Urteil des OLG Brandenburg vom 22.02.2008
OLG Brandenburg: erfüllungs statt, bauunternehmer, schuldbeitritt, insolvenz, auflage, bürgschaft, sorgfalt, widerklage, gewährleistung, unternehmen
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 71/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 535
BGB
Generalmietvertrag: Auslegung unter der Frage einer Haftung
des Mieters für anfängliche Baumängel; vertraglich vereinbarter
Schuldbeitritt ohne Zustimmung des alten Schuldners
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
Potsdam vom 22.02.2008 – 6 O 412/05 – die gegen sie gerichtete Widerklage
abgewiesen.
Auf die Berufung der Drittwiderbeklagten und ihrer Streithelferin zu 1) wird unter
Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 22.02.2008 – 6 O 412/05 – aufgehoben und die Sache unter Aufhebung des
Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen, soweit es zu lasten der Drittwiderbeklagten entschieden hat.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Streithelferin zu 19) der Drittwiderbeklagten hat die Kosten ihrer Nebenintervention
zu tragen.
Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des aufgrund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht diese vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche,
unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin als Mieterin hat von der Beklagten als Vermieterin Vorschuss für
Mängelbeseitigungsaufwand zur Behebung von Fenstermängeln beansprucht.
Widerklagend hat die Beklagte als Vermieterin von der Klägerin als früherer Mieterin die
Beseitigung von Mängeln an allen Fenstern und Balkontüren sämtlicher Wohnungen in
23 Gebäuden aufgrund einer mietvertraglich übernommen Erhaltungsverpflichtung
verlangt. Als Auftraggeberin von Bauleistungen beansprucht sie von der
Drittwiderbeklagten – gesamtschuldnerisch mit der Klägerin – die Beseitigung der
Mängel aufgrund der Übernahme der Gewährleistungspflichten eines bauausführenden –
inzwischen insolventen – Unternehmers. Hilfsweise begehrt sie von der
Drittwiderbeklagten Schadensersatz in Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung am Bau
wegen mangelhafter Objektüberwachung und gestützt auf Baukostenvereinbarungen.
Die Beklagte erwarb Grundstücke mit 23 Gebäuden, die von ehemaligen GUS-
Streitkräften genutzt worden waren, ließ sie renovieren und vermietete sie der Klägerin
gemäß Generalmietvertrag (MV) vom 06.07.1998 (K1, 6 GA) für zehn Jahre zur
Weitervermietung an Wohnungsmieter. Nach § 7 MV oblag der Klägerin die
Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache, einschließlich Schäden an Dach und
Fach. Nach § 11 S 3 MV hatte der Generalmieter auftretende Mängel während der ersten
fünf Jahre im Rahmen der Gewährleistung des Generalübernehmers zu klären.
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Nach Überlassung des Mietobjektes zeigten sich Mängel an den Fensteranlagen, die sich
nach dem übereinstimmenden Vortrag von Klägerin und Beklagter durchweg aus der
Verletzung handwerklicher Sorgfaltspflichten bei ihrem Einbau und daraus resultierenden
Substanzschäden ergeben hatten (vgl. Klageerwiderung S. 21, Bl 98 GA), und deren
Beseitigung die Beklagte nach Anzeige und Fristsetzung (vgl. K7, Bl. 57 GA) unterließ.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Übernahme der Erhaltungspflicht erstrecke
sich nicht auf die eigene Beseitigung von Mängeln, die bereits bei Beginn des
Mietverhältnisses vorlagen und in den Gewährleistungsbereich der mit den
Einbauarbeiten befassten Bauunternehmer fielen.
Die Beklagte hat gemeint, ihre Gewährleistungsverpflichtung als Vermieterin sei
vertraglich ausgeschlossen und die Beseitigung der Mängel obliege der Klägerin im
Rahmen ihrer übernommenen Erhaltungspflichten für Dach und Fach. Die
Mietvertragsparteien hätten bei übereinstimmendem Vertragsverständnis eine
umfassende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht der Klägerin vereinbart und
gewollt, und zwar auch für anfängliche Mängel des Mietobjektes, einschließlich
gewährleistungspflichtiger Baumängel.
Gestützt hierauf hat sie, die Beklagte, widerklagend die Klägerin auf Mängelbeseitigung
in Anspruch genommen.
Im Rahmen der Renovierung beauftragte die Beklagte die L. mbH, deren
Gesellschafteranteile die Drittwiderbeklagte in der Folgezeit erwarb, gemäß
Generalplanungsvertrages vom 18.12.1997 (B10) unter anderem mit
Planungsleistungen entsprechend dem Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI
Leistungsphase 1 bis 9. Mit Projektsteuerungs-Vertrag vom 30.03.1998 (B8) beauftragte
die Beklagte die L. mbH (fortan auch Drittwiderbeklagte) unter anderem mit der
Ausschreibung von Modernisierung- und Instandsetzungsarbeiten an den
streitgegenständlichen Altbauten, damit, sämtliche Einzelgewerke namens der
Beklagten zu beauftragen, zu beaufsichtigen und zu überwachen sowie damit, das
Bauvorhaben auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls deren Beseitigung
zu veranlassen. Überdies trafen die Beklagte und die Drittwiderbeklagte in diesem
Vertrag nähere Vereinbarungen über die Einhaltung kalkulierter Gesamtkosten, eine
Haftung für Schäden aus unzureichend vereinbarten Gewährleistungssicherheiten und in
einer Ergänzungsvereinbarung vom 08.07.1999 eine Freistellungsverpflichtung der
Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten im Falle der Überschreitung einer
Baukostenobergrenze (vgl. B8/1).
Gegenüber der Drittwiderbeklagten hat die Beklagte sich auf eine von ihr, der Beklagten,
nicht unterschriebene Vereinbarung vom 03.02.2000 gestützt (vgl. B25), mit der die
Drittwiderbeklagte die Gewährleistungshaftung für die Fenstereinbauten eines –
inzwischen insolventen – Unternehmens, das sämtliche streitgegenständlichen Fenster
und Balkontüren durch einen Subunternehmer habe einbauen lassen, übernommen
habe. Hilfsweise hat sie von der Drittwiderbeklagten Schadensersatz in Höhe der Kosten
der Mängelbeseitigung am Bau wegen mangelhafter Objektüberwachung beansprucht.
Die Drittwiderbeklagte und ihre Streithelferin zu 1) (fortan auch: Streithelferin) haben
sich u.a. gegen die Wirksamkeit einer Vereinbarung vom 03.02.2000, gegen die
Voraussetzungen einer Schadensersatzhaftung, gegen das Vorliegen von Baumängeln
und gegen die Höhe der Mängelbeseitigungskosten gewandt sowie die
Verjährungseinrede erhoben.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht die Klage
abgewiesen und den Widerklagen stattgegeben. Die Klägerin habe in den §§ 7 und 11
des Mietvertrages die von der Beklagten behaupteten Verpflichtungen übernommen, wie
sich aus den Aussagen dreier anderweitig vor dem Landgericht Berlin vernommenen
Zeugen ergebe. Die Drittwiderbeklagte habe durch eine einseitige Erklärung (B25) eine
eigenständige Verpflichtung zur Beseitigung der durch den Generalunternehmer – der N.
Baugesellschaft mbH - verursachten Mängel übernommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufungen verfolgen die Klägerin, die Drittwiderbeklagte
und deren Streithelferin zu 1) ihre erstinstanzlichen Widerklageabweisungsanträge
uneingeschränkt weiter.
Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe den Mietvertrag unzutreffend
ausgelegt.
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Die Drittwiderbeklagte und ihre Streithelferin zu 1) machen unter anderem geltend, die
Anlage B25 gebe eine Haftungsübernahme nicht her und das Landgericht habe sich
zulasten der Drittwiderbeklagten über erhebliches Bestreiten der behaupteten Mängel
und der Kosten ihrer Beseitigung hinweggesetzt.
Die Klägerin und die Beklagte haben die Klage übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.02.2008 – 6 O 412/05 – abzuändern
und die gegen sie gerichtete Widerklage abzuweisen.
Die Drittwiderbeklagte und ihre Streithelferin zu 1) beantragen,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.02.2008 – 6 O 412/05 – abzuändern
und die Klage gegen sie, die Drittwiderbeklagte, abzuweisen;
hilfsweise das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.02.2008 – 6 O 412/05 –
aufzuheben und die Sache unter Aufhebung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, soweit es zu ihren, der
Drittwiderbeklagten, Lasten entschieden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen,
hilfsweise, hinsichtlich der Berufungen der Drittwiderbeklagten und ihrer
Streithelferin zu 1),
a) die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 759.339 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 08.07.2006 zu zahlen;
b) festzustellen, dass die Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, ihr, der Beklagten,
den über den Betrag zu a) hinausgehenden Mängelbeseitigungsaufwand an den
streitgegenständlichen Fenster- und Türanlagen zu ersetzen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Streithelferin zu 1) hat ihre weitere Streitverkündung gegenüber der Streithelferin zu
19), auch diese hat ihre Nebenintervention zurückgenommen.
Der Senat hat in einem am selben Tag mit den selben Beteiligten in anderen Parteirollen
zuvor verhandelten Prozess 3 U 37/08 zur Frage eines übereinstimmenden
Vertragsverständnisses der Mietvertragsparteien Zeugenbeweis erhoben, mit dessen
Verwertung sich die Parteien in diesem Prozess (3 U 71/08) einverstanden erklärt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweit-instanzlichen Sach- und Streitstandes
verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze, auf sein
Terminsprotokoll vom 18.02.2009 und, insoweit auch wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme, auf sein Terminsprotokoll gleichen Datums im Verfahren 3 U 37/08.
II.
Von den statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen hat die der Klägerin
endgültigen, die der Drittwiderbeklagten und ihrer Streithelferin vorläufigen Erfolg.
A. Widerklage/Mietprozess
1. Die Widerklageanträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn mit
ihnen sollen sämtliche Fenster und Balkontüren in den 23 modernisierten Altgebäuden
erfasst sein (vgl. Bl. 836 GA V), wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf
Nachfrage des Senats klargestellt hat.
2. In der Sache bleibt die Widerklage ohne Erfolg, da die Klägerin die Beseitigung der
Mängel an den Fenstern und Balkontüren nicht schuldet. Bei diesen Mängeln handelt es
sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin und Beklagten um
anfängliche Baumängel. Eine Mängelbeseitigungspflicht der Klägerin hierfür haben die
Parteien mietvertraglich nicht vereinbart.
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a) Auf § 11 MV in der Fassung vom 30.08.2000 (vgl. B55, 298 GA II) kann sich die
Klägerin nicht berufen.
Die bestrittene Vertragsänderung ist schon nicht wirksam zustande gekommen, denn
die Einhaltung der Annahmefrist, § 147 Abs. 2 BGB, lässt sich nicht feststellen. Die
Klägerin hat der Beklagten das von ihr unterschriebene Nachtragsangebot mit Schreiben
vom 21.07.2000 schriftlich unterbreitet und es damit gegenüber der Beklagten als
Abwesender im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB abgegeben. Bei Mietverträgen beträgt die
Annahmefrist zwei bis drei Wochen (Palandt/Ellenberger, 68. Auflage § 147 Rn. 6 m.w.N.).
Demgegenüber hat die Beklagte ihre Unterschrift erst am 30.08.2000 geleistet. Für eine
Verlängerung der Annahmefrist hat die für eine Vertragsänderung darlegungs- und
beweisbelastete Beklagte auch nach Hinweis des Senates im Parallelprozess, auf den er
im anschließenden hiesigen Termin Bezug genommen hat, nichts ausgeführt.
Davon abgesehen würde § 11 S 3 MV in seiner geänderten Fassung die Klägerin auch in
der Rechtsfolge noch immer nicht zu einer eigenen Mängelbeseitigung verpflichtet
haben, sondern allenfalls dazu, zur Erfüllung ihrer Mieteransprüche auf
Mängelbeseitigung zunächst Befriedigung durch Verfolgung der ihr zedierten
Gewährleistungsansprüche der Beklagten mit der verkehrserforderlichen Sorgfalt zu
suchen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 364, Rn. 7 m.w.N.). Die Abtretung der
Gewährleistungsansprüche sollte hier erkennbar als bloßes Erfüllungssurrogat der auf
Befreiung von ihrer Vermieterhaftung bedachten Beklagten fungieren. Zudem würde
selbst bei einer Abtretung an Erfüllungs statt die Vermieterhaftung der Beklagten nach
dem Rechtsgedanken des § 365 BGB im Ergebnis wieder aufleben, soweit sich die
zedierten Gewährleistungsansprüche als wertlos oder mit verkehrserforderlicher Sorgfalt
nicht sicher durchsetzbar erweisen sollten. Denn auf einen zweifelhaften Rechtsstreit –
der mietvertraglich so bezeichnete Generalübernehmer, nach übereinstimmenden
Verständnis der Mietvertragsparteien und der Zeugen insoweit die Drittwiderbeklagte,
leugnet seine Gewährleistungsverpflichtung und die bauausführenden Unternehmen sind
insolvent - muss sich die Klägerin dabei nicht einlassen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O.
m.w.N.).
b) Die Behauptung der Beklagten, die vertragsschließenden Parteien des
Generalmietvertrages hätten dessen §§ 7 und 11 übereinstimmend dahin verstanden,
dass die Generalmieterin auch für anfängliche Mängel einzustehen habe, ist nicht
bewiesen.
Vielmehr haben die beweislich und gegenbeweislich vernommenen Zeugen K. und Sch.
sowie der gegenbeweislich vernommene Zeuge H. - jeweils übereinstimmend und sicher
– aus Sicht der Beklagten negativ ergiebig bekundet, dass zwischen den Mängelarten zu
differenzieren war, dergestalt, dass die mit dem Baugeschehen befasste L.-Gesellschaft,
vorliegend mithin die Drittwiderbeklagte, für die bei der Errichtung oder infolge der
Errichtung auftretenden Mängel einzustehen hatte, wohingegen die Generalmieterin,
hier also die Klägerin, einzustehen hatte lediglich für die nutzungsbedingten Mängel (vgl.
Bl. 799, 804, 809 GA V in 3 U 37/08).
Die Angaben des Zeugen Kl. tragen das von der Beklagten gewünschte Beweisergebnis
gleichfalls nicht. Sie sind aus Beklagtensicht allenfalls ambivalent. Der Zeuge hat
angegeben, die juristische Umsetzung seiner gemeinsamen Überlegungen mit seinem
damaligen Gesprächspartner Herrn P. seien den Zeugen K., F. und Sch. überantwortet
worden. Soweit er sodann bekundet hat, bei Abschluss des Mietvertrages sei es auf eine
Differenzierung von Mängeln nicht angekommen, ist dem nicht zu folgen. Diese
Bekundung stünde in direktem Widerspruch zu seinen vorprozessualen Ausführungen im
Schreiben vom 20.11.2001 an die Drittwiderbeklagte (vgl. B60, 507 GA III). Dort heißt es:
“All diese Aufgaben [die im Projektsteuerungsvertrag als Mängelbeseitigung
angesprochen sind] oblagen und obliegen dem Projektsteuerer…Immerhin müssten
Mängel, die keine Gewährleistungsmängel sind, von ihm [dem Generalmieter] im
Rahmen der Instandhaltungspflichten beseitigt werden.“ Seine schriftlichen
Ausführungen, so der Zeuge Kl., stünden indessen in keinem erkennbaren Widerspruch
zu den vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag.
Die Angaben des Zeugen F. waren im Kern unergiebig, da er kein Wissen darüber
bekunden konnte, in welcher rechtlichen Form die Durchsetzung der mit der
Bauherreneigenschaft der GbR verbundenen Gewährleistungsansprüche, also die der
Beklagten, im Einzelnen vorgenommen werden sollte (vgl. 802 GA V in 3 U 37/08).
c) Aufgrund der Beweisaufnahme steht vielmehr – wie von der Klägerin behauptet - ein
übereinstimmendes Vertragsverständnis der Mietvertragsparteien dahin fest, dass
zwischen den Mängelarten zu differenzieren war, dergestalt, dass die mit dem
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zwischen den Mängelarten zu differenzieren war, dergestalt, dass die mit dem
Baugeschehen befasste L.-Gesellschaft, vorliegend mithin die Drittwiderbeklagte, für die
bei der Errichtung oder infolge der Errichtung auftretenden Mängel einzustehen hatte,
wohingegen die Generalmieterin, hier also die Klägerin, einzustehen hatte lediglich für
die nutzungsbedingten Mängel. Der Senat folgt insoweit den Bekundungen der Zeugen
K., Sch. und H.. Jeder dieser Zeugen hat sich in sich widerspruchsfrei geäußert und war in
der Lage, seine Bekundungen auf Nachfrage stimmig in weitere Details aufzufächern.
Die maßgeblichen Angaben stimmen auch untereinander überein. (vgl. 799, 804, 809
GA V in 3 U 37/08).
Die Bekundungen der Zeugen Kl. und F. sind aus den bereits dargestellten Gründen
nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der unmittelbar
vertragsbefassten Zeugen K., Sch. und H. zu wecken.
d) Im Übrigen würde eine bei fehlendem übereinstimmenden Vertragsverständnis
vorzunehmende Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zum gleichen Ergebnis führen.
aa) Die Auslegung wäre - jedenfalls gegenüber der Beklagten - nach allgemeinen Regeln
eröffnet, denn ihre Behauptung, Verwendungsgegnerin der Klägerin gewesen zu sein,
hat sie fallen gelassen und mit Schriftsatz vom 12.12.2007 insoweit eingeräumt, dass
der Mietvertrag ausgehandelt worden ist (vgl. 549 GA III).
bb) Soweit § 7 MV seinem Wortlaut nach der Klägerin die Instandhaltung und
Instandsetzung der Mietsache einschließlich Schäden an Dach und Fach, nach
allgemeinem mietrechtlichen Sprachgebrauch also an Dachsubstanz und tragenden
Gebäudeteilen (vgl. Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 3. Aufl., III, Rn. 1080 m.w.N) einschließlich tragenden Wänden mit
Außenfassade (vgl. Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl. Rn. 229b), auferlegt, wogegen
der Senat jedenfalls bei einer Individualvereinbarung keine grundsätzlichen Bedenken
hegen würde, meint dies ersichtlich nur die mietrechtliche Erhaltungslast, also den
Ausgleich der während der oder durch den Mietgebrauch eintretenden
Gebäudebeeinträchtigungen an vorgenannten Teilen, durch vorbeugende
(Instandhaltung) oder durch nachträgliche (Instandsetzung) Beseitigung verschuldeter
oder in den Haftungsbereich der Generalmieterin fallender Schäden. Schon nach seinem
Titel regelt § 7 mit der Instandhaltung und Instandsetzung die Haftung für Schäden. Eine
Haftung für Schäden setzt regelmäßig Verschulden, entweder nachgewiesenes oder
vermutetes aufgrund einer tatsächlichen Risikozuordnung, voraus. Dass die Klägerin
auch haftungsunabhängig Schäden beseitigen sollte, also insbesondere solche, die sie
weder verschuldet hatte noch ihrem Risikobereich zuzuordnen waren, sondern dem der
Beklagten, war für die Klägerin, unabhängig davon, dass derartige mietvertragliche
Haftungsabwälzungsklauseln regelmäßig eng auszulegen sind, auch bei einer
Individualvereinbarung so nicht zu erkennen. Dass unter dem Titel Haftung für Schäden
auch eine Ersatzpflicht der Klägerin für haftungsunabhängige Schäden geregelt werden
sollte, erscheint vielmehr fernliegend.
cc) Die Auslegung des Senats findet sodann eine erhebliche Stütze in der
Vertragssystematik. Nach § 5 Abs. 4 S. 3 MV war bei Übergabe ein Protokoll
anzufertigen und die dabei protokollierten Fehler oder Mängel von der Beklagten
unverzüglich zu beseitigen. Auch dies spricht greifbar gegen eine Haftung der Klägerin
für Anfangsmängel. Desgleichen ist die Klärungspflicht der Klägerin aus § 11 S. 3 MV
unvereinbar mit einer simultanen eigener Mängelbeseitigungspflicht. Eine solche eigene
Mängelbeseitigungspflicht der Mieterin wäre, wie es der Zeuge Sch. bei seiner
Vernehmung anschaulich ausgedrückt hat, „blödsinnig“ gewesen.
dd) Auch die Interessenlage der Parteien trägt das Auslegungsergebnis des Senates.
Die Beklagte wollte und sollte als Vermieterin von allen Mängelbeseitigungs- und
Erhaltungspflichten befreit sein. Das war sie, indem sie die Klägerin wegen
Anfangsmängel auf die Gewährleistungsansprüche gegen die Bauunternehmer verwies
und im übrigen, also wegen anderer Mängel, auf die Erhaltungspflicht als Mieterin. Bei
dieser Auslegung war für die Klägerin erkennbar, dass sie sich wegen Anfangsmängeln
zunächst an die gewährleistungspflichtigen Bauunternehmer halten durfte und musste,
und dass sie hinsichtlich des später entstehenden mietbedingten Verschleißes die
Erhaltungspflicht traf. Dementsprechend konnte sie ihre Miete kalkulieren.
Der Verweis der Mieterin auf die Gewährleistungsverpflichtungen der Bauunternehmer
für Anfangsmängel führt allerdings zu keiner eigenen Mängelbeseitigungspflicht der
Mieterin anstelle der Bauunternehmer. Eine derartige eigene Mängelbeseitigungspflicht
der Klägerin würde das mietvertragliche Synallagma nachhaltig stören. Die Klägerin
konnte und brauchte nur die Erhaltungspflichten für mietbedingten Verschleiß in ihre
Mietkalkulation aufnehmen, nicht aber die Kosten der Mängelbeseitigung für
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Mietkalkulation aufnehmen, nicht aber die Kosten der Mängelbeseitigung für
Anfangsmängel. Insoweit spricht der Vertrag vielmehr von Gewährleistungsansprüchen
der Beklagten gegen die Bauunternehmer. Hierfür hatte die Klägerin – abgesehen von
den Kosten des Managements für die Klärung und Durchsetzung der der Beklagten
zustehenden bauvertraglichen Gewährleistungsansprüche - keinen eigenen Aufwand in
die Miete einzurechnen.
Die spätere Insolvenz der bauvertraglichen Vertragspartner der Beklagten führt zu
keiner anderen Vertragsauslegung, denn maßgeblich ist der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses.
ee) Sodann spricht die Entstehungsgeschichte gegen ein die Mieterin treffendes
Insolvenzrisiko der Bauunternehmer. Die Parteien haben die Möglichkeit der Insolvenz
der Gewährleistungsträger durchaus erkannt, und die Beklagte hat sich hiergegen
abgesichert, indem sie im Projektsteuerungsvertrag vom 30.03.1998 unter § 4 c) auf
einem Abschluss von Durchführungsgarantien durch die Drittwiderbeklagte bestanden
hat, wovon die Klägerin Kenntnis hatte. Aus Sicht der Mietvertragsparteien bestand auch
deshalb kein Grund, bereits bauvertraglich abgesicherte Insolvenzrisiken nochmals der
Mieterin aufzubürden.
ff) Ferner ist auch dem nachvertraglichen Verhalten nicht jeder Indizwert für die
Auslegung des Vertrages abzusprechen. Im Sinne der Vertragsauslegung des Senates
hat auch der Zeuge Kl. den Vertrag interpretiert. Er ging in seinem Schreiben vom
20.11.2001 auf S. 2 dritter Absatz am Ende selbst davon aus, dass der Generalmieter
Mängel, die baurechtliche Gewährleistungsmängel darstellen, nicht zu beseitigen hat (Bl.
507 GA III). Der Zeuge Kl. hat diesen Vertrag authentisch ausgelegt; ihm oblag die
Erarbeitung des Mietvertrages, wie die Beklagte selbst ausgeführt hat (vgl. 221 GA II)
und er hat auch den beabsichtigten insoweit einschlägigen Nachtrag persönlich
unterzeichnet (vgl. B55, 299 GA II). Nach seinen Bekundungen gegenüber dem Senat im
Termin am 18.02.2009 steht seine schriftliche Auslegung auch in keinem Widerspruch zu
den vertraglichen Vereinbarungen im Generalmietvertrag.
gg) Schließlich führt auch, worauf der Senat der Vollständigkeit halber hinweist, die dem
Rechtsstreit wirtschaftlich zugrunde liegende und den Konflikt hervorrufende spätere
Insolvenz der bauvertraglichen Vertragspartner der Beklagten zu keiner
Vertragsanpassung, denn die Anfangsmängel betreffen das dem Mietvertrag
präexistente Sachinteresse des Eigentümers als Bauherrn. Die Insolvenz der
Gewährleistungsträger, die sämtlichst Vertragspartner der Beklagten waren, fällt in
deren Risikobereich als Eigentümerin und Bauherrin, nicht aber in den der Klägerin als
Gebäudemieterin.
3. Aus der Patronatserklärung der Klägerin vom 15.12.1997 (vgl. B48, Bl. 236 GA II) kann
die Beklagte für sich nichts herleiten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin
diese Patronatserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben hätte. Die
Patronatserklärung erfolgte offensichtlich gegenüber der Allgemeinen …bank AG aus
Anlass eines Darlehns von 13,4 Millionen DM an die Drittwiderbeklagte und bezogen auf
deren damalige Konzernzugehörigkeit (Tochtergesellschaft). Sie erstreckt sich auf keine
Baubetreuungsverpflichtungen und der Konzernzusammenhang ist erloschen, mit ihm
zugleich die Steuerungsmöglichkeiten der Klägerin.
B. Drittwiderklage/Bauprozess
Die Berufungen der Drittwiderbeklagten und ihrer Streithelferin haben vorläufig Erfolg
insoweit, als das angefochtene Urteil wegen der Verurteilung der Drittwiderbeklagten
aufzuheben und die Sache unter Aufhebung des Verfahrens an das Gericht des ersten
Rechtszuges zurückzuverweisen ist, § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO.
Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet, unabhängig davon, dass das Urteil schon
nicht richterlich unterschrieben ist (vgl. Bl. 653 GA IV) und rechtlich eine bloßen –
allerdings berufungsfähigen (vgl. Senat, Urteil vom 13.12.2006 - 3 U 87/06, juris-Tz 16
m.w.N. = ZfIR 2007, 117; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 538, Rn. 29 m.w.N.) - Entwurf
darstellt, an zahlreichen wesentlichen Mängeln und aufgrund dieser Mängel sind noch
umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahmen notwendig.
1. Ansprüche der Klägerin gegen die Drittwiderbeklagte aufgrund der als Anlage B25
einseitig unterschriebenen Vereinbarung hat das Landgericht nicht tragfähig zuerkannt.
a) Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für eine eigene Bauverpflichtung
der Drittwiderbeklagten wäre einer Übernahme der Mängelbeseitigungspflicht der N.
Baugesellschaft mbH (fortan auch: N.) aus § 13 Nr. 5 Abs 1 S 1 VOB/B in der seinerzeit
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Baugesellschaft mbH (fortan auch: N.) aus § 13 Nr. 5 Abs 1 S 1 VOB/B in der seinerzeit
vereinbarten Fassung entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung Nr. 4 HS 2:“... und
tritt insofern in die entsprechende Verpflichtung der N. Baugesellschaft gegen die
Gesellschaft ein.“ Das Vorbringen der Beklagten, die Formulierung meine entgegen
ihrem Sinngehalt die Verpflichtung aller am Bauvorhaben tätig gewesenen und insolvent
gewordenen Unternehmen, ist bestritten (vgl. 249 GA II) und die Beklagte insoweit
beweisfällig geblieben. Ihrer Behauptung, alle Fenster seien durch einen
Subunternehmer der N. Baugesellschaft eingebaut worden, die ihrerseits das Gewerk
der Baugesellschaft Ke. mbH übernommen habe (vgl. 266 GA II), ist zum einen
unvereinbar mit ihrem eigenen entgegengesetzten Vortrag, wonach die
Drittwiderbeklagte, als sich Zahlungsschwierigkeiten der N. Baugesellschaft mbH
abzeichneten, die von dieser zu erbringenden Leistungen auf die Baugesellschaft Ke.
mbH übertragen habe (vgl. 91 GA); zum anderen sind die Behauptungen der Beklagten
unter detaillierter Darstellung des von den jeweiligen Firmen im einzelnen ausgeführten
Bausolls umfangreich bestritten (vgl. 376 ff ; 448, 449 GA III).
Über dieses Bestreiten setzt sich das Landgericht mit seinen Ausführungen, die Leistung
Fenster sei offensichtlich durch die N. Baugesellschaft erbracht (vgl. 28 UA), nach mehr
als zweieinhalbjähriger Prozessführung willkürlich zu Lasten der Drittwiderbeklagten
hinweg.
b) Die Vereinbarung B25 stellt, wie die - vom Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassene -
Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der von der Beklagten so bezeichneten
Haftungsübernahme (vgl. Bl. 263 GA II GA) ergibt, einen gesetzlich nicht geregelten
Schuldbeitritt dar. Als Auslegungsalternativen kommen in Betracht: Schuldübernahme (§
414 BGB), Schuldbeitritt oder Bürgschaft (§ 765 BGB).
Für eine von der Klägerin erwogene „causa societatis“ spricht, abgesehen davon, dass
der BGH diese Rechtsfigur bislang nicht als Anspruchsgrundlage, sondern lediglich als
bereicherungsrechtlichen Rechtsgrund erörtert hat, mangels jedweden
gesellschaftsrechtlichen Bezuges nichts. Es muss sich um die Leistungszusage eines
Gesellschafters handeln, die dieser als solcher abgibt, und zwar zur Stärkung der
Gesellschaft und damit mittelbar zur Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft
vermittelten Vermögenslage (vgl. BGH Urteil vom 08.05.2006 - II ZR 94/05 juris-Tz 12 =
WM 2006, 1202). Dafür ist hier nichts vorgetragen. Die Vereinbarung nimmt keinerlei
Bezug auf die Gesellschafterstellung der Drittwiderbeklagten. Ebenso wenig die von der
Klägerin in 2003 angedachte Anpassung. Danach spielten gesellschaftsrechtliche
Gesichtspunkte auch erkennbar keinerlei Rolle. Vielmehr bestand Uneinigkeit über die
Pflichten der Drittwiderbeklagten aus dem Projektträgervertrag (vgl. B26 S 2).
Bei einer Schuldübernahme würde die Beklagte ohne Not die Ansprüche gegen die N.
Baugesellschaft verlieren. Gegen eine Bürgschaft spricht, dass beide Parteien von
vornherein wussten, dass die N. Baugesellschaft wegen Insolvenz die Gewährleistung
nicht würde ausführen können. Das wichtigste Indiz für einen Schuldbeitritt ist das eigene
rechtliche oder wirtschaftliche Interesse daran, die fremde Schuld zu tilgen (vgl.
Schellhammer, Schuldrecht, 4. Auflage, Rn. 1818 m.w.N.). Dieses Interesse ergibt sich
hier greifbar aus Nr. 3 der Vereinbarung, wonach die Drittwiderbeklagte die
Mängelbeseitigungsarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu
beauftragen hatte.
Der gesetzlich nicht geregelte vertragliche Schuldbeitritt kann entgegen der Ansicht der
Beklagten problemlos ohne Zustimmung des alten, verbleibenden Schuldners vereinbart
werden. Es genügt ein Abschluss zwischen Gläubiger und Beitretendem
(Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., vor § 414, Rn 2). Dies liegt auch auf der Hand, denn
selbst die Schuldübernahme oder die Bürgschaft sind ohne Zustimmung des (alten)
Schuldners wirksam.
aa) Dass es sich bei der Vereinbarung B25 um den Text eines Vertrages, also um die
erklärte Einigung mehrerer Personen über bestimmte Rechtsfolgen des Zivilrechts (vgl.
Schellhammer, Schuldrecht, 4. Auflage, 2037) handelt, kann keinen ernsthaften Zweifeln
unterliegen. Soweit die Vereinbarung die Beklagte, wie diese meint, einseitig begünstigt,
nimmt ihr dies nicht den Vertragscharakter, der auch einseitig begünstigende
Vereinbarungen prägt, wie etwa Erlass, Schenkung, Bürgschaft oder
Schuldversprechen/-anerkenntnis.
Für eine vertragliche Qualifizierung sprechen weiter Wortlaut und Text (Titel, Präambel
a.E. Unterschriftszeile mit zweiseitigem Unterschriftserfordernis), Interessenlage,
nämlich das unabweisbare Bedürfnis beider Parteien an einer abschließenden Klärung
über die Reichweite der Verpflichtungen der Drittwiderbeklagten, und
Entstehungsgeschichte, wonach zähe Verhandlungen zwischen den Parteien
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Entstehungsgeschichte, wonach zähe Verhandlungen zwischen den Parteien
vorausgegangen sein sollen (vgl. Bl. 263 GA II).
Zudem war die Erklärung auch nach den Feststellungen im Tatbestand des
angefochtenen Urteilsentwurfes als Vereinbarung konzipiert (vgl. UA 13). Das
Landgericht verwickelt sich mit seiner begründungslos aufgestellten Behauptung in den
Entscheidungsgründen, es habe sich um keine Vereinbarung, sondern um eine
einseitige Erklärung der Drittwiderbeklagten gehandelt, die ohne Zustimmung der
Beklagten wirksam habe abgegeben werden können (vgl. 28 UA), in unlösbare
Widersprüche. Diese geben seinem Urteil angesichts ihrer Evidenz und Tragweite
abermals das Gepräge der Willkür, zumal die begründungslose Behauptung nicht nur
seinen eigenen tatbestandlichen Feststellungen widerspricht, sondern als
Überraschungsentscheidung unter eklatantem Verstoß gegen Art 103 Abs. 1 GG
zugleich seinen Hinweis im Terminsprotokoll vom 07.09.2007 auf den Kopf stellt. Dort
heißt es: „Soweit die Beklagte ihren Anspruch auch auf die Gewährleistungsvereinbarung
(B25) stützt, geht das Gericht davon aus, dass es sich nicht um eine einseitige Erklärung
der Klägerin [richtig: Drittwiderbeklagten] handelt, vielmehr eine Vereinbarung gewollt
war, die von beiden Seiten zu unterzeichnen bzw. zu akzeptieren war.“ (vgl. 459 GA III).
bb) Das Vorbringen der Beklagten zu einem Zustandekommen (§§ 145 ff BGB) des
Schuldbeitritts ist knapp schlüssig, bestritten und unter Beweis gestellt. Den Beweisen
wird das Landgericht erforderlichenfalls nachzugehen zu haben.
Das Angebot hat die Drittwiderbeklagte nach Beklagtenvorbringen (vgl. 263, 264 GA II)
am 03.12.2000 in Gegenwart der Beklagten und in deren Geschäftsräumen ihr
gegenüber abgegeben, indem sie der Zeugin K. den – angeblich mit den auf B25
ersichtlichen handschriftlichen Ergänzungen - unterschriebenen Text überreichte. Es
dürfte sich um ein Angebot nach § 147 Abs. 1 S 1 BGB unter Anwesenden gehandelt
haben, da der Text zur sofortigen Lektüre und Annahme vorgelegt worden sein soll. Der
Vortrag zu einer sofortigen mündlichen Annahme durch die Beklagte genügt, § 147 Abs.
2 BGB. Nach den Ausführungen der Beklagten hat die Zeugin K. der Drittwiderbeklagten
namens der Beklagten erklärt, sie sei mit der getroffenen Regelung einverstanden (vgl.
Terminsprotokoll vom 07.09.2007, 460; Beklagten-Schriftsatz vom 20.09.2007, 469 GA
III).
Ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis (§ 154 II BGB) lässt sich – auch wenn er
sich aufdrängt - derzeit nicht feststellen. Die Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet
(vgl. 469 GA III), die in dem Vertragstext ersichtlich vorgesehene Beurkundung durch
Unterschrift sei nur zu Beweiszwecken verabredet worden, so dass der
Vertragsabschluss entgegen § 154 Abs. 2 BGB auch ohne Beurkundung wirksam
stattgefunden habe.
Beweisbelastet zu allen Punkten des Zustandekommens, einschließlich der Verabredung
der Beurkundung lediglich zu Beweiszwecken, ist die Beklagte, worauf der Senat
vorsorglich hinweist; bei langfristigen und wichtigen Verträgen wird die konstitutive
Schriftformvereinbarung widerleglich vermutet (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68.
Auflage, § 154 Rn. 4 ff.. m.w.N.).
c) Das Landgericht hat die Verjährungseinrede der Drittwiderbeklagten, abermals ohne
jede Begründung und willkürlich, übergangen. Die Verjährung einer übernommen Schuld
richtet sich, worauf der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich hinweist, nach dieser
und läuft nach dem Schuldbeitritt weiter (vgl. Schellhammer, Schuldrecht nach
Anspruchsgrundlagen, 4. Auflage, Rn. 1819; BGHZ 58, 251; NJW 1986, 580). Die Parteien
werden Gelegenheit haben, ihr Vorbringen hierzu erforderlichenfalls etwa zu den
Gesichtspunkten einer Hemmung (§ 203 ff BGB) oder eines Neubeginns (§ 212 BGB) zu
ergänzen.
Sollte das Landgericht einen wirksamen Schuldbeitritt bejahen, so wird es –
gegebenenfalls auch vor Prüfung des Ablaufs der Verjährungsfrist des
Mängelbeseitigungsanspruchs der Beklagten aus § 13 Nr. 5 Abs 1 S 1 VOB/B - zu
erwägen haben, inwieweit die Drittwiderbeklagte – etwa unter
Schadensersatzgesichtspunkten – daran gehindert sein könnte, die Verjährung des
Gewährleistungsanspruchs aus § 13 Nr. 5 Abs 1 S 1 VOB/B einzureden. Eine derartige
Hinderung der Drittwiderbeklagten läge dann nahe, wenn sie, etwa aufgrund des
Generalplanungs- oder aus dem Projektsteuerungsvertrag, Architektenaufgaben
entsprechend den Leistungsbildern des § 15 HOAI übernommen hat. Der Architekt muss
auch ungefragt über eigene Fehler Auskunft erteilen (vgl. BGH Urt. v. 26. 9. 1985 - VII ZR
50/84 = BauR 1986, 112 = NJW-RR 1986, 182; BGH Urt. v. 22. 1. 1987 - VII ZR 88/85 =
BauR 1987, 343 ). Die Rechtsprechung hat diese Aufklärungspflicht auch auf
Überwachungsfehler erstreckt (vgl. BGH Urt. v. 6. 7. 2000 - VII ZR 82/98 = BauR 2000,
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Überwachungsfehler erstreckt (vgl. BGH Urt. v. 6. 7. 2000 - VII ZR 82/98 = BauR 2000,
1513 = NZBau 2000, 525 = ZfBR 2000) und auch dann bejaht, wenn später das
Vertragsverhältnis nach der Begründung der Sekundärhaftung beendet wurde (vgl. BGH
Urt. v. 4. 4. 2002 - VII ZR 143/99 = BauR 2002, 1718 = NJW-RR 2002, 1531 = NZBau
2002, 617; zusammenfassend Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3.
Aufl., Teil 12, Rn. 515 ff ).
2. Sollten nach einer Beweisaufnahme Primäransprüche der Beklagten gegen die
Drittwiderbeklagte aufgrund der als Anlage B25 einseitig unterschriebenen Vereinbarung
nicht feststellbar sein, worauf die Aktenlage derzeit gewichtig hindeutet, so wird das
Landgericht Sekundäransprüchen gegen die Drittwiderbeklagte wegen Verletzung deren
Pflichten aus dem Generalplanungsvertrag vom 18.12.1997 (B10) nachzugehen haben.
Das Vorbringen der Beklagten zu einem Schadensersatzanspruch gegen die
Drittwiderbeklagte ist insoweit schlüssig aus § 635 BGB aF.
Nach dieser Bestimmung kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung
beanspruchen, wenn das Werk mangelhaft ist und der Unternehmer dies zu vertreten
hat. Die Drittwiderbeklagte schuldete nach Ziffer 3.1.1 des Generalplanungsvertrages
vom 18.12.1997 (B10) mit der Objektplanung der Leistungsphasen 1 bis 9 entsprechend
dem Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI Architektenleistungen. Ein Architektenwerk ist
mangelhaft, wenn das Bauwerk mangelhaft ist und dies durch die objektiv mangelhafte
Erfüllung einer Architektenaufgabe verursacht ist. Der Architekt schuldet in diesen Fällen
Schadensersatz, wenn er die mangelhafte Erfüllung seiner Architektenaufgabe zu
vertreten hat (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000 - 11 U 197/98 = BauR 2001,
283). Alle drei Voraussetzungen liegen nach dem Vorbringen der Klägerin vor.
a) mangelhaftes Bauwerk
Inwieweit ein Mangel vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der vertraglich
geschuldeten und der tatsächlich vorliegenden Beschaffenheit der Werkleistung, Soll-Ist-
Vergleich. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist schlüssig aus § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1
VOB/B. Das Bausoll ergibt sich aus der von der Streithelferin erstellten Baubeschreibung
vom 23.10.1997 (B19), dort Ziffer 1.5.13. Der behauptete Ist-Zustand ergibt sich aus
dem Privatgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen H. T.
vom 05.01.2005 (K2, 10 GA) verbunden mit der Behauptung der Beklagten, es gäbe den
Zustand sämtlicher Fenster und Balkontüren wieder. Danach liegen erhebliche
Abweichungen zwischen geschuldeter und tatsächlicher Beschaffenheit vor.
Das dagegen gerichtete Bestreiten der Drittwiderbeklagten und ihrer Streithelferin ist
erheblich. Das Privatgutachten weist gravierende Mängel auf. Der Gutachter hätte
zunächst seine Anknüpfungstatsachen offen legen und insbesondere die maßgebliche
Baubeschreibung und die vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen heranziehen
müssen, namentlich die Ausschreibungsunterlagen. Bereits dies ist unterblieben.
Zudem hat er sich bei seiner Befunderhebung methodenwidrig auf lediglich 3 von
insgesamt 158 Wohneinheiten beschränkt. Bei diesem Umfang bestehen greifbare
Zweifel an einer repräsentativen Abbildung aller Fenster und Balkontüren.
b) Der Baumangel beruht nach dem schlüssigen Beklagtenvortrag auf einer objektiv
mangelhaften Erfüllung einer Architektenaufgabe.
Die Objektüberwachung nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI umfasst ausdrücklich die
Ausführung der Baumaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik. Die
Drittwiderbeklagte hatte sich hier deshalb über deren Einhaltung zu vergewissern, und
zwar mit höchster Sorgfalt. Die Sorgfaltsanforderungen an den Architekten bei der
Bauüberwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles und sind um so
höher, je wichtiger der Bauabschnitt und die Brauchbarkeit des Materials für das
Gelingen des ganzen Werkes sind. Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten gehören zu den
Baugeschehen, dem ein Architekt stets besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Dies
gilt auch bei Sanierungen, da diese im Allgemeinen besonders fehlerträchtig sind. Hinzu
tritt, dass Undichtigkeiten einen bestimmungsgemäßen Gebrauch verhindern, das
Gebäude in diesen Fällen im Hinblick auf seinen Bestimmungszweck als Wohnraum weit
gehend entwerten und in seiner Substanz sogar zerstören können.
Bei einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung wären die konkreten Baumängel nach
Vorbringen der Beklagten unterblieben.
Die Drittwiderbeklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten und haben
behauptet, es handele sich bei den untersuchten Mängeln um Schäden aus
unterlassener Wartung und Instandsetzung (vgl. B, 251 GA II, Bl. 371 GA III). Auch
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unterlassener Wartung und Instandsetzung (vgl. B, 251 GA II, Bl. 371 GA III). Auch
hierüber wäre gegebenenfalls Beweis zu erheben.
c) Das Verschulden der Drittwiderbeklagten wird vermutet.
Umstände, die es ihr unmöglich gemacht hätten, die ihr obliegenden
Architektenpflichten zu erkennen und die Konsequenzen der Verletzung ihrer
Überwachungspflichten zu vermeiden, haben die Drittwiderbeklagte und ihre
Streithelferin – wenngleich fern liegend - behauptet. Danach soll es sich im Wesentlichen
um systematische Produktionsmängel gehandelt haben, die weder im Rahmen der
Bauüberwachung noch bei der Abnahme feststellbar gewesen wären; auch seien die
Mängel nur durch einen zerstörenden Eingriff feststellbar gewesen oder beruhten auf
fehlender Nachjustierung. Selbst soweit dies vor dem Hintergrund der brauchbaren Teile
des Gutachtens T. unwahrscheinlich anmutet, wird gegebenenfalls auch hierüber Beweis
zu erheben sein, einschließlich einer sich nach bisheriger Aktenlage aufdrängenden
Notwendigkeit zumindest einer Stichprobenkontrolle.
d) Die Verjährungseinrede der Drittwiderbeklagten greift nach bisheriger Sachlage
voraussichtlich nicht durch. Sind dem Architekten sämtliche Architektenleistungen,
einschließlich der Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation – wie hier, in
Auftrag gegeben, dann kann die konkludente „Billigung“ der Architektenleistung
frühestens nach der letzten Handlung des Architekten aus der Leistungsphase 9
geschehen. In aller Regel ist dies die „Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden
Unternehmen“. Diese Leistung ist nach Ansicht des BGH so wesentlich, dass vorher von
einem konkludenten Abnahmewillen des Auftraggebers nicht ausgegangen werden kann
(vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 12, Rn. 501
m.w.N).
Soweit der Generalplanungsvertrag vom 18.12.1997 in Ziffer 14.4 den Beginn der
Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der VOB-Abnahme vorverlegen sollte, dürfte dies
AGB-rechtlich unwirksam sein (vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des
Baurechts, 3. Aufl., Teil 12, Rn. 507 m.w.N). Das Vorbringen der Beklagten, wonach es
sich bei dem Generalplanungsvertrages B10 um AGB der dortigen Auftragnehmerin,
also der Drittwiderbeklagten, handele, wie sich anhand des Registraturvermerkes auf
allen Seiten und gleichlautend auf ihren Verträgen mit ihren Subunternehmern ergebe
(vgl. 271 GA II ), ist unstreitig. Ergänzend verweist der Senat auf seine obigen
Ausführungen zu 1 c).
3. Gegebenfalls wird das Landgericht ferner die Reichweite der im
Projektsteuerungsvertrag vom 30.03.1998 (B8) getroffenen Vereinbarungen, etwa die
des § 4 c), näher zu untersuchen haben.
4. Von einer eigenen Sachentscheidung der Drittwiderklage/des Bauprozesses hat der
Senat im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen abgesehen. Das Landgericht hat
es, obwohl ihm nach seinem Hinweis im Termin am 07.09.2007 die Maßgeblichkeit der
Sekundäransprüche der Beklagten und die Erforderlichkeit von Beweisaufnahmen zur
baurechtlichen Mängelproblematik klar vor Augen standen – nach seinen protokollierten
Ausführungen wäre gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob und
an welchen Fenstern Mängel vorliegen (vgl. 458 GA III) -, unterlassen, den Bauprozess in
die gebotenen Bahnen zu lenken und ihn stattdessen nach mehr als insgesamt
zweieinhalbjähriger Verfahrensdauer überraschend und willkürlich durch eine
Begründung mit zwei nicht nachzuvollziehenden Absätzen vorzeitig abzuschließen
versucht. Aus diesem Verfahrensmangel ergibt sich die fortbestehende Notwendigkeit
weiterer umfangreicher und aufwändiger Beweisaufnahmen. Zudem ist an deren
Durchführung durch das Landgericht beiden Berufungsführern des Bauprozesses, wie im
Termin erörtert, für den Fall der fehlenden Entscheidungsreife auch ausdrücklich
gelegen.
C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung (vgl. hierzu Musielak/Weth, ZPO, 6. Aufl., § 100, Rn. 11 m.w.N.)
über die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beruht hinsichtlich ihres Obsiegens im
Widerklageverfahren auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, hinsichtlich ihrer
übereinstimmend erledigten Klage auf § 91a Abs. 1 S 1 ZPO. Ihre Klage war bis zum
erledigenden Ereignis, dem Ende ihrer Mieterstellung, zulässig und begründet.
Gegen eine Vorschussklage der Mieterin bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (vgl.
KG NJW-RR 1988, 1039).
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Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Vorschussanspruch in geltend gemachter
Höhe aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es handelte sich nach übereinstimmendem
Parteivortrag der Klägerin und der Beklagten, von dieser insoweit zugestanden (§ 288
ZPO), um einen anfänglichen Baumangel. Hierfür schied eine Haftungsüberwälzung auf
die Klägerin, wie erörtert, aus. Mängelanzeige und Mängelbeseitigungsaufforderung der
Klägerin an die Beklagte waren unstreitig, ebenso wie der Fortbestand der Mängel, die
Höhe der klägerisch beanspruchten Mängelbeseitigungskosten, die Insolvenz der
Bauunternehmer und dass die von der Klägerin während der Gewährleistungsfrist als
Generalübernehmer angesprochene Drittwiderbeklagte ihre
Gewährleistungsverpflichtung durchgängig bestritten hatte.
Die Beklagte befand sich mit der Mängelbeseitigung im Verzug.
Die geschäftsbesorgungs- oder auftragsähnlichen Verpflichtung der Klägerin aus § 11 S.
3 MV zur Klärung der baurechtlichen Gewährleistung des dort so bezeichneten
Generalübernehmers bedurfte jedenfalls der im Einzelfall jeweils vorzunehmenden
Bevollmächtigung oder Übertragung der Gewährleistungsansprüche durch die als
Bauherr gewährleistungsberechtigte Beklagte. Derartige Übertragungen erfolgen in der
Regel fiduziarisch oder - im Hinblick auf die mietrechtlichen Schuldnerstellung der
Beklagten als Vermieterin gegenüber der Klägerin als Mieterin – erfüllungshalber (vgl.
Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 364, Rn. 7 m.w.N.). Die dabei vom Gläubiger
übernommene Verpflichtung, hier also die Verpflichtung der Klägerin, auftretende
Mängel im Rahmen der Gewährleistung des Generalübernehmers zu klären, beschränkt
sich, nicht anders als bei einer fiduziarischen Vollrechtsübertragung sämtlicher
Gewährleistungsansprüche, wie sie der Nachtrag zum MV (B55, Bl. 298 GA II), dessen
rechtzeitige Annahme durch die Beklagte sich, wie ausgeführt, nicht feststellen lässt,
vorgesehen hätte und für die jedenfalls der Rechtsgedanke des § 365 BGB gegolten
hätte, allenfalls darauf, aus der erfüllungshalber übertragenen Rechtsposition mit
verkehrserforderlicher Sorgfalt vom Generalübernehmer Befriedigung zu suchen (vgl.
Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 364, Rn. 7 m.w.N.). Auf einen zweifelhaften
Rechtsstreit – die Drittwiderbeklagte leugnete ihre Gewährleistungsverpflichtung
durchgängig und die bauausführenden Unternehmen sind insolvent - musste sich die
Klägerin dabei nicht einlassen.
Die Kosten ihrer Nebenintervention hat die Streithelferin zu 19) der Drittwiderbeklagten
entsprechend § 269 Abs. 3 S 2 ZPO zu tragen, nachdem sie sie zurückgenommen hat
(vgl. RGZ 61, 286, 289).
Die Kostenentscheidung im Übrigen ist dem Landgericht vorzubehalten.
Eine Prozesstrennung (§ 145 ZPO) hat sich im Hinblick auf die Entscheidungsreife des
Mietprozesses erübrigt.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung,
da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht
entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten
Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst-
oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Die Feststellungen des Senates
beruhen auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 800.000 Euro.
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