Urteil des OLG Brandenburg vom 13.12.2006

OLG Brandenburg: aufrechterhaltung des vertrages, versicherungsnehmer, wichtiger grund, versicherer, versicherungsvertrag, lebensversicherung, treu und glauben, provision, gespräch, mahnung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 254/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 87a Abs 2 HGB, § 87c Abs 1
HGB, § 92 Abs 2 HGB, § 812 Abs
1 S 1 BGB
Versicherungsvertrag: Anspruch des Versicherers auf
Rückzahlung von Provisionen wegen aufgelöster
Versicherungsverträge
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 26/06, teilweise
abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 13.12.2006 wird aufrechterhalten.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 14 % zu
tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 13.12.2006, die der
Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Beide Berufungsbegründungen
genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger zeigt hinsichtlich der
seiner Auffassung nach zu Unrecht vom Landgericht nicht zuerkannten
Rückzahlungsansprüche jeweils auf, aus welchem Grunde eine Berücksichtigung
erforderlich ist. Zugleich setzt er sich hinsichtlich der von ihm ausdrücklich angegriffenen
Kostenentscheidung betreffend den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des
Rechtstreits mit der Beurteilung des Landgerichts auseinander. Der Beklagte stützt sein
Rechtsmittel unter anderem darauf, ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von
Provisionen bestehe schon deshalb nicht, weil dieser - trotz der entsprechenden
erstinstanzlichen Forderung - eine nachvollziehbare Abrechnung der gesamten
Zusammenarbeit sowie einen Buchauszug über die gesamte Kooperation nicht
vorgelegt habe. Beide Parteien machen damit Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513,
546 ZPO geltend, auf denen das Urteil beruhen kann.
2. In der Sache hat nur das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg. (Rückzahlungs-)
Ansprüche des Klägers bestanden zunächst in Höhe von 1.851,21 €. Diese sind durch
die Verrechnung mit der Stornorücklage sowie durch die vom Beklagten erklärte
Hilfsaufrechnung jedoch erloschen.
a) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten hat zum einen in Höhe von 1.244,00 €
aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB wegen der unstreitig doppelt gezahlten Provisionen
hinsichtlich der Versicherungsnehmer A… K… (291,20 €), B… Q… (606,40 € sowie 30,40
€) und S… B… (300,80 € sowie 15,20 €) bestanden. Der Beklagte ist hinsichtlich dieses
Anspruchs - wie auch bezüglich der übrigen Rückforderungsansprüche –
passivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob die Provisionen an den Beklagten
persönlich gezahlt worden sind oder an die W… GbR (im Folgenden: W…), deren
Gesellschafter der Beklagte ist. Denn auch für Forderungen gegen die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts würde der Beklagte als Gesellschafter der W… mit seinem
Privatvermögen haften und könnte in Anspruch genommen worden (vgl. Sprau in
Palandt, BGB, 68. Aufl., § 714, Rn. 11). Auch für den Fall, dass es sich bei der W… um
eine OHG handeln sollte, wäre eine Haftung des Beklagten für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft aus § 128 HGB begründet.
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Der Entstehung des Anspruchs wie auch der Entstehung eines
Rückforderungsanspruches wegen stornierter Versicherungsverträge aus § 87 a Abs. 2
2. Hs., 92 Abs. 2 HGB stehen nicht die vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche
auf Rechnungslegung gem. § 87 c Abs. 1 und Vorlage eines Buchauszuges nach § 87 c
Abs. 2 HGB entgegen. Zwar ist der Beklagte mit der Geltendmachung dieser Ansprüche
entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da
er eine Abrechnung der nach Vertragsende entstandenen Provisionsansprüche sowie die
Vorlage eines Buchauszuges bereits erstinstanzlich verlangt hat. Auch kann der
Handels- bzw. Versicherungsvertreter auch nach Ende des Vertreterverhältnisses
entsprechend den zuvor einzuhaltenden Abrechnungsintervallen die Erstellung von
Abrechnungen verlangen, soweit noch weitere Provisionsansprüche entstehen (Busche
in Oetker, HGB, Kommentar, § 87 c, Rn. 10; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, Kommentar,
32. Aufl., Rn. 10). Eine Gesamtabrechnung oder Schlussabrechnung des Vertrages findet
allerdings nicht statt (ebenda). Der Beklagte hätte daher im Einzelnen angeben müssen,
für welche Zeiträume er eine Abrechnung und die Vorlage eines Buchauszuges begehrt.
Hieran fehlt es bereits. Auch hindern die Ansprüche auf Abrechnung und Vorlage eines
Buchauszuges nicht die Entstehung der Rückforderungsansprüche des Klägers, sondern
begründen lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber diesen Forderungen, welche
aber durch die Verrechnung mit der Stornorücklage und die zuvor erklärte
Hilfsaufrechnung des Beklagten bereits erloschen sind.
Eine Rückforderung der Zahlungen ist auch nicht gem. § 814 BGB wegen einer Leistung
in Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, ist seitens des Beklagten nicht nachgewiesen, dass die Leistungen vom Kläger
freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld erbracht worden sind, der Kläger sich insbesondere
über das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung nicht geirrt hat (vgl. zur
Beweislastverteilung Sprau a. a. O., § 814, Rn. 11).
b) Ein Rückforderungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen stornierter
Versicherungsverträge hat in Höhe von 607,21 € aus §§ 87 a Abs. 2 2. Hs, 92 Abs. 2
HGB bestanden.
Eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Rückzahlung von Provisionen im Falle
der Stornierungen eines Versicherungsvertrages existiert zwischen den Parteien nicht.
Der Kläger hat den Abschluss einer solchen Vereinbarung mit dem Beklagten persönlich
bzw. der W… nicht nachgewiesen und seinen diesbezüglichen Vortrag aus der
Klageschrift bereits in erster Instanz aufgegeben. Ein Wegfall des Provisionsanspruchs
des Versicherungsvertreters nach § 87 a Abs. 2 HGB erfolgt, wenn die Vertragsauflösung
mit dem Kunden auf Umständen beruht, die vom Versicherer nicht zu vertreten sind
(BGH VersR 2005, S. 1078; von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB,
2. Aufl., § 92, Rn. 27). In diesem Rahmen besteht eine Nachbearbeitungspflicht des
Versicherers, d. h. bei gefährdeten Verträgen eine Obliegenheit, gegenüber dem
säumigen Versicherungsnehmer in zumutbarer Weise aktiv tätig zu werden und diesen
zur Erfüllung seiner Vertragspflichten ernstlich und nachdrücklich anzuhalten, wobei bei
Verletzung dieser Obliegenheit der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters
bestehen bleibt (von Hoyningen-Huene, a. a. O., Rn. 28). Der Umfang und die Grenzen
der Nachbearbeitungspflicht sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
und der Regelung des § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB festzulegen (BGH VersR 1983, S. 371; NJW-
RR 1988, S. 546; von Hoyningen-Huene, a. a. O., Rn. 29). Dabei besteht nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass
sieht, weder für die Zeit vor Beendigung des Vertreterverhältnisses noch für die Zeit
danach eine zwingende Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsvertreter
durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen Gelegenheit zu geben, den
notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten, vielmehr kann das
Versicherungsunternehmen auch eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen (BGH
VersR 2005, a. a. O.; NJW-RR 1988, S. 546; Brandenburgisches OLG - 13. Zivilsenat -
Urteil vom 05.03.2008, Az.: 13 U 107/06, zitiert nach juris; Löwisch in
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Kommentar, 2. Aufl., § 92, Rn. 19; Gegenteiliges
folgt auch nicht aus der Entscheidung des Brandenburgischen OLG - 13. Zivilsenat - vom
14.03.2007, IHR 2007, S. 171; die Entscheidung beschäftigt sich vielmehr mit der
Unzulässigkeit des Verhaltens eines Versicherers, der nach einer ordentlichen
Kündigung des Vertreterverhältnisses aber vor Ablauf der Kündigungsfrist dem Vertreter
durch Unterlassen der Zusendung von Stornogefahrmitteilungen eine ordnungsgemäße
Weiterarbeit bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses nicht ermöglicht hatte). Dabei hat
der Versicherer bzw. die die Rückforderung beanspruchende Seite darzulegen und
nachzuweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen der Nachbearbeitung in jedem
einzelnen Fall einer Provisionsrückforderung ausreichend gewesen sind (BGH VersR
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einzelnen Fall einer Provisionsrückforderung ausreichend gewesen sind (BGH VersR
2005, a. a. O.; Löwisch a. a. O., Rn. 32). Im Rahmen der Nachbearbeitung von
Versicherungsverträgen ist es zwar im Regelfall nicht erforderlich, dass der Versicherer
im Klageweg gegen säumige Versicherungsnehmer vorgeht (BGH VersR 2005, a. a. O.),
jedoch reicht es entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch nicht aus, dass der
Versicherer sich auf ein einmaliges typisiertes Mahnschreiben beschränkt (so aber OLG
Frankfurt VersR 1991, S. 1135). Vielmehr muss der Versicherer alles ihm Zumutbare
und objektiv Erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der
Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den
Provisionsanspruch zu erhalten, bevor der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird
(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.02.2007, Az.: I-16 W 70/06, zitiert nach juris; von
Hoyningen-Huene, a. a. O., Rn. 30; Löwisch a. a. O., Rn. 22). Maßstab der
Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter zur
Erhaltung seines Provisionsanspruchs betreiben würde, wenn ihm die Nachbearbeitung
überlassen würde (OLG Köln VersR 2006, S. 71). Denn die dem Versicherer
zuzubilligende Wahlmöglichkeit zwischen einer eigenen Tätigkeit und der Übermittlung
einer Stornowarnung an den Versicherungsvertreter kann nicht dazu führen, dass
zugleich der Umfang der Bemühungen um den Versicherungsnehmer wesentlich hinter
der Tätigkeit zurückbleibt, die der Versicherungsvertreter im konkreten Fall entfaltet
hätte. Es muss sich vielmehr um gleichwertige Alternativen handeln, damit der
Versicherungsvertreter – im Rahmen des Möglichen – die durch seine Tätigkeit verdiente
Provision behalten kann. Eine solche Gleichwertigkeit ist im Regelfall nicht gegeben,
wenn die Nacharbeitung des Versicherers sich auf einen automatisierten Mahnlauf
beschränkt, denn der Versicherungsvertreter wird üblicherweise seinen persönlichen
Kontakt zum Kunden nutzen, um die Gründe der Nichtzahlung aufzuklären und
Möglichkeiten einer Abhilfe zu eruieren. Im Interesse des Versicherungsvertreters ist der
Versicherer grundsätzlich in jedem Fall der Nachbearbeitung gehalten, die Gründe für die
Nichtzahlung der Versicherungsprämie zu erforschen und nach einer Lösung
gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen, wofür regelmäßig eine persönliche
Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung
erforderlich sein wird, wenn auch der Versicherungsvertreter entsprechendes
unternommen hätte, was vorliegend der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat (vgl.
zu diesen Anforderungen OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Köln a. a. O.; von Hoyningen-
Huene a. a. O.; Löwisch a. a. O.). Ebenfalls ist von Versicherer zu prüfen, ob der
Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen, sei es durch Herabsetzen der
Versicherungs- oder Bausparsumme, Hinausschieben des Vertragsbeginns oder
vorübergehendes Aussetzen der Prämienzahlungen aufrechterhalten werden kann
(Löwisch a. a. O.). Ausreichend kann dabei sein, wenn bei Provisionsansprüchen in
geringer Höhe die säumigen Versicherungsnehmer im Rahmen eines automatisierten
Mahnverfahrens durch drei aufeinanderfolgende Mahnschreiben unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen, die sich aus der Einstellung der Prämienzahlungen ergeben, zur
Wiederaufnahme der Zahlungen aufgefordert werden und Versicherungsnehmern, die in
Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und
ein mögliches Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 25.05.2005, Az. VIII
ZR 237/04; veröffentlicht in BeckRS 2005 07402). Vollständig entbehrlich ist eine
Nachbearbeitung schließlich, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der
Schuldner nicht zahlen wird, etwa bei unbekanntem Aufenthalt des
Versicherungsnehmers, Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder endgültigem
Lossagen vom Vertrag wegen eines wichtigen Kündigungs- oder Anfechtungsgrundes
(Löwisch a. a. O., Rn. 23). Weiterhin ist eine Stornogefahrmitteilung entbehrlich, wenn der
Vertreter die Stornogefährdung selbst kennt, etwa bei nicht gezahlten Prämien auf
eigene Versicherungsverträge oder auf Verträge von Verwandten (Löwisch a. a. O., Rn.
21). Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine eigenständige Nachbearbeitung des
Vertrages durch den Versicherer nicht erforderlich, der Versicherungsvertreter verstößt
vielmehr gegen den in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er
sich darauf beruft, der Versicherer habe ihn nicht zur Einhaltung des von ihm selbst
geschlossenen Vertrages angehalten.
Eine hinreichende Nachbearbeitung sowie die weiteren Voraussetzungen eines
Anspruchs aus §§ 87 a Abs. 2 2. Hs, 92 Abs. 2 HGB hat der Kläger nur hinsichtlich eines
geringen Teils der in den Rechtsstreit eingeführten Versicherungsverhältnisse dargetan.
Danach bestehen Rückforderungsansprüche in Höhe von insgesamt 607,21 €:
Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages mit der Nr. 9872276 ist
nicht dargetan. Eine Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind insoweit nicht hinreichend die Abrechnungen der
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Entgegen der Ansicht des Klägers sind insoweit nicht hinreichend die Abrechnungen der
V… Versicherungen a. G.. Zwar ergibt sich aus der vorgelegten Abrechnung für den
Versicherungsnehmer P… Be…, dass eine Störung des Versicherungsverhältnisses
vorliegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass auch der Beklagte diese Abrechnung
erhalten hat und nicht lediglich der Kläger als Vertragspartner des Versicherers. Zudem
erschließt sich eine rechtzeitige Stornogefahrmitteilung schon deshalb nicht, weil in der
Abrechnung bereits die Stornobuchung erfolgt ist. Auch eine ausreichende Tätigkeit des
Versicherers zur Aufrechterhaltung des Vertrages ist nicht belegt. Vielmehr ist lediglich
ein Mahnschreiben der V… Lebensversicherung a. G. vom 19.12.2005 vorgelegt worden.
Eine hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem einfachen Mahnschreiben nicht zu
sehen. Weder ist eine mehrfache Mahnung des Versicherungsnehmers noch ein
Gespräch mit dem Versicherungsnehmer erfolgt oder schriftlich ein Gesprächsangebot
unterbreitet und ein mögliches Entgegenkommen signalisiert worden. Auch trägt der
Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grunde solche Maßnahmen vorliegend
entbehrlich gewesen sind.
Ebenfalls nicht dargetan ist ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des
Versicherungsvertrages mit der Nr. 9872277. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz
die teilweise Rückforderung der Provision darauf zurückführt, dass die
Versicherungssumme dieses Vertrages auf Wunsch des Versicherungsnehmers auf
10.000,00 € reduziert werden sollte, und diesbezüglich die Stornogefahrmitteilung des
Versicherers an ihn vom 21.11.2005 vorlegt, ergibt sich eine hinreichende
Nachbearbeitung des Vertrages wiederum nicht. Eine entsprechende Gefahrmitteilung
auch an den Beklagten behauptet der Kläger nicht. Auch eine Nachbearbeitung durch
den Kläger selbst – etwa durch eine Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsnehmer –
ist nicht vorgetragen.
Ein Rückforderungsanspruch des Klägers in Höhe von 302,98 € besteht jedoch aufgrund
der Stornierung des Versicherungsvertrages mit der Nummer 9872281. Der Beklagte
kann sich hinsichtlich dieses Vertragsverhältnisses nicht mit Erfolg auf eine
unzureichende Nachbearbeitung seitens des Versicherers berufen. Ausweislich des
Schreibens der V… Lebensversicherung a. G. vom 07.11.2005 an die W… ist die
Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch diese erfolgt. Zugleich bestand damit
eine Kenntnis der W… und des Beklagten von der drohenden Stornierung der Provision.
Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz vorträgt, die Adresse der W… sei in dem
Schreiben falsch angegeben, bleibt unklar, was hieraus abgeleitet werden soll.
Angesichts eines Irrtums lediglich hinsichtlich der Hausnummer ist ein fehlender Zugang
des Schreibens nicht ohne weiteres anzunehmen und vom Beklagten auch nicht
ausdrücklich behauptet worden. Schließlich hat der Kläger durch die vorgelegte
Abrechnung des Versicherers vom 14.11.2005 belegt, dass eine Rückforderung von
Provisionen in Höhe von 378,72 € wegen dieses Vertrages erfolgt ist. Die Rückbelastung
in Höhe von insgesamt 388,52 € - wie vom Kläger behauptet – ergibt sich aus der
Abrechnung indes nicht. Angesichts einer vom Kläger weitergereichten Provision in Höhe
von 80 % des Ausgangsbetrages ergibt sich ein Rückforderungsanspruch von 302,98 €.
Ein Rückforderungsanspruch des Klägers in Höhe von 273,74 € besteht auch aufgrund
der Stornierung dieses Versicherungsvertrages. Der Beklagte kann sich wiederum nicht
auf eine unzureichende Nachbearbeitung seitens des Versicherers berufen. Ausweislich
des Schreibens der V… Lebensversicherung a. G. vom 18.01.2006 an die W… ist die
Kündigung des Versicherungsverhältnisses ebenfalls durch diese erfolgt. Zugleich
bestand damit eine Kenntnis der W… und des Beklagten von der drohenden Stornierung
der Provision. Der Kläger hat ferner durch die Provisionsabrechnung für den Zeitraum
vom 23.01. bis 20.02.2006 belegt, dass er wegen der Kündigung des Vertrages mit einer
Rückforderung des Versicherers von 391,05 € belastet worden ist. Angesichts einer vom
Kläger weitergereichten Provision in Höhe von 70 % des Ausgangsbetrages ergibt sich
ein Rückforderungsanspruch von 273,74 €.
Ein Rückforderungsanspruch des Klägers in Höhe von 30,49 € besteht aufgrund der
Stornierung des Versicherungsvertrages mit der Nummer 9889512. Der Beklagte kann
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Stornierung des Versicherungsvertrages mit der Nummer 9889512. Der Beklagte kann
sich wiederum nicht auf eine unzureichende Nachbearbeitung seitens des Versicherers
berufen. Da es sich um eigene Versicherungen des Beklagten handelt, hatte dieser
Kenntnis von der drohenden Stornierung der Provision infolge der Nichterfüllung des
Versicherungsvertrages. Allerdings ist die vom Beklagten bestrittene Rückbelastung
seitens des Versicherers nur hinsichtlich des Vertrages Nr. 9889512 - durch die
Provisionsabrechnung für den Zeitraum vom 26.06. bis 24.07.2006 - belegt, sodass das
Bestreiten des Beklagten, der sich mit dem Beleg nicht auseinandersetzt, unzureichend
ist. Angesichts der vom Kläger in voller Höhe weitergereichten Provision für den
Abschluss dieses Vertrages ergibt sich ein Rückforderungsanspruch von 30,49 €.
Hinsichtlich der übrigen in den Rechtsstreit eingeführten Versicherungsverhältnisse sind
Rückforderungsansprüche nicht begründet:
Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages ist nicht dargetan. Eine
Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch eine
ausreichende Tätigkeit des Versicherers zur Aufrechterhaltung des Vertrages ist nicht
belegt. Vielmehr ist lediglich ein Mahnschreiben des Versicherers vom 02.11.2005
vorgelegt worden. Eine hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem einfachen
Mahnschreiben nicht zu sehen. Weder ist eine mehrfache Mahnung des
Versicherungsnehmers erfolgt noch ist es zu einem Gespräch mit dem
Versicherungsnehmer gekommen oder schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet
und ein mögliches Entgegenkommen signalisiert worden. Auch trägt der Kläger nicht vor,
dass und aus welchem Grunde solche Maßnahmen vorliegend entbehrlich gewesen sind.
Eine hinreichende Nachbearbeitung der Versicherungsverträge ist nicht dargetan. Eine
Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch eine
ausreichende Tätigkeit des Versicherers zur Aufrechterhaltung des Vertrages ist nicht
belegt. Vielmehr ist lediglich ein Mahnschreiben des Versicherers vom 20.06.2005
betreffend den Versicherungsvertrag mit der Nummer 9830125 vorgelegt worden. Eine
hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem Mahnschreiben nicht zu sehen. Weder eine
mehrfache Mahnung des Versicherungsnehmers noch ein Gespräch mit dem
Versicherungsnehmer ist erfolgt. Allein die einmalige schriftliche Unterbreitung eines
Gesprächsangebots zu den Nachteilen einer Beitragsfreistellung auf die Bitte des
Versicherungsnehmers um eine solche Freistellung reicht insoweit nicht aus, zumal der
Beklagte unwiderlegt vorgetragen hat, er hätte ein persönliches Gespräch mit dem
Versicherten gesucht. Eine Nachbearbeitung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil
ausweislich des Schreibens des Versicherers vom 12.05.2005 betreffend den
Versicherungsvertrag mit der Nummer 9830121 ein Übergang des Mandates auf den
Beklagten in Rede stand. Dass auch in diesem Falle die Provision zumindest anteilig an
den Versicherer zurückzuzahlen war, hat der Kläger bereits nicht nachvollziehbar
dargelegt. Zudem kann nach dem Schreiben des Versicherers vom 12.05.2005 weder
von einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer noch
von einer Übertragung der Betreuung vor Ablauf der Haftungszeit ausgegangen werden.
Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages ist wiederum nicht
dargetan. Eine Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch
eine ausreichende Tätigkeit des Versicherers zur Aufrechterhaltung des Vertrages ist
nicht belegt. Vielmehr ist lediglich das Schreiben des Versicherers vom 03.03.2006
vorgelegt worden. Eine hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem Schreiben nicht zu
sehen. Weder ist eine mehrfache Mahnung des Versicherungsnehmers noch ein
Gespräch mit dem Versicherungsnehmer erfolgt. Allein das Angebot, Beginn und Ablauf
des Vertrages entsprechend der zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Prämien zu
verschieben und die erneute Übernahme des Versicherungsschutzes dann zu prüfen,
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verschieben und die erneute Übernahme des Versicherungsschutzes dann zu prüfen,
reicht wiederum nicht aus, zumal der Beklagte unwiderlegt vorgetragen hat, er hätte ein
persönliches Gespräch mit dem Versicherten gesucht. Der Kläger kann sich auch nicht
darauf berufen, nicht mit Erfolg über eine Telefonnummer der Versicherungsnehmerin
verfügt zu haben. Auch insoweit hätte die Möglichkeit einer Nachfrage beim Beklagten
bestanden.
Eine hinreichende Nachbearbeitung der Versicherungsverträge ist nicht dargetan. Eine
Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch eine
ausreichende Tätigkeit der Versicherer zur Aufrechterhaltung der Verträge ist nicht
belegt. Vielmehr ist lediglich ein Mahnschreiben der S… Versicherung AG vom
24.04.2006 hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. 2190687809 vorgelegt worden. Eine
hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen.
Weder ist eine mehrfache Mahnung des Versicherungsnehmers erfolgt, noch ist ein
Gespräch mit dem Versicherungsnehmer durchgeführt oder schriftlich ein
Gesprächsangebot unterbreitet und ein mögliches Entgegenkommen signalisiert
worden. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grunde solche
Maßnahmen vorliegend entbehrlich gewesen sind. Soweit der Kläger hinsichtlich des
Vertrages mit der Nr. 9830122 bei der V… Lebensversicherung a. G. darauf verweist,
dass die Versicherte den Vertrag selbst gekündigt hat, entbindet dies allein den
Versicherer nicht von seiner Obliegenheit zur Nachbearbeitung des Vertrages,
insbesondere ist weder ein wichtiger Grund für eine Vertragsbeendigung vorgetragen
noch ein anderer Aspekt, aus dem sich die Aussichtslosigkeit einer Nachbearbeitung
ergeben könnte.
Eine hinreichende Nachbearbeitung der Versicherungsverträge ist wiederum nicht
dargetan. Eine Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch
eine ausreichende Tätigkeit des Versicherers zur Aufrechterhaltung der Verträge ist
nicht belegt. Auf das Schreiben des Versicherungsnehmers vom 21.06.2005 betreffend
den Versicherungsvertrag mit der Nummer 11.62458719, in dem der
Versicherungsnehmer um eine Beitragsfreistellung von einigen Monaten wegen einer
zurzeit bestehenden Unfähigkeit zur Beitragszahlung gebeten hat, hat der Versicherer
mit Schreiben vom 04.07.2005 ablehnend reagiert und lediglich eine
Beitragsreduzierung angeboten. Ein Versuch einer weitergehenden Kontaktaufnahme,
die gerade vor dem Hintergrund der vom Versicherungsnehmer selbst entwickelten
Aktivitäten geboten erscheint, ist hingegen nicht erfolgt. Auch ist allein aus der Angabe
des Versicherten, zurzeit die Beiträge nicht zahlen zu können, nicht abzuleiten, dass
eine weitere Nachbearbeitung erfolglos und der Versicherte dauerhaft nicht zur Zahlung
in der Lage gewesen wäre.
Hinsichtlich des Versicherungsvertrages mit der Nummer 9870729 ist lediglich das
Mahnschreiben des Versicherers vom 16.10.2006 vorgelegt worden. Eine hinreichende
Nachbearbeitung ist in diesem Schreiben nicht zu sehen. Weder ist eine mehrfache
Mahnung des Versicherungsnehmers erfolgt, noch ist ein Gespräch mit dem
Versicherungsnehmer durchgeführt oder schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet
und ein mögliches Entgegenkommen signalisiert worden. Auch trägt der Kläger nicht vor,
dass und aus welchem Grunde solche Maßnahmen vorliegend entbehrlich gewesen sind.
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Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages ist erneut nicht
dargetan. Eine Stornogefahrmitteilung ist dem Beklagten nicht übermittelt worden. Auch
eine ausreichende Tätigkeit des Versicherers zur Aufrechterhaltung des Vertrages ist
nicht belegt. Vielmehr ist lediglich ein Mahnschreiben des Versicherers vom 16.01.2006
vorgelegt worden. Eine hinreichende Nachbearbeitung ist in diesem einfachen
Mahnschreiben nicht zu sehen. Weder ist eine mehrfache Mahnung des
Versicherungsnehmers erfolgt, noch ist ein Gespräch mit dem Versicherungsnehmer
erfolgt oder schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und ein mögliches
Entgegenkommen signalisiert worden. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass und aus
welchem Grunde solche Maßnahmen vorliegend entbehrlich gewesen sind.
Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages ist wiederum nicht
dargetan. Zwar folgt aus dem Schreiben des Beklagten 15.03.2005, dass diesem ein
zeitweiliger Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers bekannt gewesen ist.
Zugleich ergibt sich aus dem Schreiben aber auch, dass der Zahlungsrückstand nach
Kenntnis des Beklagten bereits am 08.03.2005 ausgeglichen worden ist. Zur
Vertragsauflösung kam es dementsprechend auch erst zum 01.07.2005 aufgrund einer
Kündigung des Versicherten, wie die Schreiben der Versicherung vom 11.04. und
01.07.2005 belegen. Die Kündigung allein entbindet den Versicherer jedoch nicht von
seiner Obliegenheit zur Nachbearbeitung des Vertrages, auch ist weder ein wichtiger
Grund für eine Vertragsbeendigung vorgetragen noch ein anderer Aspekt, aus dem sich
die Aussichtslosigkeit einer Nachbearbeitung ergeben könnte.
Eine hinreichende Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages bei der G…
Lebensversicherungs-AG ist weiterhin nicht dargetan. Der Kläger trägt in der
Berufungsinstanz ausschließlich zu der nach Meinung des Landgerichts nicht
nachgewiesenen Stornierung des Vertrages vor. Auch entbindet die der
Vertragsbeendigung zugrunde liegende Kündigung des Versicherungsnehmers den
Versicherer nicht von seiner Obliegenheit zur Nachbearbeitung des Vertrages. Es ist
zudem weder ein wichtiger Grund für eine Vertragsbeendigung vorgetragen noch ein
anderer Aspekt, aus dem sich die Aussichtslosigkeit einer Nachbearbeitung ergeben
könnte. Vielmehr enthält das Schreiben des Versicherers vom 11.10.2005 eine
Stornogefahrmitteilung gegenüber dem Kläger. Ebenso ist eine hinreichende
Nachbearbeitung des Versicherungsvertrages bei der V… Lebensversicherung a. G.
nicht dargelegt. Auch insoweit entfällt die Obliegenheit der Nachbearbeitung nicht
aufgrund der Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer. Schließlich ist die vom Kläger geäußerte Vermutung, der
Beklagte habe diesen Vertrag in seinen eigenen Bestand übernommen, bestritten und
nicht nachgewiesen.
Bereits eine Beendigung des Versicherungsvertrages ist vom Kläger nicht dargelegt
worden. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages ergibt sich aus den vom Kläger
vorgelegten Unterlagen nicht, das Schreiben des Versicherers belegt vielmehr allein
einen Betreuerwechsel. Dass auch in diesem Falle die Provision zumindest anteilig an
den Versicherer zurückzuzahlen war, hat der Kläger bereits nicht nachvollziehbar
dargelegt. Eine Kündigung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Schreiben der W…
vom 12.10.2007. Hier ist an den Versicherer (zudem nicht die W… Versicherungen)
lediglich die Nachfrage gerichtet worden, ob eine Kündigung der Versicherungsverträge
erfolgt ist. Einen weitergehenden Inhalt hat das Schreiben nicht.
c) Die Rückforderungsansprüche des Klägers wegen der unstreitigen Überzahlungen in
Höhe von 1.244,00 € sowie wegen stornierter Versicherungsverträge in Höhe von 607,21
€ sind infolge der Verrechnung mit einem Betrag von 1.000,00 € aus der Stornorücklage
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€ sind infolge der Verrechnung mit einem Betrag von 1.000,00 € aus der Stornorücklage
sowie aufgrund der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung mit unstreitigen restlichen
Provisionsforderungen in Höhe von 1.101,72 € - insoweit mit einem Teilbetrag von
851,21 € - erloschen, § 389 BGB. Forderungen des Klägers gegen den Beklagten
bestehen mithin nicht mehr.
3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 19.06.2009 gibt keinen Anlass
die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 516 Abs. 3
ZPO. Der Kläger hat die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der
Hauptsache zu tragen. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten bestand in Höhe
des der Stornorücklage entsprechenden Teilbetrages von 1.000,00 € bereits bei
Klageerhebung nicht. Der Kläger hätte zunächst die Stornorücklage auf seine
Rückzahlungsansprüche verrechnen müssen. Die Stornorücklage dient gerade der
Sicherung von Rückforderungsansprüchen des Klägers gegen den Beklagten, ohne dass
es eine irgendwie geartete Absprache zwischen den Parteien gegeben hat, dass diese
erst zu einem bestimmten Zeitpunkt auf Rückforderungsansprüche angerechnet werden
darf oder dass eine Inanspruchnahme – wie üblicherweise beim Mietvertrag – erst nach
Ablauf der Abrechnungsfrist bzw. nach durchgeführter Abrechnung des Mietverhältnisses
erfolgen kann. Einer Zahlungsklage in Höhe des beim Kläger vorhandenen
Reservebetrages fehlte daher aufgrund der insoweit einfacheren
Befriedigungsmöglichkeit des Klägers bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 Satz 1,
713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Der Senat weicht insbesondere weder von den in der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2005 zum Az. VIII ZR 237/04 (veröffentlicht in
BeckRS 2005 07402) genannten Anforderungen an den Versicherer im Rahmen der
Nachbearbeitung von Verträgen ab, noch bedarf es im Hinblick auf die Entscheidung des
OLG Frankfurt vom 20.11.1989 (VersR 1991, S. 1135) einer höchstrichterlichen
Entscheidung. Die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche
Rechtsprechung, der der Senat folgt, sieht vielmehr einhellig ein einfaches typisiertes
Mahnschreiben im Rahmen der Nachbearbeitungsobliegenheit des Versicherers nicht als
ausreichend an.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1
GKG.
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