KostVfg durch Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
Die Kläger seien in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Die Kläger haben der Landesjustizkasse die Abtretung ihres Zahlungsanspruches gegen
Dr. H… angeboten.
Der Bezirksrevisor ist dem Antrag entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 16.02.2005 hat das Landgericht Potsdam die Erinnerung
zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Landgerichts hatte die Rückzahlung nach dem eindeutigen Wortlaut
des § 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg an den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu erfolgen.
Die Kläger hätten dies verhindern können, in dem sie ihrem Prozessbevollmächtigten die
Vollmacht entziehen und dies bei Gericht hätten anzeigen können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit welcher sie weiterhin
die Rückzahlung überschüssiger Gerichtskosten von 27.512,62 Euro an sie selbst
begehren.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Potsdam ist der Beschwerde entgegengetreten.
Die Kostenbeamtin bei dem Landgericht habe sich an die für sie zwingende Regelung
des § 36 Abs. 4 S. 1 KostVfg halten müssen. Es obliege auch nicht der Kostenbeamtin,
über die Rechtmäßigkeit der Regelung der Kostenverfügung zu entscheiden. Schließlich
sei die Bitte der Kläger um Rückerstattung überzahlter Gerichtskosten an sie persönlich
auch nicht geeignet gewesen, Zweifel am wirksamen Bestehen der Prozessvollmacht
aufkommen zu lassen. Den Klägern hätte der Widerruf der Prozeßvollmacht
freigestanden.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht
zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, § 66 Abs. 2 GKG.
Die nicht an eine Frist gebundene Beschwerde gegen die Entscheidung über die
Erinnerung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt
(§ 66 Abs. 2 GKG n. F.).
2.
Die Beschwerde der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Erinnerung der Kläger ist zulässig und begründet.
Die Kostenerinnerung nach § 66 GKG n.F. bzw. § 5 GKG a.F. ist wegen der Verletzung des
Kostenrechts statthaft. Sie kann sich zulässiger Weise gegen den Kostenansatz richten.
Zum Kostenansatz gehört auch die Berücksichtigung der Vorschriften der
Kostenverfügung (Hartmann/Kostengesetze, 36. Aufl., § 66 Rn. 18; OLG Köln, JurBüro
1999, 260). Eine sich auf § 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg beziehende Rüge ist hier erhoben
worden.
Die Erinnerung der Kläger ist auch begründet. Ihnen steht gegen die Gerichtskasse ein
Anspruch auf Rückzahlung überschüssiger Gerichtskosten in Höhe von 27.512,62 Euro
zu.
Dass die Kläger einen überflüssigen Gerichtskostenvorschuß in der genannten Höhe an
die Justizkasse entrichtet haben, hat das Landgericht selbst errechnet.
Die Auszahlung dieses Betrages an Rechtsanwalt Dr. H… kann den Klägern nicht mit
Erfolg entgegengehalten werden. Die Erfüllungswirkung dieser Zahlung beurteilt sich
ausschließlich nach materiell-rechtlichen Vorschriften (§ 362 BGB). Erfüllung im Sinne
von § 362 BGB tritt nur ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder an
dessen bevollmächtigten Vertreter bewirkt wird.
Die Justizkasse hat im vorliegenden Falle nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den
Anwalt zahlen können, da dieser nicht Gläubiger der Rückzahlungsforderung und auch
nicht empfangsbevollmächtigter Vertreter der Gläubiger dieser Forderung gewesen ist.
Zwar verschafft eine Vollmacht nach § 81 ZPO dem Prozeßbevollmächtigten eine
Vertreterstellung im Sinne der zitierten Vorschrift. Mit Schreiben vom 28. Mai 2001
haben die Kläger die Vertretungsmacht des Anwaltes aber rechtswirksam in Wegfall
gebracht.
a.
Die Anordnung der Rückzahlung überschüssiger Gerichtskosten ist seitens des
Landgerichts allein auf der Grundlage des § 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg erfolgt. Danach ist
die Rückzahlung überschüssiger Gerichtskosten an den Anwalt anzuordnen, sofern die
Partei durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 81 ZPO) vertreten wird.
§ 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg kann im vorliegenden Falle nicht Grundlage einer
rechtswirksamen Auszahlungsanordnung mit schuldbefreiender Wirkung (§ 362 BGB)
darstellen. Die zwingende Anordnung der Rückzahlung an den Anwalt steht bei der
vorliegenden Fallkonstellation nicht in Einklang mit dem zwingend zu wahrenden
objektiven Recht.
Die Kostenverfügung ist "eine Durchführungsvorschrift zu den Kostengesetzen". Sie stellt
eine Verwaltungsvorschrift dar. Die Regelung der Verfahrenskosten unterfällt der
konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Ziffer 1 GG). Sie ist durch Bundesgesetzgebung
erfolgt. Da die Durchführung Sache der Länder ist, haben die einzelnen Bundesländer
Ausführungsvorschriften erlassen, so auch das Land Brandenburg (zuletzt AV vom
5.12.1994, JMBl 1995, 4).
Indem Verwaltungsvorschriften häufig - wie auch im vorliegenden Fall - als
"Ausführungsbestimmungen/Durchführungsvorschriften" bezeichnet werden, wird zum
Ausdruck gebracht, dass sie den durch das Gesetz bereits verbindlich gemachten Inhalt
den mit der Gesetzesanwendung befassten Behörden nur nahe bringen und den Vollzug
erleichtern wollen (Maunz/Düring/Herzog, GG, Art. 80 Rn. 17). Der Inhalt der
Verwaltungsvorschrift muss in Einklang mit dem gesetzlichen Tatbestand stehen. Wird
eine Verwaltungsvorschrift den gesetzlichen Vorgaben, die konkretisiert werden sollen,
nicht gerecht, entfaltet sie keine Bindungswirkung für die Gerichte (BVerwGE 34, 278).
Die Gerichte sind bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns an das Gesetz gebunden
(Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG). Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige
Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches
Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, also auch auf eine bestimmte
Gesetzesauslegung und -anwendung durch ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt, sind
keine Gesetze im Sinne von Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG.
Im vorliegenden Fall ist daher § 36 Abs. 4 S. 1 KostVfg auf die Übereinstimmung mit
objektivem Recht durch das erkennende Gericht zu überprüfen. Verwaltungsvorschriften
mit materiell-rechtlichen Inhalt sind grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab
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mit materiell-rechtlichen Inhalt sind grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab
richterlicher Kontrolle (BVerwGE 78, 214, 227).
Die Befugnis verbindlicher Auslegung des objektiven Rechts obliegt allein den Gerichten
(Art. 19 Abs. 4 GG). Die in den Verwaltungsvorschriften enthaltene Rechtsauslegung
steht stets unter dem Vorbehalt, dass sie die Billigung durch die Rechtsprechung findet.
Die Wirkung norminterpretierender Verwaltungsvorschriften bleibt deshalb auf den
inneren Bereich der Verwaltung beschränkt mit der Folge, dass ihre Beachtung oder
Nichtbeachtung auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines in ihrer Anwendung
ergangenen Verwaltungsaktes bzw. wie hier einer Kostenverfügung keinen Einfluss hat.
Nur das objektive Recht und nicht die norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ist der
von Gerichten anzulegende verbindliche Beurteilungsmaßstab (BVerwGE 34, 279 (282)).
b.
§ 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg steht nicht im Einklang mit den §§ 81, 83 ZPO.
Nach § 81 ZPO gilt der Rechtsanwalt einer Partei bei Bestehen einer Prozessvollmacht
zur Entgegennahme von aus der Staatskasse zu erstattenden Geldern als "ermächtigt".
Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass stets an ihn auszuzahlen ist. Ist der
Gerichtskostenvorschuss von der Partei selbst eingezahlt worden und äußert diese vor
Anordnung der Rückzahlung einen der Ermächtigungsvermutung zuwiderlaufenden
Willen, so ist dieser zu beachten.
Zwar ist die Prozessvollmacht eine Vollmacht, deren Umfang in § 81 ZPO gesetzlich
festgelegt ist. Die Prozessvollmacht ermächtigt den Anwalt zu allen den Rechtsstreit
betreffenden Prozesshandlungen, wobei der Begriff der Prozesshandlung weit
auszulegen ist. Darunter fallen alle Handlungen, die sich auf den Betrieb des Verfahrens
beziehen. Das Gesetz erstreckt die Vollmacht auch auf den Empfang von aus der
Staatskasse zu erstattenden Kosten.
Die Kläger haben den Umfang der Prozessvollmacht von Rechtsanwalt Dr. H… mit ihrem
Auszahlungsverlangen jedoch wirksam beschränkt.
Zwar kann der gesetzlich festgelegte Umfang der Prozessvollmacht nach § 83 Abs. 1
ZPO nur in ganz engem Umfang eingeschränkt werden. Beschränkungen, die die Partei
gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten vornimmt, haben im Außenverhältnis
gegenüber dem Gericht grundsätzlich keine Wirkung (vgl. BGH NJW 2001, 1356, zitiert
nach Juris). Jedoch heißt es in § 83 Abs. 2 ZPO, dass eine Vollmacht für einzelne
Prozesshandlungen erteilt werden kann, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist. Daraus folgt umgekehrt, dass auch die im Anwaltsprozess erteilte
Prozessvollmacht durch die Partei insoweit beschränkt werden kann, als einzelne
Prozesshandlungen nicht dem Anwaltszwang unterliegen.
Zu den nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren gehört u. a. das
Kostenansatzverfahren einschließlich der Rechtsmittelverfahren, vgl. § 66 Abs. 5 GKG n.
F. bzw. § 5 Abs. 3 GKG a. F., oder auch das Kostenfestsetzungsverfahren. Schaltet sich
die Partei in das Kostenfestsetzungsverfahren ein, wird in der Praxis von ihr nicht
zunächst der Widerruf der Prozessvollmacht verlangt, sondern zutreffend davon
ausgegangen, dass die Kostenfestsetzung bzw. die Beschwerde gegen die
Kostenfestsetzung aus dem Umfang der Prozessvollmacht herausgenommen wird.
Nichts anderes kann gelten, wenn eine Partei im Kostenansatzverfahren der
Gerichtskasse gegenüber erklärt, nicht ihr Prozessbevollmächtigter, sondern sie selbst
sei diejenige Person, an die überzahlte Kosten erstattet werden sollen.
Dies führt nicht dazu, dass die Justizkasse jede Partei, die Gerichtskosten selbst
eingezahlt hat und der ein Erstattungsanspruch zusteht, befragen muss, ob ihr
Prozessbevollmächtigter zum Geldempfang berechtigt ist. Davon, dass dies der Fall ist,
ist wegen des in § 81 ZPO gesetzlich festgelegten Umfangs der Prozessvollmacht ohne
weiteres auszugehen.
Wenn allerdings wie hier eine Partei von sich aus an die Gerichtskasse herantritt, eine
Auszahlung an ihren Prozessbevollmächtigten untersagt und Erstattung an sich selbst
verlangt, beschränkt sie in zulässiger Weise die Prozessvollmacht mit der Folge, dass der
Prozessbevollmächtigte zum Geldempfang nicht – mehr – berechtigt ist.
Da die Justizkasse nicht mit befreiender Wirkung an den Prozessbevollmächtigten der
Kläger hat zahlen können, war auf die Erinnerung der Kläger die Rückzahlung besagten
Gerichtskostenvorschusses an sie selbst anzuordnen Zug um Zug gegen Abtretung der
Ansprüche der Kläger auf Zahlung eben diesen Betrag aus jedem nur erdenklichen
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Ansprüche der Kläger auf Zahlung eben diesen Betrag aus jedem nur erdenklichen
Rechtsgrund gegen Rechtsanwalt Dr. Huber.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
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