Urteil des OLG Brandenburg vom 28.04.2008
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 UF 144/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 511 Nr 1 ZPO, § 20 JVEG
Berufung: Beschwerwert bei Verurteilung, die Richtigkeit einer
Auskunft eidesstattlich zu versichern
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2008 verkündete Schlussurteil des
Amtsgerichts – Familiengerichts – Königs Wusterhausen – 30 F 254/06 – wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 520,-
€ festgesetzt.
Gründe
Die Verwerfung der Berufung im Beschlusswege beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO.
I.
Die Berufung der Beklagten ist - worauf der Vorsitzende bereits mit Verfügung vom 6.
Januar 2009 hingewiesen hat - unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes
600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemisst sich der Wert des
Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die
Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit
und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGH, FamRZ 2001,
1213 m. w. N.).
Den Zeitaufwand, den die Beklagte vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat,
um ihre bisherigen Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, schätzt
der Senat auf maximal 10 Stunden. Hinzuzurechnen ist der Zeitaufwand, der für die
Wahrnehmung des Termins entsteht, und für den einschließlich An- und Abfahrt
höchstens 5 Stunden angesetzt werden können. Als Anhaltspunkt für die
Monetarisierung des Zeitaufwandes kommt der Stundensatz für die Entschädigung von
Zeugen nach § 20 JVEG in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 2002, 666), der derzeit 3 €
beträgt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ein Verdienstausfall entsteht, sind
weder ersichtlich, noch vorgetragen. Für den Zeitaufwand wären daher allenfalls 45,- €
anzusetzen. Hinzuzurechnen wären Fahrtkosten von 12,- € (24 km x 2 x 0,25 €), § 5
JVEG. Selbst wenn man der Beklagten das Recht zubilligt, in dem Verfahren den Beistand
eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, entstehen insgesamt keine höheren
Kosten als 600,- €. Ausgehend von dem Streitwert von 10.000,- € für das
Hauptsacheverfahren könnte der Rechtanwalt max. eine 3/10 Verfahrensgebühr (VV
3309) und eine 3/10 Terminsgebühr (VV 3310) geltend machen, insgesamt -
einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer - also nicht mehr als 370,80 €. Danach
ergebe sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von rd. 430,- €.
Geht man - alternativ - davon aus, dass die Beklagte die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung verweigern will, weil sie Einwendungen zur Vollstreckungsfähigkeit des Titels
im Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 889, 888 ZPO geltend macht, wären
Kosten - für zwei Instanzen - von maximal 520,00 € anzusetzen (3/10 Gebühr gem. VV
3309, 5/10 Gebühr gem. VV 3500).
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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