Urteil des OLG Brandenburg vom 02.11.2006

OLG Brandenburg: vaterschaft, eltern, entscheidungsbefugnis, vertretung, sorgerecht, abgrenzung, abstammung, zusammenwirken, pfleger, link

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 279/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 1592 BGB, § 1600
BGB, § 1600b Abs 1 BGB, §
1600b Abs 4 BGB
Prozesskostenhilfe; Sorgerecht: Erfolgsaussicht eines Anspruchs
auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich eines
Vaterschaftsanfechtungsverfahrens
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Antragsteller wird für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Wirkung
vom 2. November 2006 unter Beiordnung von Rechtsanwalt … in B. zu den Bedingungen
eines ortsansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet; das
Scheidungsverfahren ist mittlerweile rechtshängig. Während ihrer Ehe ist das betroffene
Kind B. M. R. am … 1995 geboren worden, für das die Parteien gemeinsam
sorgeberechtigt sind. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass
nicht der Antragsteller, vielmehr der langjährige Lebenspartner der Antragsgegnerin der
biologische Vater des Kindes ist.
Der Antragsteller begehrt die Übertragung der Entscheidungsbefugnis gem. § 1628 BGB
hinsichtlich der Durchführung einer Klage auf Anfechtung seiner Vaterschaft zu dem
Kind. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe für das
beabsichtigte Verfahren nach § 1628 BGB versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige
Beschwerde hat Erfolg. Nach derzeitigem Stand kann dem Antragsteller nicht die
Erfolgsaussicht für sein Begehren versagt werden, § 114 ZPO.
1. Die Übertragung einer einzelnen sorgerechtlichen Angelegenheit gemäß § 1628 Satz
1 BGB setzt voraus, dass eine Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung
betroffen ist. Davon abzugrenzen sind Angelegenheiten des täglichen Lebens. Nach der
Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB sind Entscheidungen in Angelegenheiten
des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer
abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Im Umkehrschluss
dazu sind Angelegenheit von erheblicher Bedeutung alle diejenigen, die nicht diesen
Anforderungen entsprechen. Eine klare begriffliche Abgrenzung ist nicht möglich, schon
wegen der Vielschichtigkeit des kindlichen Lebens wird in der Regel nur anhand der
Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Abgrenzung getroffen
werden können.
Im Allgemeinen sind danach Entscheidungen, die die kindliche Entwicklung auf Dauer
bestimmen dürften, von erheblicher Bedeutung für das Kind. Derartige erhebliche
Bedeutung haben z. B. Entscheidungen darüber, in welchen Betreuungseinrichtungen
sich das Kind künftig aufhält, z. B. ob (und ab welchem Alter) es eine Kindertagesstätte
(Brandenburgisches OLG, OLGReport 2004, 440) besucht, zu welcher Schule es geht, ob
ein Internat besucht wird, welche Ausbildungsstelle es antritt (vgl. nur
Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1687, Rn. 7). Die vorangestellten Ausführungen
zeigen, dass es sich um gravierende Eingriffe in die kindliche Entwicklung handeln muss.
Bezweckt wird, dass die Eltern die Verantwortung nicht auf das Familiengericht in
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Bezweckt wird, dass die Eltern die Verantwortung nicht auf das Familiengericht in
Nebensächlichkeiten abwälzen können. Bei Angelegenheiten, die nicht von erheblicher
Bedeutung sind, die also dem allgemeinen täglichen Leben zuzuweisen sind, verbleibt es
dagegen bei der gemeinsamen Entscheidungsbefugnis der Elternteile. Allein dadurch,
dass sich die Eltern über eine Angelegenheit für das Kind nicht einigen können, wird
diese auch nicht ihrerseits zu einer erheblichen Angelegenheit im Sinne des § 1628 Satz
1 BGB (vgl. auch Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., 2007, § 1628, Rn. 3).
2. Der Umstand, den wahren Vater des Kindes festzustellen, ist von überragender
Bedeutung für das Kind, wie überhaupt das Wissen darüber, wer seine Eltern sind, für
jeden Menschen einen vielfach existenziellen Umstand darstellt. Verfahren, die die
Vorschriften über die Vaterschaft gem. §§ 1592 ff. BGB betreffen, stellen daher solche
von besonderer Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB dar. Dies betrifft sowohl
Vaterschaftsanfechtungs- als auch Vaterschaftsfeststellungsverfahren.
Weshalb das Amtsgericht diese erhebliche Bedeutung letztendlich verneint hat, kann
den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Zwar ist dem
Amtsgericht darin zuzustimmen, dass die erhebliche Bedeutung nicht allein daraus
folgen kann, dass die Kindeseltern über den streitigen Punkt nicht einig sind (vgl. bereits
zuvor). Mit der weiteren Frage, ob das hier angestrengte Verfahren (Anfechtung der
Vaterschaft zum Antragsteller) ein solches von erheblicher Bedeutung für das betroffene
Kind ist, hat sich das Amtsgericht aber nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Im
Übrigen sei darauf hingewiesen, dass jedenfalls hinsichtlich der Vaterschaftsanfechtung
die Kindeseltern auch tatsächlich im Streit sind; die Kindesmutter verweigert bislang ihre
Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren. Nur auf gerichtlichem Wege lässt sich aber
gemäß den §§ 1599 ff. BGB die Vaterschaft des Antragstellers einerseits beseitigen und
die Vaterschaft des derzeitigen Lebenspartners der Kindesmutter andererseits
feststellen.
3. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller selbst nicht mehr zur
Anfechtung auf Grund des Ablaufes der Anfechtungsfrist (§ 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB)
berechtigt ist, folgt nichts anderes.
a. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass hier allein das Anfechtungsrecht des
Antragstellers gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB erloschen ist; das eigene
Anfechtungsrecht des betroffenen Kindes besteht dagegen fort (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4
BGB). Soweit die Frage der Erhebung einer Anfechtungsklage berührt wird, handelt es
sich deshalb um eine sorgerechtliche Entscheidung, über die beide Eltern aufgrund der
beschränkten Geschäftsfähigkeit des betroffenen Kindes (§§ 106, 1600a Abs. 3 BGB)
gem. §§ 1616 Abs. 1, 1627 BGB in gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen haben.
Dem steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass der Vater im Anfechtungsverfahren
von der Vertretung des betroffenen Kindes ausgeschlossen ist. Als gesetzlich
Sorgeberechtigter kann der Antragsteller - ebenso wie im Übrigen die Antragsgegnerin -
im Anfechtungsprozess gegen das Kind nicht auftreten (vgl. §§ 1629 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB sowie Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl. 2007, §
1600 a, Rn. 6). Steht dem Vater das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht zu, so
entscheidet er insoweit jedenfalls über die Frage, ob seine Vaterschaft in Vertretung des
Kindes angefochten werden soll, allein oder im Zusammenwirken mit der Mutter, da es
im Interesse des Kindes liegen kann, bei dem bisherigen Vater zu bleiben
(Palandt/Diederichsen, a.a.O.).
Trifft der sorgeberechtigte Elternteil die Entscheidung zur Anfechtung, ist sodann
nachfolgend ein Pfleger für das Kind zu bestellen, soweit die Anfechtung der Vaterschaft
im Kindesinteresse liegt. Dabei ist im Normalfall davon auszugehen, dass ein natürliches
Interesse des Kindes an der Feststellung seiner wirklichen Abstammung besteht, d. h.
die Anfechtung der Vaterschaft ist sogar aus sorgerechtlichen Erwägungen vielfach
geboten (vgl. auch Palandt/Diederichsen, a.a.O.).
b. Angesichts dessen, dass wegen des Bestehens des gemeinsamen Sorgerechtes von
Antragsteller und Antragsgegnerin die alleinige Entscheidungsbefugnis eines
Sorgeberechtigten nur im Wege des § 1628 BGB erlangt werden kann, ist diese Frage
aber bereits im Verfahren des § 1628 BGB zu klären. Denn soweit die Anfechtung der
Vaterschaft nicht dem Kindesinteresse entsprechen würde, wäre die Übertragung der
Entscheidung nach § 1628 BGB dem Kindeswohl gemäß § 1697 a BGB abträglich,
weshalb sie zu versagen wäre.
Anhaltspunkte dafür sind aber derzeit nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht erkennbar,
dass aus wirtschaftlicher Sicht das Kind sich besser stellen würde, wenn es derzeit den
Antragsteller als " " behalten würde. Auf Grund dessen gilt weiterhin der
Antragsteller als " " behalten würde. Auf Grund dessen gilt weiterhin der
vorangestellte Grundsatz, dass es dem kindlichen Interesse regelmäßig entspricht, den
wahren Vater festzustellen. Insoweit ist hier zu Gunsten des Kindeswohls die
Übertragung des entsprechenden Bestimmungsrechts auf den Kindesvater, d. h. den
Antragsteller, nach derzeitigem Stand geboten. Erst recht gilt dies unter
Berücksichtigung dessen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand der wahre Vater zur
Anerkennung bereit steht.
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