Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017

OLG Brandenburg: androhung, zwangsgeld, auflage, eltern, wochenende, wiederholungsgefahr, link, quelle, sammlung, gerichtsbarkeit

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 316/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 33 FGG, § 1684 Abs 3 BGB
Zwangsgeldfestsetzung: Anforderung an die vorherige
Androhung bei Nichtbefolgung einer Umgangsvereinbarung
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig. Durch den angefochtenen Beschluss
hat das Amtsgericht gegen sie ein Zwangsgeld nach § 33 FGG festgesetzt. Gegen eine
solche Entscheidung findet die einfache und damit unbefristete Beschwerde nach § 19
FGG statt (Senat, FamRZ 2006, 1776; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -,
FGPrax 2005, 122; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Auflage, § 33, Rz. 26;
Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Große-Boymann, § 3, Rz. 130), nicht
die sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1 FGG. Eine Frist ist daher nicht zu beachten
(vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 19, Rz. 28).
II.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin ein
Zwangsgeld auferlegt.
Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine
Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine
Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das
Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner
Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten, § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG. Das
Zwangsgeld muss gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG, bevor es festgesetzt wird, angedroht
werden. An einer solchen gehörigen Androhung fehlt es vorliegend.
Die Eltern haben vor dem Amtsgericht am 28.8.2007 eine Umgangsvereinbarung
geschlossen. Diese ist, da sie vollzugsfähig ist (vgl. hierzu Senat, OLGR 1996, 127; OLG
Celle, FamRZ 2006, 556; Schael FamRZ 2005, 1796, 1798; - FamVerf -/Gutjahr, § 4, Rz.
105; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 11) und vom Amtsgericht noch im Termin
durch Beschluss übernommen worden ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2005, 1471, 1473),
grundsätzlich geeignet, die Beteiligten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur
Befolgung der in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen anzuhalten. Das
Amtsgericht hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes aber nicht gehörig angedroht.
In dem Beschluss, in dem das Amtsgericht die Umgangsvereinbarung der Eltern zum
Inhalt seiner gerichtlichen Entscheidung gemacht hat, hat es darüber hinaus ausgeführt,
für den Fall der Nichtbefolgung der Umgangsvereinbarung werde „die Verhängung von
Zwangsmitteln nach § 33 FGG„ angedroht. Dies reicht nicht aus. Eine angedrohte
Zwangsmaßnahme muss konkret bezeichnet werden (Johannsen/Henrich/Büte,
Eherecht, 4. Auflage, § 33 FGG, Rz. 16). Die Androhung muss, soweit es um ein
Zwangsgeld geht, einen Geldbetrag nennen, wobei die in Aussicht genommene
Höchstsumme genügt (BGH, NJW 1973, 2288; BayObLG, FamRZ 1996, 878, 879; OLG
Bamberg, FamRZ 1998, 307; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 22 a). Die pauschale
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Bamberg, FamRZ 1998, 307; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 22 a). Die pauschale
Androhung eines Zwangsgeldes oder von Zwangsmaßnahmen ist ungenügend (vgl. OLG
Düsseldorf, FamRZ 1983, 90, 91). Denn hierdurch wird der Zweck der Androhung, den
Beteiligten vor Augen zu führen, welche Folgen ein Verstoß gegen die gerichtliche
Anordnung haben kann, verfehlt. Die Beteiligten werden nämlich durch eine pauschale
Androhung nicht in die Lage versetzt, die möglichen Konsequenzen ihres Tuns oder
Unterlassens abzuschätzen (vgl. auch BGH, a.a.O.).
Da nach alledem schon wegen nicht hinreichender Androhung die Festsetzung eines
Zwangsgeldes ausscheidet, kann dahinstehen, ob der vom Amtsgericht gerügte Verstoß
gegen die übernommene Umgangsvereinbarung die Festsetzung eines Zwangsgeldes
rechtfertigt. Insbesondere kann offen bleiben, ob das Zwangsgeld, das anders als das
nach Artikel 1 § 89 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-
Reformgesetz; BT-Drs 16/6308) keinen Sanktionscharakter hat, sondern als Beugemittel
ausschließlich zur Erzwingung der Befolgung gerichtlicher Anordnungen dient
(Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rz. 4), im vorliegenden Fall wegen einer etwa gegebenen
Wiederholungsgefahr bereits nach einem erstmaligen Verstoß in Betracht kommt. Für
die weitere Ausgestaltung des Umgangs werden die Parteien aber vorsorglich darauf
hingewiesen, dass Abweichungen von der durch gerichtlichen Beschluss übernommenen
Umgangsvereinbarung nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich sind. Die ein-seitige
Mitteilung eines Elternteils, der Umgang könne an einem Wochenende nicht so, wie
durch Beschluss festgesetzt, erfolgen, ohne eine Zustimmung des anderen Elternteils
abzuwarten, reicht grundsätzlich nicht aus, die Umgangsregelung nicht zu befolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.
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