Urteil des OLG Brandenburg vom 26.01.2007

OLG Brandenburg: akteneinsicht, gerichtsakte, zwangsvollstreckung, beschwerdeschrift, link, quelle, fristverlängerung, sammlung, versendung, zustellung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 W 18/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 299 ZPO
Akteneinsicht: Anspruch auf Übersendung der Gerichtsakte zur
Einsicht in einer Anwaltskanzlei
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 1. Februar 2007 gegen den Beschluss des
Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder vom
26. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte.
Gründe
I.
Die Klägerin erhob unter dem 24.10.2006 Klage auf Zahlung von 6.431,91 Euro nebst
Zinsen. Die Zustellung der Klage erfolgte am 14.12.2006. Durch Versäumnisurteil vom
8.1.2007 wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil wurde der Beklagten
am 16.1.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.1.2007, bei Gericht eingegangen am
22.1.2007, legte die Beklagte Einspruch ein.
In der Einspruchsschrift hat die Beklagte die Gewährung von Akteneinsicht durch
Übersendung der Gerichtsakte an ihre Prozessbevollmächtigten beantragt und die
Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist um zwei Wochen ab dem Eingang bei
jenen erbeten. Der Vorsitzende der angerufenen Kammer für Handelssachen hat das
Akteneinsichtsgesuch unter dem 26.1.2007 abgelehnt. Die Entscheidung ist den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 31.1.2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz
vom 1.2.2007, bei Gericht eingegangen am 5.2.2007, hat die Beklagte gegen die
Versagung der Akteneinsicht sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, das
Rechtsmittel richte sich vorsorglich auch gegen die Verweigerung der Verlängerung der
Einspruchsbegründungsfrist.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 14.2.2007 der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gegen die richterliche Versagung von Akteneinsicht ist nach der Rechtsprechung des
Senats (NJW-RR 2000, 1454 f.; vgl. auch: Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 299, Rn. 5;
Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 299, Rn. 1) die sofortige Beschwerde statthaft,
die hier zulässig, insbesondere fristgerecht, eingelegt worden ist.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da dem Akteneinsichtsbegehren der
Beklagten eine Berechtigung nicht beigemessen werden kann. Zwar ist die Versendung
der Gerichtsakten an den Prozessbevollmächtigten der Partei zur Durchführung der
Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO zumeist sachdienlich und daher wünschenswert
(vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 299, Rn. 4 a). Gleichwohl besteht ein Anspruch der Partei auf
Übersendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nicht (BGH NJW 1961, 559 f.;
Brandenbg . OLG [1. Zivilsenat] NJW-RR 2000, 1091; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 299,
Rn. 2; Zöller/Greger a.a.O.). Ein Anspruch besteht nur auf die Einsicht in die Akten auf
der Geschäftsstelle des Gerichts (BGH a.a.O.; Zöller/ Greger a.a.O.; unklar:
Thomas/Putzo/Reichold a.a.O.). Da die Beklagte ausschließlich die Akteneinsicht durch
Übersendung der Gerichtsakten an ihren Prozessbevollmächtigten und nicht - etwa
hilfsweise - eine Akteneinsicht an Gerichtsstelle beantragt hat, kann die sofortige
Beschwerde in der Sache keinen Erfolg haben, und zwar ohne dass es auf die von der
Beklagten angesprochene (Bl. 63) Frage der Erkennbarkeit einer Ermessensausübung
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Beklagten angesprochene (Bl. 63) Frage der Erkennbarkeit einer Ermessensausübung
durch den Kammervorsitzenden ankommt.
Ebenso bedarf es der begehrten Fristverlängerung nicht, da jene auf den Zeitpunkt des
Eingangs der Gerichtsakten bei dem Prozessbevollmächtigten abgestimmt sein soll.
Ungeachtet dessen hat die Beklagte unter dem 22.2.2007 vortragen lassen, dass sich
der Fristverlängerungsantrag inzwischen erledigt habe.
Für die noch ausstehende Entscheidung des Landgerichts über den unter dem
18.1.2007 weiter gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
aus dem Versäumnisurteil, auf dessen bisherige Nichtbescheidung sowohl in der
Beschwerdeschrift als auch im Schriftsatz vom 22.2.2007 (Bl. 64 d.A.) abgehoben wird,
weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass gegen die zu treffende Entscheidung nach
§§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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