Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017
OLG Brandenburg: gesetzlicher vertreter, jugendamt, mahnung, verzug, volljährigkeit, beistandschaft, verfügung, begriff, berufsausbildung, gesundheit
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 107/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 286 BGB, § 1610 BGB, § 1613
Abs 1 BGB, § 114 ZPO
Kindesunterhalt: Geltendmachung des Unterhalts nach Eintritt
der Volljährigkeit; Kindergeldanrechnung; Ausbildungsunterhalt
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M… in
B… auch bewilligt, soweit sie Unterhalt von 94,52 Euro für März 2006 begehrt.
Das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch und die weitergehende
Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Gebühr nach KV 1811 wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur teilweise
begründet. Über den angefochtenen Beschluss hinaus ist der Klägerin
Prozesskostenhilfe zu bewilligten, soweit sie Unterhalt in Höhe von 94,52 Euro auch für
März 2006 begehrt. Das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen,
da die beabsichtigte Rechtsverfolgung darüber hinaus keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet, § 114 ZPO.
1.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin Unterhalt erst ab
Juli 2005 verlangen kann. Für die Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2005 hat die Klägerin
nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht
dargelegt. Nach dieser Vorschrift kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem
Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte
und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug
gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Dass diese
Voraussetzungen im Hinblick auf das allein von der Klägerin angeführte Schreiben des
Jugendamtes des Landkreises M… vom 25.11.2004 vorliegen, kann nicht angenommen
werden.
Nachdem die Klägerin mit der Klage lediglich eine Unterhaltsberechnung des
Jugendamtes vom 25.11.2004 eingereicht hatte, hat sie nun mit der sofortigen
Beschwerde ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben des Jugendamtes vom selben
Tage vorgelegt. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Schreibens ist eine In-Verzug-
Setzung nicht erfolgt.
Verzug setzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB insbesondere eine Mahnung voraus. Eine
Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige
Leistungsaufforderung (BGH, FamRZ 1985, 155, 157; Wendl/Gerhardt, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6, Rz. 117). An einer
eindeutigen Leistungsaufforderung fehlt es vorliegend.
Das Schreiben des Jugendamtes vom 25.11.2004 ist überschrieben mit dem Begriff
"Beistandschaft". Im Schreiben selbst ist ausgeführt, dass die Beklagte die
Unterhaltsberechnung für ihr volljähriges Kind erhalte. Danach habe sie für das Kind ab
3.11.2004 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 600 Euro zu zahlen. In dem
zu zahlenden Unterhaltsbetrag sei der gesamte Kindergeldbetrag und der Anteil am
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zu zahlenden Unterhaltsbetrag sei der gesamte Kindergeldbetrag und der Anteil am
Mehrbedarf (Schulgeld) enthalten; die Höhe der Versicherungsleistungen für das Kind sei
bei der Ermittlung des durchschnittlichen Nettoeinkommens bereits berücksichtigt. Das
Schreiben schließt mit dem Hinweis, dass das Jugendamt für Rückfragen gern zur
Verfügung stehe. Dieses Schreiben enthält eine eindeutige Leistungsaufforderung nicht.
Allerdings kommt grundsätzlich eine Zahlungsaufforderung durch das Jugendamt, wenn
es als Beistand und damit als gesetzlicher Vertreter tätig wird, in Betracht (vgl. KG,
Beschluss vom 20.9.2004 - 19 WF 210/04 -, NJW-RR 2005, 155 f.). Ein solcher Fall ist
vorliegend aber nicht gegeben. Auch wenn das Schreiben des Jugendamtes vom
25.11.2004 mit dem Begriff "Beistandschaft" überschrieben ist, ist das Jugendamt
tatsächlich nicht als Beistand tätig geworden. Nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes
kann das Jugendamt nämlich nicht mehr als Beistand und damit als gesetzlicher
Vertreter des Kindes tätig werden (vgl. OLG Karlsruhe, JAmt 2001, 302, 303;
Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1715, Rz. 5; Bamberger/Roth/Enders, BGB, §
1715, Rz. 4). Entsprechend enthält das Schreiben des Jugendamtes vom 25.11.2004
auch nicht die eindeutige Aufforderung an die Beklagte, von einem bestimmten
Zeitpunkt an eine der Höhe nach bestimmte Unterhaltsrente zu zahlen. Vielmehr
erschöpft sich das Schreiben darin, auf die beigefügte Unterhaltsberechnung zu
verweisen und das Ergebnis dieser Berechnung noch einmal mitzuteilen. Aus dem von
der Klägerin mit Schriftsatz vom 8.2.2006 vorgelegten, an sie selbst gerichteten
Schreiben des Jugendamtes, ebenfalls vom 25.11.2004, ergibt sich, dass nicht nur die
Beklagte, sondern auch der Vater der Klägerin eine entsprechende
Unterhaltsberechnung vom Jugendamt erhalten hat. Auch dies macht deutlich, dass das
Jugendamt vorliegend nur beratend tätig geworden ist und nicht etwa die Beklagte im
Wege der Mahnung zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages aufgefordert hat.
Damit im Einklang steht auch der abschließende Hinweis, dass das Jugendamt für
Rückfragen zur Verfügung stehe.
Nach alledem kommt ein Unterhaltsanspruch für die Zeit vor Juli 2005 nicht in Betracht.
2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass das
Amtsgericht das volle Kindergeld von 154 Euro monatlich auch in den Monaten auf den
Unterhaltsanspruch angerechnet hat, in denen die Beklagte nach dem Vorbringen der
Klägerin das Kindergeld bezogen hat. Auf Grund des Urteils des BGH vom 26.10.2005 -
XII ZR 34/03 - (BGH, FamRZ 2006, 99 ff.) ist das staatliche Kindergeld in voller Höhe auf
den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen. Dabei ist unerheblich,
welcher Elternteil hinsichtlich des Kindergeldes bezugsberechtigt ist, weil das volljährige
Kind gegen diesen - vorbehaltlich eines eigenen Bezugsrechts nach § 74 Abs. 1 Satz 3
EStG - im Innenverhältnis einen Anspruch auf Auskehr oder Verrechnung mit erbrachten
Naturalleistungen hat (BGH, FamRZ 2006, 99, 102). Mithin kommt es auf die
Bezugsberechtigung und auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes nicht an.
3.
Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Klägerin, dass das Amtsgericht ihre
berufsbedingten Aufwendungen nicht berücksichtigt habe. Denn der Unterhaltsbedarf
der Klägerin von 640 Euro umfasst die üblichen berufs- bzw. ausbildungsbedingten
Aufwendungen (vgl. Nr. 13.1.2 und Nr. 13.2 der Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts,
Stand 1.7.2005).
4.
Bei der im Prozesskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi,
ZPO, 25. Aufl., § 114, Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, §
1, Rz. 254) ist aber zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass ein
Unterhaltsanspruch auch noch im März 2006 besteht. Durch Schreiben des
Landesamtes für Gesundheit und Soziales B… vom 20.2.2006 hat die Klägerin belegt,
dass ihre die Berufsausbildung abschließende Prüfung am 6.3.2006 stattfindet. Eine
angemessene Prüfungszeit zählt unterhaltsrechtlich noch zur Ausbildung
(Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1610, Rz. 22). Da darüber hinaus auch die Auffassung
vertreten wird, dem Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Ausbildungsunterhalts eine
Übergangszeit einzuräumen (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 68), kann zu Gunsten der
Klägerin angenommen werden, dass sie für den gesamten Monat März 2006 noch
unterhaltsberechtigt ist. Mangels anderweitiger Angaben der Klägerin muss davon
ausgegangen werden, dass sich der Unterhaltsanspruch wie in den Vormonaten
entsprechend der zutreffenden Berechnung des Amtsgerichts auf 94,52 Euro beläuft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf KV 1811, § 127 Abs. 4 ZPO.
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