Urteil des OLG Brandenburg vom 21.04.2006

OLG Brandenburg: angemessenheit der kosten, betriebskosten, ausstattung, verdienstausfall, wohnung, abholung, vermögensschaden, rückgriffsanspruch, sammlung, psychiatrie

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 106/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 116 SGB 10, § 7 Abs 1 StVG, §
3 PflVG, § 533 ZPO, § 60 SGB 5
Ersatzfähigkeit einzelner Schadenspositionen bei einem
Straßenverkehrsunfall
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. April 2006 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 118/05,
teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.319,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 831,60 € seit dem
16.08.2005 und aus einem weiteren Betrag von 488,00 € seit dem 17.08.2006 als
Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 90 % und die
Beklagten 10 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 92 % und die Beklagten zu 8 %
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel
hinsichtlich jeder einzelnen vom Landgericht nicht berücksichtigten Schadenspositionen
auf eine Verkennung der Rechtslage durch das Landgericht, die er jeweils begründet. Der
Kläger macht damit Rechtsverletzungen im Sinne von §§ 513, 546 ZPO geltend, auf
denen das Urteil beruhen kann. Soweit der Kläger erstmals im Schriftsatz vom
01.12.2006 Ausführungen zum vom Landgericht teilweise abgewiesenen
Feststellungsantrag betreffend eines ihm drohenden Rentenausfallschadens macht,
sieht der Senat hierin angesichts der ausdrücklichen Beschränkung des Rechtsmittels
auf den im Wesentlichen abgewiesenen Zahlungsantrag in der Berufungsbegründung
keine (ohnehin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nicht mehr
zulässige) Erweiterung der Berufung.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg. Der Kläger hat
gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom
23.09.2002 einen Anspruch in Höhe von 1.319,60 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 421
BGB, wobei die 100%ige Haftung der Beklagten zwischen den Parteien nicht im Streit ist
und für das streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten
des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit
Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002
ereignet hat.
a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Anschaffung eines Einzelbettes,
einer Matratze sowie auf Ersatz der Kosten für Einrichtung und Renovierung des nach
dem Unfall bezogenen Wohnraums. Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz
erstmals ausdrücklich die Erforderlichkeit der Anschaffung eines Einzelbettes bestreiten,
war ihr Vortrag mangels Darlegung der Voraussetzung des § 531 Abs. 2 ZPO schon nicht
zu berücksichtigen. Auch hat der Kläger durch Vorlage der Mietverträge die im Vergleich
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zu berücksichtigen. Auch hat der Kläger durch Vorlage der Mietverträge die im Vergleich
zum Wohnhaus geringere Größe der von ihm bewohnten Zimmer von zunächst 14,7 m²
und danach von 22,46 m² belegt, woraus sich bereits das Erfordernis des Austauschs
des bis dahin vom Kläger genutzten Doppelbettes ergibt. Auch hat der Kläger durch
Vorlage der Belege für die Renovierungsmaterialien und -kosten sowie der Kaufverträge
für Bett und Matratze nachgewiesen, dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit der
Anmietung der Räumlichkeiten in der betreuten Wohnform mit Datum vom 02.02.2004
stehen, § 287 ZPO. Zu berücksichtigen sind danach folgende Positionen:
Einzelbett
Matratze
Material zur Renovierung
Aluminiumjalousien
Gardinen
Teppich sowie Gardinenstange und weiteres Zubehör
Summe
Da sämtliche Kosten aus der Zeit nach dem 01.01.2004 stammen, sind sie auch von der
vergleichsweisen Regelung der Parteien vom 10.01.2004 nicht erfasst. Die Ansprüche
sind ferner nicht nach § 116 SGB X auf den Träger der Sozialversicherung
übergegangen. Ein Schadensübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass die
Leistungen aus der Sozialversicherung und der Schadensersatz derselben
Schadensgruppe zuzurechnen sind, also Kongruenz besteht (vgl. Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 599; Kasseler Kommentar-Kater,
Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X, Rn. 62 ff). Dies ist bei den vorstehenden
Schadenspositionen nicht der Fall, da diese weder den Heilbehandlungskosten noch den
vermehrten Bedürfnissen des Klägers zuzurechnen sind. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts ist auch ein Abzug Neu für Alt nicht uneingeschränkt vorzunehmen. Ein
solcher Abzug setzt voraus, dass eine messbare Vermögensvermehrung beim
Geschädigten eingetreten ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 66. Aufl.,
Vorbemerkung vor § 249, Rn. 146). Dies ist bei den Kosten für die Renovierung und die
Ausstattung des angemieteten Wohnraums mit Jalousien, Gardinen und Teppich nicht
der Fall, da diese Ausgaben im Regelfall nur den konkret angemieteten Räumlichkeiten
zu Gute kommen, in einer anderen Wohnung hingegen keine Verwendung mehr finden
und somit den Kläger nicht bereichern. Ein Abzug Neu für Alt ist dementsprechend nur
hinsichtlich des gekauften Einzelbettes und der Matratze vorzunehmen. Selbst wenn
eine Neubeschaffung durch den Kläger ohne das Unfallereignis nicht angestanden hätte,
so ist er dennoch besser gestellt, weil auch Möbelstücke nicht von unbegrenzter
Haltbarkeit sind, mithin die Anschaffungen zu Beginn des Jahres 2004 zu einer
Entlastung des Klägers führte. Der Senat hält den vom Landgericht vorgenommenen
Abzug von 15 % auch nicht für überhöht, zumal bei Matratzen nach einigen Jahren ein
Austausch vorzunehmen ist. Dementsprechend ist der Schadensersatzanspruch des
Klägers um 85,49 € zu kürzen. Weiter ist die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von
500,00 € zu berücksichtigen. Diese ist auf die im Schreiben vom 21.04.2004 geltend
gemachten Schadenspositionen – mit Ausnahme der Mietkosten – anteilig anzurechnen,
da die Zahlung der Beklagten bis auf die Herausnahme der Mietkosten ohne genauere
Leistungsbestimmung erfolgt ist. Danach ist ein weiterer Betrag von 455,00 € (91 %) von
der Forderung des Klägers abzusetzen. Mithin verbleibt aus dieser Position ein Betrag
321,26 €.
Die Erstattung der durch Vorlage des Kaufvertrages belegten Anschaffung eines mittels
Elektromotors höhenverstellbaren Lattenrostes kann der Kläger nur teilweise verlangen.
Nach dem Vortrag des Klägers war die Ausstattung des Lattenrostes deshalb
erforderlich, weil er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen teilweise
Mahlzeiten im Bett zu sich nehmen muss, sodass die Möglichkeit einer Höhenverstellung
des Lattenrostes notwendig ist, der Kläger zugleich jedoch infolge seiner Verletzung
nicht in der Lage ist, einen manuell verstellbaren Lattenrost zu bedienen. Hieraus folgt
jedoch, dass die Ausstattung des Lattenrostes mit einem Elektromotor den
unfallbedingten vermehrten Bedürfnissen des Klägers zuzuordnen ist, die vom
Sozialversicherungsträger zu ersetzen sind (vgl. hierzu Kasseler Kommentar-Kater, a. a.
O., Rn. 64) und hinsichtlich derer damit der Ersatzanspruch auf den Träger der
Sozialversicherung gem. § 116 SGB X übergegangen ist, sodass es bereits an der
Aktivlegitimation des Klägers fehlt. Dieser Anspruchsübergang erfasst allerdings nur die
Mehrkosten eines motorbetriebenen Lattenrostes gegenüber einem einfachen
Lattenrost, sodass für letzteres der Kläger Ersatz in der unbestritten gebliebenen Höhe
von 120,00 € verlangen kann. Ein Abzug Neu für Alt entfällt dabei schon deshalb, weil der
120,00 €
zu ersetzen.
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Auch die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die in seinen Wohnräumen in vier
Fällen aufgetretenen WC- bzw. Rohrverstopfungen sind zu erstatten. Der Kläger hat
durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen hinreichend belegt, dass es in seiner
Wohnung viermal zu WC-Verstopfungen/ Rohrverstopfungen durch Tageszeitungen
gekommen ist und für Havariebeseitigungen ein Gesamtbetrag von 390,34 € angefallen
ist, § 287 ZPO. Das pauschale Bestreiten der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der
Kosten durch die Beklagten ist mangels Auseinandersetzung mit den
Rechnungspositionen im Einzelnen nicht hinreichend und erscheint auch nicht
gerechtfertigt. Auch ist ein anderer Verursacher der Verstopfungen als der die
Räumlichkeiten alleine bewohnende Kläger, der eine entsprechende Verhaltensstörung
infolge des auf das Unfallereignis zurückzuführenden organischen Psychosyndroms nach
Schädelhirntrauma aufweist, nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des
Landgerichtes ist ein Erstattungsanspruch auch vom Schutzzweck der Norm gedeckt.
Die Verstopfungen sind auf ein Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen, das
seinerseits auf einer unfallbedingten Wesensänderung und nicht auf
eigenverantwortlichem Handeln des Klägers beruht und für das der Schädiger daher
einzustehen hat. Auch ein Mitverschuldensvorwurf ist dem Kläger nicht zu machen. Dass
ein entsprechendes Verhalten des Klägers voraussehbar gewesen ist und deshalb
bereits vor dem ersten Havariefall Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, ist
weder ersichtlich noch von den Beklagten vorgetragen, sodass eine Ersatzpflicht
hinsichtlich der beiden Vorfälle vom 06.04.2005 besteht. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass mit einem entsprechenden Verhalten des Klägers alsbald wieder zu rechnen war
und deshalb besondere Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, etwa eine
Begleitung des Klägers bei den Toilettengängen. Der zeitliche Abstand der Havarien
spricht vielmehr gegen das Erfordernis solcher weiterer Maßnahmen. Zu berücksichtigen
390,34 €.
Ferner hat der Kläger die in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachten
Betreuungskosten durch die Vorlage der entsprechenden Rechnungen bzw. des
Festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Bernau vom 18.01.2006 belegt, sodass das
Bestreiten der Beklagten, die die Richtigkeit dieser Abrechnungen nicht in Abrede
stellen, ohne Erfolg bleibt. Die insofern vom Kläger in der Berufungsinstanz
vorgenommene (hilfsweise) Klageerweiterung war gem. § 533 ZPO auch zulässig,
nachdem die Schadensposition bereits in der Entscheidung des Landgerichts –
verfahrensfehlerhaft - berücksichtigt worden ist, mithin das entsprechende Vorbringen
des Klägers zu dem Schadensposten auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen
war. Auch der Schutzzweck der Norm steht einer Erstattung der Betreuungskosten nicht
entgegen. Die Betreuung musste aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen und
der Wesensänderung des Klägers eingerichtet werden und ist daher auf den Unfall
zurückzuführen. Keinesfalls hat sich insoweit ein unfallunabhängiges allgemeines
Lebensrisiko für den Kläger verwirklicht. Schließlich sind die Kosten der Betreuung weder
als Heilbehandlungskosten noch als vermehrte Bedürfnisse anzusehen, sodass auch ein
Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialversicherung nicht erfolgt ist. Zu
488,00 €.
b) Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers besteht nicht. Nicht zu
berücksichtigen sind die vom Kläger begehrten Mietkosten für den Zeitraum von Februar
bis November 2004 in Höhe von 2.181,80 €. Der Kläger hat bereits nicht nachvollziehbar
dargetan, dass ihm durch die Anmietung in bestimmter Höhe Mehrkosten entstanden
sind, da er die Höhe der gegenzurechnenden Betriebskosten für das zuvor von ihm
bewohnte Eigenheim, die nunmehr von seiner Tochter getragen werden, nicht
substanziiert vorgetragen hat. Die Betriebskosten hat der Kläger lediglich pauschal mit
100,00 € im Monat beziffert, ohne eine weitere Aufschlüsselung nach den einzelnen
Kosten vorzunehmen. Hierbei ist es auch in der Berufungsinstanz verblieben, sodass der
Kläger auch nicht mit dem Einwand durchdringt, das Landgericht habe ihn auf die
Erforderlichkeit weiteren Vortrags hinweisen müssen (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO,
Kommentar, 26. Aufl. § 139, Rn. 20). Eine Überprüfung der Angaben, für die der Kläger
ohnehin einen Beweis nicht angetreten hat, ist in dieser Pauschalität nicht möglich. Auch
eine Schätzung der Betriebskosten durch den Senat kann nicht erfolgen, da der Kläger
weder die Grundstücksgröße noch die Wohnfläche des Hauses und die Art der
anliegenden Versorgungsmedien mitgeteilt hat.
Weiterhin kann der Kläger Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten nicht
verlangen. Auch insoweit ist ein Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X auf den Träger
der Sozialversicherung anzunehmen, da es sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers
um Kosten für medizinisch notwendige Fahrten handelt, die von der gesetzlichen
Krankenkasse (§ 60 SGB V) oder der Unfallversicherung (§ 43 SGB VII) ersetzt werden
(vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 602). Der Kläger stützt sich nämlich zum einen
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(vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 602). Der Kläger stützt sich nämlich zum einen
hinsichtlich der 34 Wochenendbesuche bei seiner Familie bzw. seiner Betreuerin auf die
medizinische Notwendigkeit dieser Unternehmungen und belegt dies mit den ärztlichen
Bescheinigungen des Oberarztes Dr. W. vom 05.07.2005 und der Dipl.-Psych. J. S. vom
06.10.2004. Zum anderen belegt er mittels eines Attestes der Poliklinik am Klinikum B.,
Abteilung Neurologie und Psychiatrie, vom 24.05.2004, dass Erfordernis einer Begleitung
bei Arztterminen. Da zudem der Kläger unstreitig aufgrund seiner Verletzungen nicht
selbständig am Straßenverkehr teilnehmen kann und auch eine kostengünstigere
Durchführung der Fahrten / Termine als durch Abholung des Klägers durch seine
Betreuerin nicht gegeben war, bestand eine Erstattungspflicht des Trägers der
Sozialversicherung. Ein anderes Ergebnis ist schließlich nicht aufgrund des neuen
Vortrages des Klägers in der Berufungsinstanz gerechtfertigt, dass die Besuche nicht
allein medizinisch indiziert gewesen seien, denn hinreichend für einen
Anspruchsübergang ist bereits, dass sie auch medizinisch notwendig gewesen sind.
Zudem hat der Kläger nicht dargetan, dass sein Vortrag insoweit überhaupt noch
Berücksichtigung finden kann, § 531 Abs. 2 ZPO.
Auch die vom Kläger geltend gemachten Portokosten von 14.75 € sind nicht zu
berücksichtigen. Aus der zu den Akten gereichten Ablichtung des Postausgangbuches
ergibt sich, dass es sich um Kosten der Betreuerin des Klägers handelt, da der Kläger
aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung den verzeichneten Schriftverkehr nicht
selbst führen konnte. Die Aufwendungen der Betreuerin belasten jedoch das Vermögen
des Klägers nicht unmittelbar. Ein Vermögensschaden entsteht dem Kläger vielmehr
erst dann, wenn seine Betreuerin die ihr gem. § 1835 a BGB zustehende
Aufwandsentschädigung geltend macht, die grundsätzlich aus dem Vermögen des
Betreuten zu entnehmen ist, und wegen der dann ein Rückgriffsanspruch des Klägers
gegen die Beklagten in Betracht kommt.
Schließlich ist auch der vom Kläger geltend gemachte Verdienstausfall nicht zu
berücksichtigen. Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalles ist eine Prognose für
die berufliche Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen
hätte. Der Geschädigte muss soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese
Prognose dartun und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose
dürfen nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers,
dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde (Küppersbusch,
a. a. O., Rn. 47). Vorliegend lässt sich danach ein Verdienstausfall des Klägers für den
Zeitraum von Januar bis November 2004 nicht feststellen. Der Kläger ist im Jahre 1951
geboren und gelernter Kraftfahrer. Im Unfallzeitpunkt war er hauptberuflich im Rahmen
einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Entwicklungsgesellschaft St. GmbH tätig,
wobei diese Stelle zum 27.12.2002 ausgelaufen wäre. Weiterer Vortrag des Klägers zu
Qualifikationen oder zu Aussichten auf eine bestimmte Arbeitsstelle oder auch nur zu
der Wahrscheinlichkeit, dass er zu einem bestimmten Gehalt eine Anstellung gefunden
hätte, liegt nicht vor. Dem Senat ist es auf dieser Grundlage angesichts der allgemein
bekannten Arbeitsmarktsituation in der Region Berlin / Brandenburg im hier
maßgeblichen Zeitpunkt gerade für ältere Arbeitnehmer nicht möglich, eine für den
Kläger positive Prognose seiner weiteren Berufstätigkeit zu treffen. Auch im Übrigen ist
ein Verdienstausfallschaden nicht schlüssig dargelegt. Zwar ist anzunehmen, dass der
Kläger seine Nebentätigkeit als Zeitungszusteller weitergeführt und daher weiterhin ein
monatliches Entgelt von 40,93 € netto erzielt hätte. Allerdings muss sich der Kläger auf
dieses Einkommen die an ihn aufgrund des Unfallereignisses gezahlten
Rentenleistungen anrechnen lassen, deren Erhalt der Kläger erstmals im Schriftsatz vom
01.12.2006 bestätigt hat, ohne jedoch die Höhe der monatlichen Zahlungen anzugeben.
c) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann der Kläger aus
einem Teilbetrag von 831,60 € ab dem 16.08.2005 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB
verlangen. Hinsichtlich des erst durch Zustellung der Berufungsbegründung
rechtshängig gewordenen Teilbetrages von 488,00 € besteht der Zinsanspruch aus §§
291, 288 Abs. 1 BGB erst seit dem 17.08.2006.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war im Hinblick
auf die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen, dass das
Landgericht den Feststellungsantrag hinsichtlich des vom Kläger insoweit in erster Linie
geltend gemachten Verdienst- und Rentenausfalls als unbegründet angesehen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz
1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
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sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.044,15 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 45
Abs. 1 Satz 2 GKG (Hauptantrag: 14.556,15 €; Hilfsantrag: 488,00 €).
Wert der Beschwer für den Kläger:
Wert der Beschwer für die Beklagten:
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