Urteil des OLG Brandenburg vom 11.05.2006

OLG Brandenburg: eigenkapital, gebäude, blw, mitgliedschaft, ermessen, anschlussbeschwerde, liquidationswert, verkehrswert, bilanzstichtag, ertragswert

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Senat für
Landwirtschaftssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W (Lw) 12/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 1 S 2 Nr 1 LAnpG, § 65
Abs 2 LAnpG, § 92 Abs 2 Nr 2
ZPO
Abfindungsanspruch eines ehemaligen LPG-Mitglieds: Umfang
und Bewertung des Abfindungsanspruchs; Kostenverteilung
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Guben
vom 11. Mai 2006 (70 Lw 67/01) teilweise abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 6.456,35 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben, mit
Ausnahme der durch die Beauftragung des Sachverständigen H. verursachten Kosten,
die der Antragsgegnerin auferlegt werden.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.143,80 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Abfindung ihrer auf ihrer LPG-
Mitgliedschaft beruhenden Ansprüche.
Die Antragstellerin trat am 1. Januar 1969 in die LPG R. Typ I ein, die sich später mit der
LPG Typ III „F.“ O. zusammenschloß. Nach der Spezialisierung setzte die Antragstellerin
ihre Mitgliedschaft in der LPG (P) O. fort. Die LPG (P) schloß sich zunächst mit der LPG (T)
zur LPG O. zusammen, um sich sodann gemäß Vollversammlungsbeschluss vom 16.
Dezember 1991 in die Antragsgegnerin umzuwandeln, die am 23. März 1992 in das
Genossenschaftsregister eingetragen wurde.
Die Antragstellerin brachte gemäß Übergabe- Übernahmeprotokoll vom 31. Dezember
1971 in die LPG Typ III O. 5,47 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit durchschnittlich
33,67 Bodenpunkten und 250 M/DDR/ha Feldinventar ein, so dass sie an Inventarbeitrag
und Fondausgleich einschließlich Feldinventar Leistungen im Werte von 20.512,50
erbrachte.
Die Beteiligten sind sich einig, dass die Antragstellerin im Zuge der Umwandlung ihre
LPG-Mitgliedschaft beendete. Die Antragsgegnerin zahlte ihr auf ihre
Abfindungsansprüche 3.651,20 DM.
Die Abfindungsansprüche der Antragstellerin sind Gegenstand ihres am 23. Dezember
2001 bei dem Landwirtschaftsgericht eingegangenen Antrags, mit dem sie deren
gerichtliche Bestimmung begehrt und den die Beteiligten sowie das
Landwirtschaftsgericht als Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung ausgelegt haben.
Den Auskunftsantrag hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. März 2002
anerkannt. Sie hat die Umwandlungsbilanz zum 30. Juni 1991 vorgelegt und sich auf
unzureichendes Eigenkapital berufen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin
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Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin
14.143,80 € zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, der Antragstellerin stünden
die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu. Der geleistete Inventarbeitrag in Höhe von
insgesamt 20.512,50 DM sei ungekürzt zurückzuzahlen, weil das maßgebliche
Eigenkapital, welches 6.178.659,09 DM betrage, ausreiche, um die Ansprüche gemäß §
44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG in voller Höhe zu befriedigen.
Hingegen seien Ansprüche auf Verzinsung des Inventarbeitrags (12.307,00 DM) und der
Bodennutzungsvergütung (7.367,00 DM) auf 7.781,77 DM zu kürzen, da das Eigenkapital
nicht ausreiche, um alle Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zu bedienen. Da die
Antragsgegnerin die Summe aller Arbeitsjahre nicht mitgeteilt habe, seien diese auf
1000 Arbeitsjahre zu schätzen. Pro Arbeitsjahr hätten die Mitglieder eine Entschädigung
von 150,99 DM erarbeitet. Der Antragstellerin stünden daher für 20 Arbeitsjahre
3.019,80 DM zu.
Auf den Gesamtanspruch von 31.314,80 DM habe die Antragsgegnerin 3.651,20 DM
gezahlt, so dass sie zu Zahlung restlicher 27.662,87 DM (14.143,80 €) zu verpflichten
sei.
Gegen den Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.
Die Antragsgegnerin behauptet nach wie vor, es sei von einem negativen
abfindungsrelevanten Eigenkapital von 1.413.276,68 DM auszugehen, so dass sie, die
Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, die Ansprüche der Antragstellerin aus § 44 Abs. 1
Ziffern 1, 2 und 3 LwAnpG zu befriedigen. Die insoweit vom Landwirtschaftsgericht
vorgenommene Auswertung der Bilanz sei fehlerhaft.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Guben – Landwirtschaftsgericht – vom 11. Mai 2005
abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und ihr auf den Betrag von 14.143,80 € 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11. Juni 2006 zuzusprechen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
Der Senat hat Beweis erhoben zur Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals durch
Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Betriebswirt R. H.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die
die Beschlüsse des Senates vom 19.Juli 2007 und 25. September 2008 sowie auf die
schriftlichen Sachverständigengutachten vom 5. Juni 2008 und 22. Dezember 2008
Bezug genommen. Die Beteiligten haben hierzu widerstreitend Stellung bezogen. Der
Sachverständige hat sein Gutachten in der Sitzung vom 12. Februar 2009 mündlich
erläutert und ergänzt.
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden
(§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 22 Abs. 1 LwVG, § 9 FGG, § 22 Abs. 1 FGG). Im Hinblick auf § 22
Abs. 2 LwVG bestehen auch gegen die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde der
Antragstellerin, mit der sie auf den zuerkannten Betrag Zahlung von Zinsen begehrt,
keine Bedenken.
2. In der Sache haben die Beschwerde der Antragsgegnerin und auch die
Anschlussbeschwerde der Antragstellerin teilweise Erfolg
Der Abfindungsanspruch der Antragstellerin ist nach Maßgabe der Höhe des
abfindungsrelevanten Eigenkapitals – nur – in einem Umfang von 6.456, 35 Euro nebst
Zinsen, und zwar in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz, begründet.
Grundsätzlich steht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein
Abfindungsanspruch aus § 44 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 LwAnpG zu. Soweit das
Landwirtschaftsgericht die ungekürzten Ansprüche der Antragstellerin auf insgesamt
20.512,50 DM für den Inventarbeitrag einschließlich Feldinventar, auf 12.307,50 DM für
die Inventarverzinsung und 7.367,00 DM für die Bodennutzung und schließlich 3.019,80
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die Inventarverzinsung und 7.367,00 DM für die Bodennutzung und schließlich 3.019,80
DM für 20 Jahre geleistete Arbeit errechnet hat, greift die Antragsgegnerin die
Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts auch nicht an. Ebenso nimmt die
Antragstellerin die Kürzung ihrer Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 LwAnpG
hin.
Die Antragsgegnerin kann sich jedoch auch schon für den Abfindungsanspruch aus § 44
Abs. 1 Ziffer 1 LwAnpG auf unzureichendes Eigenkapital in der Umwandlungsbilanz
berufen. Denn im Ergebnis des vom Senat eingeholten Gutachtens des
Sachverständigen H. vom 5. Juni 2008 und seines Ergänzungsgutachtens vom 22.
Dezember 2008 sowie seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat am 12. Februar 2009 beträgt das maßgebliche Eigenkapital der LPG 3.704.989,94
DM. Dem steht die Summe der Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 LwAnpG mit
3.930.596,02 + 738.130,00 = 4.668.726,02 DM gegenüber. Da hiernach das
vorhandene Eigenkapital von der Summe der Ansprüche überstiegen wird, ist gemäß §
44 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 3 LwAnpG zu verfahren, das heißt die Abfindungsansprüche der
Antragstellerin aus § 44 Abs. 1 Ziffern 1 Satz 1 und 2 sind auf 79,36 % zu kürzen,
Ansprüche aus § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LwAnpG entfallen.
Die Berechnung des maßgeblichen Eigenkapitals durch den Sachverständigen H. in
seinem Gutachten vom 5. Juni 2008 ist unter Berücksichtigung seines
Ergänzungsgutachtens vom 22. Dezember 2008 sowie seiner Erläuterung in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Februar 2009 nachvollziehbar und
plausibel. Ohne Berücksichtigung des Sonderverlustkontos bzw. der Sonderrücklage
nach § 17 DMBilG (jeweils 388.699,64 DM auf der Aktiv- und auf der Passivseite) hat der
Sachverständige für die Aktiva (Vermögen) per 30. Juni 1991 eine Summe von
13.808.669,54 DM ermittelt und somit 475.674,13 DM weniger als in der Schlussbilanz
der LPG ausgewiesen und für die Passiva – ohne Eigenkapital – eine Summe von
10.102.205,60 DM und somit 4.182.138,07 DM weniger als in der Schlussbilanz der LPG
ausgewiesen. Die Minderung der Aktiva beruht in erster Linie auf einer geringeren
Bewertung der Vorräte und des Tierbestandes (5.118.889,80 DM statt 6.172.622,55 DM
= - 1.053.732,75 DM), die nur teilweise durch eine etwas höhere Bewertung der
Sachanlagen (6.585.154,91 DM statt 6.087.705,78 DM = +497.449,13 DM) und der
Forderungen (593.987,59 DM statt 513.379,09 DM = +80.608,50 DM) ausgeglichen wird.
In den Passiva wurden die Rückstellungen von 2.987.789,07 DM (Schlussbilanz zum 30.
Juni 1991) auf nunmehr 770.949,01 DM gekürzt und die eingestellten Verbindlichkeiten
von 11.296.554,60 DM (Schlussbilanz zum 30. Juni 1991) auf nunmehr 9.331.256,59 DM.
Hiernach hat der Sachverständige H. ein abfindungsrelevantes Eigenkapital von
3.706.463,94 DM errechnet. Diesen Ansatz hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom
22. Dezember 2008 (dort: Seite 12) hinsichtlich des Tierbestandes (nur 202 statt 209
Kälber 1-6 Monate) um einen Abschlag von 1.474,- DM korrigiert, so dass sich die
Summe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals auf 3.704.989,94 DM ermäßigt. Danach
ergibt sich für die Ansprüche aus § 44 Abs.1 Satz 2 Nr.1 LwAnpG eine Quote von 79,36%
[= 3.704.989,94 DM/4.668.726,02 DM x 100].
Die von den Beteiligten mitgeteilten Einwendungen und Erläuterungswünsche hat der
Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 22. Dezember 2008 und in der
Erläuterung im Termin vom 12. Februar 2009 überzeugend behandelt. Der
Sachverständige hat eine Einzelwertermittlung nach dem Verkehrswert unter
Berücksichtigung von Fortführungsgesichtspunkten vorgenommen und den
Liquidationswert bzw. Veräußerungserlös dementsprechend nur für solche
Vermögensgegenstände angesetzt, deren betriebliche Nutzung zeitnah zum
Bilanzstichtag aufgegeben wurde oder die nicht dem eigentlichen Betriebszweck dienen.
Die Bewertung der Gebäude im Rahmen eines kombinierten Ertragswert-
/Sachwertverfahrens differenziert folgerichtig nach der Verwend- und Verwertbarkeit der
Gebäude innerhalb und/oder außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs. Damit stimmt
die Bewertung des Sachverständigen H. mit den vom Bundesgerichtshof in seinen
Entscheidungen vom 8. Mai 1998 (BLw 17/97 und BLw 18/97) und 23. Oktober 1998 (BLw
16/97) aufgestellten Wertermittlungsrichtlinien überrein.
Als berücksichtigungsfähige Rückstellungen für Abbruch- und Sanierungskosten hat der
Sachverständige nur solche Positionen anerkannt, die sich auf Gebäude beziehen, die
zeitnah zum Stichtag abgebrochen oder keiner Nutzung zugeführt worden sind.
Entgegen den Einwänden der Antragstellerin ist der Sachverständige H. von den
Bilanzbuchwerten ausgegangen und hat diese Werte sodann auch der gebotenen
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Bilanzbuchwerten ausgegangen und hat diese Werte sodann auch der gebotenen
kritischen Überprüfung auf den „wahren Wert“ unter besonderer Berücksichtigung der
Aufdeckung „stiller Rücklagen“ unterzogen. Bei der Bewertung der Inventarstücke und
des Tierbestandes hat der Sachverständige in überzeugender Weise ein besonderes
Gewicht auf die Gesichtspunkte der Gebrauchsfähigkeit, der betrieblichen
Verwendbarkeit, der Nutzungsdauer und der Verwertbarkeit gelegt. Entgegen der
Beanstandung der Antragstellerin hat der Sachverständige H. auch die Außenanlagen
der Ortslage S. (S. 292 des Gutachtens vom 5. Juni 2008) nicht unberücksichtigt
gelassen sondern hierfür einen Wert von 42.000,- DM angesetzt (s. auch S.6-7 des
Ergänzungsgutachtens vom 22. Dezember 2008). Bei der Gebäudewertermittlung hat
der Sachverständige die dort vorhandenen Betriebsvorrichtungen (technische
Einrichtung) nicht mitberücksichtigt, so dass – entgegen der Befürchtung der
Antragsgegnerin – keine doppelte Bewertung der technischen Einrichtung erfolgt ist (s.
S.11 des Ergänzungsgutachtens vom 22. Dezember 2008). Zur Bewertung der Kälber
auf Seite 401 des Gutachtens vom 5. Juni 2008 hat der Sachverständige im Termin vom
12. Februar 2009 erläutert, dass keine Doppelbewertung vorgenommen worden ist; die
Bezeichnung „Kälber 0 bis 3 Monate“ bezieht sich allein auf frisch geborene Kälber, die
nicht zugleich auch unter der Bezeichnung „Kälber 1- 6 Monate“ erfasst wurden. Die
Zahlen zum Tierbestand hat der Sachverständige aus den ihm zur Verfügung gestellten
Inventarlisten übernommen.
Danach ist der Abfindungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 6.456,35 €
begründet.
Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin sind ihr auf den zuerkannten Betrag
Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (a.F./nF.) zuzusprechen.
3. Über die Kosten hat der Senat gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG, § 44 Abs. 1 LwVG
unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entschieden. Die
Heranziehung dieser Vorschrift entspricht vorliegend billigem Ermessen. Danach kann
das Gericht Kosten einer Partei auferlegen, wenn der Betrag der Forderung der anderen
Partei von der Ermittlung durch Sachverständige abhängig war. Dies war vorliegend der
Fall, da die Beweiserhebung durch den Sachverständigen zur Höhe des Anspruchs
stattgefunden hat (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO § 92 Rn 10; MünchKomm-ZPOÜ/Giebel
§ 92 Rn 22). Im Rahmen des so eröffneten Anwendungsbereichs hat der Senat
berücksichtigt, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht kostenmäßig mit
einem überhöhten Antrag überzogen hat sondern in erster Instanz nur das eingefordert
hat, was ihr nach dem Ermessen des Gerichts auf der Grundlage der von der
Antragsgegnerin vorzulegenden Bilanz tatsächlich zusteht. Im Beschwerdeverfahren
wäre es, nachdem ihr die Mehrforderung in erster Instanz zugesprochen worden war,
unbillig, die Antragstellerin kostentechnisch darauf zu verweisen, dass ihr im Ergebnis
des Sachverständigengutachtens ein geringerer Betrag zusteht, obwohl sie die
Zuvielforderung, nachdem sie ihr einmal zugesprochen worden war, nicht vermeiden
konnte.
Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 und 3 LwAnpG, § 34 Abs.
2, § 33 Abs. 1 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 KostO festgesetzt.
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