Urteil des OLG Brandenburg vom 24.12.2002
OLG Brandenburg: aufrechnung, liquidator, vertretung, anwaltshonorar, abrechnung, abgabe, käufer, versuch, vollmacht, rechtsvertreter
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 95/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Juni 2003 verkündete Urteil der 12.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (12 O 47/03) teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 278.202,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2002 sowie
außerdem Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 81.724,51 € vom 26. Februar 2003 bis 28. April 2003 zu zahlen.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der Kläger verlangt die Zahlung von Resthonorar für seine Tätigkeit als Liquidator der
Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Der Kläger war als Liquidator der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S. GmbH i.L.,
tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit betrieb er im Jahre 1996 den Verkauf des sog. H. im
Jahre 1996. Im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages und der
Sanierungsvereinbarung überprüfte er nicht, ob die Käuferin die persönlichen
Voraussetzungen für eine Förderung des Vorhabens “H.” erfüllte, obwohl die
Sanierungsmaßnahmen vereinbarungsgemäß durch öffentliche Fördermittel finanziert
werden sollten. Als die fehlende Förderfähigkeit des Vorhabens der Käuferin feststand,
verständigten sich die Vertragsparteien – unter Vorbehalt von
Schadensersatzansprüchen – auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Käuferin
nahm daraufhin die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Leistung von Schadensersatz
in Anspruch. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten
rechtskräftig am 13.6.2001 zur Zahlung von 455.032,41 DM nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2001 und begründete die Haftung mit der
vorvertraglichen Pflichtverletzung ihres Liquidators.
Am 30.9.2002 erteilte die Beklagte der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben (BvS) Vollmacht, mit dem Kläger „das Liquidatorenhonorar gemäß
Dienst- und Honorarvertrag vom 18.12.1993 zu verhandeln und eine abschließende
Vereinbarung zu treffen“. Am 27.10./11.11.2002 vereinbarten die Parteien – die Beklagte
vertreten durch die BvS – schriftlich, daß die Beklagte an den Kläger ein Resthonorar in
Höhe von 3.678.026,07 € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hatte, womit sämtliche
Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte gleich aus welchem Rechtsgrund aus
oder im Zusammenhang mit der Liquidatorentätigkeit abschließend geregelt sein
sollten.
Mit Abrechnung vom 26.1.2003 stellte der Kläger unter Berücksichtigung von drei
Abschlagszahlungen auf sein Gesamthonorar in Höhe von 4.266.510,24 € der Beklagten
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Abschlagszahlungen auf sein Gesamthonorar in Höhe von 4.266.510,24 € der Beklagten
den restlichen Honoraranspruch zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3.983,32 € mit
insgesamt 363.910,58 € in Rechnung.
Da die Beklagte nicht zahlte, hat der Kläger erstinstanzlich Klage im Urkundsprozeß auf
Zahlung des nach seiner Abrechnung noch offenen Betrages erhoben. Er hat die
Auffassung vertreten, die Honorarvereinbarung stelle eine abschließende Regelung der
wechselseitigen finanziellen Verpflichtungen der Parteien dar. Die zum Zeitpunkt ihres
Abschlusses bereits entstandenen möglichen Gegenansprüche der Beklagten –
insbesondere die Ansprüche aus dem mißglückten Versuch des Verkaufs des H. – seien
damit endgültig abgegolten und erledigt worden.
Die Beklagte hat am 29. April 2003 auf die mit der Klage geltend gemachte
Restforderung 81.724,51 € gezahlt. Die Parteien haben im Hinblick hierauf den
Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.
Der Kläger hat dementsprechend noch beantragt,
die Beklagte zur Zahlung weiterer 282.186,07 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.12.2002 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, die in die Abrechnung eingegangenen Verzugszinsen könne
der Kläger nicht verlangen.
Die Beklagte hat außerdem die Auffassung vertreten, aus dem mißglückten Versuch des
Verkaufs des H. stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt
274.107,31 € zu. Mit diesem Anspruch hat sie gegenüber der Honorarforderung des
Klägers die Aufrechnung erklärt. Sie hat ferner gegenüber dem vom Kläger für seine
Prozeßvertretung in dem vorgenannten Rechtsstreit vor dem LG Hamburg geltend
gemachten Anwaltshonorar in Höhe von 4.095,45 € ein Zurückbehaltungsrecht geltend
gemacht sowie die Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangt.
Das Landgericht hat durch am 5.6.2003 verkündetes Urteil die Klage bis auf einen Teil
der Zinsforderung mit folgender Begründung abgewiesen:
Gegen den auf die schriftliche Honorarvereinbarung gestützten Anspruch habe die
Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aus § 71 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 43 Abs. 2
GmbHG in Höhe von 274.107,31 DM wirksam aufgerechnet. Die Verpflichtung des
Klägers zur Leistung von Schadenersatz ergebe sich aus den Feststellungen des
rechtskräftigen Urteils des LG Hamburg vom 13.6.2001. Zu ersetzen habe der Kläger
danach auch die als Folgeschäden geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Die
Beklagte könne ferner gegen die Zahlung des Liquidatorenhonorars mit Erfolg den
Freistellungsanspruch betreffend das Anwaltshonorar der Rechtsanwälte … für die
Prozeßvertretung in dem vor dem LG Hamburg geführten Rechtsstreit in Höhe von
4.095,45 € netto einwenden. Durch die Honorarvereinbarung sei sie nicht an der
Geltendmachung der Einwendungen gehindert. Eine abschließende Regelung aller
gegenseitigen Ansprüche über den seinerzeit ausgehandelten Honoraranspruch des
Klägers hinaus lasse sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Daß die Höhe des
Resthonorars durch die seinerzeit bekannten Gegenansprüche beeinflußt worden wäre
oder werden sollte, habe der Kläger nicht dargetan; auch ergäben sich dafür keinerlei
Anhaltspunkte aus der Akte.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 3.983,32 €
habe der Kläger endlich nicht schlüssig dargetan.
Gegen diese seinen Prozeßbevollmächtigten am 10.6.2003 zugestellte Entscheidung
wendet sich der Kläger mit der am 19.6.2003 eingelegten und am 7.8.2003 begründeten
Berufung.
Der Kläger erklärt die Abstandnahme vom Urkundsprozeß. Er ist der Auffassung, der
Beklagten stehe kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu. Er meint, das Urteil des
Landgerichts Hamburg sei in vielerlei Hinsicht angreifbar gewesen und hätte deshalb in
jedem Fall im Wege der Berufung überprüft werden müssen. Die Beklagte habe zu
vertreten, daß es rechtskräftig geworden sei. Das Berufungsverfahren sei chancenreich
gewesen. Spätestens im Berufungsverfahren hätte die Beklagte ihm, dem Kläger den
Streit verkünden und sich so etwaige Ansprüche gegen ihn sichern können. Wie der
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Streit verkünden und sich so etwaige Ansprüche gegen ihn sichern können. Wie der
Beklagten bekannt gewesen sei, habe ihre Rechtsvorgängerin auf eigene Kosten eine
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zur Absicherung etwaigen Fehlverhaltens
ihres Liquidators, des Klägers, unterhalten.
Unabhängig davon habe die Beklagte den Mißerfolg des Prozesses mitverschuldet und
mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Kläger jedenfalls verwirkt.
Schließlich hält der Kläger auch die Auslegung der Honorarvereinbarung durch das
Landgericht für angreifbar.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 282.186,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie stimmt der Abstandnahme vom
Urkundenprozeß nicht zu und hält den Wechsel der Verfahrensart nicht für sachdienlich.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
I. Die zulässige Berufung ist im Betrage von 278.202,75 € begründet und im Betrage von
3.983,32 € nebst einem Teil des Zinsanspruches unbegründet.
1) Der Rechtsstreit befindet sich nach wie vor im Stadium des Urkundsprozesses (§§ 592
ff ZPO). Die vom Kläger erst in der Berufung erklärte Abstandnahme vom
Urkundsprozeß ist unzulässig.
Zwar war nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung der ZPO die Abstandnahme
vom Urkundsprozeß in der Berufung in analoger Anwendung von § 263 ZPO nach
herrschender Meinung dann zulässig, wenn der Beklagte zustimmte oder das
Berufungsgericht dies für sachdienlich erachtete. Ob diese Grundsätze auch nach der
Rechtslage auf Grund der ZPO in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung noch
anwendbar sind, kann aber dahinstehen. Auch wenn man sie für anwendbar hält, ist die
Abstandnahme im vorliegenden Fall nicht zulässig. Denn die Abstandnahme beruht auf
dem Angebot von im Urkundsprozeß unstatthaftem Zeugenbeweis, ohne daß vom
Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 I ZPO dargelegt und glaubhaft
gemacht worden ist (§ 533 Nr. 2 ZPO); es fehlt deshalb für die Zulässigkeit der
Abstandnahme an einer der erforderlichen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen.
2) Dem Kläger steht aus der Resthonorarvereinbarung vom 11.11.2002 die mit der Klage
noch geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige restliche Vergütungsforderung zu.
Soweit dies mit dem im Urkundsprozeß zulässigen Beweismitteln festgestellt werden
kann, ist diese Vergütungsforderung nicht durch die von der Beklagten erklärte
Aufrechnung erloschen. Eine Aufrechnungslage bestand im Zeitpunkt der Abgabe der
Aufrechnungserklärung nicht. Weder der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte
Schadensersatzanspruch, den sie aus § 71 IV i.V.m. § 43 II GmbHG in Höhe von
274.107,31 € hergeleitet hat, noch ein Freistellungsanspruch betreffend das
Anwaltshonorar der Rechtsanwälte … für die Prozeßvertretung in dem Rechtsstreit vor
dem Landgericht Hamburg in Höhe in Höhe von 4.095,45 € konnten nach dem durch
Urkunden belegten Sachstand im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärungen
von der Beklagten noch geltend gemacht werden. Auf beide Ansprüche hatte die
Beklagte nämlich bei Zugrundelegung des Urkundeninhaltes und des unstreitigen
Verhaltens der Parteien mit Abschluß der Vereinbarung vom 11. 11. 2002 verzichtet.
Die genannte Vereinbarung betrifft zwar nach ihrem Wortlaut lediglich die
Honoraransprüche des Klägers. Aus seinem für die Auslegung maßgeblichen
Empfängerhorizont mußte der Kläger aber entgegen der Ansicht des Landegerichtes
davon ausgehen, daß die Beklagte in ihr auf die ihr bekannten möglichen
Gegenansprüche verzichtete, der ausgehandelte restliche Honorarbetrag ihm deshalb
effektiv und ungemindert zustehen sollte.
Dieser Auslegung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
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- Bereits geraume Zeit vor Abschluß der Vereinbarung – nämlich am 1.2.2000 – hatte
der Kläger seine Liquidatorentätigkeit endgültig beendet; am 28.3.2000 war er zudem
förmlich als Liquidator abberufen worden. Die Aushandlung des restlichen
Liquidatorenhonorars Ende des Jahres 2002 konnte daher aus der maßgeblichen Sicht
eines vernünftigen und redlichen Kaufmannes nur dazu dienen, das
Liquidatorenverhältnis vollständig „abzuwickeln“, also zu klären, welche Ansprüche unter
Berücksichtigung aller den Parteien bekannten Umstände dem Kläger noch zustehen
sollten. Daß auch die Beklagte lediglich die Höhe des Resthonoraranspruches des
Klägers unter Berücksichtigung aller ihr etwa zustehenden Gegenansprüche klären
lassen wollte, erhellt aus der Formulierung der von ihr in diesem Zusammenhang der
BvS erteilten Vollmacht vom 30.9.2002, wonach die BvS im Wege der unentgeltlichen
Geschäftsbesorgung die „Abwicklung“ des mit dem Kläger abgeschlossenen
Dienstvertrages für die Beklagte übernehmen und nach Verhandlung des
Liquidatorenhonorars eine „abschließende Vereinbarung“ treffen sollte.
- Aus dem über zwei Jahre zuvor ergangenen Urteil des Landgerichts Hamburg ging
deutlich hervor, daß die Beklagte zu der Schadensersatzleistung an den Käufer des H.,
deshalb verurteilt worden war, weil nach Auffassung des Landgerichts der Kläger als
Liquidator der Beklagten vorvertragliche Pflichten gegenüber dem Käufer verletzt hatte.
Die Beklagte kannte daher bei Abschluß der Resthonorarvereinbarung alle Umstände,
aus denen sich der jetzt mit der Aufrechnung geltend gemachte Regreßanspruch gegen
den Kläger ergab.
Wenn die Beklagte bzw. die mit ihrer Vertretung betraute BvS unter diesen Umständen
nicht, wie es sich aufgedrängt hätte, bei der Aushandlung der Höhe des
Resthonoraranspruches den ihr ihrer Auffassung nach zustehenden
Schadensersatzanspruch zum Verhandlungsgegenstand machen ließ, konnte der Kläger
aus seiner maßgeblichen Sicht dieses Verhalten nur so deuten, daß ein solcher
Schadensersatzanspruch nicht geltend gemacht werden sollte. Welche Gespräche die
Parteien im einzelnen bei Abschluß der Vereinbarung am 11.11.2002 geführt haben, ist
für die Entscheidung im Urkundsprozeß nicht erheblich. Der Inhalt der Gespräche ist
streitig. Der hierfür angebotene Zeugenbeweis könnte allenfalls im Nachverfahren zum
Zuge kommen.
Soweit der Kläger in seiner Funktion als Rechtsvertreter der Beklagten im Prozeß vor
dem Landgericht Hamburg schadensverursachende Pflichtverletzungen schuldhaft
begangen haben sollte, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch der Beklagten
gegen den Kläger als früheren Liquidator, der im Wege der Aufrechnung dem
Restliquidatorhonoraranspruch mit Erfolg entgegengestellt werden könnte. Dies könnte
allenfalls im Rahmen des Anwaltsregresses Ansprüche gegen die Rechtsanwaltssozietät
… begründen.
3) Unbegründet ist dagegen die Klage hinsichtlich der Verzugszinsen im Betrage von
3.983,32 € sowie im übrigen hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruches. Denn der Kläger
hat die fälligkeitsbegründenden Voraussetzungen der Nr. 3 der Vereinbarung vom
11.11.2002 erst für die Zeit ab dem 24.12.2002 schlüssig dargelegt; Zinsen stehen ihm
daher erst ab diesem Zeitpunkt zu.
Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, seine Rechnung gegenüber der Beklagten
gestellt und in der Folgezeit darauf diverse Abschlagzahlungen erhalten zu haben. Die
Beklagte hat demgegenüber nicht behauptet, ihr sei überhaupt keine Rechnung gelegt
worden; sie hat sich lediglich zu dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht erklärt.
Unter diesen Umständen ist mangels näherer Angaben davon auszugehen, daß der
Kläger seine Rechnung jedenfalls spätestens am 25.11.2002, dem Tag, an dem die
Beklagte die erste Teilzahlung geleistet hat, gelegt hat. Die Fälligkeit der Forderung ist
demzufolge spätestens vier Wochen später, d.h. am 24.12.2002 eingetreten. Die
Beklagte ist zu diesem Zeitpunkt auch in Verzug geraten, weil sie mit der im Schreiben
vom 8.12.2002 erklärten Aufrechnung die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert
hatte (§ 286 II Nr. 3 BGB).
Die Beklagte war demgemäß unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren zu
verurteilen (§ 599 I ZPO).
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 708 Nr. 4, 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht
vorliegen.
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