Urteil des OLG Brandenburg vom 01.09.2009

OLG Brandenburg: gesellschafter, rechtskraft, unterzeichnung, abfindung, vollstreckung, widerruf, grundstück, urkunde, steuerberater, gestaltung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 168/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erklärung eines
Gesellschafters betreffend sein Ausscheiden
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Cottbus vom 1. September 2009 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Kläger gründeten am 19./25.5.1998 die W… & Dr. O… GbR, Grundstück … in C….
Der Beklagte erwarb am 1.9.1998 Geschäftsanteile des Klägers zu 1..
Am 17.12.2003 erklärte der Beklagte schriftlich:
„Ich erkläre hiermit, dass ich bereit bin, aus der Grundstücksgemeinschaft W…
Dr. O…GbR (…..) zum 31. Dezember 2003 ohne Abfindungsausspruch auszuscheiden,
sofern die anderen Gesellschafter (…..) dieser Erklärung zustimmen und mit der
Maßgabe, dass ich von jedweden Verbindlichkeiten, die mit diesem Objekt in Verbindung
stehen, freigestellt werde.“
In der Urkunde hieß es weiter:
„Herr Steuerberater F… J… W…, vertreten durch Herrn R…als dessen
Generalbevollmächtigter, erklärt hiermit seine Zustimmung.“
und
„Herr Steuerberater Dr. A…O… erklärt zu Vorstehendem seine Zustimmung.“
Der Zeuge R…unterzeichnete die Erklärung für den Kläger zu 1. ebenfalls am
17.12.2003. Der Kläger zu 2. unterzeichnete die für ihn formulierte Erklärung zu einem
späteren Zeitpunkt.
Die Kläger haben behauptet, dass der Beklagte am 19.12.2003 den Kläger zu 2.
aufgesucht und seine Unterschrift eingeholt habe.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte seit dem 31.12.2003 nicht mehr Gesellschafter
der W… & Dr. O… GbR, Grundstück … in C…, ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, dass er erst mit der Zustellung der Klage Kenntnis von der
Unterschriftsleistung des Klägers zu 2. erhalten habe. Seine Erklärung vom 17.12.2003
habe nicht unmittelbar zu einem Ausscheiden aus der Gesellschaft geführt. Ansprüche
aus der Erklärung seien verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 1.9.2009 die begehrte Feststellung getroffen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass ein Rechtsschutzinteresse der Kläger bestehe, da
der Beklagte sein Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht anerkannt habe. Die
Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 20.5.2008, Az.: 38 C 109/07,
stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. In der Sache sei der Beklagte durch die
Erklärung vom 17.12.2003 zum 31.12.2003 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die
Kläger hätten ihre Zustimmungen sowie die erforderlichen Erklärungen über seine
Haftungsfreistellung erteilt. Soweit sie danach den Beklagten weiter wie einen
Gesellschafter behandelt hätten, begründe das nicht eine Wiederaufnahme der
Gesellschaft.
Das Urteil ist dem Beklagten am 21.9.2009 zugestellt worden. Der Beklagte hat am
19.10.2009 Berufung eingelegt und diese am 19.11.2009 begründet.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1.9.2009 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen, dessen
Widerruf dem Kläger zu 1. bis 21.4.2010 nachgelassen worden ist. Mit Schriftsatz vom
21.4.2010, der an demselben Tag beim Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingegangen ist, ist der Widerruf des Vergleichs erklärt und für die Kläger ergänzend
vorgetragen worden. Der Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom 17.5.2010 erwidert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
1.
Dem Landgericht ist darin beizutreten, dass die Klage zulässig ist.
a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger besteht
bereits deshalb, weil der Beklagte sich nach wie vor seiner Gesellschafterstellung
berühmt.
b) Die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 20.5.2008, Az.: 38 C
109/07 (Bl. 59 ff. d.A.), steht nicht entgegen, da sie sich in den dort erkannten
Herausgabepflichten der Kläger erschöpft und nicht die Gesellschafterstellung des
Beklagten zum Gegenstand hat; der dazu getroffenen Feststellungen im Tatbestand und
in den Entscheidungsgründen bedarf es zur Bestimmung des dortigen
Streitgegenstands und damit des Umfangs der Rechtskraft des Urteils (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Rn. 31 vor § 322, m.w.N.) nicht.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Erklärung des
Beklagten vom 17.12.2003 zu einer vertraglichen Einigung der Parteien geführt hat;
insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Unterzeichnung durch den Kläger zu 2.
rechtzeitig nach § 147 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Denn die Erklärung des Beklagten und
damit eine – mögliche – Einigung der Parteien hat nicht zum Ausscheiden des Beklagten
aus der Gesellschaft geführt. Die Erklärung ist nämlich nach §§ 133, 157 BGB
dahingehend auszulegen, dass sie auf den – gesonderten – Abschluss einer
Vereinbarung über ein Ausscheiden aus der Gesellschaft gerichtet ist.
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a) Schon der Wortlaut der Erklärung deutet auf ein derartiges Verständnis der Parteien
hin. Denn es kommt in der einleitenden Formulierung: „Ich erkläre hiermit, dass ich
bereit bin, (…)“ lediglich die allgemeine Bereitschaft des Beklagten zum Ausscheiden
aus der Gesellschaft und nicht etwa abschließend eine Beendigung seiner
Gesellschafterstellung zum Ausdruck. Wenn auch in derselben Urkunde sodann
Zustimmungserklärungen der Kläger zur Unterzeichnung vorbereitet gewesen sind, so
ist – für die Beklagten damals ohne weiteres erkennbar – durch die Einleitung der
Erklärung des Beklagten verdeutlicht worden, dass sein Angebot nicht unmittelbar auf
ein Ausscheiden aus der Gesellschaft zum Ausdruck gerichtet gewesen ist, sondern er
lediglich den Abschluss einer - weiteren - Vereinbarung über sein Ausscheiden in
Aussicht gestellt hat.
b) Auf dieses Verständnis der Erklärung deutet auch hin, dass sie keine Regelung dazu
enthält, in welcher Weise der vom Beklagten gehaltene Geschäftsanteil sodann den
Klägern hat zustehen sollen. Dem steht nicht § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Denn
diese gesetzliche Regelung, nach der in Fällen, in denen – wie hier durch § 10 des
Gesellschaftsvertrags (Bl. 11 f. d.A.) – bei Ausscheiden eines Gesellschafters die
Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter vorgesehen ist, der
Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen
Gesellschaftern zuwächst, ist dispositiver Natur (MünchKomm./Ulmer/Schäfer, BGB, 5.
Aufl., § 738, Rn. 12). Vor dem Hintergrund des Umstands, dass der Beklagte bei seinem
Eintritt in die Gesellschaft am 1.9.1998 (Bl. 13 d.A.) Anteile allein des Klägers zu 1. und
nicht auch des Klägers zu 2. erworben hat, wäre im Rahmen der Abrede vom 17.12.2003
eine Festlegung darüber zu erwarten gewesen, ob die frei werdenden Anteile des
Beklagten allein dem Kläger zu 1. oder auch dem Kläger zu 2. zuwachsen, falls durch die
Vereinbarung das Ausscheiden des Beklagten unmittelbar hätte herbeigeführt werden
sollen.
c) Zwingend ergibt sich das Verständnis der Vereinbarung im Sinne des Vorbringens des
Beklagten aus dem Umstand, dass er am 17.12.2003 ebenfalls seine Bereitschaft zum
Ausscheiden aus der - weiteren - Grundstücksgemeinschaft W…, G…, S… GbR in H…, …
Straße 4, (im Folgenden: Grundstücksgesellschaft H…) erklärt hat (Bl. 65 d.A.) und jene
Erklärung durch den gesonderten Ausscheidungsvertrag vom 2.2.2005 (Bl. 66 f. d.A.)
umgesetzt worden ist. Daraus geht eindeutig und unmissverständlich hervor, dass nach
dem damaligen Willen der Parteien die Gesellschafterstellung des Beklagten nicht
unmittelbar beendet, sondern ein weiterer und gesonderter Vertrag darüber
geschlossen werden sollte; denn anderenfalls hätte es - auch - für das Ausscheiden des
Beklagten aus der Grundstücksgesellschaft H…des Abschlusses des Vertrags vom
2.2.2005, der zudem in Ziffer 2. ausdrücklich die künftige Verteilung der
Gesellschaftsanteile unter den verbleibenden Gesellschaftern regelt, nicht bedurft.
Etwas anderes lässt sich nicht daraus herleiten, dass die beiden Erklärungen des
Beklagten vom 17.12.2003 einander nicht wortgleich entsprechen. Denn in beiden
Erklärungen ist zu Beginn ausdrücklich klargestellt, dass der Beklagte lediglich seine
Bereitschaft zum Austritt erklärt; wie die Erklärung für die streitgegenständliche
Gesellschaft, so beginnt auch die Erklärung für die Grundstücksgesellschaft H… mit den
Worten: „Ich bin bereit (…)“. Ebenso ist in beiden Erklärungen übereinstimmend von der
Zustimmung der weiteren Gesellschafter die Rede. Soweit in der Erklärung für die
Grundstücksgesellschaft H… sodann weitere, in drei einzelnen Sätzen formulierte
Maßgaben folgen, streitet das nicht für eine Auslegung im Sinne des Verständnisses der
Kläger, da damit lediglich weiteren Regelungsbedürfnissen Rechnung getragen wird, die –
anders als in der Erklärung für die streitgegenständliche Gesellschaft – nicht in einem
einzigen Satz zusammengefasst werden konnten.
Die Hinweise der Kläger darauf, dass - anders als im Rahmen der
Grundstücksgesellschaft H… - im Rahmen der streitgegenständlichen Gesellschaft der
Beklagte nicht als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen gewesen und nicht als
Darlehensnehmer gegenüber der kreditierenden Bank in Erscheinung getreten ist,
verfangen gleichfalls nicht. Dass die dingliche Rechtslage für die Parteien seinerzeit nicht
von wesentlicher Bedeutung gewesen ist, lässt sich schon daraus ersehen, dass der für
die Grundstücksgesellschaft H… geschlossene Ausscheidungsvertrag Regelungen über
eine Übereignung des Grundstücks an die verbleibenden Gesellschafter oder eine
Berichtigung des Grundbuchs nicht enthält. Zu den auf den Grundstücken lastenden
Verbindlichkeiten enthalten beide Erklärungen vom 17.12.2003 übereinstimmend und
nahezu wortgleich die Maßgabe, dass der Beklagte von aus den Immobilien
herrührenden Verbindlichkeiten freigestellt wird, ohne dass andererseits diese
Verbindlichkeiten spezifiziert werden; die trotz der unterschiedlichen Gestaltung der
Rechtsverhältnisse zu den jeweiligen Darlehensgebern gewählte Gleichartigkeit der
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Rechtsverhältnisse zu den jeweiligen Darlehensgebern gewählte Gleichartigkeit der
Regelungen bringt zum Ausdruck, dass der Umstand, dass der Beklagte im
Außenverhältnis nur bei einer der Immobilien als Darlehensnehmer aufgetreten ist, nicht
in die Abfassung der Erklärungen eingeflossen ist, weshalb daraus eine unterschiedliche
Auslegung im Hinblick auf das Ausscheiden des Beklagten als Gesellschafter nicht
hergeleitet werden kann.
Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 21.4.2010 (Bl. 442 d.A.) kann es den
Klägern auch nicht zugute gehalten werden, dass für die Grundstücksgesellschaft H…der
Beklagte bereits am 21.9.2004 und damit schon vor dem Abschluss des
Ausscheidungsvertrags vom 2.2.2005 einer Berichtigung des Grundbuches zugestimmt
hat. Denn mit seiner Erklärung vom 17.12.2003 und den dazu erteilten
Zustimmungserklärungen der weiteren Gesellschafter (Bl. 65 d.A.) ist gleichwohl eine
Vereinbarung der Gesellschafter getroffen worden, die schließlich in den Abschluss des
Ausscheidungsvertrags eingemündet hat. Dabei kommt indes in dem Abschluss des
Ausscheidungsvertrags zum Ausdruck, dass es aus der damaligen Sicht der
Gesellschafter mit der Erklärung des Beklagten vom 17.12.2003 und den dazu erteilten
Zustimmungserklärungen sowie der Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs nicht
sein Bewenden hat haben können, sondern es zur Herbeiführung des Ausscheidens des
Beklagten als Gesellschafter des weiteren Vertragschlusses bedurft hat. Auch hat die
Bewilligung der Grundbuchberichtigung am 21.9.2004 nicht etwa in einem engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Erklärung vom 17.12.2003 stattgefunden, sondern
steht zeitlich dem Abschluss des Ausscheidungsvertrags am 2.2.2005 deutlich näher.
Ebenso können die Kläger sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte – anders als für
die Grundstücksgesellschaft H… – für sein Ausscheiden aus der streitgegenständlichen
Gesellschaft nach der Erklärung vom 17.12.2003 keine Abfindung hat erhalten sollen.
Auch das rechtfertigt nicht eine unterschiedliche Auslegung der Erklärungen vom
17.12.2003. Denn für die Grundstücksgesellschaft H…enthält auch der
Ausscheidungsvertrag vom 2.2.2005 nicht eine abschließende Regelung über die
Abfindung des Beklagten. Soweit die Vereinbarung sich überhaupt zu Zahlungen an den
Beklagten verhält, wird in Ziffer 3. (Bl. 67 d.A.) auf eine noch zu erstellende
Endabrechnung Bezug genommen, deren Guthaben auszukehren sein soll; diese
Vereinbarung geht – jedenfalls – nicht derart erheblich über den Inhalt der Erklärung vom
17.12.2003 hinaus, dass sie für eine Auslegung im Sinne des Vorbringens der Kläger ins
Gewicht fallen könnte.
Die Kläger können sich schließlich auch nicht zu ihren Gunsten auf den Inhalt des Urteils
des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.11.2007, Az.: 8 U 120/06 (Bl. 150 ff., 467 ff.
d.A.), berufen. Denn der dort erkannte Befreiungsanspruch des Beklagten gegen den
Kläger zu 1. als Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft H… ist in den Urteilsgründen
ausdrücklich auf die Vereinbarung vom 17.12.2003/22.2.2004 in Verbindung mit der
Vereinbarung vom 2.2.2005 gestützt worden (Bl. 154, 471 d.A.). Dies trägt ersichtlich
dem Umstand Rechnung, dass in Ziffer 7. des Ausscheidungsvertrags vom 2.2.2005 (Bl.
67 d.A.) auf die Erklärung des Beklagten vom 17.12.2003 und die dazu erteilten
Zustimmungserklärungen Bezug genommen und deren Inhalt zum Gegenstand des
Ausscheidungsvertrags erhoben worden ist. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
kann entgegen der Auffassung der Kläger daher nicht entnommen werden, dass
ungeachtet des Ausscheidungsvertrags vom 2.2.2005 schon die Erklärung des
Beklagten vom 17.12.2003 und die diesbezüglichen Zustimmungserklärungen der
weiteren Gesellschafter zum Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft geführt
haben. Das gilt auch und insbesondere für die dortigen Erwägungen dazu, dass die dort
gegebene Darlehensverbindlichkeit von der Vereinbarung vom 17.12.2003/23.2.2004
erfasst gewesen ist (Bl. 155, 472 d.A.). Soweit das Oberlandesgericht Hamm dazu (Bl.
158, 475 d.A.) festgestellt hat, dass Gegenstand der Besprechung am 17.12.2003 ein
komplettes Ausscheiden aus der Gesellschaft gewesen sei und dies sich aus dem
Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung ergebe, hat eine Prüfung der Frage, ob nach dem
damaligen Willen der Gesellschafter bereits die Erklärung vom 17.12.2003 und die
Zustimmungen dazu oder erst der Abschluss des Ausscheidungsvertrags vom 2.2.2005
zum Ausscheiden des Beklagten hat führen sollen, nicht stattfinden müssen und nicht
stattgefunden; die im vorliegenden Fall entscheidende Frage der dazu vorzunehmenden
Auslegung der Erklärungen des Beklagten vom 17.12.2003 ist für die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm ersichtlich ohne Belang gewesen, weshalb ihr Inhalt das
Begehren der Kläger in diesem Rechtsstreit nicht zu stützen vermag.
d) Im Einklang mit alledem steht, dass die Kläger den Beklagten auch nach dem
17.12.2003 und über den 31.12.2003 hinaus wie einen Gesellschafter behandelt haben.
Das ist – jedenfalls für die Zeit bis 2006 – unstreitig. Soweit die Kläger sich darauf
berufen (Bl. 224, 264, 271, 386 d.A.), dass das nur versehentlich und fehlerhaft
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berufen (Bl. 224, 264, 271, 386 d.A.), dass das nur versehentlich und fehlerhaft
geschehen sei, tut dies der darin liegenden Willensäußerung und mithin der Auslegung
der Erklärung vom 17.12.2003 im dargestellten Sinne keinen Abbruch.
e) Bei alledem ist es ohne Belang, ob der Beklagte durch den Beitritt vom 1.9.1998 (Bl.
13 d.A.) gleichberechtigter Gesellschafter oder – wie die Kläger in der ersten Instanz
vorgetragen haben (Bl. 6, 82 f. d.A.) – lediglich Unterbeteiligter des Klägers zu 1.
geworden sind. Denn die Kläger begehren nicht die Feststellung, dass der Beklagte nicht
Gesellschafter – geworden – ist, sondern dass er dies seit dem 31.12.2003 nicht mehr
ist, wofür es einzig auf den Inhalt der Erklärung vom 17.12.2003 ankommt.
f) Nachdem es zu einer Umsetzung der Erklärung des Beklagten vom 17.12.2003 durch
den Abschluss eines - weiteren – Ausscheidungsvertrags für die streitgegenständliche
Gesellschaft unstreitig nicht gekommen ist, besteht mithin die Gesellschafterstellung
des Beklagten fort, weshalb die von den Klägern angetragene Feststellung nicht
getroffen werden kann.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543
Abs. 2 ZPO.
Der Inhalt der Schriftsätze vom 21.4.2010 (Bl. 440 ff. d.A.) und 17.5.2010 (Bl. 487 ff.
d.A.) gebietet eine Widereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.
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