Urteil des OLG Brandenburg vom 07.09.2005

OLG Brandenburg: lebensversicherung, darlehensvertrag, vermittler, unrichtige angabe, wirtschaftliche einheit, beitrittserklärung, arglistige täuschung, falsche beurkundung, unterzeichnung, abtretung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 178/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 HTürGG, § 4 Abs 1 S 4
Nr 1b VerbrKrG, § 9 VerbrKrG
Finanzierter Fondsbeitritt: Widerruf des Darlehensvertrages
nach Haustürwiderrufsgesetz; Indizwirkung bei mehr als fünf
Monaten Abstand zwischen Haustürsituation und
Willenserklärung; Neuberechnung des Gesamtbetrages unter
Einbeziehung der Beiträge an eine Lebensversicherung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 07.09.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren
Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, hilfsweise
auf Neuberechnung seiner Schuld aus dem Darlehensvertrag unter Reduzierung des
geschuldeten Zinssatzes, in Anspruch.
Das Darlehen diente zur Finanzierung einer Beteiligung des Klägers an dem
geschlossenen Immobilienfonds "…-Immobilien-Fonds Wohnanlage B. GbR".
Wegen der Feststellungen in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich
der Hilfsanträge abgewiesen.
Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückabwicklung des
Darlehensvertrages zu.
Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 3 HWiG. Der Kläger habe nicht ausreichend
vorgetragen, dass der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation zustande gekommen
sei. Der Vortrag des Klägers, dass bei dem Hausbesuch des Vermittlers M. sämtliche
Unterlagen sowohl für den Fondsbeitritt als auch für den
Darlehensvertragsvertragsabschluss unterschrieben worden seien, könne nicht
zutreffen, da die Beitrittserklärung bereits am 19.03.1996 unterzeichnet worden sei, der
Darlehensvertrag jedoch erst am 22.08.1996. Gehe man davon aus, dass das Gespräch
mit Herrn M. am 19.03.1996 stattgefunden habe, könne die behauptete
Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht kausal gewesen sein.
Es könne auch nicht zutreffen, dass der Vermittler M das Darlehensantragsformular
mitgebracht habe. Das vom Kläger vorgelegte Darlehensformular trage das Datum
25.06.1996, was offenkundig dem Tag entspreche, an dem die Beklagte das Formular
ausgefertigt habe. Auch dies spreche dagegen, dass der Vermittler den Kläger mit
Darlehensvertragsformularen ausgestattet am 19.03.1996 aufgesucht habe. Dass es
zeitlich nach dem 19.03.1996 einen zweiten Hausbesuch des Vermittlers gegeben hätte,
werde vom Kläger nicht behauptet.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bisher an die Beklagten
geleisteten Raten aus § 812 BGB zu. Die Leistungen des Klägers seien nicht ohne
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geleisteten Raten aus § 812 BGB zu. Die Leistungen des Klägers seien nicht ohne
Rechtsgrund erfolgt. Die Frage einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art.
1 § 1 RBerG stelle sich nicht, da der Darlehensvertrag direkt vom Kläger und nicht in
seiner Vertretung durch einen Treuhänder geschlossen worden sei. Soweit der Kläger
behaupte, beim Fondsbeitritt getäuscht worden zu sein, könne er allenfalls - im Falle der
Anwendbarkeit dieser Bestimmung - aus § 9 Abs. 3 VerbrkrG im Hinblick auf künftige
Leistungen Einwendungen erheben. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen §
4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und 1 e VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1 VerbrkrG nichtig. Nach der
Rechtsprechung des BGH seien Prämien für eine Kapitallebensversicherung nicht in den
effektiven Jahreszins einzurechnen. Zahlungen an die Lebensversicherung seien auch
nicht im Rahmen der Angaben zum Gesamtbetrag zu berücksichtigen gewesen, da die
Höhe dieser Zahlungen bei Darlehensvertragsschluss noch nicht festgestanden habe.
Jedenfalls sei von dem entsprechenden Vortrag der Beklagten als unstreitig auszugehen,
da diese bereits mit Schriftsatz vom 09.02.2005 behauptet habe, dass sie die
Leistungen an die noch vom Kläger abzuschließende Lebensversicherung nicht habe
berücksichtigen können. In dem Vertragsexemplar der Beklagten sei die konkrete
Lebensversicherung noch nicht angegeben; auch in dem Vertragsexemplar des Klägers
sei lediglich angegeben, dass es sich um eine Lebensversicherung bei der …
Lebensversicherung handele. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers in dem erst im
Termin zur mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 03.05.2005 sei
verspätet. Im Übrigen wäre aufgrund der Valutierung des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2
Satz 1 VerbrKrG eine Heilung eingetreten, die dem Rückforderungsanspruch des Klägers
entgegenstünde.
Dem Kläger stehe auch kein Einwendungsdurchgriff aufgrund eines verbundenen
Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG zu. Er habe nicht dargetan, inwiefern der
Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit mit dem Fondsbeitritt bilde. Es seien keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vermittler M. mehr getan habe, als die
Beklagte zu veranlassen, dem Kläger ein Darlehensvertragsformular zuzusenden.
Unabhängig davon stehe dem Kläger gegen die Fondsgesellschaft keine Einwendung zu,
die ihn zur Leistungsverweigerung oder gar zur Rückforderung gegenüber der Beklagten
berechtigte. Eine Täuschung durch den Vermittler ergebe sich aus den Angaben des
Klägers nicht. Soweit er auf so genannte "weiche Kosten" in Höhe von 850.000,00 DM
verweise, habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sich solches bereits aus
dem übergebenen Prospekt ergebe. Zudem habe der Kläger ein etwaiges
Kündigungsrecht gegenüber dem Fonds bislang nicht ausgeübt.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rückforderung der bisher geleisteten
Zahlungen aus c.i.c. zu. Unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen
Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Koppelung des
Darlehensvertrages mit einer Lebensversicherung könne der Kläger als Rechtsfolge
allenfalls einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen den von ihm
aufgewendeten Kreditkosten und den Kreditkosten bei Abschluss eines
Ratenkreditvertrages zu marktüblichen Bedingungen herleiten. Ein solcher
Schadensersatzanspruch sei jedoch weder Streitgegenstand noch der Höhe nach
dargelegt.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und auf
Feststellung, dass der Nominalzins bis Ende der vereinbarten Laufzeit auf 4 % p.a.
ermäßigt werde. Zwar treffe es zu, dass die Angaben des Gesamtbetrages der zu
erbringenden Leistungen unzutreffend seien. Auch insoweit gelte jedoch, dass es bis
zum Termin der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen sei, dass der Beklagten die
näheren Bedingungen des Lebensversicherungsvertrages nicht bekannt waren und das
Bestreiten des Klägers als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. Die Beklagte sei auch
nicht verpflichtet gewesen, eine Neuberechnung der Darlehensgesamtbelastung
nachträglich vorzunehmen, als die Daten der abgetretenen Lebensversicherungen
feststanden. Ein solches Postulat würde dem Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrkrG
widersprechen, dem Verbraucher schon bei Abschluss des Darlehensvertrages die
Gesamtbelastung aufzuzeigen, damit er entscheiden könne, ob er den Vertrag zu den
vorliegenden Konditionen abschließe oder davon Abstand nehme. Eine nachträgliche
Ergänzung der Angaben bringe dem Verbraucher letztlich nichts.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine
erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
Er macht geltend, das Landgericht habe den zu § 3 HWiG vorgetragenen Sachverhalt
offenkundig nicht richtig verstanden und die ihm vorgelegten Urkunden fehl interpretiert.
Der Kläger habe am 19.03.1996 außer der Beitrittserklärung und der Vollmacht auch
den ihm von Herrn M. präsentierten Darlehens antrag unterzeichnet. Außerdem habe
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den ihm von Herrn M. präsentierten Darlehens antrag unterzeichnet. Außerdem habe
auch am 22.08.1996 noch kein wirksamer Immobilienfondsbeitritt des Klägers
vorgelegen; dessen Voraussetzungen seien durch den umstrittenen Darlehensvertrag
vielmehr erst geschaffen worden und die Annahme des Beitrittsantrages des Klägers zur
Fondsgesellschaft sei sodann am 16.10.1996 erklärt worden. Der Kläger bleibe deshalb
dabei, dass bereits bei dem Hausbesuch des Vermittlers M. im März 1996 sämtliche
Unterlagen sowohl für den Fondsbeitritt als auch für den Darlehensvertragsabschluss
(hier die Antragsformulare) von diesem mitgebracht, ausgefüllt und dem Kläger zur
Unterschrift vorgelegt worden seien. Der Vermittler M. habe diese von ihm ausgefüllten
und vom Kläger unterzeichneten Formulare sodann an die Beklagte weitergeleitet. Das
Darlehensvertragsformular selbst, wie auch die Erklärung zur Abtretung der
Lebensversicherung seien von der Beklagten sodann erst am 25.06.1996 fertig gestellt
worden. Mit diesen Unterlagen habe wiederum der Vermittler M. den Kläger am
22.08.1996 aufgesucht, sie vom Kläger unterzeichnen lassen und sodann wiederum an
die Beklagte weitergereicht, die ihrerseits dem Kläger die für seine Unterlagen
bestimmten Exemplare mit Schreiben vom 11.09.1996 übersandt habe. Es habe
deshalb sowohl am 19.03. als auch am 22.08.1996 jeweils eine Haustürsituation
vorgelegen. Diese Haustürsituation sei der Beklagten zuzurechnen, da unstreitig sei,
dass sie sich der Dienste des Vermittlers M. zur Akquirierung des Klägers als Kunden des
Vertrages zur Finanzierung des Fondsbeitritts bedient habe. Der Kläger habe auch in der
Zeit zwischen dem 19.03.1996 und dem 22.08.1996 nicht - insbesondere nicht am
28.03.1996 - an einem Notartermin zur Beglaubigung seiner Unterschrift unter die
Vollmacht für den geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft
teilgenommen; bei dem Beglaubigungsvermerk vom 28.03.1996 müsse es sich um eine
falsche Beurkundung handeln.
Auch im Hinblick auf eine "Täuschung beim Fondsbeitritt" sei der Kläger nicht richtig
verstanden worden. Er rüge Verstöße des Herr M. gegen dessen Beratungs- bzw.
Auskunftsverpflichtung, welche die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse. Im
Rahmen des zwischen Herrn M. und dem Kläger zustande gekommenen
Beratungsvertrages sei jener verpflichtet gewesen, den Kläger auf alle Risiken der ihm
angedienten Fondsbeteiligung hinzuweisen. Diese Verpflichtung habe Herr M. als
Anlageberater weder allgemein noch im Hinblick auf die Besonderheiten beim Erwerb
einer Immobilie zu Anlagezwecken erfüllt. Er habe vielmehr ein Verkaufsgespräch mit nur
positiven Anpreisungen des Produktes geführt. Insbesondere sei Herrn M. klar gewesen,
dass der Kläger über keinerlei Eigenkapital verfügte und den Fondsbeitritt voll finanzieren
musste. Bereits unter diesem Aspekt hätte er dem Kläger generell von dem Geschäft
abraten müssen. Die Beklagte, die sich Herrn M. als Vermittler bediente, hafte für
dessen Unterlassungen bei der Aufklärung.
Das Landgericht habe auch hinsichtlich der Problematik eines Verstoßes gegen § 4
VerbrKrG nicht erkannt, dass die vom BGH entschiedene Problematik der Anrechnung
von Prämien zur Kapitallebensversicherungen, die der Tilgung eines endfälligen
Darlehens dienen sollten, hier gar nicht vorliege. Aus der Anlage Nr. 1 zum Vertrag vom
25.06.1996 ergebe sich vielmehr, dass die Prämienzahlungen des Klägers an die Stelle
der Tilgungsraten getreten seien. Deshalb habe entgegen der Auffassung des
Landgerichts sehr wohl die Verpflichtung bestanden, die Prämien für die
Lebensversicherung in die Berechnung mit einzubeziehen. Da es sich bei der
Lebensversicherung des Klägers um eine solche handele, die bereits seit dem
01.12.1995 existierte, habe auch die Höhe der Zahlungen bei
Darlehensvertragsabschluss bereits festgestanden. Der Beklagten seien auch bereits
zwei Monate vor dem Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarung vom
22.08.1996, nämlich am 25.06.1996, alle Einzelheiten des
Lebensversicherungsvertrages bekannt gewesen, was sich insbesondere daraus ergebe,
dass die Beklagte die Versicherungsnummer des Klägers in dem Dokument vom
25.06.1996 bereits vermerkt habe. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht den
Vortrag des Klägers nicht als verspätet zurückweisen dürfen.
Auch der Auffassung des Landgerichts zum Nichtvorliegen einer wirtschaftlichen Einheit
zwischen dem Darlehensvertrag und Fondsbeitritt könne nicht gefolgt werden; die
diesbezüglichen Mutmaßungen des Landgerichts seien fehlerhaft. Dass die Beklagte in
erheblicher Weise in die Vorgänge um den Immobilienfonds involviert sei, ergebe sich
auch daraus, dass zu Gunsten der Beklagten per 04.06.1996 an dem Fondsgrundstück
eine Grundschuld in Höhe von 1,52 Mio DM eingetragen worden sei. Inzwischen sei die
Beklagte Miteigentümerin des Grundstücks.
Im Hinblick auf die Hilfsanträge stelle sich die Entscheidung des Landgerichts als
Überraschungsentscheidung dar. Die Kammer habe im Verhandlungstermin noch zum
Ausdruck gebracht, dass sie der Klage im Hinblick auf den Hilfsantrag gemäß § 6
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Ausdruck gebracht, dass sie der Klage im Hinblick auf den Hilfsantrag gemäß § 6
VerbrKrG für begründet halte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.05.2005 abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen,
1. an den Kläger 16.794,23 € zzgl. 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der
EZB ab dem 01.02.2005 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Anteile des
Klägers an dem "…-Immobilienfonds Wohnanlage B. GbR" gemäß Beitrittserklärung vom
19.03.1996 in Höhe von 42.750,00 DM sowie Zug-um-Zug gegen Abtretung der
Ansprüche des Klägers gegen die Initiatoren, Gründungsgesellschafter und Vermittlung
des Fonds an die Beklagte,
2. die an sie abgetretene Lebensversicherung des Klägers bei der …
Lebensversicherung AG, Nr. 131241026012, seit dem 01.12.1995 bestehend, an den
Kläger rückabzutreten.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
1. die Beklagte zu verurteilen, das Darlehen Nr. 6446301586 vom 25.06./22.08.1996
von Anfang an mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. ohne monatliche
Kapitalisierung gesondert von den jeweiligen Überzahlungen zzgl. Nutzungszinsen von
9,45 % p.a. seit dem Zeitpunkt der jeweiligen Überzahlung neu abzurechnen,
2. festzustellen, dass die Reduzierung des Nominalzinses im Hinblick auf das
Darlehen mit der Nr. 6446301578 auf 4 % p.a. bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit
des Darlehens gilt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie bestreitet den Vortrag des Klägers, er
habe am 19.03.1996 einen Darlehensantrag unterzeichnet; bei der Beklagten existiere
neben dem Vertragsformular zum Darlehen vom 22.08.1996 kein Darlehensantrag des
Klägers. Ebenso bestreitet die Beklagte den Vortrag, der Vermittler M. habe die
Darlehensverträge am 22.08.1996 wiederum persönlich und auf eigene Initiative zur
Wohnung des Klägers gebracht. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass der Kläger am
28.03.1996 nicht persönlich vor der Notarin B. zur Beglaubigung seiner Unterschrift
erschienen sei und bezieht sich insoweit auf das Zeugnis der Notarin B..
Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, unabhängig vom Vorliegen von
einer Haustürwiderrufssituation stehe dem Kläger ein Widerrufsrecht nach dem HWiG
nicht zu. Ein solches sei gemäß § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, da es sich bei dem
streitgegenständlichen Kredit um einen Personalkredit handele. Eine Ausdehnung der
Anwendung des HWiG auf Personalkreditverträge sei jedoch nicht gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Prämienzahlungen der
Lebensversicherung auch nicht an die Stelle der Tilgungsraten getreten. Eine ratenweise
Tilgung des Darlehens sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Dass die Tilgung
der Darlehensvaluta ausgesetzt und durch die Abtretung einer noch abzuschließenden
Lebensversicherung ersetzt werden sollte, sei bereits in dem Darlehensvertrag
ausgeführt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und R.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 01.11.2006 Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vom 03.05.2006 die Darlehensvertragsurkunde in geöster Form im Original
vorgelegt. Wegen der Feststellungen zu dieser Urkunde wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 03.05.2006 (Bl. 112 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch weder mit den Hauptanträgen
noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
1. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 25.06./22.08.1996
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1. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 25.06./22.08.1996
steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG stützen.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger - jedenfalls in der Berufungsinstanz - hinreichend
vorgetragen hat, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag ebenso wie der
Fondsbeitritt, zu dessen Finanzierung dieser Darlehensvertrag dienen sollte, in einer
Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG angebahnt worden sind. Es kommt
auch nicht auf die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien streitige Frage an, ob
der Kläger nach entsprechender Vorlage durch den Vermittler M. am 19.03.1996 einen
Darlehensantrag zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten
unterzeichnet hat oder nicht.
Für die Annahme eines Widerrufsrechts nach dem HWiG und einen daraus folgenden
Anspruch aus § 3 HWiG fehlt es nämlich jedenfalls an einem hinreichenden Vortrag des
Klägers zur Kausalität der Haustürsituation vom 19.03.1996 für die Unterzeichnung des
Darlehensvertrages am 22.08.1996.
Die für die Annahme eines Widerrufsrechts nach dem HWiG erforderliche Kausalität der
Haustürsituation für die Abgabe der zu widerrufenden Willenserklärung eines
Verbrauchers setzt voraus, dass die in einer Überraschung oder Überrumpelung
liegende situative Besonderheit des Angesprochenwerdens in der häuslichen
Atmosphäre oder am Arbeitsplatz für die tatsächlich abgegebene Willenserklärung
zumindest noch mitursächlich geworden ist. Für diese Mitursächlichkeit trägt der
Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast.
Da zwischen der vom Kläger behaupteten Haustürsituation am 19.03.1996 und der
Abgabe seiner Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages am 22.08.1996
ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt, kann dem Kläger eine Indizwirkung, die
aus einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Haustürsituation und der
Abgabe der Willenserklärung folgen kann, nicht mehr zugute kommen.
Es kommt auch nicht darauf an, dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am
22.08.1996 nach dem Vortrag des Klägers wiederum in einer Haustürsituation erfolgt
sein soll. Am 22.08.1996 selbst war der Kläger aufgrund der am 19.03.1996 geführten
Verhandlung mit dem Vermittler M. darauf vorbereitet, einen Darlehensvertrag zur
Finanzierung des Beitritts zu der Fondsgesellschaft abzuschließen. Diese Situation stellte
sich für den Kläger lediglich als letzter Akt des bereits angebahnten Geschäfts dar.
Ist danach entscheidend, ob die behauptete Haustürsituation vom 19.03.1996 am
22.08.1996 noch fortwirkte, so steht dieser Annahme neben der hier fehlenden
Indizwirkung wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes zusätzlich entgegen, dass der
Kläger aufgrund der ausdrücklichen Hinweise in der von ihm am 19.03.1996
unterzeichneten Beitrittserklärung wusste, dass mit der Unterzeichnung dieser Erklärung
eine Entscheidung über den Beitritt zu dem Immobilienfonds und damit auch eine
Entscheidung über den zur Finanzierung dieses Beitritts erforderlichen Darlehensvertrag
noch nicht endgültig getroffen worden war. In der Beitrittserklärung wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass es noch einer notariellen Beglaubigung der Beitrittserklärung
bedürfe und der Gesellschaftsbeitritt "erst dann rechtskräftig zustande kommt", wenn
"die schriftliche Finanzierungszusage der Bank vorliegt". Es ist davon auszugehen, dass
der Kläger die Hinweise in der Beitrittserklärung gelesen hat und deshalb wusste, dass
mit der bloßen Unterzeichnung des Beitrittsantrages noch keine endgültige
Entscheidung - nicht einmal über den Beitritt zur GbR und erst recht nicht über die
Finanzierung der Anlage - getroffen war. Unternahm der Kläger in der Folgezeit
gleichwohl keine Anstrengung, den Beitritt rückgängig zu machen und unterzeichnete er
darüber hinaus fünf Monate später den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Beitritts,
ist deshalb - zumindest mangels weiteren Vortrages des Klägers - anzunehmen, dass er
seine Entscheidung zum Beitritt überdacht und damit den Darlehensvertrag am
22.08.1996 unbeeinflusst von der Haustürsituation am 19.03.1996 unterzeichnet hat.
Fehlt es aber bereits aus diesen Gründen an einem hinreichenden Vortrag des Klägers
für die Mitursächlichkeit der Haustürsituation vom 19.03.1996 für die Unterzeichnung
des Darlehensvertrages am 22.08.1996, kommt es auch nicht darauf an, ob der nach
der Beitrittserklärung vorgesehene Termin zur Beglaubigung der Beitrittserklärung sowie
der Vollmacht für den geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft - was
vom Kläger in Abrede gestellt wird - stattgefunden hat; Anlass, seine Entscheidung zu
überdenken, hatte der Kläger aufgrund der Hinweise in der Beitrittserklärung auch ohne
diesen Termin.
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2. Das Landgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der vom Kläger
geltend gemachte Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB herleiten
lässt, da es für die Leistungen des Klägers aufgrund des mit der Beklagten
beschlossenen Darlehensvertrages nicht an einem Rechtsgrund fehlt.
Der Darlehensvertrag ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nichtig.
a) Für eine Nichtigkeit gemäß §§ 123, 142 BGB wegen arglistiger Täuschung fehlt es
bereits an einem hinreichenden Vortrag des Klägers in Bezug auf eine
Anfechtungserklärung und die dabei zu prüfende Einhaltung der Anfechtungsfrist.
Darüber hinaus hat das Landgericht - worauf an späterer Stelle noch näher einzugehen
sein wird - zutreffend festgestellt, dass es an einem hinreichenden Vortrag des Klägers
für eine arglistige Täuschung durch den Vermittler M. fehlt.
b) Ebenso hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass eine Nichtigkeit des
Darlehensvertrages gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG im
vorliegenden Fall bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger den Darlehensvertrag
persönlich unterzeichnet hat.
c) Schließlich ist der Darlehensvertrag auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (unrichtige Angabe des
Gesamtbetrages) oder gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG (unrichtige Angabe
des effektiven Jahreszinses) unwirksam. Diese Formmängel sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz
1 VerbrKrG jedenfalls geheilt, weil der Kläger das Darlehen empfangen hat. Dem steht
insbesondere nicht entgegen, dass das Darlehen nicht an den Kläger selbst, sondern an
die Fonds GbR ausbezahlt worden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.04.2006, Az. XI ZR
106/05 – Rn. 16).
3. Dem Kläger steht auch kein auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichteter
Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) zu. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH vom 25.04.2006 (Az. XI
ZR 106/05) und vom 16.05.2006 (Az. XI ZR 6/04).
Auch für die Annahme eines derartigen Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte
fehlt es - wie in den entscheidenden Aspekten bereits im Termin am 03.05.2006 erörtert
- an einem hinreichenden Vortrag des Klägers.
a) Dies gilt zunächst für einen Anspruch wegen eines Fehlverhaltens des Vermittlers M.,
den die Beklagte sich zurechnen lassen müsste.
aa) Soweit es sich um ein Fehlverhalten des Vermittlers M. im Pflichtenkreis der Bank,
d.h. bezogen auf den Darlehensvertrag als solchen handelt, hat bereits das Landgericht
zutreffend angenommen, dass hier allenfalls eine mangelhafte Aufklärung im Hinblick
auf die Koppelung des Darlehensvertrages mit der vom Kläger "ersatzweise" für die
zunächst ausgesetzte planmäßige Tilgung von 2 % abgetretene Lebensversicherung in
Betracht kommen könnte. Wie das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, wäre
Rechtsfolge einer derartigen Pflichtverletzung, für die der Kläger im Übrigen hätte
darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen diese Koppelung für ihn nachteilig war,
lediglich ein Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den vom Klägern tatsächlich
aufgewendeten Kreditkosten einschließlich der Beiträge zu der Lebensversicherung und
den Kosten bei Abschluss eines normalen Ratenkreditvertrages zu marktüblichen
Bedingungen, insbesondere eines Annuitätenkredites (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom
16.05.2006 – Az: XI ZR 6 /04 – Rn. 49).
bb) Auch auf ein Fehlverhalten, insbesondere eine Täuschung des Vermittlers M., im
Hinblick auf Angaben zu dem finanzierten Geschäft, hier also zu dem Beitritt zu dem
Immobilienfonds, kann der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte
nicht mit Erfolg stützen.
aaa) Ein Fehlverhalten des Vermittlers M. im Hinblick auf Pflichten aus einem
Anlageberatungsvertrag kann der Kläger der Beklagten bereits deshalb nicht
entgegenhalten, weil er für den Abschluss eines Anlagenberatungsvertrages im
Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen hat.
bbb) In Bezug auf einen bei jeder Anlagevermittlung konkludent geschlossenen
Auskunftsvertrag sind - auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom
25.04.2006 - XI ZR 106/05) - der Bank im Falle eines verbundenen Geschäfts im Sinne
des § 9 VerbrKrG zwar vorsätzlich täuschende Angaben des Vermittlers auch dann
zuzurechnen, wenn sie sich auf das finanzierte Geschäft beziehen.
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Zwar mögen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts im
Sinne des § 9 VerbrKrG anzunehmen sein. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9
Abs. 1 S. 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund
eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um
Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der
Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den
Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich
zuvor dem Anlagebetreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH Urteil
vom 25.04.2006, Az: XI ZR 193/04). Hier hat der Kläger immerhin bereits mit der
Klageschrift und insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihm sämtliche Unterlagen
sowohl zum Fondsbeitritt als auch zum Darlehensvertrag von dem Vermittler M.
vorgelegt worden seien und er selbst weder die Geschäftsräume der Fondsgesellschaft,
noch diejenigen der Beklagten aufgesucht habe. Schon dies lässt jedoch darauf
schließen, dass die Initiative zur Finanzierung der Anlage einschließlich der Auswahl der
Beklagten als Finanzierungsinstituts nicht vom Kläger, sondern von dem Vermittler M.
ausging, dessen sich - unbestritten - sowohl die Fondsgesellschaft als auch die Beklagte
bedienten.
Der Kläger hat jedoch - dies gilt auch für den Vortrag in der Berufungsinstanz - nicht
hinreichend für eine Täuschung des Vermittlers M. vorgetragen.
Soweit der Kläger bereits in der ersten Instanz darauf hingewiesen hat, er sei über den
Wert der Anlage im Hinblick auf (angeblich) dem Gesellschaftsvermögen entzogene so
genannte "weiche Kosten" in Höhe von 850.000,00 DM getäuscht worden, ist nicht
ersichtlich, woraus der Kläger diese Tatsachen herleitet. Darüber hinaus hat die Beklagte
- unbestritten - vorgetragen, dass sich die "weichen Kosten" aus dem Prospekt ergäben,
dessen Erhalt der Kläger mit der Beitrittserklärung bestätigt hat.
Soweit eine Täuschung über die Sinnhaftigkeit der Anlage angesichts der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Klägers und im Hinblick auf seine Altersvorsorge in
Rede steht, ist der erstinstanzliche Vortrag des Klägers, einer Steuerersparnis von
17.000,00 DM habe eine über das gezeichnete Kapital von 42.750,00 DM hinausgehende
Gesamtbelastung zur Fondsfinanzierung von 74.000,00 DM gegenüber gestanden,
ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch insoweit bleibt unklar, woraus sich die vom Kläger
verglichenen Beträge ergeben sollen. Darüber hinaus scheint der Kläger bei seiner
Berechnung jedenfalls die Mieteinnahmen/Fondsausschüttungen nicht berücksichtigt zu
haben, auch wenn diese - nach den Angaben des Klägers bei der Berechnung seiner
Klageforderung - nur insgesamt 2.306,16 € betragen haben sollen. Jedenfalls aber hat
der Kläger nicht vorgetragen, welche Angaben der Vermittler M. ihm gegenüber im
Rahmen der Vermittlungsgespräche tatsächlich gemacht hat oder welche etwa
fehlerhaften Angaben in dem Prospekt ausgewiesen waren, die der Vermittler in dem
ihm zumutbaren Maß auf ihre Richtigkeit hätte überprüfen müssen (BGH-Urteil vom
12.02.2004 - Az. III ZR 359/02 - NJW 2004, 1732, 1733).
Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger keine konkreten Tatsachen dazu
vorgetragen, welche falschen Angaben der Vermittler M. ihm gegenüber gemacht haben
soll oder welche falschen Angaben - für den Vermittler erkennbar - in dem
Fondsprospekt und/oder der Beitrittserklärung enthalten waren. Der Vortrag des Klägers
beschränkt sich vielmehr darauf, der Vermittler M. habe die Anlage lediglich positiv
dargestellt und zu Risiken keine Angaben gemacht. Dies reicht aber bereits deshalb
nicht aus, weil auf bestimmte Risiken (Nachschusspflicht, Mietrückgang,
Wohnungsleerstand, steigende Kreditzinsen - wenn auch mit dem Zusatz, letztere seien
Dank der fünfjährigen Mietgarantie und zehnjährigen Zinsfestschreibung mittel- bis
langfristig ausgeschlossen -) schon in der Beitrittserklärung hingewiesen wurde. Darüber
hinaus sollen sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten weitergehende
Risikohinweise aus dem Prospekt ergeben haben.
b) Für die Annahme eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen eines
eigenen Verschuldens der Beklagten reicht der Vortrag des Klägers ebenfalls nicht aus.
Dies gilt insbesondere auch für einen Anspruch wegen eines konkreten
Wissensvorsprungs, für den der BGH in seinem Urteil vom 16.05.2006 (Az. XI ZR 6/04) zu
Gunsten des Verbrauchers Darlegungs- und Beweiserleichterungen entwickelt hat.
Auch dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass die Angaben des Vermittlers oder
Angaben in dem Fondsprospekt objektiv evident unrichtig waren. Bereits dazu fehlt es
jedoch - aus den bereits unter 3. a) erläuterten Gründen - an einem hinreichenden
Vortrag des Klägers. Ob die weiteren Voraussetzungen, insbesondere ein institutionelles
Zusammenwirken der Fondsinitiatoren und sonstigen Beteiligten mit der Beklagten
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Zusammenwirken der Fondsinitiatoren und sonstigen Beteiligten mit der Beklagten
vorliegen, ist deshalb unerheblich.
4. Die Hilfsanträge des Klägers sind ebenfalls nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Neuberechnung der vereinbarten Zahlungen auf
das Darlehen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Darlehensvertrages, also des Zinssatzes von 4 % gemäß § 6 Abs. 2
Satz 4 VerbrKrG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, zu.
a) Dies gilt - insoweit treffen die Ausführungen des Landgerichts zu - im Hinblick auf eine
fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e
VerbrKrG schon deshalb nicht, weil die Beiträge zu der an die Beklagte abgetretene
Lebensversicherung in den effektiven Jahreszins nicht einzubeziehen sind. Insoweit folgt
der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.01.2005, Az: XI ZR 17/04).
Daran ändert sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nichts dadurch, dass
die Vereinbarung in der Anlage 1 zum Darlehensvertrag in Ergänzung zu Ziff. 1.7 des
Vertrages dahin lautet, dass die Lebensversicherung "ersatzweise", d.h. als Ersatz für die
zunächst vorgesehene planmäßige Tilgung des Darlehens in Höhe von 2 %, abgetreten
werde. Diese Regelung bedeutet nicht etwa, dass der Kläger unmittelbar mit den
Prämienzahlungen an die Versicherung das Darlehen tilgen sollte, sondern nur, dass die
zunächst vorgesehene Tilgung im Umfang von 2 % ausgesetzt, das Darlehen in diesem
Umfang also endfällig gestellt, und dann durch die Lebensversicherung abgelöst werden
sollte. Während nämlich in Ziffer 1.7 des Ausgangsvertrages eine Tilgung von 2,5 %
jährlich vorgesehen war und die Rechte aus der "neu abgeschlossenen
Lebensversicherung" (so das Exemplar der Beklagten; Bl. 37 d. A.) bzw. die Rechte aus
der "neu abgeschlossenen Lebensversicherung bei der … Lebensversicherung" (so das
Exemplar des Klägers; Bl. 8 d. A.) nur als Sicherheit abgetreten werden sollten, ist
ausweislich der Anlage 1 zum Darlehensvertrag eine Ergänzungsvereinbarung dahin
getroffen worden, dass die planmäßige Tilgung in Höhe von 2 % zunächst ausgesetzt
und "ersatzweise" die mit der "… LV, Versicherungsnehmer" angegebene
Lebensversicherung abgetreten wird. Diese Regelung kann aber nicht anders verstanden
werden, als dahin, dass das Darlehen im Umfang von 2 % endfällig sein und durch die
vom Kläger abgetretene Lebensversicherung abgelöst werden sollte. Damit entspricht
aber die Vereinbarung genau derjenigen, die auch der Entscheidung des BGH vom
18.01.2005 zu Grunde lag.
b) Eine Neuberechnung des Darlehens auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes
kann der Kläger aber auch nicht verlangen, weil auch der Gesamtbetrag im Sinne des §
4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG in Ziffer 1.5 des Darlehensvertrages - unbestritten -
ohne Berücksichtigung der Beiträge des Klägers an die Lebensversicherung berechnet
wurde.
Zwar sind bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels in der
Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden
sollen, in den Gesamtbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch die an die
Bausparkasse oder Lebensversicherung zu zahlenden Beiträge einzubeziehen (so schon
BGH, Urteil vom 18.12.2001, XI ZR 156/01).
Dies kann aber nur gelten, wenn die Vereinbarung über die Ablösung des endfälligen
Darlehens durch eine noch anzusparende Lebensversicherung bereits bei in dem
ursprünglichen Darlehensvertrag getroffen wird. Anders dagegen ist es, wenn die
Vereinbarung erst im Wege einer teilweisen Änderung des Darlehensvertrages getroffen,
und sei es auch nur, weil die Unterlagen zu der von vornherein zumindest als Sicherheit
vorgesehenen Lebensversicherung bei Abschluss des ursprünglichen
Darlehensvertrages nicht vorliegen, wie die Beklagte hier behauptet. Wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann - sofern nicht Anhaltspunkte für einen
Rechtsmissbrauch vorliegen - eine nachträgliche, erst anlässlich der Änderung in ein
endfälliges Darlehen und Ablösung durch die anzusparende Lebensversicherung
erforderlich werdende Einbeziehung in den Gesamtbetrag im Wege einer
Neuberechnung dieses Betrages nicht verlangt werden. Eine Neuberechnung des
Gesamtbetrages anlässlich einer von beiden Parteien des Darlehensvertrages gewollten
bloßen Änderung der Tilgungsmodalitäten, könnte den Zweck des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 b)
VerbrKrG, der darin besteht, dem Darlehensnehmer die Gesamtbelastung zum Zwecke
des Vergleichs mit anderen Finanzierungen vor Augen zu führen und damit eine
Entscheidung für oder gegen den noch abzuschließenden Darlehensvertrag zu
ermöglichen, nicht mehr erreichen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass die
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass die
Unterlagen zu der nach der Ergänzungsvereinbarung der Anlage 1 zum
Darlehensvertrag zur Tilgung vorgesehenen Lebensversicherung entgegen der
Behauptung der Beklagten schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen
Darlehensvertrages, d.h. spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den
Kläger, vorgelegen haben.
Zwar war die Beweisaufnahme zu den widerstreitenden Behauptungen der Parteien zum
Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen zu der Lebensversicherung an die Beklagte
erforderlich. Der Kläger hat zu Recht gerügt, das Landgericht habe seinen Vortrag mit
Schriftsatz vom 03.05.2005 nicht als verspätet zurückweisen und seiner Entscheidung
den Vortrag der Beklagten nicht als unstreitig zugrunde legen dürfen. Das Landgericht
hat nicht beachtet, dass die Beklagte ihrerseits bis zum Erhalt des Schriftsatzes des
Klägers vom 03.05.2005 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.08.2005
lediglich geltend gemacht hatte, die Leistungen an die noch abzuschließende
Lebensversicherung hätten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können, weil
sie der Beklagten nicht bekannt gewesen seien; die tatsächliche Lebensversicherung bei
der … Versicherungsgesellschaft sei erst nach Abschluss des Darlehensvertrages in den
Vertrag eingesetzt worden. Dieser Vortrag der Beklagten war zumindest
klärungsbedürftig, weil er den Daten der vom Kläger vorgelegten Unterlagen widersprach
und die Beklagte auch ihrerseits erstmals mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom
24.08.2005, d.h. nach Bestreiten durch den Kläger, ihren Vortrag weiter dahin
konkretisiert hat, dass der Kläger nach Abschluss des Darlehensvertrages die
Entscheidung getroffen habe, die Lebensversicherung zur Tilgung einzusetzen; deren
Daten seien dann in die bereits gefertigten Formulare übernommen worden, ohne dass
hierbei das Vertragsdatum vom 25.06.1996 noch geändert worden sei.
Die danach durchzuführende Beweisaufnahme vor dem Senat hat jedoch nicht ergeben,
dass der Beklagten die Unterlagen zu der Lebensversicherung des Klägers schon vor
dem 25.06.1996, jedenfalls aber vor der Unterzeichnung durch den Kläger am
22.08.1996 vorgelegen haben müssen. Weder die Zeugin C., noch der Zeuge R. konnten
konkrete Angaben dazu machen, wann der Kläger - wie er behauptet - dem Zeugen M.
die Unterlagen über die Lebensversicherung zur Weiterleitung an die Beklagte
übergeben hat, bzw. wann die Beklagte die Unterlagen erhalten hat.
Der Zeuge R. konnte sich an die konkreten, den Vertragsschluss mit dem Kläger
betreffenden Umstände überhaupt nicht mehr erinnern. Darauf, wann die Unterlagen zu
der Lebensversicherung des Klägers an die Beklagte gelangt sind, kann aber auch nicht
aus den von der Zeugin C. bekundeten Umständen geschlossen werden. Insbesondere
besagt der Umstand, dass der Kläger die Lebensversicherung bereits im Jahr 1995
geschlossen und seitdem auch Prämien gezahlt hat, sowie der weitere Umstand, dass
auch die Vermittlung des Lebensversicherungsvertrages durch Herrn M. erfolgt ist,
nichts darüber, wann die Beklagte von den konkreten Daten (Versicherungsnummer,
Prämienhöhe) des Lebensversicherungsvertrages Kenntnis erlangt hat.
Dass die Beklagte schon vor dem 22.08.1996 über die entsprechenden Unterlagen
verfügt haben muss, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Termin am
03.05.2006 ein geöstes Exemplar des Darlehensvertrages vorlegen konnte, in dem
sämtliche Bestandteile des Darlehensvertrages, einschließlich der
Ergänzungsvereinbarung zum Darlehensvertrag und der Abtretung der
Lebensversicherung mit den vollständigen Daten der Lebensversicherung
zusammengefasst sind. Der Kläger hat selbst mit der Berufungsbegründung
vorgetragen, dass die Beklagte ihm dieses Exemplar des Vertrages erst am 11.09.1996
übersandt habe. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass der Beklagten die
Unterlagen zu der Lebensversicherung und damit zur endgültigen Erstellung der
Ergänzungsvereinbarung der Anlage 1 zum Darlehensvertrag und Vervollständigung der
Abtretungsvereinbarung erst zwischen dem 22.08.1996 und dem 11.09.1996 übermittelt
worden sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.442,74 € festgesetzt (Antrag zu 1:
16.794,23 €; Antrag zu 2: 14.648,51 €; Hilfsanträge: 4.000,00 €).
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