Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017

OLG Brandenburg: unentgeltliche zuwendung, bedürftigkeit, eltern, lebensversicherung, aktiven, link, sammlung, quelle, beweismittel, report

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 326/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1378 BGB, § 114 ZPO
Prozesskostenhilfe; Zugewinnausgleich: Prüfbarkeit der
Bedürftigkeit; Darlegungslast hinsichtlich des Endvermögens
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und in zulässiger Weise
eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nur gewährt werden, wenn eine Partei auf
Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, einen
Rechtsstreit, der für sie mit hinreichender Erfolgsaussicht ausgestattet ist, zu führen. Die
auf Prozesskostenhilfe antragende Partei hat beides, ihre Bedürftigkeit und die
Erfolgsaussicht ihrer beabsichtigen Rechtsverfolgung, darzulegen und die hierfür
vorgetragenen Tatsachen auf Verlangen glaubhaft zu machen. Von ihr kann danach
erwartet werden, dass sie von sich aus über alles, was erforderlich ist, um diese
Voraussetzungen zu prüfen, aufgeklärt und insoweit die Prüfung ihrer Bedürftigkeit und
der Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung ermöglicht. Hieran fehlt es dem Antrag der
Klägerin und den nachfolgenden schriftsätzlichen Ausführungen einschließlich der
Beschwerdebegründung. Weder kann ihre Bedürftigkeit ausreichend geprüft werden,
noch ist die von ihr begehrte Klagforderung bisher in einer nachprüfbaren Weise
schlüssig dargelegt worden.
Die von ihr auf dem amtlichen Vordruck nach § 117 Abs. 2 ZPO abgegebene Erklärung
über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist nur unzureichend ausgefüllt. Sie
ist insbesondere insoweit unzureichend als zwar die Führung eines Girokontos und einer
ruhenden Lebensversicherung angegeben wird, es jedoch an jeglichen Zahlenangaben
hierzu fehlt. Bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrages am 15. Dezember 2005 wird
als Nachweis für das Guthaben lediglich ein Kontoauszug vom 3. August 2005 vorgelegt;
zum Bestand der Lebensversicherung, die zumindest in Höhe des den Schonbetrag von
2.600 € übersteigenden Wertes einzusetzen wäre (vgl. OLG Brandenburg, OLG-Report
2006, S. 257 ff. m. n. w. N.), fehlen jegliche Angaben. Letztere hatte ausweislich der
Klageschrift zum Stichtag der Zugewinnermittlung am 27. Juli 2003 einen Rückkaufwert
von 6.141,09 €, der trotz Ruhens dieser Versicherung durch weitere gutgeschriebene
Gewinnanteile noch gestiegen sein dürfte. Es verblieben damit zumindest ca. 3.600 €,
die als Kostenbeitrag für die Prozesskosten eingesetzt werden müssten. Eine genauere
Prüfung ist aber mit Rücksicht auf die unzureichenden Darlegungen nicht möglich, was
allein die Zurückweisung des Antrages wegen mangelnder Prüfbarkeit der Bedürftigkeit
rechtfertigt.
Darüber hinaus fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung - zumindest zurzeit - an der
erforderlichen Erfolgsaussicht, weil der begehrte Klaganspruch nicht schlüssig dargelegt
worden ist, insbesondere die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen nicht in
ausreichender Weise substanziiert sind.
Nach ihren eigenen Ausführungen ist auf Grund der zum Stichtag, dem 23. Juli 2003,
bestehenden beiderseitigen Vermögensverhältnissen ein Zugewinnausgleichsanspruch
der Klägerin gemäß § 1378 BGB nur dann gegeben, wenn dem vom Beklagten geführten
landwirtschaftlichen Betrieb zum Stichtag ein Wert zukommt, der die für diesen
begründeten valutierenden Kreditverbindlichkeiten übersteigt. Diesen Wert hat die
Klägerin in der Klage zunächst gestützt auf das Privatgutachten des Sachverständigen
S… vom 29. April 2005 mit einem Wert von 195.426 € geltend gemacht. In Reaktion auf
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S… vom 29. April 2005 mit einem Wert von 195.426 € geltend gemacht. In Reaktion auf
die Beschlussbegründung des Amtsgerichts vom 18. Juli 2006 zieht sie mit der
Beschwerde nunmehr jedoch die Feststellungen dieses Gutachtens selbst wieder in
Zweifel und reklamiert eine ergänzende sachverständige Bewertung der von ihr gegen
das Gutachten vorgebrachten Einwendungen. Diese beziehen sich vor allem auf von ihr
behauptete Verwendungen des Beklagten auf den Betrieb, den er im Jahr 1992 von
seinem Vater übernommen hat und für den er danach bauliche Verbesserungen und
Anschaffungen von Zubehör sowie Zukäufe von Grundstücksflächen vorgenommen
habe. Diese Einwendungen werden von ihr sämtlich nur andeutungsweise ihrer
allgemeinen Art nach dargelegt, ohne dass sie etwa von den bei Übernahme des
Betriebes vorhandenen Verhältnissen identifizierbar geschieden werden könnten und
ohne dass zu ihnen irgendwelche nachprüfbaren Zahlen- bzw. Wertangaben, bezogen
auf den Anschaffungszeitpunkt und den Stichtag für die Zugewinnfeststellung, erfolgen.
Sie trägt diese Einwendungen im Zusammenhang mit einer nunmehr erhobenen
umfangreichen Kritik an den Feststellungen des Sachverständigen S… vor und bezieht
sich zum Beleg der - nur ansatzweise - vorgetragenen Tatsachen und deren Bewertung
im Wesentlichen auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
Hiermit erfüllt sie die ihr zukommende Darlegungslast für die nachvollziehbare
schlüssige Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht. Insbesondere ist die
Ermittlung solcher Tatsachen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen über
den von ihr vorgetragenen Umfang hinaus nicht zulässig, weil eine solche auf eine
unzulässige Ausforschung durch den Sachverständigen hinausliefe (vgl. Zöller/Greger,
ZPO, 26. Aufl., vor § 284, Rn. 5 ff.). Insoweit wird darauf hingewiesen, dass das von der
Klägerin vorgelegte Privatgutachten nicht als Beweismittel in Betracht kommt, sondern
allein als ihr Parteivortrag zu werten ist, von dem sie nunmehr durch nachfolgende
Schriftsätze, insbesondere der Beschwerdebegründung, wieder Abstand genommen hat,
ohne jedoch in nachvollziehbarer Weise die entscheidungsrelevanten Tatsachen, die der
Bewertung - zumal bei der von ihr reklamierten differenzierenden Bewertung - zu Grunde
gelegt werden sollen.
Die unzureichende Substanziierung des Klaganspruches ergibt sich auch daraus, dass
die Klägerin keinerlei Angaben zu Inhalt, Umfang und Dauer der vom Beklagten bei der
Hofübernahme eingegangenen Verpflichtungen gegenüber seinen Eltern gemacht hat,
die eine Bewertung dieser Verpflichtungen, die den Wert des Endvermögens des
Beklagten belasten, ermöglichen. Diese Verpflichtungen sind entweder bei der
Bewertung des Betriebes oder als fortbestehende geldwerte Belastungen dem aktiven
Endvermögen gegenzurechnen. Für den Aktiv- und Passivbestand des Endvermögens ist
die Klägerin darlegungsbelastet.
Relevant ist dieser Gesichtspunkt auch für die Bewertung des Anfangsvermögens, für
das die Klägerin jedoch nicht darlegungsbelastet ist (§ 1377 Abs. 3 BGB). Hiervon könnte
abhängen, ob die Hofübergabe eine ganz oder teilweise unentgeltliche Zuwendung
darstellt, die dazu führen könnte, dass diese Zuwendung der Eltern zumindest anteilig
dem Anfangsvermögen des Beklagten zuzurechnen wäre, was sich auf seinen Zugewinn
und damit auch einen etwaigen Ausgleichsanspruch der Klägerin auswirken würde.
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