Urteil des OLG Brandenburg vom 10.08.2009
OLG Brandenburg: rechtliches gehör, multiple sklerose, versorgung, ausschluss, erwerbsunfähigkeit, scheidung, auskunft, sozialhilfe, link, sammlung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 139/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587c Nr 1 BGB vom
02.01.2002, § 76 Abs 2 S 3 SGB
6 vom 15.12.2004, § 101 Abs 3
SGB 6 vom 20.04.2007
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Erkrankung des
Ausgleichspflichtigen
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde
vom 10. August 2009 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des
Tenors) wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ….11.1959 geborene Antragstellerin und der am ….8.1953 geborene
Antragsgegner, die deutsche Staatsangehörige sind, haben am ….9.1979 in P…/Polen
die Ehe geschlossen, aus der zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen
sind. Die Trennung der Parteien erfolgte im Jahr 2006. Der Scheidungsantrag wurde dem
Antragsgegner am 9.2.2009 zugestellt.
Der Antragsgegner bezieht seit dem 21.5.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
die sich nach seinen Angaben auf monatlich 745,25 € netto beläuft.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts haben die Parteien während der Ehezeit
(….9.1979 bis ….1.2009, § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) in der gesetzlichen Rentenversicherung
folgende Rentenanwartschaften erworben, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende
der Ehezeit: der Antragsgegner eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft in
Höhe von 398,81 € und eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe
von 240,94 €, die Antragstellerin eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft in
Höhe von 189,95 € und eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe
von 26,55 € . Die Antragstellerin hat zudem bei der D… AG eine private
Leibrentenversicherung mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 2.780,92 €
erlangt.
Amtsgericht
zugunsten der Antragstellerin
vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten auf das
Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten eine
101,19 €
104,43 €
jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.1.2009, übertragen werden. Gegen
diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des
Antragsgegners, mit der er einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt. Zur
Begründung macht er insbesondere geltend, er sei wegen seiner krankheitsbedingten
Erwerbsunfähigkeit, an der sich bis zum Bezug der Altersrente nichts mehr ändern
werde, auf seine Rentenleistungen ungleich stärker angewiesen als die Antragstellerin
auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie sei angesichts ihres Alters und
Gesundheitszustands in der Lage, bis zum Beginn der Regelaltersrente noch eine
zusätzliche ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Bei einer Durchführung des
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zusätzliche ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Bei einer Durchführung des
Versorgungsausgleichs sei er gezwungen, seine Ehefrau auf Unterhalt in Anspruch zu
nehmen.
II.
Da das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde,
ist gemäß Art. 100 Abs. 1 FGG-RG und § 48 VersausglG das bis dahin geltende
Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden. Die danach gemäß §§ 629 a Abs. 2,
621 e ZPO a.F. zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne
Erfolg. Der Senat sieht von einer gemäß § 53 b Abs. 1 FGG a.F. grundsätzlich
vorgesehenen mündlichen Verhandlung ab. Der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt
und beiden Parteien ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin sachlich
und rechnerisch richtig durchgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs entspricht damit den
gesetzlichen Vorschriften (§§ 1587 a, 1587 b BGB a.F.). Sie ist auch nicht grob unbillig.
Die Voraussetzungen der vorliegend allein geltend gemachten Härteklausel des § 1587 c
Nr. 1 BGB a.F. sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht gegeben.
Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die
Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder
im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluss oder eine
Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer
ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen, sondern im Gegenteil zu einem
erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen
würde (vgl. z. B. BGH, FamRZ 2008, 1836).
Bei der gebotenen Abwägung der wirtschaftlichen Lage der Parteien lässt sich vorliegend
nicht feststellen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs die
Inanspruchnahme des Antragsgegners als grob unbillig erscheinen lässt. Der
Antragsgegner macht in diesem Zusammenhang vor allem geltend, dass er infolge
seiner Erkrankung (Multiple Sklerose) erwerbsunfähig sei. Bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze sei mit der Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit nicht zu
rechnen. Folglich könne er seine Altersvorsorge nicht weiter ausbauen und sei auf die
ungekürzte Rente angewiesen. Dies begründet jedoch keine grobe Unbilligkeit im Sinne
der Härteklausel.
Eine Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. lässt sich entgegen der Auffassung
des Antragsgegners nicht schon daraus herleiten, dass die künftige Entwicklung bei einer
bis zum Rentenalter fortdauernden Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu einer höheren
Versorgung der ausgleichsberechtigten Antragstellerin als auf seiner Seite führen kann.
Wird der Versorgungsausgleich zulasten des Antragsgegners durchgeführt, so würden
sich -nach dem Stand der Auskunft der Beteiligten vom 20.7.2009 - die bestehenden
Anwartschaften der Antragstellerin aus allen Zeiten von 37,51 €
(nichtangleichungsdynamisch) und 214,70 € (angleichungsdynamisch) auf (37,51€ +
101,19 € =) 138,70 € bzw. (214,70 € + 104,43 €=) 319,13 € erhöhen. Damit würde die
Antragstellerin bei einer (sofortigen) ungekürzten Durchführung des
Versorgungsausgleichs aber immer noch nicht über ausreichend hohe Anwartschaften
verfügen, um ihren den Lebensverhältnissen der Parteien entsprechenden Unterhalt im
Alter zu decken. Die künftige Entwicklung rechtfertigt den vom Antragsgegner geltend
gemachten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. Gegenstand der Beurteilung
tatsächlichen Verhältnisse
Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen (vgl. hierzu BGH, FamRZ
1999, 499). Welche Rentenanwartschaften der Antragstellerin zum voraussichtlichen
Rentenbeginn im Jahr 2017 (§ 36 SGB VI) auf Grund ihrer eigenen Rentenanwartschaften
in der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen werden, lässt sich derzeit nicht
zuverlässig feststellen. Aus der ungewissen weiteren Entwicklung ihrer
Rentenanwartschaften kann daher zu ihren Lasten kein Argument für die Anwendung der
Härteklausel hergeleitet werden (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1990, 1341). In diesem
Zusammenhang lässt sich von einer groben Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses erst
im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich die sichere Prognose getroffen werden kann,
Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen
unverhältnismäßig hohe Alterversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig
angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm
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angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm
ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend
angewiesen ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2005, 696). Es fehlt hier aber an der für die
Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. erforderlichen Prognosesicherheit über die
künftige Einkommensentwicklung auf Seiten der Antragstellerin und den zukünftigen
Erwerb von Rentenanwartschaften nach der Scheidung bis zum Bezug der
Regelaltersrente im Jahr 2017. Allein der Umstand, dass die künftige Entwicklung zu
einer höheren Versorgung des Ausgleichsberechtigten als des Ausgleichspflichtigen
führen kann, reicht für sich genommen nicht aus.
Im Übrigen rechtfertigt nicht jede Ungleichheit in der Versorgung die Anwendung der
Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1999, 497). Unter den
gegebenen Umständen lässt sich aus heutiger Sicht eine etwaige bestehende
Ungleichheit in der Versorgung im Zeitpunkt des Renteneintritts der Antragstellerin
jedenfalls nicht als grob unbillig bewerten. Denn ein solches Ergebnis würde
widerspiegeln, dass der Antragsgegner bereits im Jahr 2000 im Alter von nur 46 Jahren
aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, während die Antragstellerin im Jahr 2017 bis
zu ihrem 67. Lebensjahr gearbeitet hätte. Dass die ausgleichsberechtigte Antragstellerin
unter Entwicklungen, wie sie hier möglich sind, insgesamt eine höhere Versorgung
erlangen kann als der ausgleichspflichtige Antragsgegner stellt sich dann lediglich als
Ergebnis der unterschiedlichen Dauer des beiderseitigen Arbeitslebens dar und
veranlasst für sich genommen nicht zu einer Herabsetzung oder einem Ausschluss des
Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Härteklausel. Auch der Umstand, dass der
Antragsgegner infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Leistungen der
Grundsicherung (§§ 41 ff. SGB XII) oder der Sozialhilfe angewiesen sein könnte, vermag
keine grobe Unbilligkeit im Sinne der Härteklausel zu begründen (vgl. hierzu
Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587 c, Rn. 23).
Der Hinweis des Antragsgegners auf die etwaige Begründung einer
Unterhaltsabhängigkeit von der ausgleichsberechtigten Antragstellerin im Falle der
Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtfertigt es ebenfalls nicht, die ungekürzte
Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig anzusehen. Es kann zwar eine
Wechselbeziehung zwischen dem Unterhaltsanspruch und Versorgungsausgleich auf
Seiten des Ausgleichspflichtigen bestehen, die das Interesse des Berechtigten an der
Durchführung des Versorgungsausgleichs verringert oder sogar ausschließt (vgl. hierzu
BGH, FamRZ 2005, 696; FamRZ 1981, 756). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann allein durch die Durchführung des
Versorgungsausgleichs gegenwärtig eine Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin
nicht begründet werden.
Die ausgleichsberechtigte Antragstellerin bezieht keine Rentenleistungen. Der
ausgleichspflichtige Antragsgegner ist daher nach der bis zum 31.8.2009 geltenden
Fassungen des § 101 Abs. 3 SGB VI bis zum Eintritt des Rentenfalls auf Seiten der
so genannte Rentnerprivileg
geschützt. Ob die Begründung einer Unterhaltspflicht zugunsten des Antragsgegners
zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Antragstellerin mit Blick auf die
unterhaltsrechtliche Eigenverantwortung des Antragsgegners gemäß § 1569 BGB sowie
wegen fehlender ehebedingter Nachteile (vgl. § 1578 b BGB) überhaupt noch in Betracht
kommt, bleibt abzuwarten. Die von den Parteien vorgetragenen Umstände sprechen
dagegen. Die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs hat danach für sich
genommen keine Auswirkungen auf die Frage einer Unterhaltsabhängigkeit des formal
ausgleichspflichtigen Antragsgegners von der formal ausgleichsberechtigten
Antragstellerin.
Sonstige Umstände, die Anlass für die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB geben
könnten, macht der Antragsgegner nicht geltend. Sie sind auch nach den Umständen
nicht zu erkennen.
Aus den vorstehend dargestellten Gründen ist daher auch das Prozesskostenhilfegesuch
des Antragsgegners mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels im Sinne von § 114
ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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