Urteil des OLG Brandenburg vom 17.07.2002

OLG Brandenburg: käufer, rechtliches gehör, bestätigung, verwertung, kaufpreis, quelle, rechtsverletzung, sammlung, substanziierung, marktwert

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 120/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 522 Abs 2 ZPO
Gründe
In pp. beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus
folgenden Gründen zurückzuweisen:
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Die Klägerin nimmt den berufungsführenden Beklagten als Bürgen in Anspruch für die
Rückzahlung zweier vorzeitig gekündigter Darlehensverträge.
Der Beklagte übernahm gemäß Bürgschaftsverträgen vom 17.07.2002 die
selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen einer GmbH, deren
Geschäftsführer er war, gegenüber der Klägerin aus zwei Darlehensverträgen vom
17./22.07.2002. Die Darlehensverträge dienten der Finanzierung zweier Maschinen der
Hauptschuldnerin, an denen diese der Klägerin Sicherungseigentum übertrug.
Nachdem die Hauptschuldnerin in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, verkaufte sie
gemäß Vertrag vom 23./25.08.2004 die Maschinen für 117.000 € zzgl. MwSt zurück an
den ursprünglichen Verkäufer mit der Maßgabe, dass dieser den vereinbarten Kaufpreis
in Höhe der offen stehenden Darlehensverbindlichkeiten auf Konten bei der Klägerin und
im Übrigen auf ein Konto der Hauptschuldnerin zahlte (vgl. Anlage B 1, B 2, Bl. 46 – 47 R
d. GA) und die Maschinen bei der Hauptschuldnerin abholte. Gemäß einer Vereinbarung
mit der Klägerin im Schreiben vom 07. September 2004 (vgl. Anlage B 3, B 4, Bl. 53, 54
d. GA) war die Hauptschuldnerin zum Verkauf der Maschinen an den Käufer berechtigt.
Nach den Vereinbarungen vom 07. September 2004 musste die Kaufpreiszahlung in
Höhe der offenen Darlehensverbindlichkeiten direkt an die Klägerin erfolgen. Der Käufer
leistete den mit der Hauptschuldnerin vereinbarten Kaufpreis nicht.
Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg auf den Eigenantrag der Hauptschuldnerin
mit Beschluss vom 14.09.2004 das vorläufige Insolvenzverfahren über deren Vermögen
eröffnet hatte, kündigte die Klägerin der Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 13.
Oktober 2004 beide Darlehensverträge (vgl. Anlage K 5, Bl. 19 d. GA, K 6, Bl. 24 d. GA)
und forderte den Beklagten als Bürgen mit gleicher Post zum Ausgleich der offenen
Darlehensrückzahlungsverpflichtungen auf (vgl. Anlage K 7, K 8, Bl. 29, 30 d. GA).
Mit Beschluss vom 18.11.2004 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin. Der Insolvenzverwalter
verwertete die Maschinen und kehrte an die Klägerin einen Verwertungserlös von
94.931,60 DM aus (vgl. Anlage K 10, Bl. 32 d. GA). Mit der Klage begehrt die Klägerin
vom Beklagten als Bürgen den Ausgleich eines verbleibenden Betrages von 23.880,69
DM, prozessual als Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbescheides über diese
Hauptforderung.
Der Beklagte hat der Klageforderung einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung
zur bestmöglichen Verwertung des Sicherungsgutes entgegengehalten und geltend
gemacht, die Klägerin habe die Veräußerung an den Käufer H. vereitelt. Nach dem
Vorbringen in der Klageerwiderung vom 01.02.2006 habe die Klägerin ihre Zusage zur
Veräußerung an den Käufer H. zurückgezogen (vgl. Bl. 41 d. GA). Nach dem Vorbringen
im Schriftsatz vom 14.02.2002 habe sie zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt
erklärt, sie sei nicht mehr bereit, nach entsprechender Ablösung der Darlehen ihr
Sicherungseigentum auf den Käufer zu übereignen (vgl. Bl. 44 d. GA). Nach dem
Schriftsatz vom 27.02.2006 sei die Klägerin auch nach den Vereinbarungen mit der
Hauptschuldnerin vom 07. September 2004 aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht
mehr bereit gewesen, gegenüber dem Käufer zu bestätigen, dass das Eigentum bei
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mehr bereit gewesen, gegenüber dem Käufer zu bestätigen, dass das Eigentum bei
Zahlung auf ihn übergehe (vgl. Bl. 52 d. GA). Nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom
18.04.2006 lehnte die Klägerin den Abschluss eines Leasingvertrages mit dem in
Aussicht genommenen Käufer der Maschinen ab, der sich daraufhin am 27.08.2004 bei
der Klägerin gemeldet und angeboten habe, unmittelbar nach Berlin zu reisen und dort
einen bankbestätigten Scheck in Höhe des Kaufpreises vorzulegen, was er indessen
unterlassen habe, weil die Klägerin die Erteilung einer Bestätigung des voll umfänglichen
Eigentumsüberganges auf ihn im Falle eines Kaufes verweigert habe (vgl. Bl. 75 d. GA).
Nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 10.05.2006 habe die Klägerin eine
Finanzierungsübernahme durch den Käufer bis zum 22.08.2004 geprüft und abschlägig
beschieden. Der Käufer habe daraufhin mit der Hauptschuldnerin verhandelt und einen
Kaufpreis von 117.000,00 € vereinbart, den er nunmehr anderweitig habe aufbringen
wollen und können, so dass er den Abschluss des Kaufvertrages mit Schreiben vom
23.08.2004 angeboten habe (vgl. Bl. 87 d. GA). Die Zustimmung der Klägerin zum
Verkauf habe er bei dieser telefonisch eingeholt und dem sei in der Kaufpreisgestaltung
Rechnung getragen. Der Bitte um eine nach Ansicht des Käufers erforderlichen
schriftlichen Bestätigung, dass die Maschinen frei von Rechten Dritter seien, sei die
Klägerin nicht nachgekommen, worauf der Käufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag
nicht erfüllt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht den
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 27.10.2005 – 05-2144008-0-0 -
über 23.880,69 € aufrechterhalten. Ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin lasse sich
nicht feststellen. Das Vorbringen zur Verweigerung der Bestätigung des Nichtbestehens
von Rechten Dritter sei unsubstanziiert.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches
Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiter. Er wiederholt sein erstinstanzliches
Vorbringen, wonach die Klägerin Anfang September 2004 die Erteilung einer Bestätigung
dahingehend, dass im Falle der unmittelbaren Kaufpreiszahlungen entsprechend der
Zahlungsanweisung der Hauptschuldnerin der Käufer uneingeschränkte Eigentümer der
Kaufgegenstände werde, abgelehnt habe. Daraufhin sei das Kaufgeschäft nicht
abgewickelt worden.
Das Landgericht habe die Anforderungen an die Substanziierung des Vorbringens
überspannt. Zudem habe das Landgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches
Gehör verletzt, in dem es das Vorbringen in einem nachgelassenen Schriftsatz der
Klägerin berücksichtigt habe.
II.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung und das
Berufungsvorbringen enthält keine nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen,
die eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch in ausgeurteilter Höhe aus den §§
765 Abs. 1, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Abschluss der Bürgschaftsverträge zwischen
den Prozessparteien und der Darlehensverträge der Klägerin mit der Hauptschuldnerin
sind unstreitig, ebenso Valutierung, Wirksamkeit der Darlehenskündigungen und die
Höhe der Darlehensrückzahlungsansprüche.
Mit seinem Einwand, die Klägerin habe die Verwertung des ihr von der Hauptschuldnerin
übereigneten Sicherungsgutes weit unter Marktwert verschuldet, dringt der Beklagte
nicht durch.
Der sich aus den §§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB (positive
Forderungsverletzung des Sicherungsvertrages), § 242 BGB herleitende Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung steht den verbürgten Ansprüchen und damit über § 767
Abs. 1 Satz 1 BGB auch dem Bürgen nur insoweit zu, als dem Hauptschuldner ein
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung bei der Verwertung von
Sicherungsgut gegen den Gläubiger zusteht (vgl. BGH NJW 1991, 2908).
Ein derartiger Schadensersatzanspruch der Hauptschuldnerin besteht schon nach dem
Beklagtenvorbringen nicht. Die Klägerin hat durch die Vereinbarungen vom 07.
September 2004 mit der Hauptschuldnerin dieser gegenüber das Sicherungsgut zur
Verwertung nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 23./25.08.2004 freigegeben und
weitere Verpflichtungen oblagen ihr aufgrund der Sicherungsabrede mit der
Hauptschuldnerin nicht. Diese konnte ihre Eigentumsverschaffungspflicht aus § 433 Abs.
1 Satz 1 BGB gegenüber dem Käufer problemlos erfüllen, entweder durch Übertragung
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1 Satz 1 BGB gegenüber dem Käufer problemlos erfüllen, entweder durch Übertragung
ihres Anwartschaftsrechtes auf Rückübertragung des Volleigentums an den Käufer oder
als Geheißperson der Klägerin. Diese hatte nach Maßgabe der Vereinbarungen vom 07.
September 2004 sogar in eine Eigentumsverfügung der Hauptschuldnerin über die
Kaufgegenstände eingewilligt. Unterlässt die Hauptschuldnerin bei dieser Sachlage die
Abwicklung des Kaufvertrages vom 23./25.08.2004, obwohl das Erwerbsinteresse des
Käufers fortbesteht, wie der Beklagte selbst vorträgt und wie sich im Übrigen aus dem
Schreiben des Käufers vom 15. September 2004, mit dem er der Klägerin zur
Überprüfung seiner Bonität u.a. die Bilanz 2003, die betriebswirtschaftliche Auswertung
für August 2004 und eine Bankauskunftsermächtigung übermittelt hat, unzweifelhaft
ergibt (vgl. Anlage K 19, Bl. 100 d. GA), so hat die Hauptschuldnerin die Folgen ihres
Unterlassens selbst zu tragen.
Die Gehörsrüge des Beklagten dringt nicht durch. Soweit er beanstandet, das
Landgericht habe den Schriftsatz des Klägers vom 19.05.2006 berücksichtigt, verkennt
er ersichtlich die Verpflichtung des Gerichts hierzu, § 283 Abs. 2 Fall 1 ZPO. Im Übrigen
ist die Gehörsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Der Beklagte trägt auch in der
Berufungsbegründung nicht vor, was er bei rechtzeitiger Übermittlung des klägerischen
Schriftsatzes vorgebracht hätte.
Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
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