Urteil des OLG Brandenburg vom 19.01.2008

OLG Brandenburg: ablauf der frist, unerlaubte handlung, grundstück, zustand, baum, forstwirtschaft, gebühr, ersatzvornahme, stamm, wertminderung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 5/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG, §
287 ZPO, § 26 StrG BB
Amtshaftung: Schadenersatzanspruch wegen der Fällung zweier
im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehender Bäume
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 19. Januar 2008 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 201/07, unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 1.339,34 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2007 sowie
weitere 298,69 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 3/4 und der
Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat in
dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Ihnen steht als
Erbengemeinschaft zur gesamten Hand gegen den beklagten Landkreis gemäß § 839
Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ein Schadensersatzanspruch wegen der rechtswidrigen
Fällung zweier Eschen auf dem Grundstück … Straße 21 in L… in Höhe von insgesamt
1.339,43 € zu.
1. Die Amtswalter des Beklagten haben mit der Fällung der Bäume ohne vorherige
Aufforderung an die Kläger, die Bäume selbst zu beseitigen, eine Amtspflicht verletzt.
Die Fällung der auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Bäume stellt eine
Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 BGB dar und fällt damit als unerlaubte
Handlung in den Anwendungsbereich des § 839 BGB, soweit sie nicht gerechtfertigt ist.
Ein Rechtfertigungsgrund für die Fällung der Bäume folgt vorliegend nicht aus den
Regelungen des Brandenburgischen Straßengesetzes. Zwar dürfen gemäß § 26 Abs. 2
BbgStrG Anpflanzungen, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs
beeinträchtigen, nicht angelegt oder unterhalten werden; sie sind auf schriftliches
Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Abs. 1 Verpflichteten, hier den Klägern
als Grundstückseigentümern, binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der
Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzungen auf Kosten des Verpflichteten
beseitigen oder beseitigen lassen. Die Amtspflichtverletzung hätte danach abgesehen
von der Frage, ob die Bäume sich in einem Zustand befanden, der ihre vollständige
Beseitigung überhaupt erforderte, in der unterbliebenen Aufforderung an die Kläger
gelegen, die Bäume innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen.
Den Amtswaltern des Beklagten fällt auch ein Verschulden zur Last, da sich die
Verkennung der Eigentumslage an den Bäumen jedenfalls als leicht fahrlässig darstellt.
Der Beklagte selbst behauptet nicht, vor der Fällung Feststellungen zur Eigentumslage
getroffen zu haben.
2. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ist den Klägern auch ein Schaden
entstanden. Dieser beläuft sich auf den Wert des Holzes der gefällten Bäume, an dessen
Verwertung die Kläger infolge der Beseitigung durch den Beklagten gehindert waren.
Dafür, dass die Bäume wegen der festzustellenden Mängel völlig wertlos waren,
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Dafür, dass die Bäume wegen der festzustellenden Mängel völlig wertlos waren,
bestehen weder nach den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen noch
nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Ga…
Anhaltspunkte. Allerdings ist der den Klägern entstandene Schaden nicht nach den
Wiederbeschaffungskosten für die Ersatzanpflanzung entsprechend großer Bäume
beziehungsweise einer erlittenen Wertminderung des Grundstücks zu berechnen.
Im Einzelnen gilt zur Schadensberechnung im Streitfall Folgendes:
2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Urteil vom
13. Mai 1975, Az. VI ZR 85/74, zitiert nach juris Rn. 14 ff.) kann der Geschädigte ohnehin
nur in Ausnahmefällen die vollen Wiederbeschaffungskosten für zerstörte Bäume ersetzt
verlangen. Im Übrigen beschränkt sich sein Ersatzanspruch auf die
Wiederbeschaffungskosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch
aufwenden würde, sowie einen gegebenenfalls darüber hinaus verbleibenden Minderwert
des Grundstückes (BGH, a.a.O.).
Im Streitfall steht einer Schadensberechnung auf der Grundlage einer Wertminderung
des Grundstücks allerdings entgegen, dass die Bäume aufgrund ihres Zustandes in
Bezug auf das Grundstück keinen maßgeblich wertbildenden Faktor (mehr) darstellten.
Allerdings ist den Klägern darin Recht zu geben, dass nach dem Gutachten des
Sachverständigen Ga…, welches der Senat für überzeugend hält, die Fällung der Bäume
nicht in dem Sinne erforderlich war, dass allein auf diese Weise eine Gefährdung anderer
ausgeschlossen und damit die Verkehrssicherheit gewährleistet werden konnte.
Vielmehr geht auch der Sachverständige davon aus, dass in Anbetracht des Befundes -
der Stamm war gesund und zeigte keine Zeichen von Pilzbefall oder Fäulnis - die
Standsicherheit des Stammes als solchem auch durch einen radikalen Rückschnitt der
Krone hätte erreicht werden können. Allerdings wäre in diesem Fall nur ein Torso
übriggeblieben und ein möglicher Austrieb hätte nach den Ausführungen des
Sachverständigen - wenn überhaupt - nur zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt. Bei
dieser Sachlage steht zwar nicht fest, dass die Bäume zwingend gefällt werden mussten.
Bliebe aber von den Bäumen bei dem erforderlichen radikalen Rückschnitt nur ein
„Torso“ übrig, so kann der Wert der Bäume nicht mehr nach ihrer Bedeutung als einem
für das Grundstück insgesamt wertbildenden Faktor bemessen werden. Stehen auf dem
Grundstück Bäume, welche nur durch einen massiven Kronenrückschnitt erhalten
werden können, so können diese das Grundstück nicht mehr in maßgeblichem Umfang
wertbildend prägen. Denn die - vom Privatgutachter H… (S. 13 des Privatgutachtens, Bl.
25) zu Recht hervorgehobenen - vielfältigen und wertsteigernden Funktionen für ein
Grundstück können allein Bäume erfüllen, die (auch optisch) intakt sind und über eine
(erhebliche) Krone verfügen. Ein Torso vermag dies nicht.
Dass die Bäume erheblich geschädigt waren, steht auf der Grundlage der Aussagen der
Zeugen S… und K… fest. Beide Zeugen bekundeten, dass die Bäume krank gewesen
seien. Es sei bei beiden Bäumen bereits mehrfach Totholz entfernt worden, sodass
immer weniger Baumsubstanz verblieben sei. Die Krone habe in den Verkehrsbereich
hineingeragt. Der Zeuge K…, Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde des
Beklagten, bekundete, Hauptgrund für die Fällung sei gewesen, dass die Eschen im
Kronenbereich abgängig gewesen seien und sehr viel Totholz in der Krone vorhanden
gewesen sei. Bei einer alternativen Pflegemaßnahme durch weitere Entfernung von
Totholz aus der Krone wäre lediglich der Stamm übrig geblieben. Es sei - wie sich aus
dem Baumschauprotokoll ergebe - Faulholz am Stämmling zu erkennen gewesen;
hierdurch habe das Auseinanderbrechen der Äste gedroht.
Die Aussagen der beiden Zeugen zum Zustand der Bäume vor der Fällung werden auch
durch die Baumschauprotokolle der Jahre 2001 bis 2005 belegt. So ergibt sich bereits
aus dem Baumschauprotokoll aus dem Jahre 2002 (Bl. 75), dass an beiden Bäumen
Totholz und Faulherde vorhanden waren. Bei der nächsten Baumschau am 21.09.2003
(Bl. 76) wurden ebenfalls an beide Bäumen Faulstellen und Totholz festgestellt, darüber
hinaus an dem einen Baum ein bruchgefährdeter Stämmling und Zugzwiesel, an dem
anderen Baum Ästungswunden und baumfremder Bewuchs. Die Vitalität wurde als
„schwach/gering“ eingeschätzt. Bei der Untersuchung am 24.06.2005 (Bl. 78,79) wurden
an dem einen Baum starker Totholzbesatz, ein Faulherd am Stämmling und ein Riss im
Stammfuß festgestellt, an dem anderen Baum ebenfalls starker Totholzbesatz,
bruchgefährdete Äste und ein Faulherd am Stammkopf.
Die von der Berufung formulierten Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin
S… greifen nicht durch. So ist die Zeugin nicht allein deshalb unglaubwürdig, weil sie sich
an den Zustand der Bäume erinnern konnte, obwohl sie an diesem Tag insgesamt 113
Bäume besichtigt hat oder weil sie sich an bestimmte Details, etwa an die
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Bäume besichtigt hat oder weil sie sich an bestimmte Details, etwa an die
Schrägstellung des Baumes und das Hereinragen der Krone in den Verkehrsbereich
erinnern konnte, nicht aber daran, wie weit entfernt von der Straße die Bäume
gestanden haben. Soweit die Berufung rügt, die Aussage der Zeugin S… stehe insoweit
in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen K…, als die Zeugin S… die Schräglage der
Bäume als Grund für die Fällung angegeben habe, trifft dies nicht zu. Die Zeugin S… hat
vielmehr ausgeführt (Seite 4 des Protokolls oben), dass die Schrägstellung allein nicht
der Grund für die Fällung gewesen sei.
Nicht zutreffend ist der Einwand der Berufung, das Landgericht habe sich nicht
hinreichend mit der Aussage des Zeugen H… auseinandergesetzt. Das Landgericht hat
(Seite 8, 1. Absatz des Urteils) mit nachvollziehbaren Erwägungen, denen sich der Senat
anschließt, ausgeführt, weshalb die Aussage des Zeugen H… zu keiner abweichenden
Feststellung führt.
Insoweit geht der Privatgutachter H… von unzutreffenden Grundlagen aus, wenn er (S.
15 des Privatgutachtens, Bl. 27 d. A.) ausführt, die Bäume seien in gutem Zustand und
Wurzelraum und Kronenbereich seien nicht beschädigt gewesen. Wie er selbst anmerkt,
konnte es sich insoweit nur um eine „Vermutung“ handeln, da die Bäume nicht mehr
vorhanden waren. Wie sich aus der Vernehmung des Privatgutachters H… als
sachverständigem Zeugen (Bl. 163 ff.) ergibt, bezog sich seine Feststellung zur Stand-
und Bruchsicherheit des Baumes überhaupt nur „soweit der Stamm reicht“, also nicht
auf Stämmling, Stammkopf und Kronenansatz. Er selbst führte in seiner Aussage aus,
zum Zustand im Bereich oberhalb des Stammes keine Aussage treffen zu können. Er
könne auch nicht ausschließen, dass sich bei einem der Bäume im Zwieselbereich eine
Faulstelle befunden habe. Damit lässt sich ein Widerspruch der Zeugenaussagen zum
Privatgutachten H… nicht feststellen.
Bei dieser Sachlage steht zwar nicht fest, dass die Fällung der Bäume in dem Sinne
erforderlich war, dass allein ein Zurückschneiden die Standsicherheit nicht gewährleistet
hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine totale Kronenkürzung insoweit genügt
hätte.
Daraus folgt aber nicht, dass der Schaden nach dem Wert der Bäume als
Grundstücksbestandteile zu bestimmen wäre. Unbeschadet dessen, dass die Mitarbeiter
des Beklagten (selbstverständlich) nicht darüber entscheiden durften, die in fremdem
Eigentum (der Kläger) stehenden Bäume zu fällen oder stehen zu lassen und auch
wirtschaftliche Gründe nicht maßgeblich sein konnten, kann der Senat im Ergebnis der
Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen und des Gutachtens des
Sachverständigen Ga… nicht feststellen, dass den Bäumen nach einem erforderlichen
totalen Rückschnitt der Krone ein Wert zukam, welcher dem intakter Bäume entspricht.
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Feststellungen des Sachverständigen Ga…
auf einer den Umständen geschuldeten relativ dürftigen Tatsachengrundlage beruhen.
Dies ändert aber nichts daran, dass die Höhe des eingetretenen Schadens zur
Beweislast der Kläger steht und diese einen höheren Schaden als den Holzwert der
Bäume nicht nachgewiesen haben.
2.2. Die Angaben des Sachverständigen Ga… zum Holzwert können auch im Hinblick auf
seinen Hinweis, die Ermittlung des Holzwertes nach forstwirtschaftlichen
Gesichtspunkten gehöre nicht zu seinem Fachgebiet, nur ein Anhaltspunkt für die
Wertbestimmung sein. Er bemisst auf der Grundlage eines Preises von 177,00
€/Festmeter (fm) den „erntekostenfreien“ Holzerlös auf 599,44 €. Nach der Auskunft
des Amts für Forstwirtschaft Lb… vom 14.01.2008 (Bl. 142), auf die sich die Kläger
berufen, erzielte Eschenholz auf der Submission 2007 einen Preis von 247,00 €/fm.
Soweit der Holzwert durch das Amt für Forstwirtschaft auf dieser Grundlage mit 1.684,54
€ bemessen worden ist, muss berücksichtigen werden, dass diese Auskunft von der
doppelten Holzmenge ausgeht (2 x 3,41 fm). Legt man, was angesichts der detaillierten
und von den Klägern nicht angegriffenen Berechnung der Holzmenge durch den
Gutachter Ga… sachgerecht ist, das von diesem ermittelte Volumen von 4,23 fm zu
Grunde, so relativiert sich auch nach dem vom Amt für Forstwirtschaft genannten
höheren Preis die Differenz zu dem vom Sachverständigen ermittelten Ergebnis auf
296,10 €.
Mit den vorgenannten Angaben liegen dem Senat zureichende Anhaltspunkte für eine
Schadensschätzung (§ 287 ZPO) vor, zumal die Kläger eine wesentlich höhere
„Wertschöpfung“ im Fall einer Weiterverarbeitung nur allgemein dargetan haben. Der
Senat schätzt den nach dem Holzwert zu bemessenden Schaden auf der Grundlage des
dem Sachverständigengutachten Ga… zu entnehmenden Holzvolumens, welches
allerdings weder um „Erntekosten“ noch um einen nicht nachvollziehbaren Abzug für
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allerdings weder um „Erntekosten“ noch um einen nicht nachvollziehbaren Abzug für
Schnittverluste zu kürzen ist, auf insgesamt 1.044,81 € (4,23 fm x 247,00 €/fm).
Diesen Schaden hat der Beklagte den Klägern zu ersetzen. Soweit der Beklagte meint,
die Kläger hätten eigene Fällkosten oder solche der Ersatzvornahme erspart, führt dies
zu keiner anderen Betrachtung. Ebenso wenig greift die über 922,20 € erklärte
Hilfsaufrechnung (Bl. 125) durch. Zum einen steht nach dem Gutachten des
Sachverständigen Ga… gerade nicht fest, dass die Stämme - gegebenenfalls im Wege
der Ersatzvornahme - gefällt werden mussten. Im Übrigen haben die Kläger (unstreitig)
vorgetragen, dass sie die Bäume selbst gefällt hätten und keine Kosten entstanden
wären. Ein eigener Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Fällkosten unter dem
Gesichtspunkt der Ersatzvornahme (Hilfsaufrechnung) scheitert daran, dass die
Erstattung der Kosten gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 BbgStrG voraussetzt, dass dem
Grundstückseigentümer zuvor eine Frist zur Beseitigung der Anpflanzung gesetzt wurde.
3. Ferner sind den Klägern als Schaden die Kosten für das in Auftrag gegebene
Gutachten in Höhe von 294,53 € zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, dass die vom
Privatgutachter H… zu Grunde gelegte Berechnungsmethode im Streitfall nicht
zielführend und damit das Gutachten im Ergebnis insgesamt nicht „verwertbar“ war.
Grundsätzlich sind die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, wenn diese
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind; dies gilt selbst dann, wenn
das Gutachten objektiv ungeeignet ist (vgl. nur Palandt, 69. Aufl., Rn. 58 zu § 249 BGB
m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die „Unrichtigkeit“ des Gutachtens auf einer
Obliegenheitsverletzung des Geschädigten (§ 254 BGB) beruht, er also etwa schuldhaft
einen ungeeigneten Gutachter auswählt oder diesem für die Begutachtung wesentliche
Informationen vorenthält (z. B. Verschweigen von Vorschäden, vgl. a.a.O. m.w.N.). Im
Streitfall war die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung erforderlich, weil die Kläger die Höhe des Schadens nicht selbst
beurteilen konnten. Eine Pflichtverletzung bei der Bestellung des Gutachters fällt den
Klägern nicht zur Last. Dass ihnen eine (gravierende) Schädigung der Bäume bekannt
gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich,
dass der Beklagte, der davon ausging, die Bäume stünden auf öffentlichem Straßenland,
den Klägern die Baumschauprotokolle zur Kenntnis gegeben oder diese bei der
Abstimmung etwaiger Pflegemaßnahmen einbezogen hätte. Es lässt sich daher nicht
feststellen, dass die Kläger die „Unverwertbarkeit“ des Privatgutachtens zu vertreten
haben.
4. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286, 288 BGB aufgrund des Mahnschreibens vom
15.03.2007 begründet.
5. Schließlich sind den Klägern als Nebenkosten die vorgerichtlich entstandenen
Anwaltskosten zu ersetzen, auf die sie ausweislich der vorgelegten Kostenrechnung in
Anspruch genommen worden sind und die sie nach ihrer unstreitigen Behauptung
beglichen haben. Diese sind, allerdings nur bezogen auf einen Gegenstandswert, der
dem ersatzfähigen Schaden entspricht, erstattungsfähig. Letzterer beläuft sich auf
1.339,34 € (Holzwert 1.044,81 € zzgl. Gutachterkosten 294,53 €). Der 1,3 - fache
Gebührensatz nach KV 2300 erscheint angemessen, weiterhin ist eine Erhöhung nach
KV Nr. 1008 um 0,9 wegen dreier weiterer Auftraggeber zu berücksichtigen. Bei einem
Gegenstandswert von bis 1.500,00 € beläuft sich die volle Gebühr auf 105,00 €, die 2,2 -
fache Gebühr mithin auf 231,00 €. Da die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 2 RVG nicht
gegeben sind, kommt eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Anlage 1 RVG
(gegenwärtig) nicht in Betracht. Der ersatzfähige Betrag beläuft sich folglich auf
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die
Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung dieses Einzelfalls keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Mit Rücksicht darauf sieht der Senat gemäß §§ 711, 713 ZPO von
Vollstreckungsschutzanordnungen ab.
Streitwert im Berufungsrechtszug: 5.744,52 €.
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