Urteil des OLG Brandenburg vom 29.01.2010

OLG Brandenburg: gesellschafter, dokumentation, grundstück, verwertung, allgemeine geschäftsbedingungen, grobe fahrlässigkeit, gesellschaftsvermögen, systematische auslegung, prospekthaftung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 26/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 280 Abs 1 BGB
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 29.01.2010, das im Tenor dahin berichtigt wird, dass die Klage unter
Aufhebung des Versäumnisurteils vom 2.09.2009 abgewiesen wird, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren
Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung auf
Zahlung von 31.183,69 € nebst Zinsen sowie Freistellung von jeglichen Verpflichtungen
anlässlich seiner Beteiligung an der „L… U...“ jeweils Zug um Zug gegen Übertragung
aller Ansprüche gegen diese Gesellschaft und Erstattung außergerichtlicher
Anwaltskosten in Anspruch.
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 14.12.2000 – nicht, wie im
landgerichtlichen Urteil ausgeführt, am 2.12.1999 – mit einem Eigenkapital von
58.090,00 DM zuzüglich Agio i.H.v. 2.900,00 DM an der „L… U...", einem geschlossenen
Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Fonds
oder FondsGbR), deren Gründungsgesellschafter die Beklagten zu 1. und 2. sind. In den
auf der Rückseite der Beitrittserklärung abgedruckten Vermittlungsbedingungen, mit
deren Geltung sich der Kläger einverstanden erklärte, hieß es u.a.: „Sollte der Anleger,
aus welchen Rechtsgründen auch immer Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Prospektherausgeber, der Vertriebsgesellschaft oder den Anlageberatern stellen, so
verjähren diese binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme des haftungsbegründenden
Umstandes, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab seinem Beitritt zum
Angebot."
Zweck des Fonds waren der Erwerb, die Sanierung und Renovierung von acht ehemals
von Streitkräften der GUS und deren Familien genutzten Altgebäuden auf dem
Grundstück Flurstück 163 und 164 der Flur 108 in F… sowie die gemeinschaftliche
Nutzung und Bewirtschaftung des Objekts. Diese Maßnahmen sollten ausweislich des
Angebotsprospekts („Dokumentation, Anlage K 2, Bl. 14 ff.), mit dem der Fonds
beworben wurde, zum Teil durch Einlagen der noch zu werbenden Gesellschafter, im
Übrigen mit Bankkrediten finanziert werden. Die entsprechenden Kreditverträge hatten
die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft vor dem Beitritt des Klägers mit der
I… und der D…bank AG (im Folgenden: D… AG) geschlossen. Die Darlehen wurden
durch entsprechende Grundschulden besichert. Die Darlehensverträge sehen vor, dass
die Gesellschafter gegenüber den finanzierenden Banken persönlich in einer ihrer
jeweiligen Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen entsprechenden Höhe haften.
Auf S. 22 des Prospekts heißt es unter „Die Haftung der Gesellschafter“ u.a.:
„Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem
Gesellschaftsvermögen unbeschränkt als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen
Vermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der
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Vermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der
Gesellschaft, der Höhe nach jedoch unbeschränkt. Die quotale Haftungsbeschränkung
hat die Geschäftsführung/der Geschäftsbesorger der Gesellschaft durch Aufnahme
entsprechender Vereinbarungen in die Verträge mit Dritten sicherzustellen. Soweit
Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – wie
auch für öffentliche Lasten – insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter quotal
entsprechend ihrer Beteiligung. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber der
öffentlichen Hand.
(...)
Die Rechtsverhältnisse in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie sie
üblicherweise bei Immobilienfonds ausgestaltet sind, stellen sich wie folgt dar:
Regelmäßig haften die Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden anteilig in der Höhe
unbeschränkt. Auf das Gesellschaftsvermögen kann der Gläubiger stets voll zugreifen
(...).“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Dokumentation wird auf die Anlage K 2 (Bl. 14 ff.
d.A.) Bezug genommen.
Die Fondsgesellschaft hatte mit der …gesellschaft – L… mbH (jetzt: D… W… GmbH) am
3.11.1999 einen Generalmietvertrag mit Staffelmietvereinbarung über eine am
31.12.2009 endende Laufzeit abgeschlossen. Der Generalmieter vermietete seinerseits
die Wohnungen an einzelne Mieter, in deren Mietverträgen vereinbart ist, dass nach
Ablauf des Generalmietvertrages die Mietverhältnisse mit der Fondsgesellschaft
fortgesetzt werden. Auf Grund der fest vereinbarten Mieteinnahmen mit dem
Generalmieter blieb der tatsächliche Vermietungsstand für die Gesellschaft zunächst
ohne Auswirkungen. Nachdem abzusehen war, dass die Fondsgesellschaft nach
Auslaufen des Generalmietvertrages ihre Kapitaldienste nicht mehr würde erbringen
können, wurde den Gesellschaftern am 25.05.2007 ein vorläufiges Sanierungskonzept
vorgestellt; am 22.05.2009 schloss die Fondsgesellschaft mit ihren Kreditgebern eine
Sanierungsvereinbarung, hinsichtlich deren Inhalt auf die Anlage K 10 (Bl. 277 ff. d.A.)
verwiesen wird.
Der Kläger, der die Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 21.10.2008 (K 3, Bl. 86 f.
d.A.) erfolglos mit Fristsetzung zum 4.11.2008 zur Erklärung der Bereitschaft zu einer
außergerichtlichen Einigung aufgefordert hatte, machte geltend, der Prospekt sei in
mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. So werde mit der Formulierung, „soweit (...), haftet
zunächst die Immobilie (...)“ eine Haftungsreihenfolge in dem Sinne suggeriert, dass für
die Forderungen der Banken vorrangig das Grundstück hafte und erst danach die
anteilige Haftung der Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen zum Tragen
komme. Diese Auffassung werde auch vom 20. und 27. Zivilsenat des Kammergerichts
geteilt. Die Haftungsreihenfolge sei für ihn bei der Anlageentscheidung von wesentlicher
Bedeutung gewesen. Im Übrigen sei es Sache der Beklagten, die in einem solchen Fall
bestehende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen.
Entscheidungsalternativen hätte er – wie im Regelfall bei Anlagen, die nachhaltige
Erträge erwarten lassen – indes nicht gehabt.
Fehlerhaft sei der Fondsprospekt des weiteren deshalb, weil er keinen Hinweis darauf
enthalte, dass sich bei einem nachträglichen Ausscheiden von Gesellschaftern die
Beteiligungsquote der verbleibenden Gesellschafter – und damit deren Haftungsquote –
erhöhe.
Schließlich fehle – unstreitig – ein Hinweis darauf, dass ausscheidende Gesellschafter
gemäß den §§ 159, 160 HGB fünf Jahre nach dem Ausscheiden für
Gesellschaftsverbindlichkeiten haften; mit der in § 14 des Gesellschaftsvertrages
getroffenen Regelung werde vielmehr der Eindruck erweckt, dass mit Veräußerung alle
Rechte und Pflichten aus der Beteiligung übergingen.
Das Landgericht hat die Beklagten am 2.09.2009 im schriftlichen Vorverfahren im Wege
des Versäumnisurteils antragsgemäß zur Zahlung von 31.183,69 € zuzüglich 5 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit sowie zur Freistellung von jeglichen Verpflichtungen anlässlich der
Beteiligung an der Fondsgesellschaft verurteilt, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung
aller Ansprüche des Klägers gegen die Fondsgesellschaft, obgleich die
Verteidigungsanzeige der Beklagten rechtzeitig eingegangen war – diese aber dem
Parallelverfahren 1 O 219/09 zugeordnet worden. Gegen dieses Versäumnisurteil legten
die Beklagten am 4.09.2009 Einspruch ein und beantragten – ausweislich des
Sitzungsprotokolls vom 18.12.2009 (Bl. 293 d.A.) –, das Versäumnisurteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten stellten Prospektfehler in Abrede. Gestützt auf Urteile des 24. und 26.
Zivilsenats des Kammergerichts vertraten sie die Auffassung, die vom Kläger
beanstandete Textpassage könne nicht im Sinne einer Haftungsreihenfolge verstanden
werden; im Textzusammenhang gelesen, werde lediglich die umfassende Haftung des
Gesellschaftsvermögens der quotalen Haftung der Gesellschafter mit ihrem
persönlichen Vermögen gegenübergestellt. Ohnehin wisse jedermann, dass sich Banken
für die Realisierung ihrer Forderungen eine Reihenfolge für die Verwertung bestimmter
Zugriffsobjekte niemals vorschreiben ließen. Allenfalls sei die Textpassage mehrdeutig
mit der Folge, dass den Anleger die Obliegenheit treffe, sich durch Rückfragen Klarheit zu
verschaffen. Eine vorrangige Verwertung dinglicher Sicherheiten sei auch nicht
notwendigerweise für den Anleger günstiger, denn mit Zwangsversteigerung des
Grundstücks fiele die gesamte öffentliche Förderung weg.
Ein haftungsbegründender Prospektfehler sei auch nicht darin zu sehen, dass in dem
Prospekt auf die – im Gesetz (§ 738 BGB) angeordnete – Anwachsung der Anteile der
verbleibenden Gesellschafter bei Ausscheiden eines Gesellschafters hingewiesen werde.
Der Hinweis darauf, dass sich Veränderungen hinsichtlich der quotalen Beteiligung
ergeben könnten, reiche aus; ohnehin sei eine Haftungserhöhung mit dem Ausscheiden
eines Gesellschafters aber auch nicht verbunden.
Über die Nachhaftung ausscheidender Gesellschafter habe es keiner Aufklärung in dem
Prospekt bedurft. Jedem, der einer GbR beitrete, sei bekannt, dass für Verbindlichkeiten
der GbR gesamtschuldnerisch gehaftet werde.
Jedenfalls seien etwaige Prospektfehler nicht ursächlich für den Beitritt des Klägers
gewesen. Dass die vermeintlich prospektierte Haftungsreihenfolge ihm völlig unwichtig
gewesen sei, sei daraus ersichtlich, dass der Kläger diesen Aspekt im Zusammenhang
mit der Unterzeichnung der Mithaftungsvereinbarung nicht aufgeklärt habe. Als die D…
AG dem Kläger im Jahre 2001 eine Abschrift des Schuldübernahmevertrages übersandt
hatte, den sie mit ihm – über die Geschäftsbesorgerin – geschlossen hatte, sei dem
Kläger klar gewesen, dass er mit der D… AG eine Darlehensvereinbarung geschlossen
hätte. Wäre die Verwertungsreihenfolge für ihn tatsächlich von erheblicher Bedeutung
gewesen, hätte der Kläger – anstatt, wie unstreitig geschehen, die Schuldübernahme
anstandslos zu unterschreiben – Einsicht in den Darlehensvertrag nehmen können. Auf
den vermeintlichen Prospektfehler sei er erst durch Internet-Rundschreiben des
Anwaltsbüros aufmerksam gemacht worden.
Sie hielten die Klage wegen fehlender Anrechnung von Steuervorteilen für unschlüssig,
jedenfalls seien die Steuerersparnisse, die mit 36.390,13 € höher ausfielen als die
Einlagebeträge, schadensmindernd zu berücksichtigen.
Schließlich erhoben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Die Verjährungsfrist für
Ansprüche wegen Prospektfehlern unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei
Vertragsschluss sei in den einbezogenen Beitrittsbedingungen wirksam verkürzt worden.
Auch die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. sei abgelaufen. Es habe
hinreichend Anlass bestanden, Aufklärung zu der vermeintlich prospektierten
Haftungsreihenfolge zu verlangen, denn eine solche sei in dem mit dem
Schuldbeitrittsvertrag in 2001 übersandten Darlehensvertrag nicht enthalten gewesen.
Der Kläger beantragte – insoweit sind die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil zu korrigieren – ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18.12.2009, das
Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte als
Gesamtschuldner verurteilt werden, und begehrte klageerweiternd die Verurteilung zur
Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,20 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
geltend gemachte Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 311a Abs. 3 BGB wegen
Verschuldens bei Vertragsverhandlungen durch unrichtige Prospektangaben bestehe
gegenüber keinem der Beklagten. Der Prospekt, auf dessen Grundlage die
Anlageinteressenten über den Beitritt zur Fondsgesellschaft entscheiden hätten, sei
nicht fehlerhaft, insbesondere sei über die für den einzelnen Gesellschafter bestehenden
Haftungsrisiken richtig und umfassend informiert worden.
Soweit darin auf S. 22 die Rede davon sei, dass „zunächst“ eine Haftung der Immobilie
der Gesellschaft bestünde, werde hierdurch keine zeitliche Verwertungsabfolge zum
Ausdruck gebracht. Es würden vielmehr im Sinne eines „einerseits und andererseits“ die
verschiedenen Haftungsobjekte dargestellt. Aus dem Hinweis auf die lediglich „quotale“
Haftung der Gesellschafter mit ihrem Vermögen lasse sich ableiten, dass den Anlegern
damit allein vor Augen gehalten werden sollte, dass sie infolge ihres Fondsbeitritts nicht
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damit allein vor Augen gehalten werden sollte, dass sie infolge ihres Fondsbeitritts nicht
als Gesamtschuldner für die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem
persönlichen Vermögen in Anspruch genommen werden könnten. Dem sei
gegenübergestellt worden, dass das Grundstück „insgesamt“ hafte. Ein Vertrauen der
Gesellschafter darauf, mit ihrem persönlichen Vermögen nicht für etwaige Ausfälle der
übrigen Gesellschafter haften zu müssen, sei nicht gerechtfertigt. Die juristische
Ausgestaltung der Anlegerhaftung sei im Prospekt zutreffend dargestellt, über die
tatsächlichen Auswirkungen der Rechtsgestaltung hätten sich die Anleger
erforderlichenfalls durch Rechtbeistand und bei Unklarheiten bei den
Prospektverantwortlichen informieren müssen. Daraus, dass solche Nachfragen
unterblieben seien, folge im Umkehrschluss, dass die betreffenden Prospektpassagen so
unklar nicht sein könnten.
Einem Verständnis der betreffenden Passage in dem vom Kläger vorgetragenen Sinne
stehe die funktionale Ausgestaltung des Fonds entgegen. Bei einer zwingend zeitlich
vorrangigen Verwertung der Immobilie bestünde die Gefahr, die für die Konzeption
wesentliche öffentliche Förderung zu verlieren; nur geringfügige Rückstände einzelner
Gesellschafter könnten zu wirtschaftlich unvorteilhaften Veräußerungsvorgängen führen.
Fehlerhaft sei der Prospekt auch nicht im Hinblick auf eine Erhöhung der Haftung der
Gesellschafter. Das Risiko einer nachträglichen Erhöhung der Haftungsquote bestehe
aufgrund der mit der D… AG und der I… getroffenen Sondervereinbarungen zur
Festschreibung einer anteiligen Haftung der Gesellschafter nicht. Unbeschadet dessen
stelle § 4 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages die Rechtslage im Falle des Ausscheidens
eines Gesellschafters dar; auf die möglichen Folgen werde auf S. 42 des Prospekts
umfassend eingegangen.
Schließlich sei die unterbliebene Information zur Nachhaftung gemäß den §§ 159, 160
HGB nicht geeignet, einen Prospektfehler zu begründen. Eines Hinweises auf die
geltende Rechtslage habe es hier nicht bedurft. Die Nachhaftung zähle zudem nicht zu
den einem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds als langfristiges
Anlagekonzept primär zu erörternden Gesichtspunkten. Auch hier die Möglichkeit
bestanden, sich Rechtsrat einzuholen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein
erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen
Rechts.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Satz, „soweit Gläubiger (...), haftet
zunächst das Grundstück“, nach seinem Wortlaut und dem sprachlichen
Zusammenhang eine zeitliche Reihenfolge zum Ausdruck bringe. Aus der Verknüpfung
der Begriffe „zunächst“ und „darüber hinaus“ ergebe sich nicht, dass die Haftung des
Grundstücks neben der gleichberechtigten quotalen Haftung der Gesellschafter stünde.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass jeder Gesellschafter verpflichtet
gewesen sei, den Darlehensvertrag abzuschließen und sich der Zwangsvollstreckung in
sein außergesellschaftliches Vermögen zu unterwerfen. Ersteres sei wegen der
seinerzeit geltenden Doppelverpflichtungstheorie erfolgt. Auch der drohende Verlust der
öffentlichen Förderung sei kein Gesichtspunkt, der gegen die von ihm – dem Kläger –
favorisierte Auslegung spreche, denn dieser Nachteil bestünde bei einer Verwertung des
Grundstücks im Wege freihändiger Veräußerung nicht. Ohnehin könne die Gesellschaft
Unterdeckungen durch Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel, freiwilliger Nachschüsse der
Gesellschafter oder Einwerbungen neuer Gesellschafter auszugleichen versuchen.
Zu seinen Gunsten streite die tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte
Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen sei; diese
Vermutung hätten die Beklagten nicht widerlegt.
Er meint dies war auch bereits Gegenstand des Schriftsatzes vom 9.12.2009 in der
ersten Instanz –, Steuervorteile, die ohnehin nur 29.860,03 € ausmachten, seien nicht zu
berücksichtigen, denn der Schadensersatz sei ebenfalls nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. Satz 4 EStG zu versteuern.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29.01.2010 dahin
abzuändern, dass das Versäumnisurteil der Kammer vom 2.09.2009 – mit der Maßgabe,
dass anstelle einer Freistellungsverpflichtung die Feststellung der
Freistellungsverpflichtung tritt – aufrechtzuerhalten und die Beklagten zu verurteilen, als
Gesamtschuldner an den Kläger weitere 1.880,20 € zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen mit näheren Ausführungen und unter Wiederholung und Vertiefung ihrer
erstinstanzlichen Argumentation die angefochtene Entscheidung. Sie vertreten
insbesondere weiterhin die Auffassung, der Kläger könne sich auf die Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht stützen, denn er sei erst durch
Postwurfsendungen/Internetauftritt seines späteren Prozessbevollmächtigten auf den
vermeintlichen Prospektfehler aufmerksam gemacht worden; er habe seiner
Behauptungslast im Hinblick auf das subjektive Moment nicht entsprochen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Den Tenor des
angefochtenen Urteils hat der Senat gemäß § 319 ZPO berichtigt, denn im Hinblick auf
die darin vergessene Aufhebung des am 2.09.2009 ergangenen Versäumnisurteils lag
eine offensichtliche Unrichtigkeit vor (vgl. Zöller-Herget, 28. Aufl. 2010, § 343 Rdnr. 2).
Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen die
Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zusteht.
Als Grundlage für die Ansprüche – sei es auf Zahlung, auf Feststellung der Verpflichtung
zur Freistellung oder sei es auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – kommt
nur ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei
Vertragsschluss in Verbindung mit den Grundsätzen einer (bürgerlich-rechtlichen)
Prospekthaftung in Betracht. Dieser Anspruch ist jedoch nicht begründet.
1. Zwar sind die Beklagten – dies stellen sie auch nicht in Abrede – als
Gründungsgesellschafter der FondsGbR passivlegitimiert, d.h. sie haften grundsätzlich
für fehlerhafte Angaben in dem Fondprospekt (bzw. hier der Dokumentation), die
Grundlage für die Entscheidung des Klägers über seinen am 14.12.2000 erklärten Beitritt
zu der FondsGbR (K 1, Bl. 13 d.A./ B 11, Bl. 447 d.A.) waren.
2. Es fehlt jedoch bereits an einem die Haftung der Beklagten begründenden
Prospektfehler.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der
Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im
allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle
Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein
können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. nur: BGH Urteil vom
22.03.2010 – II ZR 203/08 – Rn. 13).
An diesem Maßstab gemessen weist die in Rede stehende Dokumentation unter keinem
der von dem Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte einen Prospektfehler auf.
a) Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger sich darauf stützt, auf S. 22 der
Dokumentation (Bl. 24 R d.A.) sei die Haftung der Gesellschafter durch die Passage
"Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das
Grundstück – wie auch für öffentliche Lasten – insgesamt. Darüber hinaus haften die
Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung." unzutreffend dargestellt, da
dadurch das Risiko der Zwangsvollstreckungsklauseln in der Grundschuldurkunde
verschleiert werde, durch die sich die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung
in ihr gesamtes Vermögen hätten unterwerfen müssen. Durch die vorzitierte
Textpassage werde dem Leser demgegenüber suggeriert, dass für die Verbindlichkeiten
der Banken vorrangig das Grundstück hafte.
Die Textpassage auf S. 22 der Dokumentation ist – entgegen der Auffassung des
Klägers – auch aus der maßgeblichen Sicht eines Anlegers/Beitrittsinteressenten nicht
im Sinne einer Haftungsreihenfolge dahin zu verstehen ist, dass die das Fondsprojekt
finanzierenden Banken bei Rückständen in Bezug auf die Rückzahlung der Darlehen erst
das Gesellschaftsvermögen der FondsGbR und nur bei insoweit erfolgloser Verwertung
das Vermögen der persönlich – wenn auch quotal – haftenden Gesellschafter in
Anspruch nehmen könnten.
aa) Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass der Wortlaut des Satzes "Soweit Gläubiger
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aa) Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass der Wortlaut des Satzes "Soweit Gläubiger
durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – … -
insgesamt ", isoliert betrachtet, durch die Verwendung des Begriffs "zunächst" im Sinne
von "zeitlich vor" und damit als vorrangig verstanden werden könnte. Ebenso mag man
allein aus der Verwendung des Begriffs "darüber hinaus" in dem darauf folgenden Satz
"Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung."
aufgrund des sprachlichen Zusammenhangs nicht darauf schließen können, dass mit
der Gegenüberstellung der Haftung des Grundstücks und der Haftung der Gesellschafter
lediglich ein Verhältnis "einerseits" und "andererseits" (so etwa LG Berlin Urteil vom
11.12.2008 – 37 O 326/07 – Rn. 67) oder einer bloßen Aufzählung der verschiedenen
Sicherheiten (so KG Urteil vom 12.11.2008 – 24 U 102/07 – Rn. 66) gemeint sein kann.
Allerdings kann dem Umstand, dass in dem Folgesatz auf die Verwendung des Begriffs
"zunächst" die Anknüpfung "darüber hinaus" und nicht etwa eine zeitliche oder eine
Reihenfolge bezeichnende Anknüpfung etwa mit Begriffen wie "erst dann" oder "danach"
folgt, entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht jegliche Bedeutung abgesprochen
werden (so aber wohl KG Urteil vom 24.05.2007 – 20 U 107/05 – Rn. 43). Die Anknüpfung
des Folgesatzes mit "darüber hinaus" hat vielmehr zur Folge, dass – auch aus Sicht
eines juristischen Laien – allein der Verwendung des Begriffs "zunächst" kein klares
Auslegungsergebnis entnommen werden kann (anders aber KG Urteil vom 28.03.2006 –
27 U 65/05 – Rn. 62).
bb) Der Absatz, in dem sich auf S. 22/23 der Dokumentation unter der Überschrift "Die
Haftung der Gesellschafter" die obige Formulierung "Soweit Gläubiger durch
Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück … insgesamt"
befindet, spricht, in seiner Gesamtheit betrachtet, allerdings dagegen, dass der Kläger
diese Erläuterung im Sinne einer Haftungsreihenfolge verstehen durfte. Der gesamte
Absatz bezieht sich auf die Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Dabei wird
in den ersten beiden Sätzen die Haftung der Gesellschafter mit dem
Gesellschaftsvermögen abgegrenzt gegen die Haftung der Gesellschafter mit ihrem
sonstigen Vermögen quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft, wenn
auch der Höhe nach unbegrenzt. In Satz drei wird die Verpflichtung der
Geschäftsführung zur Sicherstellung dieser quotalen Haftungsbeschränkung
beschrieben. In den Sätzen vier bis sechs wird sodann genau entsprechend der
Systematik der Sätze 1 und 2 die Haftung gegenüber den grundpfandrechtlich
gesicherten Gläubigern und die Haftung gegenüber der öffentlichen Hand dahin
erläutert, dass das Grundstück insgesamt haftet, während die Gesellschafter auch
gegenüber den grundpfandrechtlich gesicherten Gläubigern "darüber hinaus", also mit
ihrem persönlichen Vermögen, nur quotal haften, der öffentlichen Hand gegenüber auch
insoweit jedoch unbeschränkt. Danach ist aber festzustellen, dass der Absatz 1 auf S. 22
der Dokumentation sowohl in seinem Aufbau als auch nach seinem Sinngehalt gar keine
Aussage zu einer Reihen- oder Rangfolge in Bezug auf die Haftung gegenüber den
Gläubigern der Gesellschaft mit dem Grundstück einerseits und dem persönlichen
Vermögen andererseits trifft, sondern lediglich eine Aussage zum Umfang der Haftung
mit den insoweit zu unterscheidenden Vermögensmassen der Gesellschafter.
Einem Verständnis dahin, dass (zumindest auch) ein Vorrang der Haftung mit dem
Grundstück vor einer Inanspruchnahme der Gesellschafter mit ihrem persönlichen
Vermögen zum Ausdruck gebracht werden sollte, ist darüber hinaus entgegen zu halten,
dass dann – der Systematik der ersten drei Sätze des Absatzes folgend – zusätzlich
auch eine Erläuterung dahin zu erwarten wäre, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft
sich auch verpflichteten, diese nachrangige Haftung der Gesellschafter mit ihrem
Vermögen in den entsprechenden Verträgen sicher zu stellen.
Der Umstand, dass eine solche Verpflichtung der Geschäftsführer fehlt und auch im
Übrigen weder in der Dokumentation, noch in deren Anlagen – etwa dem
Gesellschaftsvertrag - an irgendeiner Stelle auf eine Reihen- oder Rangfolge der Haftung
zurückgekommen wird, obwohl dazu - etwa in § 8 des Gesellschaftsvertrages
"Haftung/Nachschüsse/ Grunderwerbsteuer" - durchaus Anlass bestanden hätte, spricht
deshalb, auch im Rahmen weitergehender Erwägungen einer systematischen Auslegung,
gegen die vom Kläger favorisierte Auslegung. Hinzu kommt unter diesem Gesichtspunkt
der Umstand, dass im Rahmen der Darstellung der Chancen und Risiken in der
Dokumentation (S. 42; Bl. 34 R d.A.) ausdrücklich lediglich das Recht der Darlehensgeber
angesprochen ist, bei Nichtbedienung der Fremdmittel das Grundstück zu verwerten.
Demgegenüber wurden – auch dies hätte bei dem Verständnis der Darstellung auf S. 22
im Sinne einer vorrangigen Haftung des Grundstücks nahegelegen – nicht Nachteile
oder Risiken erwähnt, die mit einer solchen Verpflichtung der Gläubiger verbunden
gewesen wären, insbesondere etwa die beklagtenseits angesprochene Verwertung des
Grundstücks und damit des Verlustes des wesentlichen Gesellschaftsvermögens auch
bei nur geringfügigen Rückständen in Bezug auf die Darlehensverbindlichkeiten, und
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bei nur geringfügigen Rückständen in Bezug auf die Darlehensverbindlichkeiten, und
damit – jedenfalls im Falle einer Verwertung in Form der Zwangsversteigerung des
Grundstücks – die Infragestellung des Gesellschaftszwecks insgesamt (ähnlich OLG
Frankfurt/Main Urteil vom 20.12.2006 – 23 U 270/05 – S. 10/11 = Bl. 427 f. d. A.).
Schon eine systematische Auslegung spricht danach gegen das Verständnis des
Klägers, auch wenn man insoweit den beklagtenseits angeführten Argumenten keine
entscheidende Bedeutung beimisst, dass die Gesellschafter gemäß § 4 Ziff. 6 des
Gesellschaftsvertrages verpflichtet waren, anteilig persönliche Schuldverpflichtungen zu
übernehmen sowie deswegen persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben und
insoweit die Geschäftsführung entsprechend zu bevollmächtigen, wozu ausweislich der
der Dokumentation als Anhang II beigefügten Formularmuster (Bl. 82, 83 d.A.) auch die
Bevollmächtigung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gehörte,
oder berücksichtigte, dass Banken sich üblicherweise nicht auf eine Verpflichtung zur
vorrangigen Inanspruchnahme eines Grundstücks vor einer Inanspruchnahme mit dem
gesamten persönlichen Vermögen haftender Schuldner einlassen. Jedenfalls isoliert
betrachtet erscheint insoweit die Gegenargumentation des Klägers durchaus tragfähig.
Die Schuldübernahmen/Beitritte zu den Darlehensverträgen waren auf der Grundlage
der im Jahr 2000 noch herrschenden – insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen
– Doppelverpflichtungstheorie (vgl. dazu und zu dem inzwischen geänderten Verständnis
nur: BGH Urteil vom 12.12.2005 – II ZR 283/03 – Rn. 13 m.w.N.) erforderlich, um
überhaupt eine persönliche Haftung von Gesellschaftern einer GbR für vor ihrem Beitritt
begründete Verbindlichkeiten der GbR zu begründen, so dass daraus kein Schluss darauf
gezogen werden kann, ob die Haftung aus den Schuldübernahmen neben der Haftung
mit dem Grundstück stehen oder dieser gegenüber nachrangig sein sollte. Ebenso
hätten die Schuldanerkenntnisse nebst Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung auch bei einer vorrangigen Verwertung des Grundstücks noch Sinn
gemacht, wenn die Verwertung des Grundstücks nicht zur vollen Befriedigung der
Gläubigeransprüche führte, weil den Banken dann jedenfalls für die noch verbleibenden
Verbindlichkeiten ein sofort zur Vollstreckung geeigneter Titel zur Verfügung gestanden
hätte. Schließlich sind und waren vom Üblichen abweichende Vereinbarungen mit
Banken bei der Finanzierung von besonderen Anlagemodellen durchaus nicht zwingend
ausgeschlossen.
cc) Entscheidend gegen eine Auslegung im Sinne einer Haftungsreihenfolge spricht
jedoch über die Erwägungen unter bb) hinaus, dass diese Auslegung mit den
Gesellschaftszwecken der FondsGbR bzw. den Interessen der Gesamtheit der
Gesellschafter, nicht zu vereinbaren wäre.
Zwar mag man dem 27. Zivilsenat des Kammergerichts dahin folgen können, dass eine
vorrangige Haftung des Grundstücks vor einer persönlichen Haftung den einzelnen
Gesellschafter über einen reinen Zeitgewinn hinaus den Vorteil brächte, "dass sie eine
persönliche Inanspruchnahme erst im schlimmsten Fall befürchten müssten, nämlich
erst dann, wenn ohnehin nichts mehr zu retten wäre", während sie trotz einer
persönlichen Inanspruchnahme gleichwohl keineswegs sicher sein können, dass das
Grundstück für sie bzw. den Fonds erhalten bleibt, und je nach Verwertungserlös und
Höhe der Verbindlichkeit ihre persönliche quotale Haftung nach einer Verwertung des
Grundstücks auch deutlich niedriger ausfallen könnte als bei einer Inanspruchnahme vor
einer Verwertung des Grundstücks (KG Urteil vom 28.03.2006 – 27 U 65/05 – Rn. 63).
Dieser, allein aus der Sicht des eine persönliche Inanspruchnahme befürchtenden
einzelnen Gesellschafters erfolgten, Betrachtungsweise steht aber das Interesse der
Gesellschaft als solcher bzw. der Gesamtheit der an einer Fortführung der Gesellschaft
interessierten Gesellschafter – dies hätte durchaus, etwa um der beabsichtigten
Erzielung von Steuervorteilen willen, in den letzten zehn Jahren auch der Kläger selbst
sein können - entgegen. Vergegenwärtigt man sich, dass Rückstände bei der Bedienung
der Darlehen, sei es in der Investitionsphase oder sei es in der nunmehr eingetretenen
Bewirtschaftungsphase nach Wegfall der die Bedienung der Darlehen sichernden
Garantiemieten, schon dann eintreten konnten und können, wenn nur einzelne
Gesellschafter ihre Beiträge oder Nachschüsse, zu denen sie verpflichtet sind, nicht
erbringen, hätte – wie bereits ausgeführt – eine vorrangige Verwertung des Grundstücks
durch die Bank jedenfalls im Fall der Zwangsversteigerung die Beendigung der
Gesellschaft und damit die Vereitelung des Gesellschaftszwecks zur Folge. Dem kann
man – entgegen der Auffassung des 27. Senats des KG (a.a.O.) – nicht entgegenhalten,
es sei nicht anzunehmen, dass die finanzierenden Banken bei jedem beliebigen
Zahlungsrückstand ihr Engagement insgesamt beenden oder – so der Kläger –
schließlich die Möglichkeit bestehe, im Rahmen der Bewirtschaftung entstehende
Unterdeckungen durch die Aufnahme von Fremdkapital, die Einwerbung weiterer
Gesellschafter oder die freiwillige Übernahme von Nachschüssen durch an der
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Gesellschafter oder die freiwillige Übernahme von Nachschüssen durch an der
Fortführung interessierte Gesellschafter zu decken. Diese Argumente wären nur
tragfähig, wenn die Gesellschafter tatsächlich darauf vertrauen könnten, dass die
finanzierenden Banken in jeder Situation bereit sein würden, mit einer Durchsetzung
ihrer Ansprüche zu warten, bis die von den Klägern angeführten, jeweils zeitaufwändigen
Alternativmaßnahmen zu einem Ergebnis geführt hätten und bei Erfolglosigkeit
derartiger Alternativmaßnahmen jedenfalls bei verhältnismäßig geringen Beträgen, um
der Erhaltung des finanzierten Fonds willen auf eine Durchsetzung fälliger Forderungen
sogar ganz verzichten würden. Ein solches Vertrauen erscheint nach den Erfahrungen
des Senats nicht gerechtfertigt. Jedenfalls hätte eine Auslegung im Sinne des Klägers
vor dem geschilderten Hintergrund – auch unter Berücksichtigung der von ihnen
aufgezeigten Alternativmöglichkeiten zur Abwendung einer Verwertung des Grundstücks
- zur Folge, dass die Gesellschaft ihr Fortbestehen trotz der persönlichen und im Übrigen
bereits auf ihre jeweilige Beteiligungsquote beschränkten Haftung der Gesellschafter
letztlich ganz vom Wohlwollen der finanzierenden Banken abhängig gemacht hätte.
Dieses Ergebnis ist mit den von den Gesellschaftern verfolgten wirtschaftlichen Zwecken
nicht zu vereinbaren.
Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er zu einer
Zustimmung zu Beitragserhöhungen/Nachschüssen aufgrund der gesellschafterlichen
Treuepflicht nicht gezwungen werden könnte. Die neben der Haftung mit dem
Gesellschaftsvermögen bestehende persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern hat (rechtlich) mit der Verpflichtung zu Nachschüssen
nichts zu tun.
dd) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Unklarheiten oder
Zweifel in Bezug auf die Auslegung von Angaben in einem Prospekt zu Lasten des
Prospektverantwortlichen bzw. hier der jedenfalls wegen der Inanspruchnahme
persönlichen Vertrauens für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem
Prospekt haftenden Gründungsgesellschafter gehen. Aus den unter aa) bis cc)
ausgeführten Gründen hätte der Kläger vielmehr bei nur geringfügigem – und insoweit
auch von einem in erster Linie an einer steuersparenden Anlage interessierten
Beitrittsinteressenten zu erwartenden - Hinterfragen der Bedeutung des Satzes "Soweit
Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - … -
insgesamt." in Zusammenhang mit des weiteren Erläuterungen in der Dokumentation
und/oder den Konsequenzen eines Verständnisses im Sinne einer vorrangigen
Inanspruchnahme des Grundstücks für das Fortbestehen der Gesellschaft erkennen
müssen, dass mit diesem Satz – trotz der Verwendung des Wortes "zunächst" –
eindeutig keine Haftungsreihenfolge gemeint sein kann.
b) Ein Prospektfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass – so die Auffassung
des Klägers – in der Dokumentation nicht darauf hingewiesen werde, dass sich bei einem
Ausscheiden von insolventen Gesellschaftern gemäß § 19 Ziff. 3 des
Gesellschaftsvertrages die Beteiligungsquote und damit auch die Haftungsquote aller
verbleibenden Gesellschafter erhöhe.
Wie die Beklagten zu Recht anmerken, ergibt sich zu diesem Aspekt nichts aus dem vom
Kläger insoweit in Bezug genommenen Urteil des KG vom 24.05.2007 – 20 U 107/05.
Darauf, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters wegen Insolvenz oder
vergleichbarer Gründe gemäß § 19 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat, dass
die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird und gegenüber dem
ausscheidenden Gesellschafter eine Auseinandersetzung anhand einer
Auseinandersetzungsbilanz stattzufinden hat, ist in § 19 Abs. 6 und § 20 des
Gesellschaftsvertrages hinreichend hingewiesen worden.
Die weitere Folge des Ausscheidens eines Gesellschafters, dass – jedenfalls dann, wenn
dessen Anteil nicht von einem Neugesellschafter übernommen wird – dieser Anteil
gemäß § 738 BGB den übrigen Gesellschaftern zuwächst (Anwachsung), bedarf keiner
(besonderen) Erläuterung.
Für die Haftung des Klägers gegenüber Gläubigern mit dem gesamthänderisch
gebundenen Gesellschaftsvermögen hat die Anwachsung keine Bedeutung; das
Gesellschaftsvermögen verringert sich durch das Ausscheiden eines Gesellschafters
nicht. Die Haftung des Klägers mit seinem persönlichen Vermögen gegenüber den
finanzierenden Banken ändert sich durch das Ausscheiden eines Gesellschafters
ebenfalls nicht. Persönlich bleibt der ausgeschiedene Gesellschafter aufgrund der
Schuldübernahme den finanzierenden Banken gegenüber verpflichtet.
Dass dann, wenn ein Gesellschafter ersatzlos ausscheidet, erforderlich werdende
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Dass dann, wenn ein Gesellschafter ersatzlos ausscheidet, erforderlich werdende
Zuzahlungen zwangsläufig nur unter entsprechend weniger Gesellschaftern verteilt
werden können, ist auf S. 42 der Dokumentation (Bl. 34 R) hinreichend dahin erläutert
worden, dass das Risiko besteht, dass sich die Zahlungsverpflichtungen der übrigen
Gesellschafter erhöhen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass in diesem
Hinweis nicht auf das Ausscheiden eines Gesellschafters abgestellt wird, sondern darauf,
dass einzelne Gesellschafter ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können
oder wollen. Dass dieses Risiko erst Recht besteht, wenn ein Gesellschafter aus den
Gründen des § 19 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages ausscheidet, versteht sich von
selbst.
Ebenso ist es nicht erläuterungsbedürftig, dass bei ersatzlosem Ausscheiden eines
Gesellschafters die Verluste der Gesellschaft (an denen der Kläger im Übrigen aus
steuerlichen Gründen durchaus interessiert gewesen sein dürften), aber eben auch die
Gewinne nur unter weniger Gesellschaftern verteilt werden können.
c) Schließlich besteht ein Prospektfehler auch nicht darin, dass in der Dokumentation
nicht darauf hingewiesen wird, dass ein ausscheidender Gesellschafter analog §§ 159,
160 HGB auch nach einer Übertragung seiner Gesellschaftsanteile gemäß § 14 des
Gesellschaftsvertrages noch fünf Jahre lang für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet.
Das Landgericht ist insoweit zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es eines
Hinweises auf diese Rechtsfolge nicht bedurfte. Jedenfalls im vorliegenden Fall handelt es
sich bei der Frage der fünfjährigen Nachhaftung nach Ausscheiden aus der Gesellschaft
– auch im Falle der Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Rechtsnachfolger – nicht
um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand. Wirtschaftlich kommt der
Nachhaftung nämlich nur eine äußerst geringe Bedeutung zu. Die wesentlichen
Verbindlichkeiten der FondsGbR sind diejenigen gegenüber den finanzierenden Banken.
Für diese Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter aber ohnehin aufgrund der
persönlichen Schuldübernahmen mit der Folge, dass ein Ausscheiden aus der
Gesellschaft auch bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des Geschäftsanteils auf einen
Rechtsnachfolger auf den Fortbestand dieser Haftung gegenüber den Banken keine
eigenständige Bedeutung haben kann. Die Haftung aus den persönlichen
Schuldübernahmen kann nur beendet werden, wenn die Banken der Übernahme etwa
durch den Rechtsnachfolger zustimmen; dann scheidet aber eine Haftung analog §§
159, 160 HGB gegenüber den Banken für diese Verbindlichkeiten der GbR ebenfalls aus.
Die Haftung der GbR gegenüber anderen Gläubigern (Mietern, Gläubiger öffentlicher
Lasten u.ä.) und die daran anknüpfende Nachhaftung analog §§ 159, 160 HGB ist
demgegenüber wirtschaftlich ohne nennenswerte Relevanz.
3. Steht dem Kläger danach gegen die Beklagten ein Anspruch aus Verschulden bei
Vertragschluss unter dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung schon deshalb nicht zu,
weil kein Prospektfehler festzustellen ist, kommt es auf die weiteren zwischen den
Parteien streitigen Fragen nicht mehr an.
a) Dies gilt insbesondere für die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang sich der Kläger
Steuervorteile anrechnen lassen müsste, wobei eine solche Anrechnung – gleich ob die
Berechnung der Kläger oder diejenige der Beklagten zuträfe – ohnehin jedenfalls nicht
zur vollständigen Abweisung der Klage führen könnte.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre die Klage auch nicht – unabhängig von
der Frage des Vorliegens eines Prospektfehlers – abzuweisen, weil es an einem
hinreichenden Vortrag des Klägers zur Kausalität des jeweiligen Prospektfehlers fehlt. Die
Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Kausalität eines Prospektfehlers für eine
Anlageentscheidung dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Es reicht vielmehr aus,
wenn sich der Prospektfehler (objektiv) auf einen für die Anlageentscheidung
wesentlichen Umstand bezieht (vgl. nur: BGH Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07 – Rn.
6 m.w.N.). Bereits dann greift zugunsten des Anlegers die Vermutung des
aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Wie der BGH (a.a.O.) überzeugend ausführt, wird
durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts in das Recht des
Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber
zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht.
Für das Eingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kommt es bei einer
Anlage wie der streitgegenständlichen auch nicht darauf an, ob – wie die Beklagten
meinen – allenfalls ein Entscheidungskonflikt ausgelöst worden wäre, d.h. ob aus Sicht
der Kläger bei zutreffender Information Handlungsalternativen bestanden hätten. Auch
insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.; ebenso Urteil vom
22.03.2010 – II ZR 203/08 – Rn. 23), wonach insbesondere bei Entscheidungen über eine
Anlage in Immobilien das Bestehen von Handlungsalternativen nicht geeignet ist, die
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Anlage in Immobilien das Bestehen von Handlungsalternativen nicht geeignet ist, die
Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektangaben zu entkräften, da es bei
Anlagen in Immobilien (auch in Immobilienfonds) in der Regel vordringlich um Sicherheit,
Rentabilität und Inflationsschutz gehe. Zwar mag es im vorliegenden Fall - dies ist aber
bei Immobilienfonds ohnehin die Regel - zumindest auch um Steuerersparnisse
gegangen sein. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass es sich von
vornherein um ein spekulatives Geschäft handelte, bei dem das Maß der Sicherheit der
Anlage – oder hier wohl entscheidender: das Maß der auf den Anleger über seinen
ursprünglichen Beitrag hinaus zukommenden zusätzlichen Belastungen – lediglich eines
von mehreren mindestens gleichwertigen Kriterien bei der Entscheidung für die Anlage
ist.
c) Die Ansprüche des Klägers wären – nähme man einen Prospektfehler an – auch nicht
verjährt.
aa) Verjährt wären lediglich Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der sog. eigentlichen
Prospekthaftung, d.h. solche gegen die Beklagten als Gründungsgesellschafter der
FondsGbR aufgrund ihrer typisierten Verantwortlichkeit für die Geschicke der Gesellschaft
und damit für die Herausgabe des Prospekts. Insoweit gilt nämlich aufgrund einer
analogen Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung
bestimmten kurzen Verjährung eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Anlegers
vom Prospektfehler, längstens aber – und insoweit kenntnisunabhängig – eine Frist von
drei Jahren ab dem Erwerb der Kapitalanlage (vgl. dazu und auch zur Unterscheidung
zwischen der eigentlichen und der uneigentlichen Prospekthaftung grundlegend: BGH
Urteil vom 22.03.1982 – II ZR 114/81), hier also spätestens ab Annahme des
Beitrittsantrages des Klägers durch die FondsGbR am 29.12.2000. Diese Frist war zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bereits
abgelaufen.
bb) Die Beklagten würden gegenüber den Klägern als Gründungsgesellschafter der
FondsGbR aber für Fehler des Prospekts auch unter dem Gesichtspunkt der
Prospekthaftung im sog. uneigentlichen oder weiteren Sinne haften, da sie – wenn auch
vertreten durch die Geschäftsbesorger, diese vertreten durch die R… AG –
Vertragspartner des Klägers bei dem für die Aufnahme als Gesellschafter erforderlichen
Aufnahmevertrag, zustande gekommen durch die Erklärungen vom
14.12.2000/29.12.2000 (Bl. 13/447 d.A.), geworden sind. Wenn – und dies wird hier von
den Beklagten jedenfalls nicht hinreichend in Abrede gestellt - über den Beitritt unter
Verwendung eines fehlerhaften Prospekts verhandelt worden ist (vgl. nur: BGH
Versäumnisurteil vom 03.02.2003 – II ZR 233/01 – Rn. 8), hätte dies zur Folge, dass die
Beklagten wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens sowohl für
eigenes Verschulden als auch für Verschulden derjenigen Personen, die sie zum
Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt haben, einstehen müssten. Dieser
Anspruch aus c.i.c. verjährte nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
Recht grundsätzlich in 30 Jahren.
aaa) Die Verjährung ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – durch die Regelung
unter Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen (Bl. 447 R d.A.) oder durch die entsprechende
Regelung in § 9 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrages, wonach auch für die Verjährung von
Schadensersatzansprüchen die für die eigentliche Prospekthaftung geltenden Fristen
maßgeblich sein sollten, nicht wirksam verkürzt worden.
Zwar war gemäß § 225 S. 2 BGB a.F. die Verkürzung von Verjährungsfristen
grundsätzlich möglich und in einer Vielzahl von Fällen auch, soweit sie - wie hier ohne
Zweifel zu bejahen - in AGB erfolgte, AGB-rechtlich wirksam (vgl. nur: BGH Urteil vom
18.12.2008 – III ZR 56/08 – Rn. 18).
Unabhängig von weiteren Bedenken (z.B. Einschlägigkeit der Regelung in Ziff. 3 der
Vermittlungsbedingungen für die nicht ausdrücklich aufgeführten
Gründungsgesellschafter; vgl. dazu nur KG Urteil vom 24.05.2007 – 20 U 107/05 – Rn.
60), hält die Regelung in Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen aber einer Überprüfung
unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 7 AGBG (heute § 309 Nr. 7 b BGB) nicht stand, da
sie von der in der Verkürzung liegenden Begrenzung der Verjährung nicht solche
Ansprüche ausgenommen haben, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruhen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das AGBG gemäß §
23 Abs. 1 AGBG (heute § 310 Abs. 4 S. 1 BGB) auf Verträge des Gesellschaftsrechts
keine Anwendung findet. Auch wenn die Beklagten als Gründungsgesellschafter – wie
ausgeführt - gerade deshalb haften, weil sie (bezogen auf den Zeitpunkt der
Pflichtverletzung zukünftige) Vertragspartner des Klägers in Bezug auf den
Gesellschaftsvertrag waren, handelt es sich nicht um eine Verletzung vom Pflichten aus
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Gesellschaftsvertrag waren, handelt es sich nicht um eine Verletzung vom Pflichten aus
dem Gesellschaftsvertrag. Jedenfalls sind die Regelungen der §§ 307 ff. BGB auf den
Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zur Vermögensanlage durch einen
Verbraucher ohne unternehmerische Befugnisse im Wege der richtlinienkonformen
Auslegung anwendbar (vgl. nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl.,§ 310 Rn. 50 m.w.N.).
Etwas anderes gilt auch nicht für die Regelung in § 9 Nr. 10 des Gesellschaftsvertrages,
wollte man diese für die Haftung der Gründungsgesellschafter als allein einschlägig
erachten. Auch für Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften hat der BGH
bereits zum alten Recht die überzeugende Auffassung vertreten, dass sie einer
ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle unterlägen wie allgemeine
Geschäftsbedingungen (vgl. nur BGH Urteil vom 20.03.2006 – II ZR 326/04 – Rn. 9).
Danach sind aber Verkürzungen der Verjährung von Ansprüchen aus dem
Gesellschaftsverhältnis, einschließlich solcher gegen Gesellschaftsorgane, auf weniger
als fünf Jahre unwirksam (BGH a.a.O. m.w.N.; ebenso BGH Urteil vom 29.05.2008 – III ZR
59/07 – Rn. 30).
bbb) Ist die Verjährung danach nicht wirksam verkürzt worden, war die 30-jährige
Verjährung am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen, so dass der Ablauf der nunmehr
dreijährigen Regelverjährung am Maßstab des § 199 BGB zu prüfen ist. Danach wären
die Ansprüche des Klägers nur verjährt, wenn die Voraussetzungen des § 199 BGB vor
dem 31.12.2005 vorgelegen hätten.
Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind die Ansprüche bereits mit dem
Abschluss des Beitrittsvertrages im Dezember 2000.
Es fehlt aber für die Zeit vor dem 31.12.2005 daran, dass der Kläger zusätzlich von den
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben müssen (§ 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB).
Dafür, dass der Kläger tatsächlich von dem Prospektfehler bezüglich der
Haftungsreihenfolge – dessen Vorliegen unterstellt – bereits vor dem 31.12.2005
Kenntnis erlangt haben, haben die insoweit (zumindest primär) darlegungspflichtigen
Beklagten nichts vorgetragen. Sie haben insbesondere den Vortrag des Klägers, dieser
hätte erst im Jahr 2008 (Anlage K 3; Bl. 86 d.A.) entsprechende Kenntnis erlangt, nicht
widerlegt.
Dem Kläger kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch keine grob
fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person
des Schuldners zur Last gelegt werden, weil sie schon in Zusammenhang mit dem
Beitritt die Möglichkeit gehabt hätten, in die Darlehensverträge mit den Gläubigerbanken
Einsicht zu nehmen, ihnen aber jedenfalls mit dem Schuldbeitrittsvertrag der
Darlehensvertrag (oder die Darlehensverträge ?) im Jahr 2001 vollständig übersandt
worden sei.
Auch für eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers reicht dieser Vortrag der
Beklagten nicht aus. Auch wenn die finanzierenden Banken sich in den
Darlehensverträgen nicht zu einer bestimmten Reihenfolge, der Inanspruchnahme der
quotal haftenden Gesellschafter/Darlehensnehmer einerseits und der Möglichkeit der
Inanspruchnahme des Grundstücks aufgrund der als Sicherheit bestellten
Grundschulden andererseits verpflichtet hatten, kann daraus nicht geschlossen werden,
dass es sich dem Kläger geradezu hätte aufdrängen müssen, dass seine – unterstellt
dies wäre berechtigt gewesen – durch die entsprechenden Ausführungen auf S. 22 der
Dokumentation begründete Vorstellung von einer nachrangigen persönlichen Haftung
falsch sein könnte, und er sich deshalb jedenfalls nach Erhalt der Darlehensverträge
durch Nachfragen hätte vergewissern müssen. Diesem Schluss steht bereits entgegen,
dass die Darlehensverträge – unstreitig – dazu keine Regelungen enthielten, so dass bei
dem Kläger durch die Regelungen in dem Darlehensvertrag nicht einmal zwingend ein
Problembewusstsein geweckt wurde. Jedenfalls kann dem Kläger keine grob fahrlässige
Unkenntnis zur Last gelegt werden, soweit er, selbst wenn er hätte erkennen müssen,
dass er von den finanzierenden Banken nicht erst nachrangig nach einer Verwertung des
Grundstücks in Anspruch genommen werden könne, zusätzlich den Zusammenhang
hätte erkennen müssen, dass der Prospekt/die Dokumentation einen Fehler aufwies und
darüber hinaus, dass dieser Fehler ihn in die Lage versetzte, gerade auch die Beklagten
als Gründungsgesellschafter in Anspruch zu nehmen.
Soweit als weitere Prospektfehler die fehlende Aufklärung über die Folgen eines
insolvenzbedingten Ausscheidens von Gesellschaftern oder die fehlende Aufklärung über
die fünfjährige Nachhaftung nach einem Ausscheiden in Rede stehen, hat die Beklagte
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die fünfjährige Nachhaftung nach einem Ausscheiden in Rede stehen, hat die Beklagte
keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass der Kläger davon vor Ablauf des
31.12.2005 Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen müssen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen der Abweichung von der
Rechtsprechung des 20. und 27. Zivilsenats des Kammergerichts zum Vorliegen eines
Prospektfehlers in Form der Formulierung auf S. 22 der Dokumentation "Soweit
Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - … -
insgesamt." zugelassen. Auch wenn es sich dabei um eine Frage der Auslegung des
Prospekts handelt, hat diese doch über den zu entscheidenden Einzelfall
hinausgehende, insbesondere potentiell bundesweite, Bedeutung, da die
streitgegenständliche Anlage bundesweit vertrieben wurde.
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