Urteil des OLG Brandenburg vom 08.09.2008

OLG Brandenburg: unfall, fahrzeug, abrede, versicherer, aufklärungspflicht, einvernahme, sammlung, quelle, kaufpreis, ausfahrt

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 215/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 3 VVG, § 7 Abs 1 UAbs 2
AKB, § 12 Abs 1 UAbs 2 Buchst
e AKB, § 286 ZPO
Ansprüche aus der Kfz-Kasko-Versicherung: Eindeutige
Benennung der Unfallstelle als Voraussetzung für den Bezug
von Versicherungsleistungen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. September 2008 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 198/08, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter
anderem darauf, das Landgericht habe ihr zu Unrecht einen Verstoß gegen ihre
Aufklärungspflichten angelastet. So handele es sich bei dem Herrn B… nicht um einen
Zeugen des Unfallherganges, sodass er hierzu nicht zu benennen gewesen sei.
Hinsichtlich der Vorschäden und des Kaufpreises habe die Beklagte über alle
erforderlichen Informationen bereits durch das von ihr selbst erstellte Kfz-Gutachten
verfügt. Die Klägerin zeigt damit Rechtsverletzungen auf, auf denen das Urteil beruhen
kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis
zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 1 II. e) AKB in
Verbindung mit dem von den Parteien am 01./14.03.2007geschlossenen
Versicherungsvertrag verneint.
Der Klägerin hat bereits den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht nachgewiesen. Zwar
hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug des Klägers überhaupt
durch einen Unfall im Sinne von § 12 Abs. 1 I. e) AKB beschädigt worden ist, also durch
ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug am 01.01.2008
gegen 2:30 Uhr im Bereich der Autobahnanschlussstelle G… aus Richtung L… kommend
und in Richtung N… fahrend im Bereich der Einmündung zur sog. Westspange mit einer
dort gelegenen Verkehrsinsel und einem darauf befindlichen Verkehrsschild kollidiert ist
und hierdurch die gelten gemachten Schäden entstanden sind. Auch die damit in
Abrede gestellte Lage der Unfallstelle ist jedoch eine für die Individualisierung des
geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den
vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen (so der
Senat bereits im Rechtsstreit 12 U 114/06, Urteil vom 14.12.2006, zitiert nach juris; vgl.
auch OLG Hamm r+s 2005, S. 194; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, § 5, Rn. 89).
Die Klägerin hat die Unfallstelle weiterhin nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die
Beklagte hat insoweit durch Vorlage des Berichts des Sachverständigen S… vom
13.08.2008 substantiiert dargetan, dass die verschiedenen Angaben zur Unfallstelle im
anwaltlichen Schreiben vom 21.01.2008 (Anschlussstelle G…, von L… kommend und in
Richtung N… fahrend), in der Klageschrift (von L… in Richtung N…, im Bereich der
Einmündung zur sog. Westspange) sowie im Schriftsatz vom 10.06.2008 (bei der
Ausfahrt Li… in der Nähe der sog. Westspange), die ohnehin äußerst unkonkret gehalten
sind, teilweise verschiedenen Örtlichkeiten zuzuordnen sind. Weiter hat die Beklagte
durch Vorlage des Berichts belegt, dass im vermutlich gemeinten Kreuzungsbereich
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durch Vorlage des Berichts belegt, dass im vermutlich gemeinten Kreuzungsbereich
insgesamt sechs Verkehrsinseln existieren, auf denen sich unterschiedliche
Verkehrsschilder befinden. Eine Klarstellung zum Unfallort - etwa auf Grundlage der von
der Beklagten vorgelegten Lichtbilder - ist durch die Klägerin gleichwohl nicht erfolgt,
obwohl sie bereits vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am
18.08.2008 auf das Fehlen hinreichenden Vortrages hingewiesen worden ist. Dieser
Hinweis des Landgerichts war insbesondere nicht durch das ergangene Urteil überholt,
vielmehr hat das Landgericht die Problematik des Unfallherganges im Urteil ausdrücklich
dahinstehen lassen. Schließlich konnte auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine näheren Angaben zur
Unfallstelle machen. Gerade aufgrund des von der Gegenseite vorgelegten Bildmaterials
ist es dem Senat auch nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin zu weiterem Vortrag
zur Unfallstelle nicht in der Lage sein sollte (wie sie im Schriftsatz vom 18.08.2008
anführt). Mangels hinreichend substantiiertem Vortrag der Klägerin zur Unfallstelle kam
eine Beweiserhebung über diesen Punkt durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens und Einvernahme des Zeugen B… B…, der ohnehin nach
dem geänderten Vortrag der Klägerin erst nach dem Unfall zur Unfallstelle gerufen
worden sein soll, nicht in Betracht.
Nach allem kann dahinstehen, ob der Klägerin zudem Verstöße gegen ihre
Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer deshalb zur Last fallen, weil ein Zeuge
des Unfallgeschehens vorhanden war und der Beklagten gegenüber nicht benannt
worden ist, und weil die Fragen der Beklagten sowohl nach Vorschäden am Kfz und deren
Reparaturen als auch nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges und dem
Kaufpreis nicht beantwortet worden sind.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 9.694,00 €.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 9.694,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.
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