Urteil des OLG Brandenburg vom 07.02.2006

OLG Brandenburg: culpa in contrahendo, haftung für mängel, vernehmung von zeugen, zustand, umbau, anzeige, isolierung, rechtshängigkeit, annonce, vollstreckung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 52/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 229 § 5 Abs 1 BGBEG, §
459aF BGB, § 463 S 2aF BGB, §
476aF BGB, § 476aaF BGB
Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch wegen
Feuchtigkeitsschäden und Nichtbestehens des Standards eines
sogenannten Niedrigenergiehauses
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 7. Februar 2006 verkündete Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 10 O 318/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf
Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor
der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Beklagten waren Eigentümer eines Anfang der 30iger Jahre mit einem Wohnhaus
bebauten Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von F. Blatt …, Flur …, Flurstücke
281/1, 281/2.
Das zu DDR-Zeiten als HO-Verkaufsstelle genutzte Haus bauten die Beklagten in den
Jahren 1992, 1993 zu einem Doppelhaus, bestehend aus einem Wohn- und einem
Geschäftshaus um. Die Beklagten, die die Wohnhaushälfte selbst bewohnten und in der
anderen Hälfte ein Elektrogeschäft betreiben, wollten die Wohnhaushälfte verkaufen. Sie
inserierten deshalb in der am 05. April 1997 erscheinenden Märkischen Allgemeinen
Zeitung wie folgt:
"Von privat an privat, F., Totalumbau, Komfort/Niedrigenergie DHH, Fußboden
HZ-WP, ..."
Am 18. Juni 1997 kam es mit den Klägerin zum Abschluss eines notariellen
Grundstückskaufvertrages (Notar K. in F., UR-Nr. …/1997), durch den die Beklagten den
Klägern das Hausgrundstück (das 440 m² große Flurstück 281/1) unter Ausschluss der
Gewährleistung verkauften. Auf Betreiben der Kläger wurde die Gewährleistungsklausel
trotz heftigen Widerstands der Beklagten während der Beurkundung dahin ergänzt, dass
die Beklagten ab dem Tag des Besitzübergangs für zwei Jahre nach der VOB Gewähr für
die Funktion der wesentlichen Elemente des Wohnhauses, also für Dach, Fenster,
Heizung, Leitungen etc. zu leisten hätten. In der Folgezeit rügten die Kläger diverse
Mängel des Hauses. Am 04. Dezember 1998 vereinbarten die Parteien im Beisein eines
Sachverständigen für Gebäudeschäden, dass zu Lasten der Beklagten diverse Arbeiten
auszuführen seien. Nach einem von ihnen vorgenommenen Umbau des Kellers stellten
die Kläger dort Durchfeuchtungen fest.
Mit der Klage verlangen die Kläger gestützt auf die Vereinbarung vom 04. Dezember
1998 und wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, hilfsweise wegen arglistigen
Verschweigens von Mängeln Schadensersatz und zwar, soweit in zweiter Instanz noch
relevant, wegen der unzureichenden Abdichtung der Kellerwände sowie wegen
mangelhafter Wärmedämmung.
Die Kläger haben u. a. behauptet, die fehlerhafte Kellerabdichtung hätten die Beklagten
arglistig verschwiegen. Die Beklagten hätten von der unzureichenden Abdichtung der
Kellerwände gewusst, denn sie hätten die Umbaumaßnahmen selbst durchgeführt und
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Kellerwände gewusst, denn sie hätten die Umbaumaßnahmen selbst durchgeführt und
das gesamte Haus bewohnt bzw. als Ladenlokal genutzt. Die Beklagten hätten ihnen das
Haus als Niedrigenergiehaus verkauft. Als solches sei es nicht nur inseriert gewesen. Die
Beklagten hätten auch in den Verkaufsgesprächen immer wieder darauf hingewiesen,
dass es sich bei der Doppelhaushälfte um ein Niedrigenergiehaus handele. Um den
Standard eines Niedrigenergiehauses zu erreichen und die Beheizbarkeit des Anwesens
sicherzustellen, seien Kosten von 18.300,00 € erforderlich.
Die Beklagten haben eine Schadensersatzverpflichtung in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Einholung von Sachverständigengutachten
und Vernehmung von Zeugen) der Klage in Höhe von 4.840,00 € stattgegeben mit der
Begründung, aufgrund der Vereinbarung vom 04. Dezember 1998 stehe den Klägern
gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.798,00 € für die Herstellung der
Außentreppe und ein Betrag von 3.042,00 € für die Herstellung der Heizungsanlage in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Kaufvertrages zu. Wegen der darüberhinaus geltend
gemachten Ansprüche hat es die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für Maßnahmen zur Herbeiführung
einer ordnungsgemäßen Außenabdichtung des Hauses und Innenabdichtung des Kellers
sowie für wärmeschutztechnische Maßnahmen stehe den Klägern wegen des
vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht zu. Ein arglistiges Verschweigen des
Beklagten könne nicht festgestellt werden. Bei dem Kauf eines Hausgrundstückes
bestehe eine Pflicht zur Offenlegung nur wegen verborgener, nicht unerheblicher Mängel
oder solcher nicht erkennbarer Umstände, die nach der Erfahrung auf das Entstehen
bestimmter Mängel schließen ließen. Hinsichtlich der gerügten Feuchtigkeitsschäden im
Keller könne kein arglistiges Verschweigen eines Mangels an der Kaufsache zum
Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Denn selbst die Kläger hätten erst ein Jahr
nach ihrem Einzug in das Haus derartige Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Selbst in
dem Protokoll vom 24. April 1999 seien derartige Feuchtigkeitsschäden nicht erwähnt.
Aus der Tatsache, dass die Beklagten das Haus 1992 saniert bzw. zu einem Doppelhaus
umgebaut hätten, ergebe sich nicht, dass sie auch positiv gewusst hätten, dass die
Isolierung mangelhaft sei. Hinzu komme, dass die Kläger mit dem Umbau des Kellers zu
einem Büro in die Bausubstanz eingegriffen und die vorher nur als Lager- bzw.
Vorhalteräume genutzten Kellerräume einer anderen Nutzung zugeführt hätten, die
andere Abdichtungsqualitäten erfordere als die zum Zeitpunkt des Kaufs.
Die Beklagten schuldeten auch keinen Schadensersatz wegen einer behaupteten
Zusicherung. Die Beklagten hätten bei verständiger Auslegung der Anzeige in der
Zeitung den Klägern gegenüber nicht erklärt, rechtlich für das Vorliegen des Standards
eines Niedrigenergiehauses einstehen zu wollen. Die für die Parteien maßgebenden
verbindlichen rechtlichen Erklärungen seien für beide Vertragsparteien erkennbar erst in
dem nach der Besichtigung konzipierten notariellen Kaufvertrag vom 18. Juni 1997
enthalten.
Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie das
erstinstanzliche Klageziel, soweit nicht erkannt, weiter verfolgen.
Die Kläger verlangen nach wie vor die Kosten einer Außen- und Innenabdichtung des
Kellers wegen dessen Feuchtigkeit erstattet, sowie Kosten in Höhe von 24.000,00 € zur
Vornahme von wärmeschutztechnischen Maßnahmen gezahlt, mit der Begründung,
diese Kosten seien erforderlich, um das Haus dem Standard eines Niedrigenergiehauses
anzupassen.
Soweit die Kläger die Kosten für die Außen- und Innenabdichtung des Kellers ersetzt
verlangen, behaupten die Kläger nach wie vor, die Beklagten hätten von den Mängeln
gewusst, da sie das Haus 1992/1993 in ein Doppelhaus umgebaut und komplett saniert
und darüber hinaus die eine Wohnhaushälfte bis zum Verkauf an die Kläger selbst
bewohnt und die Geschäftshaushälfte als Elektrogeschäft genutzt hätten. 24.000,00 €
verlangen die Kläger mit der Begründung, den Beklagten sei bekannt gewesen, dass das
Haus aufgrund wärmetechnischer Mängel nur unzureichend beheizt werden könne,
weshalb ein überdurchschnittlicher Heizaufwand entstehe. Auch wenn im Vertrag nicht
ausdrücklich die Rede von einem Niedrigenergiehaus sei, so seien die diesbezüglichen
Aussagen der Beklagten gleichwohl Geschäftsgrundlage. Die Beklagten hätten auch in
den Verkaufsgesprächen immer wieder darauf hingewiesen, dass es sich bei der
Doppelhaushälfte um ein Niedrigenergiehaus handele.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 07.
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die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 07.
Februar 2006 - 10 O 318/01 - zu verurteilen, an sie 36.836,03 € nebst 5 % Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz von 12.836,03 € seit dem 29. Dezember 2001
(Rechtshängigkeit der Klage) und von 24.000,00 € seit Rechtshängigkeit des Verfahrens
10 OH 9/03 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten die Klageerweiterung in zweiter Instanz für unzulässig.
Die Beklagten bestreiten nach wie vor, Kenntnis von einer Kellerfeuchtigkeit gehabt zu
haben.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie die vom Landgericht getroffenen Feststellungen
verwiesen.
II.
1. Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und 2, 513, 517, 519, 520 ZPO).
Soweit die Kläger mit dem Antrag zu 2. nunmehr wegen unzulänglicher Wärmedämmung
Schadensersatz in Höhe von weiteren 5.700,00 € verlangen, liegt eine generell zulässige
Erweiterung des Klageantrags gemäß §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO vor.
2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
In der zweiten Instanz geht es nur noch um die Frage, ob die Beklagten aus dem
Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens eines Mangels für Feuchtigkeitsschäden im
Keller mit einem Kostenaufwand von insgesamt 12.836,03 € haften und in Höhe von
24.000 € Schadensersatz zu leisten haben, weil es sich bei dem verkauften Haus nicht
um ein Niedrigenergiehaus handelt.
Auf das Rechtsverhältnis findet gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB das Bürgerliche
Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung, da der
Grundstückskaufvertrag vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist.
Die unrichtige Information in der Annonce über die Beschaffenheit der Haushälfte als
Niedrigenergiehaus rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch aus dem
gewohnheitsrechtlich anerkannten Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Dies wäre
nur dann der Fall, wenn den Beklagten Vorsatz zur Last fiele. Die Beklagten haben sich
jedoch darauf berufen, dass der Zusatz „Niedrigenergiehaus“ irrtümlich in die Anzeige
aufgenommen worden sei. Damit haben die Vorschriften der §§ 459 ff. BGB a.F. Vorrang
vor der Haftung aus culpa in contrahendo.
Wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses, der sich wegen seines
eindeutigen Wortlauts auf den baulichen Zustand des Hauses bezieht, müssten die
Beklagten gemäß §§ 459, 463 Satz 2, 476 BGB.467 BGB a.F. nur dann haften, wenn
ihnen arglistiges Verschweigen eines Mangels vorzuwerfen wäre. Denn soweit die
Beklagten im Grundstückskaufvertrag versichert haben, dass ihnen keine sichtbaren
oder unsichtbaren Sachmängel bekannt seien, haben sie damit lediglich eine Erklärung
über ihre Kenntnis und keine garantieähnliche; von Kenntnis und Verschulden
unabhängige, Haftung für Mängel des Kaufobjektes übernommen (BGH NJW 1995,
1549). Dies ergibt sich schon aus dem Gewährleistungsausschluss, der sich wegen
seines eindeutigen Wortlauts auf den baulichen Zustand des Hauses bezieht und der
eine Auslegung der Erklärung als Garantieerklärung verbietet.
Der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz steht den Klägern deshalb nur zu, wenn
die Beklagten den Klägern arglistig Mängel verschwiegen (Kellerfeuchtigkeit) oder wenn
sie ihnen arglistig vorgespiegelt hätten, ein Niedrigenergiehaus zu verkaufen.
Denn wegen des Gewährleistungsausschlusses, müssten die Beklagten gemäß § 476
BGB a.F. nur in diesem Fall haften.
a) Was die Kellerfeuchtigkeit angeht, mögen die seinerzeit von den Beklagten
ausgeführten Maßnahmen zur Abdichtung der Kellerwände zwar nicht ausreichend
gewesen sein. Dass dies den Beklagten bewusst gewesen wäre, insbesondere, weil
während ihrer Besitzzeit Feuchtigkeitsschäden sichtbar geworden wären, vermag der
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während ihrer Besitzzeit Feuchtigkeitsschäden sichtbar geworden wären, vermag der
Senat jedoch nicht festzustellen. Der Vortrag, die Beklagten hätten in den Jahren 1992,
1993 die Umbauarbeiten in eigener Regie ausgeführt, gibt nichts dafür her, dass ihnen
auch die Unzulänglichkeit ihrer Maßnahmen bekannt gewesen wäre. Selbst wenn die
Beklagten tatsächlich den Umbau ohne Zuziehung von Handwerkern ausgeführt hätten,
würde dies allein nicht zu einer Vermutung dahingehend führen, dass sie bewusst den
Keller untauglich abgedichtet und diese Tatsache den Klägern arglistig verschwiegen
hätten. Das Gegenteil ist der Fall, da die Beklagten selbst in dem Objekt wohnen wollten
und dies bis zum Verkauf der einen Haushälfte an die Kläger auch getan haben.
b) Auch soweit die Kläger Schadensersatz deswegen verlangen, weil das Haus nicht die
Eigenschaften eines Niedrigenergiehauses aufweist, ist ein Schadensersatzanspruch
nach den genannten Vorschriften nicht gegeben.
Zwar mag das Haus nicht dem Standard eines sogenannten Niedrigenergiehauses
entsprechen, also nicht über die Isolierung verfügen, die man mit einer derartigen
Bezeichnung verbindet. Darin vermag der Senat jedoch keinen Mangel des Hauses zu
erkennen.
Ein Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand
abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam,
gegebenenfalls auch stillschweigend, vorausgesetzt haben und diese Abweichung den
Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten oder
gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder beseitigt. In dem notariellen Vertrag ist das
Haus nicht als Niedrigenergiehaus beschrieben. Gemäß § 6 des Vertrages haben die
Kläger das Hausgrundstück vielmehr im bestehenden Zustand so gekauft, wie es steht
und liegt, ohne dass die Beklagten Gewähr für den Zustand der Bebauung übernommen
hätten. Dieser Vertrag hat die Vermutung für sich, dass er den wohlüberlegten und
endgültigen Willen der Parteien vollständig wiedergibt. Die Kläger hätten diese
Vermutung widerlegen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die allgemeine und
unverbindliche Anpreisung in der Annonce reicht hierfür nicht aus. Soweit die Kläger
behaupten, dass die Beklagten auch vor Abschluss des Kaufvertrages wiederholt erklärt
hätten, dass es sich um ein Niedrigenergiehaus handele, ist das Vorbringen nicht nur
unsubstantiiert. Darüberhinaus sind die Kläger hierfür beweisfällig geblieben. Denn sie
haben als Beweis lediglich ihre Vernehmung als Partei angeboten. Dieser
Beweiserhebung stehen aber die Vorschriften der §§ 447, 448 ZPO, deren
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, entgegen. Danach ist nicht feststellbar, dass sich die
Beklagten auch noch während der Vertragsverhandlungen an der Inseratsbeschreibung
des Hauses festhalten lassen wollten. Das Gegenteil ist der Fall. Denn wie die Kläger
selbst vorgetragen haben, haben die Beklagten sich selbst noch im Beurkundungstermin
dagegen gesträubt, irgendeine Gewähr für den baulichen Zustand des Gebäudes zu
übernehmen und die Kläger haben den Beklagten lediglich das Zugeständnis in Ziff. 5
der Gewährleistungsklausel abringen können.
Die Kläger mögen sich zwar wegen des Inserats in einem Irrtum über die Beschaffenheit
des Gebäudes befunden haben. Da die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen
wurde, wäre jedoch die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen (Palandt-Putzo, 61. Aufl.
Vorbem. vor § 459 Rn. 10).
Schließlich können sich die Kläger aus diesem Grund auch nicht auf einen Wegfall der
Geschäftsgrundlage berufen. Denn Rechtsfolgen sind aus diesem Gesichtspunkt, soweit
es sich um Fehler oder Eigenschaften des Kaufgegenstandes handelt, ausgeschlossen
und zwar auch bei einem vereinbarten Ausschluss der Sachmängelgewährleistung
(Palandt-Putzo, a.a.O. Rn. 12).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 91, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Gründe, die gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Streitwert der Berufung: bis zum 5. Januar 2007 54.136,03 €, sodann 36.836,03 €.
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