Urteil des OLG Brandenburg vom 25.08.2006

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 185/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1664 BGB
Schadensersatzanspruch eines Kindes gegen Elternteil wegen
Verletzung der Vermögenssorge; unterbliebene Verzinsung als
Schaden
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. August 2006 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 169/06, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch
keinen Erfolg. Der vom Landgericht zutreffend angenommene Schadensersatzanspruch
der Klägerin gegen die Beklagte aus § 1664 BGB (zu der Einordnung der Norm als
selbständige Anspruchsgrundlage eines Schadensersatzanspruchs vgl. OLG Köln FamRZ
1997, S. 1351; Diederichsen in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1664 Rn. 1) umfasst nicht eine
Verzinsung des an die Beklagte im Juli 1994 ausgezahlten Erbteils der Klägerin für den
Zeitraum vom 01.08.1994 bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin am … 2001.
Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse des Senates vom 15. und 20.03.2007
verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin
eine Ermessensentscheidung erst im Rahmen der Mittelverwendung nach Maßgabe des
§ 1649 Abs. 2 BGB anfällt, also hinsichtlich solcher Vermögenseinkünfte die weder für die
Vermögensverwaltung noch für den Unterhalt des Kindes selbst benötigt werden. Ein
entsprechender Vermögensüberschuss ist von der Klägerin bereits nicht dargetan
worden. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 1649 BGB bleibt schließlich die - vom
Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin vor dem Senat angesprochene -
fortbestehende Unterhaltspflicht der Kindeseltern ohne Einfluss auf die Ermittlung des
Schadensersatzanspruchs der Klägerin.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz
1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Der diesbezüglichen Anregung der Klägerin war daher nicht
nachzukommen. Ein Fall des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Zulassung der
Revision nach dieser Bestimmung ist geboten, wenn von einem tragenden abstrakten
Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen Gerichtes
abgewichen wird oder aus anderen Gründen schwer erträgliche Unterschiede in der
Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (Ball in Musielak, ZPO, Kommentar, 5.
Aufl., § 543, Rn. 8 f). Der Fall der unbegründeten Nichtberücksichtigung einer Vorschrift
in einer anderen Entscheidung wird hiervon nicht erfasst. Die Rechtssache hat schließlich
keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Klärungsbedürftig in diesem
Sinne ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu der
unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, ohne dass eine höchstrichterliche
Entscheidung hierzu vorliegt (Ball, a. a. O., Rn. 5 a). Eine solche Konstellation ist nicht
gegeben. Der vom Senat vorgenommene Vergleich der tatsächlich durch das
Schadensereignis geschaffenen Vermögenssituation mit der Lage des Geschädigten, die
ohne die Schadenshandlung bestünde, entspricht der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, S. 611; VersR 1984, S. 943). Es ist auch
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Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, S. 611; VersR 1984, S. 943). Es ist auch
nicht ersichtlich, dass danach einzelne Rechtsnormen bei diesem Vergleich nicht zu
berücksichtigen wären.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 27.03.2007 gibt keinen Anlass die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
Wert der Beschwer für die Klägerin: bis 2.500,00 €.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt, § 47 Abs.
1 GKG.
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