Urteil des OLG Brandenburg vom 19.09.2008

OLG Brandenburg: pachtvertrag, negative feststellungsklage, schlüssiges verhalten, gemeinde, gespräch, beweiswürdigung, nachlässigkeit, handbuch, unterpächter, einwilligung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 145/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 542 BGB, § 581 BGB
Pachtvertrag: Kündigung in einem prozessualen Schriftsatz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Cottbus vom 19.09.2008
– 3 O 235/09 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der berufungsführende Kläger verlangt gegenüber den Beklagten hinsichtlich eines
Grundstücks die Feststellung seines Besitzrechtes und des Fehlens von Besitz- und
Nutzungsrechten der Zweitbeklagten. Darüber hinaus beansprucht er vom
Erstbeklagten die Besitzverschaffung und ihm gegenüber die Feststellung der
Verpflichtung zum Ersatz des Nutzungsschadens wegen Verletzung der
Gebrauchsüberlassungspflicht aus einem Pachtvertrag.
Herr H… W…, der Rechtsvorgänger des Erstbeklagten, verpachtete der Gemeinde Ho…
gemäß Pachtvertrag vom 06.05.1991 (vgl. K 3a, 21 GA) und dessen undatiertem
Nachtrag (vgl. K 3b, 62 GA) eine Fläche mit der damaligen Bezeichnung Flurstück 145
(nunmehr: Flurstück 318) für den Betrieb eines Campingplatzes. Diesen Pachtvertrag
befristete der Erstbeklagte durch gerichtlichen Vergleich vom 13.06.2006 vor dem
Amtsgericht Lübben - 20 C 112/06 - mit der Gemeinde M… (vgl. K 4, 114 GA), der
Rechtsnachfolgerin der Gemeinde H…, bis zum 31.03.2007. Ab dem 01.04.2007
verpachtete er das eben genannte Grundstück der Zweitbeklagten zum Betrieb eines
Ferienlagers/Zeltplatzes (vgl. Anlage B 15, 427 GA).
Der Kläger hat gemeint, Pächter des Erstbeklagten zu sein. Hierzu hat er behauptet, H…
W… habe einem Pächterwechsel von der Gemeinde H… auf ihn zugestimmt und hat
weiter gemeint, das so mit ihm begründete Pachtverhältnis bestehe ungekündigt fort.
Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat wegen der weiteren Einzelheiten
des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht die Klage
nach Beweisaufnahme im hier angefallenen Umfang durch Teilurteil abgewiesen. Die
Beweisaufnahme habe die behauptete Zustimmung des H… W… nicht erbracht.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine abgewiesenen
Klageanträge weiter. Er beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts und bietet
zum Beweis einer mündlichen Zustimmung des H… W… zu einem Pächterwechsel einen
weiteren Zeugen zu einem erstmals zweitinstanzlich vorgetragenen Anlass an.
Der Kläger beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Cottbus vom 19.08.2008 – 3 O 235/07 –
abzuändern und festzustellen, dass der Kläger zum Besitz und zur Nutzung des
Flurstücks 318 der Flur 2 von H… berechtigt ist und dass die Beklagte zu 2. aus dem mit
dem Beklagten zu 1. geschlossenen Pachtvertrag, der sie zur Nutzung des genannten
Flurstücks ab dem 01.04.2007 berechtigen soll, gegenüber dem Kläger und dessen auf
dem Flurstück 318 den unmittelbaren Besitz an einzelnen Teilflächen (Parzellen)
innehabenden Unterpächtern, die diese aufgrund von mit dem Kläger bestehenden
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innehabenden Unterpächtern, die diese aufgrund von mit dem Kläger bestehenden
Unterpachtverträgen nutzen, keinerlei Rechte auf Besitz oder Inbesitznahme des
Flurstücks 318 und keinerlei Ansprüche auf Pachtzahlung oder sonstige Fruchtziehung
herleiten kann;
den Beklagten zu 1. zu verurteilen, dem Kläger den uneingeschränkten
Besitz an dem Flurstück 318 der Flur 2 von H…, soweit er diesen der Beklagten zu 2. an
den nicht von Unterpächtern genutzten Teilflächen des genannten Flurstücks verschafft
hat, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils wieder zu verschaffen;
festzustellen, dass der Beklagte zu 1. dem Kläger zum Ersatz des Schadens
verpflichtet ist, der diesem durch die Verletzung des Pachtvertrages vom 06.05.1991 in
Form der Verpachtung des Flurstücks 318 und mit der Besitzeinweisung der Beklagten
zu 2. in die nicht von der Unterverpachtung an die Unterpächter des Klägers umfassten
Teilflächen des genannten Flurstücks durch Nutzungsentziehung seit dem 01.04.2007
entstanden ist oder noch weiterhin entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten das neue Klägervorbringen aus
der Berufungsinstanz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes
verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf
sein Terminsprotokoll vom 10.06.2009.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat gegenüber dem Erstbeklagten kein Besitzrecht an dem
streitgegenständlichen Gelände.
a) Die Voraussetzungen dinglicher Besitzrechte sind nicht einmal ansatzweise
ausgeführt und sollen ersichtlich auch nicht streitgegenständlich sein.
b) Das Bestehen eines Pachtvertrages (§ 581 ff BGB) zwischen Kläger und
Erstbeklagtem, als schuldrechtlich einzig in Betracht kommende Besitzberechtigung,
lässt sich nicht feststellen.
Ein Pächterwechsel erforderte, da der Pachtvertrag vom 06.05.1991 keine
Nachpächterklausel enthielt, eine Zustimmung des Verpächters (vgl. Wolf/Eckert/Ball,
Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1339 m.w.N.).
aa) Die vom Kläger behauptete ausdrückliche Zustimmung des H… W… lässt sich auf
der Grundlage der landgerichtlichen Beweisaufnahme nicht ausmachen.
(1) Der Zeuge C… hat die vom Kläger in sein Wissen gestellte Zustimmungserklärung
des H… W… gegenüber dem Kläger nicht bekunden können. Seine Angaben waren
insoweit vielmehr negativ ergiebig, denn in seiner Gegenwart fand kein derartiges
Gespräch statt.
Die Ausführungen des Landgerichts, wonach die vom Zeugen C… bekundeten Angaben
des H… W… keine Zustimmung ihm gegenüber, also dem Zeugen C… gegenüber,
darstellten, sondern lediglich die Ankündigung des H… W…, sich mit dem Kläger und
Herrn B… in Verbindung zu setzen, ist möglich und nahe liegend, und der Senat tritt ihr
bei. Wäre die Äußerung des H… W… gegenüber Herrn C… als Zustimmung zu werten
gewesen, hätte aus Sicht des Zeugen C… und des H… W… kein Raum mehr bestanden
für die vom Zeugen C… bekundete Empfehlung, den rechtlich bereits auf die GbR
geänderten Pachtvertrag mit dieser nochmals zu schließen. Überdies hat auch keiner
der weiteren Zeugen eine ausdrückliche Zustimmung des H… W… zu einem
Pächterwechsel ihnen gegenüber bekunden können.
Der Zeuge O… hat weder die vom Kläger in sein Wissen gestellte
Zustimmungserklärung des H… W… gegenüber dem Kläger bestätigt, noch eine solche
des H… W… gegenüber sich selbst. Vielmehr konnte er sich an eine Reaktion W…s bei
einem Gespräch über die Änderung des Pachtvertrages nicht erinnern, sondern lediglich
an eine Äußerung des damaligen Verpächters, nicht weniger Pacht erzielen zu wollen.
Das Interesse des H… W… an einem sicheren Fortbestand seiner bisherigen
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Das Interesse des H… W… an einem sicheren Fortbestand seiner bisherigen
Pachteinkünfte steht, worauf das Landgericht gleichfalls zutreffend abgestellt hat, im
Hinblick auf die Bekanntheit und Bewährtheit der Gemeinde als zuverlässige Pächterin
und ihrer Solvenz einem sicheren Schluss auf eine Zustimmung zu dem Wegfall ihrer
Pächterstellung greifbar entgegen.
Auch der Zeuge Dr. Th… konnte nicht bekunden, dass H… W… in seiner Gegenwart dem
Kläger gegenüber seine Zustimmung zu einem Pächterwechsel erklärt habe. Ein eigenes
Gespräch über den Pachtvertrag habe er mit Herrn W… nie geführt.
Desgleichen hat der Zeuge L… keine irgendwie gearteten Zustimmungserklärungen des
H… W… zu einem Pächterwechsel wiedergegeben.
(2) Das erstmals zweitinstanzliche Klägervorbringen zu einer behaupteten Zustimmung
des H… W… gegenüber dem Kläger Mitte oder Ende April 1995 ist unzulässig, § 531 Abs.
2 Nr. 3 ZPO. Entgegen der Ansicht des Klägers konkretisiert er keineswegs sein
erstinstanzlich bereits schlüssiges Vorbringen zu einer Zustimmung; vielmehr tauscht er
den insoweit tatbestandsverwirklichenden und zur Substanziierung erforderlichen
Sachverhalt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90 = NJW 1992, 1967 m.w.N.),
über den das Landgericht bereits Beweis erhoben hat, nach Zeit, Ort, Anlass und
beteiligten Personen vollständig aus. Der erstinstanzliche Sachvortrag schließt
keineswegs die Behauptung ein, H… W… habe dem Kläger Mitte oder Ende April 1995
auf dem Pachtgelände im Beisein des Zeugen K… erklärt, von einem beabsichtigten
Pächterwechsel bereits durch die Gemeinde informiert und damit einverstanden zu sein
und das Angebot des Klägers auf Abfassung eines schriftlichen Vertrages abgelehnt zu
haben. Dieses Vorbringen ist vielmehr unvereinbar mit der erstinstanzlichen
Tatsachenbehauptung, H… W… habe im März 1995 bei der Begehung des
Campingplatzes im Beisein des Zeugen C… dem Kläger gegenüber eindeutig die
Zustimmung zu einem Pächterwechsel erklärt, indem er sich im Beisein des Klägers mit
dem Vorschlag des Zeugen C… einverstanden erklärt habe.
Im Übrigen wäre, selbst wenn man das zweitinstanzliche Vorbringen trotz seiner
Unvereinbarkeit mit der bisherigen Darstellung der Zustimmungshandlungen im März
1995, die dem behaupteten Verhalten im April desselben Jahres weitgehend ihres Sinnes
berauben würden, als vom bisherigen Vortrag umfasst ansehen wollte, jedenfalls das
Beweisangebot neu, ohne dass insoweit eine fehlende Nachlässigkeit feststellbar wäre.
Die angebliche Beobachtung des Zeugen K… war Bestandteil des eigenen Erlebens des
Klägers, wie dieser in der Berufungsbegründung selbst einräumt (vgl. 638 GA). Dass er
die Gegenwart des Zeugen vergessen haben will, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Der
Kläger hat nicht dargetan, irgendwelche Maßnahmen ergriffen zu haben, um sich im
erstinstanzlichen Prozessverlauf vom Vorhandensein eines weiteren Zeugen Gewissheit
zu verschaffen.
Schon angesichts der Wichtigkeit des behaupteten Geschehens Mitte oder Ende April
1995 liegt eine hinreichende Verankerung im Gedächtnis des Klägers auch nahe und
jeder Prozesspartei ist - nicht anders als jedem Zeugen - abzuverlangen, sich diejenigen
Umstände, die für den Prozessverlauf von elementarer Bedeutung sind, im Rahmen
ihrer Prozessförderungspflicht nach Kräften zu vergegenwärtigen und ihr Gedächtnis
entsprechend anzuspannen. Angesichts des Detailreichtums, das selbst bei dem
unbeteiligten Zeugen K… sogar noch 14 Jahre nach dem ihn selbst nicht einmal
betreffenden Gespräch herrscht, ist zwingend von einem ausgesprochen lebhaften und
einprägsamen Geschehen auszugehen, das sich der Kläger schon bei geringster
Anspannung seines Gedächtnisses problemlos hätte zugänglich machen können und
müssen.
Sein Verschulden wiegt hier, obwohl schon einfache Fahrlässigkeit einer fehlenden
Nachlässigkeit i.S. des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entgegensteht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO,
27. Aufl., § 531, Rn. 31 m.w.N.), umso schwerer, als er im Vertrauen auf eine ihm
günstige Beweiswürdigung gemeint hat, keine weiteren Zeugen suchen zu müssen (vgl.
Bl. 659 GA). Die Beweiswürdigung des Landgerichts war ihm indessen während der
ersten Instanz noch gar nicht bekannt, und eine etwaige Einschätzung als für ihn positiv
war offensichtlich haltlos. Namentlich hatten die Beklagten mit Schriftsatz vom
30.07.2008 unter ausführlicher Würdigung der Beweisaufnahme deren Scheitern bereits
umfassend dargelegt (vgl. 413 ff GA), ohne dass der Kläger dem erstinstanzlich etwas
entgegenzusetzen gehabt hätte.
bb) Eine konkludente Zustimmung des H… W… zum Pächterwechsel lässt sich nicht
feststellen. Ein Schweigen reicht für eine Vertragserklärung regelmäßig nicht aus und hat
hier als konkludente Zustimmung zudem schon deswegen auszuscheiden, weil mit
einem Pächterwechsel zugleich ein Verzicht des damaligen Verpächters auf eine bisher
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einem Pächterwechsel zugleich ein Verzicht des damaligen Verpächters auf eine bisher
solvente und zuverlässige Pächterin verbunden gewesen wäre, was jeder wirtschaftlichen
Vernunft widersprochen hätte.
Auch soweit der Kläger die geschuldeten Pachten an H… W… entrichtet hat, ist dies für
seine Pächterstellung unerheblich. Die Miete war hier in Nr. II des Pachtvertrages vom
06.05.1991 als Geldleistung vereinbart, so dass die Pächterin sie nicht höchstpersönlich
zu erbringen hatte, sondern, sogar ohne Einwilligung des Verpächters, die Leistung
durch Dritte bewirken lassen konnte (§ 267 Abs. 1 BGB).
cc) Im Übrigen ist – ohne dass es entscheidend darauf ankäme - auch die Ansicht des
Klägers, ein etwaiger Pachtvertrag zwischen ihm und dem Erstbeklagten bestehe
ungekündigt fort, rechtlich nicht haltbar. Der Pachtvertrag war in der vom Kläger
beanspruchten Fassung jährlich kündbar (vgl. K3b, 21 GA). An den Inhalt einer
Kündigungserklärung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; selbst schlüssiges
Verhalten kann ausreichen, wenn der Sinn der Erklärung zweifelsfrei ergibt, dass eine
Partei das Miet/Pachtverhältnis beenden möchten (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des
gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 899 m.w.N.). Gemäß
herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann auch in einem
prozessualen Schriftsatz eine - zuvor nicht erklärte - Kündigung liegen, wenn mit
hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, dass der Schriftsatz neben der
Prozesshandlung auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthalten und nicht
etwa lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung
dienen soll (vgl. BGH Urteil vom 06.11.1996 - XII ZR 60/95, juris-Tz. 16 = WM 1997, 540).
So liegt es hier. Der Erstbeklagte ist bereits im Verfahren 3 O 229/07 vor dem
Landgericht Cottbus, dessen Akten im Termin vorlagen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren und die dem Senat und den Parteien zudem aufgrund des
Verfahrens 3 U 177/07 bekannt waren, mit Schriftsatz vom 17.08.2007 (vgl. 155 BA)
einem Besitzrecht des Klägers entgegengetreten; er hat dort dem Kläger jeden
Rechtsgrund für einen Besitz abgesprochen, auf der Beendigung des
Ursprungspachtvertrages, aus dem der Kläger seine Stellung herzuleiten versucht, und
auf der Wirksamkeit seines neuen Pachtvertrages mit der Zweitbeklagten bestanden. Mit
diesen Ausführungen, hat der Erstbeklagte - auch für den Kläger hinreichend deutlich
erkennbar - zum Ausdruck gebracht, dass er das erste Pachtverhältnis aus dem
genannten Grund jedenfalls beendet sehen wolle. Das reicht aus, um in dem Schriftsatz
vom 17.08.2007 eine rechtswirksam erklärte Kündigung des Pachtvertrages zu sehen.
Dieser wäre danach - selbst wenn er entgegen der Ansicht des Senats mit dem Kläger
fortbestanden hätte - jedenfalls unter Einhaltung der einjährigen Kündigungsfrist zum
Oktober 2008 beendet.
2. Die negative Feststellungsklage gegenüber der Zweitbeklagten bleibt ohne Erfolg.
Diese hat aufgrund ihres Pachtvertrages mit dem Erstbeklagten vom 21.03.2007 (vgl. B
15, 427 GA) ein alleiniges Besitzrecht am streitgegenständlichen Flurstück und Anspruch
auf dessen Gebrauch und dortige Fruchtziehung (vgl. § 581 BGB). Der Abschluss des
Pachtvertrages zwischen den Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig und
überdies im Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung der Kläger auch
nicht beantragt hat, nach § 529 Abs. 1 S 1 ZPO bindend festgestellt (vgl. 4 UA).
Wirksamkeitshindernisse sind nicht dargetan und auch ein entgegenstehendes
Besitzrecht des Klägers sowie daraus abgeleitete Besitzrechte seiner Unterpächter
scheiden nach den vorstehenden Ausführungen zu 1. aus.
3. Gleichfalls unbegründet ist die Leistungsklage gerichtet auf Erfüllung des
Pachtvertrages vom 06.05.1991. Der Kläger hat gegen den Erstbeklagten mangels
Pächterstellung keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Besitzeinräumung.
Ein dinglicher Besitzverschaffungsanspruch als früherer Besitzer scheidet nach § 1007
Abs. 2 S. 3 BGB aus, worauf der Senat der Vollständigkeit halber hinweist.
4. Schließlich bleibt auch der Feststellungsantrag gerichtet auf Schadensersatz wegen
Verletzung von Pächterpflichten ohne Erfolg. Schadensersatzansprüche wegen
Verletzung des Pachtvertrages vom 06.05.1991 stehen dem Kläger mangels
Pächterstellung nicht zu.
5. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner
Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Frage abhängt.
Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze
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Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze
aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher
Rechtsprechung abzuweichen.
Der Schriftsatz des Klägers vom 21.06.2009 gab zu einer Wiedereröffnung der
Verhandlung (§ 156 ZPO) keine Veranlassung.
Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
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