Urteil des OLG Brandenburg vom 11.08.2000

OLG Brandenburg: selbstbehalt, fahrtkosten, nettoeinkommen, treu und glauben, nebentätigkeit, vergleich, einkommenssteuer, bedürftigkeit, widerklage, unterhaltspflicht

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 17/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1360 BGB, § 1360a BGB, §
1601 BGB, § 1606 Abs 3 S 1
BGB, § 1609 Abs 2 S 1 BGB
Kindesunterhalt: Dauer und Höhe eines
Ausbildungsunterhaltsanspruchs
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Januar 2005 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Fürstenwalde teilweise abgeändert.
Der vor dem Amtsgericht Gera geschlossene Vergleich vom 11. August 2000 (1 F
488/00) wird auf Klage und Widerklage für die Zeit ab Dezember 2003 dahin abgeändert,
dass der Beklagte der Klägerin
für die Zeit vom Oktober 2002 bis Juni 2006 folgenden monatlichen Unterhalt
und für die Zeit ab Juli 2006 überhaupt keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 56 % und der Beklagte 44 % zu
tragen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu
87 % und dem Beklagten zu 13 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Abänderung titulierten Kindesunterhalts ab Oktober 2002.
Die am ….10.1981 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Sie lebte bis Juni
2006 bei ihrer Mutter und wohnt seither in einer eigenen Wohnung. Die Mutter hat zwei
weitere Kinder, die am ….3.1986 geborene Tochter S… und den am ….2.1989
geborenen Sohn A….
Die Klägerin schloss im Juli 2000 eine Ausbildung als staatlich geprüfte Sozialassistentin
ab. Von August 2000 bis Juli 2001 absolvierte sie eine weitere Schulausbildung und
erlangte die Fachhochschulreife. Ab 3.9.2001 war die Klägerin arbeitslos gemeldet. In der
Zeit von November 2001 bis Oktober 2002 absolvierte sie ein Praktikum bei einem
örtlichen Fernsehsender. Von September 2002 bis Februar 2009 studierte die Klägerin
Sozialwesen an der Fachhochschule …. Am ….5.2008 wurde ihr Sohn D… geboren.
Der Beklagte ist Lehrer. Er ist mit Frau S… J… verheiratet, die jedenfalls seit dem Jahr
2002 ohne eigenes Einkommen ist. Aus der Ehe ist die Tochter T…, geboren am
….7.1988, hervorgegangen.
Durch Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 23.3.1999 (14 C 13/97) wurde der
Beklagte verurteilt, der Klägerin statt bis dahin durch Jugendamtsurkunde titulierter 110
DM ab 1/99 je 552 DM (= 282,23 €) Kindesunterhalt zu zahlen. Durch einen vor dem
Amtsgericht Gera am 11.8.2000 geschlossenen Vergleich (1 F 488/00) wurde das Urteil
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Amtsgericht Gera am 11.8.2000 geschlossenen Vergleich (1 F 488/00) wurde das Urteil
vom 23.3.1999 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, ab Juli 2000 monatlichen
Unterhalt von 414 DM (= 211,67 €) an die Klägerin zu zahlen. Grundlage des Vergleichs
waren Nettoeinkünfte des Beklagten von 3.100 DM und der Mutter der Klägerin von
2.800 DM. Auf die am 16.4.2002 eingereichte Abänderungsstufenklage des Beklagten,
der völligen Fortfall der Unterhaltspflicht ab 29.4.2002 begehrte, änderte das
Amtsgericht Gera durch Urteil vom 1.11.2002 (1 F 346/02) den Vergleich vom 11.8.2000
dahin ab, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit von 4 bis 9/02 keinen Unterhalt zu
zahlen habe. Im Übrigen wies das Amtsgericht Gera die Klage ab. Gegen dieses Urteil
legte die Klägerin Berufung ein, die sie jedoch, nachdem das OLG Jena ihr
Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen hatte, zurücknahm.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die
Klägerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.10.2002 bis einschließlich
30.11.2003 in Höhe von 2.109,96 € sowie in Abänderung des Vergleichs des
Amtsgerichts Gera vom 11.8.2000 ab 1.1.2004 einen monatlich im Voraus zu zahlenden
Kindesunterhalt in Höhe von 368,45 € (anstelle von 211,67 €) jeweils zum 1. eines jeden
Monats zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klage wie auch die Widerklage des
Beklagten hat das Amtsgericht abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen
wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf jenes Urteil Bezug genommen.
Durch Urteil vom 3.11.2005 hat der Senat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des
Amtsgerichts teilweise abgeändert und den vor dem Amtsgericht Gera geschlossenen
Vergleich vom 11. August 2000 (1 F 488/00) auf Klage und Widerklage für die Zeit ab
Dezember 2003 dahin abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin folgenden
monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils bis zum 5. eines jeden Monats, zu leisten
hat:
Im Übrigen hat der Senat Klage und Widerklage abgewiesen und die weitergehende
Berufung zurückgewiesen.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 21.1.2009 (XII ZR 54/06,
FamRZ 2009, 762) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des
Amtsgerichts vom 12.1.2005 auf die Berufung des Beklagten abgeändert worden ist und
die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.
Der Beklagte trägt weiterhin vor:
Das Amtsgericht habe sein bereinigtes Einkommen unzutreffend ermittelt. Einerseits
habe es die von ihm erhaltene Steuererstattung voll berücksichtigt, andererseits aber
berufsbedingte Aufwendungen, die zu den hohen Steuererstattungen geführt hätten,
nicht in vollem Umfang anerkannt. Ferner habe das Amtsgericht Schulden
unberücksichtigt gelassen. Auch sei zu beachten, dass seine Ehefrau, die seit 2002 kein
eigenes Einkommen habe, ebenfalls unterhaltsberechtigt sei. Im Übrigen beruhten die
Steuererstattungen auf einer Zusammenveranlagung, sodass es einer fiktiven
Steuerberechnung auf der Grundlage der Steuerklasse 1 bedürfe.
Bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens der Mutter der Klägerin sei zu
berücksichtigen, dass deren Tochter S… im März 2004 volljährig geworden sei. Es sei
nicht ersichtlich, dass es sich bei S… um eine so genannte privilegiert Volljährige
handele.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, und,
widerklagend, den Vergleich vom 11.8.2000 dahin abzuändern, dass er monatlichen
Unterhalt an die Klägerin nur noch wie folgt zu leisten habe,
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass für die
Monate Oktober 2002 bis Juni 2003 und August 2003 bis März 2005 monatlich je 211,67
€, für den Monat Juli 2003 45,96 € und für die Monate April 2005 bis Oktober 2006
monatlich 130,53 € als gezahlt abzusetzen seien.
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Sie trägt vor:
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehe bis zum Abschluss des Studiums im Jahr
2009. Vor diesem Hintergrund sei das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden, zumal
die vom Beklagten geltend gemachten berufsbedingten Aufwendungen mit Nichtwissen
zu bestreiten seien.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf die Berichterstattervermerke zu
den Senatsterminen vom 27.9.2005 und vom 1.10.2009 Bezug genommen.
II.
Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG - vom
17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das bisherige
Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet
worden, vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743; 2009 I, S. 700, 723).
Die danach gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise
begründet. Der bisher durch Vergleich vom 11.8.2000 titulierte Unterhalt ist nicht, wie
vom Amtsgericht angenommen, auf 368,45 €, sondern auf geringere Beträge
anzuheben. Eine Absenkung unter den titulierten Unterhalt von 211,67 € ist ab Januar
2005 vorzunehmen. Auf die im Senatstermin vom 1.12.2009 vorgenommene
Berufungserweiterung, die im Hinblick auf die veränderte Ausbildungssituation der
Klägerin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig ist (vgl. BGH, NJW 1985,
2029; NJW 1987, 1024; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 706;
Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 520, Rz. 20) ist auszusprechen, dass
ab Juli 2006 überhaupt kein Unterhalt mehr zu leisten ist.
1.
Der Abänderung unterliegt der gerichtliche Vergleich vom 11.8.2000 und nicht das Urteil
des Amtsgerichts Gera vom 1.11.2002 (vgl. BGH, Urteil vom 21.1.2009, Rz. 21). Denn
durch dieses Urteil ist auf die Abänderungsklage des Beklagten hin rechtskräftig erkannt
worden, dass für wenige Monate bis zur Aufnahme des Studiums durch die Klägerin,
nämlich von April bis September 2002, ein Unterhaltsanspruch nicht besteht,
dementsprechend der Vergleich ab Oktober 2002 fortgilt. Insoweit ist Grundlage für den
ab Oktober 2002 zu zahlenden Unterhalt mangels Abänderung der gerichtliche Vergleich
vom 11.8.2000.
Da es somit um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs geht, kann Abänderung auch
schon vor Rechtshängigkeit und damit, wie vom Beklagten geltend gemacht, ab Oktober
2002 verlangt werden (vgl. BGH, FamRZ 1983, 22; Verfahrenshandbuch Familiensachen
- FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 398; siehe auch BGH, Urteil vom 21.1.2009, Rz. 25).
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte können sich auf einen erheblichen
Abänderungsgrund berufen (vgl. Urteil des BGH vom 21.1.2009, Rz. 22 f.).
2.
Ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB besteht
aber nicht für die gesamte Zeit der Ausbildung der Klägerin, also bis zum Abschluss des
Studiums im Februar 2009. Vielmehr reicht der Unterhaltsanspruch nicht über
September 2007 hinaus.
a)
Der Beklagte ist gemäß 1601 BGB seiner Tochter, der Klägerin, gegenüber verpflichtet,
Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf
einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, § 1610 Abs. 2
BGB. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den
Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am
besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Eltern hält (BGH, FamRZ 2006, 1100, 1101). Der Verpflichtung des
Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtigten eine Berufsausbildung zu
ermöglichen, steht dessen Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der
gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Nach Treu
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gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Nach Treu
und Glauben, § 242 BGB, kann der Unterhaltsschuldner jedoch gehalten sein,
Verzögerungen in der Ausbildung des Kindes hinzunehmen, die auf ein leichteres, nur
vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen sind (BGH, FamRZ 2006, 1100,
1102). Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen besteht ein Anspruch der Klägerin
auf Ausbildungsunterhalt grundsätzlich nur bis September 2007.
b)
Die Klägerin hat in der Zeit vom 1.9.2002 bis zum 28.2.2009 die Fachhochschule E…,
Studiengang Dipl.-FH Sozialwesen, besucht. Damit ergibt sich eine Studiendauer von 14
Semestern. Einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat die Klägerin jedoch nicht bis
zum Ende des Fachhochschulstudiums am 28.2.2009. Dass die Regelstudienzeit im
Oktober 2006 abgelaufen ist, hat sie nicht bestritten. Für die Gründe, die zu einer
Verzögerung des Studiums geführt haben, ist sie darlegungs- und beweispflichtig
(Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 68 b). Der Hinweis auf eine Knieoperation im Jahr 2005
reicht insoweit nicht. Denn dazu hat die Klägerin nur vorgetragen, sie habe ein Praktikum
im Frühjahr 2006 nachholen müssen. Weitere Verzögerungen des Studiums lassen sich
damit nicht erklären. Wenn dann im Juli 2006 der gemeinsame Hausstand mit dem
Lebensgefährten begründet und gleichzeitig eine Nebentätigkeit in einem Umfang von
30 Wochenstunden aufgenommen wurde, spricht das dagegen, dass das Studium noch
zügig weiterbetrieben worden ist. Im Hinblick auf die Operation im Jahr 2005 kann eine
Überschreitung der üblichen Studiendauer um zwei Semester toleriert werden (vgl. auch
Wendl/Scholz, a. a. O.). Stichhaltige Gründe für eine darüber hinaus notwendige
Verlängerung der Studienzeit sind nicht ersichtlich. Die Klägerin kann daher allenfalls bis
zum 30.9.2007 Ausbildungsunterhalt vom Vater verlangen. Das Urlaubssemester wegen
Mutterschutzes vom 1.3. bis 31.8.2008 liegt nach diesem Zeitpunkt und kann für
vorangegangene Verzögerungen nicht verantwortlich gemacht werden.
c)
Da die Klägerin nach alledem für die Zeit ab Oktober 2007 einen Unterhaltsanspruch
gegen den Beklagten nicht mehr hat, kommt es für die Zeit ab der Geburt des Sohnes
D… am ….5.2008 auf die Frage des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der Klägerin
gegen ihren Lebensgefährten nach § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom
21.1.2009, Rz. 61) nicht an. Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin entgegen
der zweimaligen Aufforderung durch den Senat die Einkommensverhältnisse ihres
Lebensgefährten und Vaters von D… nicht dargelegt hat.
3.
Für die Bemessung des Bedarfs der Klägerin ist durchgängig auf den Bedarf eines
Volljährigen mit eigenem Hausstand abzustellen (vgl. Nr. 13.1.2 der Unterhaltsleitlinien
des Thüringer OLG, Stand 1.7.2005).
a)
Allerdings lebte die Klägerin seit Aufnahme des Studiums in E… und damit seit Beginn
des Unterhaltszeitraums bei ihrer Mutter in B…, sodass an sich zunächst von einem
Bedarf in Höhe des Tabellenbetrages der 4. Altersstufe, der sich aus dem
zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider Elternteile ergibt, auszugehen
wäre (vgl. Nr. 13.1.1 der Unterhaltsleitlinien des Thüringer Oberlandesgerichts, Stand
1.7.2005 sowie Nr. 13.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005). Die Klägerin macht aber mit Rücksicht auf die
Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Studienort hohe Fahrtkosten geltend, die,
wie im Urteil des Senats vom 3.11.2005 näher ausgeführt, bei voller Berücksichtigung,
zu einem höheren Unterhaltsbedarf führen würden als bei Begründung des Wohnsitzes
am Studienort in E…. Die Klägerin muss sich daher im Verhältnis zum Beklagten darauf
verweisen lassen, am Studienort zu wohnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.1.2009, Rz.
27 ff.). Dies gilt auch für die Zeit ab Juli 2006, dem Monat der Gründung eines eigenen
Hausstands seitens der Klägerin durch Wohnungnahme gemeinsam mit ihrem
Lebensgefährten in G…. Denn auch insoweit hat sie keine Gründe dargelegt, die gegen
die Begründung des Wohnsitzes am Studienort in E… gesprochen hätten.
b)
Der feste Bedarfsbetrag für im eigenen Haushalt lebende volljährige Kinder, der für die
Klägerin danach für den gesamten Unterhaltszeitraum anzusetzen ist, beläuft sich auf:
- 575 € von Oktober 2002 bis Juni 2005 (Nr. 13.1.2 der Unterhaltsleitlinien des
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- 575 € von Oktober 2002 bis Juni 2005 (Nr. 13.1.2 der Unterhaltsleitlinien des
Thüringer Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2003),
- 590 € für die Zeit ab Juli 2005 (vgl. Nr. 13.1.2 der Unterhaltsleitlinien des Thüringer
Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005 und 1.7.2007).
Darauf, dass sich der Unterhaltsbedarf ab Januar 2008 auf 640 € erhöht hat (vgl. Nr.
13.1.2 der Unterhaltsleitlinien des Thüringer Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008),
kommt es nicht an, da, wie ausgeführt, ein Unterhaltsanspruch der Klägerin dem Grunde
nach längstens bis September 2007 besteht.
4.
Bedürftig ist die Klägerin nur, soweit ihr Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte
gedeckt ist.
a)
Bedarfsdeckend anzurechnen ist zunächst das volle Kindergeld. Dies gilt auch für die
Zeit vor dem 1.1.2008, als noch nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt war, dass in den
Fällen, in denen nicht ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes
erfüllt, das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs in voller
Höhe anzurechnen ist, § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB n. F. Denn die frühere Vorschrift
zur Anrechnung des Kindergeldes, § 1612 b BGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden
Fassung, war auf den Volljährigenunterhalt nicht anwendbar (vgl. BGH, FamRZ 2006, 99;
siehe auch BGH, Urteil vom 21.1.2009, Rz. 32 f.). Anzurechnen sind für die Zeit von
Oktober 2002 bis September 2007 durchgängig 154 €.
b)
Zumindest zur Hälfte bedarfsdeckend anzurechnen sind die Einkünfte, welche die
Klägerin ab Juli 2006 aus Nebentätigkeit erzielt hat.
aa)
Allerdings ist ein volljähriger Auszubildender grundsätzlich nicht verpflichtet, neben der
Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gleichwohl erzieltes Einkommen stammt
aus überobligatorischer Tätigkeit. Es ist entsprechend § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht
anrechenbar, wenn das Kind nicht den vollen Unterhalt erhält, darüber hinaus nach
Billigkeit, § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB (Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 350). Ein Fall des §
1577 Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte und die neben ihm
anteilig barunterhaltspflichtige Mutter der Klägerin sind in der Lage, für den Bedarf, der
durch sonstige Einkünfte der Klägerin nicht gedeckt ist, in vollem Umfang einzustehen.
Aus Billigkeitsgründen kommt eine volle Anrechnung des Einkommens dann nicht in
Betracht, wenn die Nebentätigkeit, zu deren Ausübung keine Verpflichtung bestand,
gerade deshalb aufgenommen wurde, um jenseits der Unterhaltsleistungen der Eltern
finanzielle Spielräume zur Erfüllung eigener Wünsche zu haben. Andererseits entspricht
es auch in einem solchen Fall nicht der Billigkeit, die Nebeneinkünfte vollständig
unberücksichtigt zu lassen, wenn der Unterhaltsschuldner schon nicht unerhebliche
Unterhaltsleistungen erbringt (Senat, Urteil vom 22.1.2008 - 10 UF 95/07 -). Vielmehr ist
dann regelmäßig eine hälftige Anrechnung der Nebeneinkünfte angemessen (vgl. auch
Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Auflage, § 1577, Rz. 29).
Hier ist neben dem Umstand, dass der Beteiligte bereits erhebliche Unterhaltleistungen
erbracht hat, zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Nebentätigkeit kurz vor Ablauf der
Regelstudienzeit aufgenommen hat, also zu einem Zeitpunkt, als der Beteiligte mit einer
länger andauernden Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht mehr zu rechnen brauchte.
Auch hat die Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Senat erklärt, die von den Eltern vor
Aufnahme der Nebentätigkeit bezogenen Leistungen unter Einschluss der
Wohnungsgewährung durch die Mutter seien mit ca. 900 € zu veranschlagen, so dass ihr
Unterhaltsbedarf auch ohne Nebeneinkünfte mehr als gedeckt war. Dies alles spricht
dafür, die Einkünfte aus Nebentätigkeit zumindest hälftig anzurechnen. Berücksichtigt
man darüber hinaus noch, dass die Klägerin eine Nebentätigkeit in einem erheblichen
zeitlichen Umfang, nämlich von 30 Wochenstunden, ausgeübt hat, so dass erhebliche
Zweifel daran bestehen, dass sie ihrem Studium überhaupt noch ernsthaft hat
nachgehen können, kommt sogar eine volle Anrechnung der Nebeneinkünfte in
Betracht. Dies kann aber auf sich beruhen, da wie sogleich zu zeigen ist, schon die
zumindest gebotene hälftige Anrechnung dieser Einkünfte die Bedürftigkeit der Klägerin
ab Juli 2006 entfallen lässt.
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bb)
Ausweislich der mit Schriftsatz vom 7.8.2009 vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung hat
die Klägerin, wenn man von ihrem in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten
Bruttoarbeitslohn die einbehaltene Lohnsteuer, den einbehaltenen Solidaritätszuschlag,
den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische
Versorgungseinrichtungen sowie den Arbeitnehmeranteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne denjenigen für die eben genannte
Altersvorsorge abzieht, im Jahr 2006 ein Nettoeinkommen von 6.850,62 € und im Jahr
2007 ein solches von 14.254,76 € erzielt. Danach ergeben sich folgende monatliche
Durchschnittseinkünfte auf Grund der Nebentätigkeit:
Die anzurechnende Hälfte beläuft sich auf rund
c)
Für die Zeit bis einschließlich Juni 2006 ist die Klägerin danach in folgendem Umfang
bedürftig:
Angesichts der erheblichen Eigeneinkünfte der Klägerin aus Nebentätigkeit, besteht
selbst dann, wenn man diese Einkünfte nur zur Hälfte heranzieht und ferner das volle
Kindergeld berücksichtigt, eine Bedürftigkeit ab Juli 2006 nicht mehr. Anrechenbar sind
danach folgenden Einkünfte:
Damit ist der Bedarf der Klägerin von 590 € ab Juli 2006 vollständig gedeckt.
5.
Wegen des festen Bedarfs der Klägerin auf der Grundlage einer Wohnung am Studienort
kommt es für die Bedarfsbemessung auf das Einkommen des Beklagten nicht an.
Dieses ist aber für die Ermittlung der Haftungsquoten von Bedeutung, da neben dem
Beklagten auch die Mutter der volljährigen Klägerin Barunterhalt schuldet, § 1606 Abs. 3
Satz 1 BGB (vgl. auch Nr. 13.1.1 der Unterhaltsleitlinien des Thüringer
Oberlandesgerichts und Nr. 13.3 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts, jeweils Stand 1.1.2008).
a)
Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens des Beklagten sind die vorgelegten
Vergütungsmitteilungen heranzuziehen.
aa)
Hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2004 kann auf die Feststellungen im Senatsurteil vom
3.11.2005 Bezug genommen werden. Denn die dort genannten Beträge sind, auch im
Revisionsverfahren vor dem BGH, unbeanstandet geblieben. Danach ist für die Jahre
2002 bis 2004 von folgenden monatlichen Nettoeinkünften des Beklagten auszugehen:
bb)
Hinsichtlich des Jahres 2005 lag dem Senat bei Verkündung des Urteils vom 3.11.2005
nur die Bezügemitteilung für Januar 2005 vor. Nach Anforderung durch den Senat hat
der Beklagte nun alle seither ergangenen Bezügemitteilungen bis einschließlich Juni
2009 eingereicht.
Da die Klägerin, wie ausgeführt, ab Juli 2006 nicht mehr bedürftig ist, bedarf es einer
Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens nur noch für die Jahre 2005 und 2006.
Abzustellen ist wie schon im Senatsurteil vom 3.11.2005 auf die in den
Bezügemitteilungen genannten Auszahlungsbeträge. Den Auszahlungsbeträgen ist aber
die Vermögensbildung von monatlich 39,88 € hinzuzusetzen, während andererseits die
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die Vermögensbildung von monatlich 39,88 € hinzuzusetzen, während andererseits die
vermögenswirksame Leistung des Arbeitsgebers mit ihrem Nettoanteil von hier rund 4 €
abzuziehen ist.
Die Summe der Auszahlungsbeträge stellt sich im Jahr 2005 auf 26.641,12 €. Dies ergibt
einen monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 2.220 € (= 26.641,12 € : 12 Monate).
Nach Hinzusetzen der vermögenswirksamen Anlage mit rund 40 € und Abzug von 4 € für
die Arbeitgeberleistung gehen 2.256 € in die weitere Berechnung ein.
Im Jahr 2006 ergeben die Auszahlungsbeträge in ihrer Summe 23.398,14 €, was einem
monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 1.950 € entspricht. Setzt man wiederum rund
40 € für die vermögenswirksame Anlage hinzu und 4 € für die Arbeitsgeberleistung ab,
verbleiben 1.986 €.
cc)
Die Einkommensminderung im Jahr 2006 hat die Klägerin unterhaltsrechtlich
hinzunehmen. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, vom Arbeitgeber
mittels Änderungsvertrags dazu aufgefordert worden zu sein, die Zahl der
Arbeitsstunden zu reduzieren. Für den Beklagten besteht gegenüber der volljährigen
Klägerin keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB. Vor diesem
Hintergrund war es ihm auch unterhaltsrechtlich nicht verwehrt, die
Arbeitszeitreduzierung zu akzeptieren. Ob der Beklagte vor diesem Hintergrund auch im
Hinblick auf die mögliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin mit seinem
Arbeitgeber mit Wirkung ab 1.8.2009 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren
durfte, kann dahinstehen. Denn ein Unterhaltsanspruch der Klägerin besteht, wie bereits
ausgeführt, im Jahr 2009 nicht mehr. Deshalb kann auch offen bleiben, ob der Beklagte
etwa deshalb, weil er seine Unterhaltszahlungen an die Klägerin ab November 2006
eingestellt hat und die Klägerin ihm erstmals im laufenden Verfahren auf die
Aufforderung des Senats hin mitgeteilt hat, ihr Studium fortgesetzt zu haben, darauf
vertrauen durfte, auf Unterhalt nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
b)
Vom Erwerbseinkommen des Beklagten sind die notwendigen berufsbedingten
Aufwendungen abzusetzen.
aa)
Die Fahrtkosten betragen, wie bereits im Senatsurteil vom 3.11.2005 ausgeführt, 317 €
monatlich bis einschließlich Juni 2005 und 360 € monatlich ab Juli 2005 (vgl. auch BGH,
Urteil vom 21.1.2009, Rz. 36). Die für die Zeit ab Juli 2005 herangezogene
Kilometerpauschale von 0,25 € gilt unverändert fort (vgl. Nr. 10.2.2 der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgericht, Stand 1.1.2008). Es
ergeben sich Jahresbeträge von 3.804 € (= 317 € x 12 Monate) in den Jahren 2002 bis
2004, 4.062 € (= 317 € x 6 Monate + 360 € x 6 Monate) im Jahre 2005 und 4.320 € (=
360 € x 12 Monate) im Jahre 2006.
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.7.2009, ausdrücklich nur bezogen auf das
Jahr 2003, von einer höheren Kilometerpauschale von 0,44 € ausgeht, kann er damit
nicht durchdringen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte diesen
Betrag auch in seiner Einkommenssteuererklärung für 2003 angegeben hat. In seiner
diesbezüglichen Berechnung hat er neben den Benzinkosten, der Wagenpflege, den Kfz-
Steuern und Kfz-Versicherungs-beiträgen auch Kreditzinsen und Abschreibung
berücksichtigt. In der Kilometerpauschale, die in den Leitlinien des Familiensenats des
Oberlandesgerichts genannt ist, sind regelmäßig sämtliche PKW-Kosten einschließlich
derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten (BGH, FamRZ 2006,
846). Eine abweichende Berechnung der Fahrtkosten scheidet daher aus.
bb)
Über die Fahrtkosten hinaus können weitere berufsbedingte Aufwendungen nur in
geringem Umfang Berücksichtigung finden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass
der Beklagte ein Schreiben seiner Dienststelle, des Oberstufenzentrums in Et…,
vorgelegt hat, wonach ihm seitens der Schule keine aktuelle Fachliteratur, keine
Fachzeitschriften und keine entsprechende Fachsoftware zur Vorbereitung auf den
Unterricht in den näher bezeichneten Fachgebieten gestellt werde; entsprechendes
gelte für Schreib- und Büromaterial.
Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, dass die betreffenden Kosten
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Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, dass die betreffenden Kosten
notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich
eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen. Dass
bestimmte Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten anerkennt werden, hat
unterhaltsrechtlich nicht die entsprechende Bewertung zur Folge (BGH, Urteil vom
21.1.2009, Rz. 39). Das bedeutet, dass auch hinsichtlich der im Rahmen einer
Steuererklärung aufgelisteten Werbungskosten konkreter Sachvortrag zur
Erforderlichkeit erfolgen muss (BGH, Urteil vom 21.1.2009, Rz. 40). Hieran fehlt es
hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen überwiegend.
Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 23.7.2009 lediglich noch einmal die
angeschafften Gegenstände aufgeführt und behauptet, die Anschaffungen seien
sämtlichst beruflich veranlasst gewesen. Zugleich hat er Bezug genommen auf die
Anlagenkonvolute B 3 bis B 10. Hierbei handelt es sich aber neben Belegen vereinzelter
Anschaffungen nur um mit „Einkommensteuererklärung“ überschriebene Aufstellungen,
die offenbar bereits beim Finanzamt eingereicht worden waren. Angaben zur beruflichen
Nutzung der dort aufgeführten Gegen-stände finden sich nicht. Die erforderliche
Abgrenzung zwischen notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit
verbundenen Kosten und solchen der privaten Lebensführung ist daher nicht möglich.
Allein die Vermutung, Anschaffungen etwa im Zusammenhang mit der Computertechnik
oder mit Büromaterial könnten gerade angesichts der vom Beklagten beschriebenen
Tätigkeit im Oberstufenzentrum beruflich veranlasst sein, kann konkreten Sachvortrag
nicht ersetzen (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.1.2009, Rz. 40).
(1)
Soweit es das steuerlich geltend gemachte Arbeitszimmer betrifft, ist bereits im
Senatsurteil vom 3.11.2005 ausgeführt, dass eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung
nicht in Betracht kommt.
(2)
Von den Telefonkosten etc. beispielsweise im Jahr 2002 hat der Beklagte die
Internetkosten zu 100 % der beruflichen Tätigkeit zugeschlagen. Was die Kosten des
Mobiltelefons und des Festnetztelefonanschlusses angeht, hat er eine Verteilung von 60
% für private und 40 % für dienstliche Belange vorgenommen. Dieser pauschale Ansatz
ohne konkrete Darlegung im Einzelnen reicht nicht aus.
(3)
Soweit es die Arbeitsmittel betrifft, geht es allein um die Abschreibung von Computern
und Computerzubehör sowie Reparaturen von Computern bzw. Teilen von Computern.
Auch insoweit gilt, dass eine Abgrenzung zwischen privater und dienstlicher Nutzung
jedenfalls ohne erläuternden Sachvortrag nicht möglich ist.
(4)
Hinsichtlich des Büromaterials fehlt es ebenfalls an der hinreichenden Abgrenzung zur
privaten Lebensführung.
(5)
Anders verhält es sich mit der Fachliteratur und mit Fachzeitschriften. Insoweit ist eine
Differenzierung angezeigt. Während es sich bei den Zeitschriften nicht um einen
laufenden Bezug im Rahmen eines Abonnements, sondern um Einzelkäufe handelt, die,
weil sich der Beklagte für Computer interessiert, auch privat veranlasst sein könnten,
sind die Fachbücher mit Stichwörtern im Einzelnen aufgeführt, so dass sich der Zweck
der beruflichen Nutzung erschließt. Dies gilt auch für die Anschaffung des Buches
„Amerikanisches Englisch“ für 8,95 € im Jahr 2005, da der Beklagte diese Anschaffung
bei seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat.
Für die Fachbücher sind folgende Beträge zu berücksichtigen:
(6)
Von den weiteren Werbungskosten können die Steuerberatungskosten, nicht hingegen
die Kontoführungsgebühren Berücksichtigung finden.
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(a)
Soweit es die Kontoführung betrifft, hat der Beklagte nicht etwa dargelegt, dass es sich
um ein speziell für die Berufsausübung eingerichtetes Konto gehandelt hat, wobei dann
dessen Notwendigkeit auch fraglich gewesen wäre. Wenn es sich aber um ein Konto
handelt, das auch für die private Lebensführung genutzt wird, lässt sich die
unterhaltsrechtlich erforderliche Abgrenzung zu den berufsbedingten Aufwendungen
nicht erkennen.
(b)
Die Steuerberatungskosten sind anzuerkennen. Dabei kann dahinstehen, ob solche
Kosten stets berücksichtigungsfähig sind, wenn nicht von vornherein feststeht, dass für
das betreffende Steuerjahr weder eine Steuerpflicht noch eine Erstattung in Betracht
kommt (so Wendl/ Dose, a.a.O., § 1, Rz. 108) oder ob insoweit zu verlangen ist, dass
nicht nur eine „ganz normale Steuererklärung“ abzugeben war (vgl. OLG Hamm, FamRZ
1992, 1177). Denn vorliegend handelt es sich, wie aus den eingereichten Unterlagen
ersichtlich ist, um Steuererklärungen, in denen eine Vielzahl von Werbungskosten
geltend gemacht wird. Schon vor diesem Hintergrund ist es unterhaltsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn der Beklagte einen Steuerberater hinzugezogen hat. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass die diesbezüglichen Kosten sehr gering sind.
Die Steuerberaterkosten belaufen sich in den Jahren 2002 und 2003 jeweils auf
insgesamt 28,07 €, in den Jahren 2004 und 2005 auf jeweils 29,95 €. Dies sind auf den
Monat umgelegt nur jeweils rund 2 €.
cc)
Insgesamt ergeben sich danach folgende berufsbedingte Aufwendungen:
c)
Als weiteres Einkommen sind beim Beklagten die auf ihn im jeweiligen Jahr entfallenden
Steuererstattungen zu berücksichtigen.
aa)
Allerdings hat der Steuervorteil bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen der
neuen Ehe zu verbleiben (BVerfG, FamRZ 2003, 1821). Dies gilt aber nur im Verhältnis
zum früheren Ehegatten und auch dann nicht, wenn der Unterhalt nach dem
Dreiteilungsgrundsatz zu bemessen ist (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1911). Beim
Kindesunterhalt hingegen ist stets das tatsächlich vorhandene Einkommen und damit
auch die tatsächlich gegebene Steuerlast einschließlich aller Steuervorteile anzusetzen,
auch bei (Wieder)Verheiratung des Pflichtigen (BGH, FamRZ 2005, 1817;
Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 592 a).
bb)
Jedoch ist vorliegend hinsichtlich der Steuererstattungen in den Jahren 2004 bis 2006,
also bezogen auf die Steuerjahre 2002 bis 2005, unabhängig von der Problematik des
Splittingvorteils, der auch der Klägerin zugute kommt, eine fiktive Steuerberechnung
vorzunehmen.
Zwar ist grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen, so dass im
Regelfall auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend ist (vgl. BGH,
FamRZ 2008, 968 ff., Rz. 37). Eine fiktive Steuerlast ist aber dann in Ansatz zu bringen,
wenn steuermindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich
nicht anzuerkennen sind (BGH, FamRZ 2007, 983 ff., Rz. 31). So liegt es hier im Hinblick
darauf, dass die Werbungskosten, die der Beklagte steuerlich mit Erfolg geltend
gemacht hat, unterhaltsrechtlich nicht in vollem Umfang als berufsbedingte
Aufwendungen Berücksichtigung finden können. Dies betrifft die Steuerjahre ab 2002, da
der Unterhaltszeitraum im Jahr 2002 beginnt, so dass in diesem Jahr auch die Prüfung
des Senats darüber, inwieweit berufsbedingte Aufwendungen anzuerkennen sind,
einsetzt. Einer fiktiven Steuerneuberechnung bedarf es letztmals für das Steuerjahr
2005, da der Unterhalt, welcher der Klägerin zuzuerkennen ist, im Juni 2006 endet; für
die Zeit danach ist die Klägerin, wie ausgeführt, nicht mehr bedürftig.
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Bei der fiktiven Berechnung der Steuerschuld ist das zu versteuernde Einkommen um
diejenigen Werbungskosten, die unterhaltsrechtlich keine Anerkennung finden können,
zu erhöhen. Hinsichtlich des sich danach ergebenden Betrages ist die (fiktiv)
festzusetzende Einkommenssteuer der Splittingtabelle zu entnehmen. Soweit nach dem
jeweiligen Steuerbescheid ein Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b EStG greift, ist das
zu versteuernde Einkommen entsprechend zu erhöhen, um den im Vergleich zum
Splittingtarif höheren Steuersatz zu ermitteln. Gleiches gilt bei der Ermittlung des
fiktiven Solidaritätszuschlages.
cc)
Die im Jahr 2002 geflossene Steuererstattung, die aus den im Jahr 2001 zu viel
gezahlten Steuern beruht, kann in derselben Höhe wie im Senatsurteil vom 3.11.2005
angesetzt werden, nämlich mit 290 €. Eine unterhaltsrechtliche Korrektur der
Werbungskosten hat der Senat im Jahr 2001, das außerhalb des Unterhaltszeitraums
liegt, nicht vorgenommen.
dd)
Im Jahr 2003 hat es eine Steuererstattung nicht gegeben.
ee)
Die Steuererstattungen sind für die Jahre 2002 bis 2005, also soweit es die
Erstattungsbeträge in den Jahren 2004 bis 2006 betrifft, in vollem Umfang dem
Beklagten allein zuzurechnen, auch wenn er mit seiner Ehefrau steuerlich zusammen
veranlagt ist. Für die Steuerjahre 2002 bis 2004 ergibt sich das schon daraus, dass die
Ehefrau über kein zu versteuerndes Einkommen mehr verfügt hat, also allein vom
monatlichen Bruttoeinkommen des Beklagten Steuern einbehalten worden sind, die
dann im Folgejahr teilweise zurückerstattet worden sind. Der Steuerbescheid für das Jahr
2005 hingegen führt ein zu versteuerndes Einkommen der Ehefrau auf. Da es sich aber
um Einkommen aus Rente handelt, kann nicht angenommen werden, dass die Ehefrau
Steuern vorausgezahlt hat. Der Erstattungsbetrag ergibt sich daher auf Grund der vom
Gehalt des Beklagten einbehaltenen Lohnsteuer. Entsprechend ist auch bei der ab dem
Steuerjahr 2002 gebotenen fiktiven Steuerberechnung der sich letztlich ergebende
fiktive Erstattungsbetrag allein dem Beklagten zuzurechnen.
(1)
Nach dem Steuerbescheid für 2002 vom 23.2.2004 hat das Finanzamt auf Seiten des
Beklagten insgesamt Werbungskosten von 10.025 € (= 4.704 € + 1.763 € + 3.558 €)
anerkannt. Unterhaltsrechtlich finden lediglich 4.538,44 € (= 3.806 € Fahrtkosten +
28,07 € Steuerberaterkosten + 704,37 € Aufwendungen für Fachbücher)
Berücksichtigung. Hätte der Beklagte Werbungskosten nur in diesem unterhaltsrechtlich
anzuerkennenden Umfang geltend machen können, so hätte sich das zu versteuernde
Einkommen um 5.486,56 € (= 10.025 € - 4.538,44 €) erhöht. Statt tatsächlich 30.812 €
hätte der Beklagte 36.298,56 € zu versteuern gehabt.
Bei Anwendung des Splittingtarifs ist ein Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Nach
den Erläuterungen zur Festsetzung im Steuerbescheid vom 23.2.2004 wird ein Betrag
von 9.143 € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen. Bei einem Einkommen von
45.441,56 € (= 36.298,56 € + 9.143 €) ergäbe sich eine festzusetzende
Einkommenssteuer von 8.100 €, was einem Steuersatz von 17,14 % entspricht. Dieser
Satz, bezogen auf den zu versteuernden Betrag von 36.298,56 €, führt zu einer
Steuerschuld von 6.222 €. Dieser Betrag liegt um 1.250 € (= 6.222 € - 4.972 €) über der
tatsächlich festgesetzten Einkommenssteuer.
Zur Berechnung des Solidaritätszuschlags ist der zu versteuernde Betrag von 36.298,56
€ um Freibeträge für zwei Kinder von 8.712 € zu vermindern. Es ergeben sich 27.586,56
€. Erhöht man diesen Betrag wegen des Progressionsvorbehalts um 9.143 €, so
errechnen sich 36.729,56 €. Darauf entfiele eine Einkommensteuer von 5.546 €, das
sind 15,10 %. Dieser Satz, bezogen auf den Betrag von 27.586,56 €, führt zu einer
Einkommensteuer von 4.166 €. 5,5 % hiervon, das sind 229 €, ergeben den
Solidaritätszuschlag. Dieser Betrag liegt um 72 € (=229 € - 157 €) über dem tatsächlich
festgesetzten Solidaritätszuschlag.
Entsprechend verringert sich der Erstattungsbetrag in 2005 für 2004 auf 5.984 € (=
7.306 € - 1.250 € - 72 €), was einem monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 499 €
entspricht.
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(2)
Im Jahr 2003 beliefen sich die tatsächlich geltend gemachten Werbungskosten
ausweislich des Steuerbescheides von 11.10.2004 auf 10.058 € (= 4.508 € + 2.717 € +
1.056 € + 1.777 €). Unterhaltsrechtlich konnten 4.247,44 € (= 3.806 € Fahrtkosten +
28,07 € Steuerberaterkosten + 413,37 € Aufwendungen für Fachbücher)
Berücksichtigung finden. Die Differenz beläuft sich auf 5.810,56 €. Fiktiv zu versteuern
hätte der Beklagte daher ein Einkommen von 39.392,56 € (= 33.582 € + 5.810,56 €).
Bei Anwendung des Splittingtarifs ist ein Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Nach
den Erläuterungen zur Festsetzung im Steuerbescheid vom 11.10.2004 wird ein Betrag
von 7.630 € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen. Bei einem Einkommen von
47.022,56 € (=39.392,56 € + 7.630 €) ergäbe sich eine festzusetzende
Einkommenssteuer von 8.586 €, was einem Steuersatz von 18,26 % entspricht. Dieser
Satz, bezogen auf den zu versteuernden Betrag von 39.392,56 €, führt zu einer
Steuerschuld von 7.193 €. Dieser Betrag liegt um 1.630 € (= 7.193 € - 5.563 €) über der
tatsächlich festgesetzten Einkommenssteuer.
Zur Berechnung des Solidaritätszuschlags ist der zu versteuernde Betrag von 39.392,56
€ um Freibeträge für zwei Kinder von 8.712 € zu vermindern. Es ergeben sich 30.680,56
€. Erhöht man diesen Betrag wegen des Progressionsvorbehalts um 7.630 €, so
errechnen sich 38.310,56 €. Darauf entfiele eine Einkommensteuer von 5.994 €, das
sind 15,64 %. Dieser Satz, bezogen auf den Betrag von 30.680,56 €, führt zu einer
Einkommensteuer von 4.798 €. 5,5 % hiervon, das sind 264 €, ergeben den
Solidaritätszuschlag. Dieser Betrag liegt um 80 € (= 264 € - 184 €) über dem tatsächlich
festgesetzten Solidaritätszuschlag.
Entsprechend verringert sich der Erstattungsbetrag in 2005 für 2004 auf 5.256 € (=
6.966 € - 1.630 € - 80 €), was einem monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 438 €
entspricht.
(3)
Im Jahr 2004 beliefen sich die tatsächlich geltend gemachten Werbungskosten
ausweislich des Steuerbescheides von 29.9.2005 auf 8.357 € (= 3.450 € + 1.908 € +
747 € + 2.252 €). Unterhaltsrechtlich konnten 4.172,13 € (= 3.806 € Fahrtkosten +
29,95 € Steuerberaterkosten + 336,18 € Aufwendungen für Fachbücher)
Berücksichtigung finden. Die Differenz beläuft sich auf 4.184,87 €. Fiktiv zu versteuern
hätte der Beklagte daher ein Einkommen von 39.957,87 € (= 35.773 € + 4.184,87 €).
Bei Anwendung des Splittingtarifs ist ein Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Nach
den Erläuterungen zur Festsetzung im Steuerbescheid vom 29.9.2005 wird ein Betrag
von 7.288 € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen. Bei einem Einkommen von
47.246 € (= 39.957,87 € + 7.288 €) ergäbe sich eine festzusetzende Einkommenssteuer
von 7.902 €, was einem Steuersatz von 16,73 % entspricht. Dieser Satz, bezogen auf
den zu versteuernden Betrag von 39.957,87 €, führt zu einer Steuerschuld von 6.685 €.
Dieser Betrag liegt um 1.544 € (= 6.685 € - 5.141 €) über der tatsächlich festgesetzten
Einkommenssteuer.
Zur Berechnung des Solidaritätszuschlags ist der zu versteuernde Betrag von 39.957,87
€ um Freibeträge für zwei Kinder von 8.712 € zu vermindern. Es ergeben sich 31.245,87
€. Erhöht man diesen Betrag wegen des Progressionsvorbehalts um 7.288 €, so
errechnen sich 38.533,87 €. Darauf entfiele eine Einkommensteuer von 5.404 €, das
sind 14,02 %. Dieser Satz, bezogen auf den Betrag von 31.245,87 €, führt zu einer
Einkommensteuer von 3.454 €. 5,5 % hiervon, das sind 190 €, ergeben den
Solidaritätszuschlag. Dieser Betrag liegt um rund 2 € (=190 € - 188 €) über dem
tatsächlich festgesetzten Solidaritätszuschlag.
Entsprechend verringert sich der Erstattungsbetrag in 2005 für 2004 auf 5.070 € (=
6.616 € - 1.544 € - 2 €), was einem monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 423 €
entspricht.
(4)
Im Jahr 2005 beliefen sich die tatsächlich geltend gemachten Werbungskosten
ausweislich des Steuerbescheides von 29.8.2006 auf 9,279 € (= 3.450 € + 2.236 € +
881 € + 2.712 €). Unterhaltsrechtlich konnten 4.785,96 € (= 4.065,50 € Fahrtkosten +
29,95 € Steuerberaterkosten + 690,51 € Aufwendungen für Fachbücher)
Berücksichtigung finden. Die Differenz beläuft sich auf 4.493,04 €. Fiktiv zu versteuern
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Berücksichtigung finden. Die Differenz beläuft sich auf 4.493,04 €. Fiktiv zu versteuern
hätte der Beklagte daher ein Einkommen von 44.167,04 € (= 39.674 € + 4.493,04 €).
Nach dem Splittingtarif (hier ohne Progressionsvorbehalt) ergibt sich eine
festzusetzende Einkommenssteuer von 6.856 €. Dieser Betrag liegt um 1.246 € (=
6.856 € - 5.610 €) über der tatsächlich festgesetzten Einkommenssteuer.
Zur Berechnung des Solidaritätszuschlags ist der zu versteuernde Betrag von 44.167 €
um Freibeträge für zwei Kinder von 8.712 € zu vermindern. Es ergeben sich 35.455 €.
Dieser Betrag führt zu einem Solidaritätszuschlag von 247 €. Dieser Betrag liegt um
rund 61 € (=247 € - 186 €) über dem tatsächlich festgesetzten Solidaritätszuschlag.
Entsprechend verringert sich der Erstattungsbetrag in 2006 für 2005 auf 4.604 € (=
5.911 € - 1.246 € - 61 €), was einem monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 384 €
entspricht.
ff)
Damit ist von folgenden Steuererstattungen auszugehen:
d)
Ein Wohnvorteil als weiteres unterhaltsrechtlich bedeutsames Einkommen des Beklagten
ist aus den im Senatsurteil vom 3.11.2005 genannten Gründen ebenso wenig zu
berücksichtigen wie weitere Verbindlichkeiten, die das unterhaltsrechtlich bedeutsame
Einkommen des Beklagten verringern könnten.
e)
Danach ist von folgendem bereinigten Einkommen des Beklagten auszugehen:
108
109
110
f)
Da die Tochter T… des Beklagten bis zum Wegfall der Bedürftigkeit der Klägerin ab Juli
2006 noch minderjährig ist und somit der Klägerin gemäß § 1609 Abs. 1 BGB a.F. im
Range vorgeht, ist der auf sie entfallende Unterhalt grundsätzlich vorweg vom
Einkommen des Beklagten abzuziehen (vgl. Nr. 10.2 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005). Für T…s Bedarf muss in
vollem Umfang der Beklagte aufkommen, da T…s Mutter, die Ehefrau des Beklagten, im
Unterhaltszeitraum über keine eigenen Erwerbseinkünfte verfügt und sie ihre
Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch Pflege und Erziehung erfüllt,
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Abzusetzen ist somit der Tabellenunterhalt, der sich auf Grund des bereinigten
Einkommens des Beklagten für T…, die der dritten Altersstufe angehört, ergibt (vgl.
BGH, Urteil vom 21.1.2009, Rz. 42). Es ist die nachfolgende Berechnung anzustellen,
wobei der Tabellenunterhalt für T… im Jahr 2002 der Einkommensgruppe 5, im Jahr 2003
der Einkommensgruppe 4, im Jahr 2004 der Einkommensgruppe 8, im Jahr 2005 der
Einkommensgruppe 7 bzw. 6 und im Jahr 2006 der Einkommensgruppe 5 der jeweiligen
Tabelle entnommen ist:
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Einer Prüfung des Unterhaltsbedarfs der Tochter T… des Beklagten und auch ihrer
Bedürftigkeit für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit, ab 1.7.2006, bedarf es nicht. Denn
ab Juli 2006 ist die Klägerin ihrerseits nicht mehr unterhaltsbedürftig, so dass die Klage
schon aus diesem Grunde unbegründet ist.
g)
Ebenfalls vorweg abzuziehen ist der Unterhalt, den der Beklagte seiner Ehefrau schuldet.
aa)
Auch gegenüber der Ehefrau des Beklagten ist die volljährige Klägerin, die sich nicht in
der allgemeinen Schulausbildung befindet, § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, nachrangig, §
1609 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Ehefrau, die jedenfalls seit dem Jahr 2002 nicht mehr über
Erwerbseinkünfte verfügt, hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Familienunterhalt, §§ 1360, 1360 a BGB. Auch wenn dieser Anspruch grundsätzlich nicht
auf eine Geldrente gerichtet und individuell zu bemessen ist, muss er insbesondere
dann, wenn die Unterhaltsansprüche Dritter gegen einen Ehegatten zu berechnen sind,
in Geld veranschlagt werden (BGH, FamRZ 2003, 860, 864; Wendl/Scholz, a.a.O., § 3, Rz.
1 f.). Es gilt dann der uneingeschränkte Halbteilungsgrundsatz (Wendl/Scholz, a.a.O., § 3,
Rz. 2). Im Rahmen des Familienunterhalts kommt nämlich ein Erwerbstätigenbonus zu
Gunsten des allein oder mehr verdienenden Ehegatten nicht in Betracht (BGH, FamRZ
2002, 742).
bb)
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Senatsurteil vom 3.11.2005 ist für die
Jahre 2002 bis 2004 von folgendem monatlichen Einkommen der Ehefrau des Beklagten
auszugehen:
Seit 2005 bezieht die Ehefrau des Beklagten weiterhin Altersrente, und zwar nach dem
vom Beklagten vorgelegten Anlagenkonvolut B 11 in folgender Höhe:
Auf die Höhe der Rente ab 2007 kommt es mangels Bedürftigkeit der Klägerin bzw.
wegen Nichtbestehens eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt nicht an.
cc)
Der Unterhaltsbedarf der Ehefrau beläuft sich grundsätzlich auf die Hälfte der Differenz
der Einkünfte beider Ehegatten. In die Berechnung einzustellen ist dabei auf Seiten des
Beklagten das schon um den Tabellenunterhalt für die Tochter T… bereinigte
Einkommen. Denn diese Unterhaltsschuld gegenüber dem gemeinsamen Kind hat stets
die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (vgl. auch Nr. 15.1 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005).
dd)
Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau ist allerdings auch die
Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin, die die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls
geprägt hat, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21.1.2009, Rz. 45 ff.). Da ein
bestimmter Kindesunterhalt noch nicht feststeht, ist ein Näherungswert als
Abzugsposten anzusetzen (BGH, a.a.O., Rz. 46 f.). Dieser kann, solange entsprechende
Zahlungen seitens des Beklagten erfolgt sind, mit 211,67 € veranschlagt werden (BGH,
a.a.O., Rz. 47).
Aus dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten ergibt sich nun, dass Unterhalt in
Höhe von 211,67 € bis einschließlich März 2005 gezahlt worden ist. Anders verhält es
sich zwar bei dem für Juli 2003 gezahlten Unterhalt. Hier hat der Beklagte 165,71 € für
Anwaltskosten einbehalten und nur 45,96 € an die Klägerin gezahlt. Unabhängig davon,
dass als Erfüllung, wie noch unter 12. ausgeführt wird, für diesen Monat nur der
tatsächlich gezahlte Betrag Berücksichtigung finden kann, ist insoweit kein gesonderter
Näherungswert anzusetzen. Vielmehr ist bei der Bemessung des Familienunterhalts der
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Näherungswert anzusetzen. Vielmehr ist bei der Bemessung des Familienunterhalts der
Ehefrau für die Klägerin in der Zeit von Oktober 2002 bis März 2005 durchgängig ein
Betrag von rund 212 € abzuziehen. Von April 2005 bis Oktober 2006 hat der Beklagte
130,53 € monatlich gezahlt. Für diesen Zeitraum sind daher rund 131 € monatlich als
Näherungswert anzusetzen.
Die Frage, welcher Betrag für die Klägerin im Rahmen der Bedarfsermittlung für die
Ehefrau des Beklagten ab November 2006, als der Beklagte die Unterhaltszahlungen
ganz eingestellt hat, anzunehmen ist, braucht nicht entschieden zu werden, da ein
Unterhaltsanspruch der Klägerin ab Juli 2006, wie bereits ausgeführt, nicht mehr besteht.
ee)
Eine Haushaltsersparnis im Hinblick auf das Zusammenleben des Beklagten mit seiner
Ehefrau ist bereits bei der Bemessung des Bedarfs der Ehefrau zu berücksichtigen (BGH,
Urteil vom 21.1.2009, Rz. 53).
Durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem Ehegatten oder Lebensgefährten
werden im Hinblick auf Synergieeffekte Aufwendungen erspart, sodass sich der Bedarf
des Unterhaltsschuldners, aber auch des mit ihm zusammenlebenden Partners,
verringert (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594). Die Haushaltsersparnis setzt der Senat, vom
BGH unbeanstandet, grundsätzlich mit 25 % an, wobei eine gleichmäßige Aufteilung auf
die beiden den gemeinsamen Haushalt führenden Partner gerechtfertigt ist, sodass auf
jeden von ihnen 12,5 % entfallen (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2005, 53 und 1113).
Die Haushaltsersparnis wirkt sich hier bereits zulasten des Bedarfs der Ehefrau des
Beklagten aus, der entsprechend zu kürzen ist (BGH, a.a.O.). Diese Kürzung kann in der
Weise geschehen, dass die bereinigten Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau,
ersteres allerdings erst nach Vorwegabzug des Unterhalts für die Tochter T… und für die
Klägerin, addiert werden (Additionsmethode), so dass sich der Gesamtbedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen ergibt. Hiervon die Hälfte ist der Bedarf jedes Ehegatten
nach den ehelichen Lebensverhältnissen, da es beim Familienunterhalt einen
Erwerbstätigenbonus nicht gibt (BGH, FamRZ 2002, 742). Von diesem hälftigen Bedarf
sind mit Rücksicht auf die Haushaltsersparnis 12,5 % abzuziehen, so dass 87,5 %
verbleiben. Von dem sich danach ergebenden Betrag ist das Eigeneinkommen der
Ehefrau abzusetzen und so der Restbedarf zu ermitteln.
ff)
Nach alledem ergibt sich für die Ermittlung des Anspruchs der Ehefrau des Beklagten auf
Familienunterhalt folgende Berechnung:
128
Diesen restlichen Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau hat der Beklagten wegen ihres
unterhaltsrechtlichen Vorranges gegenüber der Klägerin abzudecken.
129
130
h)
Das für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin unter Berücksichtigung
der vorrangigen Ansprüche der Ehefrau und der Tochter T… allein heranzuziehende
Einkommen des Beklagten ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:
i)
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133
Zur Berechnung der Haftungsanteile beider Elternteile und damit auch des Beklagten
ist, wie bereits ausgeführt, nur das über dem jeweiligen angemessenen Selbstbehalt
liegende Einkommen zu berücksichtigen. Der angemessene Selbstbehalt beträgt für die
Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2005 jeweils 925 € (vgl. Nr. 11 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2002 sowie Nr. 21.3.1 der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2003). Von Juli
2005 bis Juni 2006 ist von einem angemessenen Selbstbehalt von 1.010 € auszugehen
(Nr. 21.3.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand
1.7.2005).
Eine Herabsetzung dieses Selbstbehalts ist unter dem Gesichtspunkt des
Zusammenlebens des Beklagten mit seiner Ehefrau angezeigt. Insoweit ist, wie bereits
ausgeführt, von einer Haushaltsersparnis von 12,5 % auf Seiten des Beklagten
auszugehen. Für den Beklagten ist somit von einem angemessenen Selbstbehalt von
rund 809 € (= 925 € x 87,5 %) für die Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2005 und einem
solchen von rund 884 € (= 1.010 € x 87,5 %) ab Juli 2005 auszugehen. Das über diesem
angemessenen Selbstbehalt liegende Einkommen des Beklagten ergibt sich aus
folgender Berechnung:
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143
6.
Da die Mutter der Klägerin gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB neben dem Beklagten
gegenüber der volljährigen Klägerin barunterhaltspflichtig ist, sind auch deren Einkünfte
in die Unterhaltsbemessung mit einzubeziehen.
a)
Die Mutter der Klägerin verfügte während des gesamten Unterhaltszeitraums
durchgängig über Erwerbseinkünfte.
Für die Jahre 2002 bis 2004 kann auch insoweit auf die nicht angefochtenen
Feststellungen im Senatsurteil vom 3.11.2005 Bezug genommen werden. Für diesen
Zeitraum ergeben sich folgende Beträge:
Für die Folgejahre kann das Einkommen der Mutter der Klägerin den
Vergütungsabrechnungen für den Monat Dezember entnommen werden, da dort die
Jahresnettobeträge aufgeführt sind. Die vermögenswirksamen Leistungen des
Arbeitgebers sind mit ihrem Nettobetrag, das sind rund 4 €, abzusetzen (vgl. Nr. 10.6
der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008).
Danach ergeben sich folgende monatliche Durchschnittseinkünfte:
Auf die Jahre 2007 und 2008 kommt es im Hinblick auf die fehlende Bedürftigkeit der
Klägerin nicht mehr an.
b)
Vom Einkommen der Mutter sind berufsbedingte Aufwendungen in derselben Höhe wie
im Senatsurteil vom 3.11.2005 abzusetzen, also mit monatlich
c)
Als weiteres Einkommen sind auch auf Seiten der Mutter der Klägerin die
Steuererstattungen zu berücksichtigen.
Für die Jahre 2002 bis 2004 ergibt sich gegenüber dem Senatsurteil vom 3.11.2005
keine Veränderung. Im Jahr 2005 ist es zu einer Steuererstattung nicht gekommen.
Einen Erstattungsbetrag für das Jahr 2004 hat es erst im Jahr 2006 auf Grund des
Steuerbescheides vom 2.1.2006 gegeben, und zwar in Höhe von 496,67 €. Dies sind, auf
den Monat umgelegt, rund 41 €. Die Steuererstattungen vom Jahr 2007 an sind wegen
der fehlenden Bedürftigkeit der Klägerin ohne Bedeutung.
Es ist daher von folgenden monatlichen Erstattungsbeträgen auszugehen:
d)
Das Einkommen der Mutter der Klägerin erhöht sich, wie inzwischen auch der Beklagte
akzeptiert hat, nicht um einen Wohnvorteil.
e)
Das bereinigte Einkommen der Mutter der Klägerin berechnet sich danach wie folgt:
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154
155
f)
Vom Einkommen der Mutter abzuziehen ist grundsätzlich der Unterhalt für die beiden
anderen bei ihr lebenden Kinder, solange sie der Klägerin nach § 1609 BGB im Range
vorgehen. Dies gilt zum einen während der Minderjährigkeit dieser beiden Kinder. Die
Tochter S… ist im März 2004 volljährig geworden, der Sohn A… im Februar 2007. Zum
anderen besteht ein unterhaltsrechtlicher Vorrang, solange sich die Kinder über den
Eintritt der Volljährigkeit hinaus in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB.
Insoweit ergibt sich eine Änderung gegenüber den tatsächlichen Feststellungen im
Senatsurteil vom 3.11.2005. Die Klägerin hat nämlich nun eingeräumt, dass ihre
Halbschwester S… in der Zeit vom 1.8.2004 bis zum 30.9.2005 als arbeitsuchend
gemeldet war. S… hat demnach innerhalb dieses Zeitraumes eine Ausbildung nicht
absolviert und folglich gegen ihre Mutter auch keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt
(vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz 48). Ein Vorwegabzug des auf sie entfallenden
Unterhalts kommt daher nur bis einschließlich Juli 2004 in Betracht.
Anders verhält es sich mit dem Halbbruder A… der Klägerin. Er hat zwar, noch bevor er
volljährig geworden ist, eine Berufsausbildung aufgenommen. Bis zum Eintritt der
Volljährigkeit am 23.2.2007 hatte er aber einen unterhaltsrechtlichen Vorrang
gegenüber der Klägerin, § 1609 BGB a. F.
Beide Kinder erhalten eine Halbwaisenrente von jeweils rund 102 €, die bedarfsmindernd
zu berücksichtigen ist. Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbweisenrente ist
allerdings nur zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es
lebt, anzurechnen (BGH, Urteil vom 21.1.2009, Rz. 54 ff.). Dies betrifft S… bis zum
Erreichen der Volljährigkeit am 5.3.2004, A… bis zum Auslaufen des
Unterhaltsanspruchs der Klägerin Ende Juni 2006.
Weiter bedarfsdeckend anzurechnen ist ab Volljährigkeit der beiden Halbgeschwister der
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Weiter bedarfsdeckend anzurechnen ist ab Volljährigkeit der beiden Halbgeschwister der
Klägerin das volle Kindergeld (BGH, FamRZ 2006, 99; BGH, Urteil vom 21.1.2009, Rz. 56
ff., 32 f.).
Schließlich ist auf Seiten von A… die Ausbildungsvergütung, bereinigt um
ausbildungsbedingte Aufwendungen, anzurechnen, und zwar – weil A… bis einschließlich
2006 noch minderjährig war, zur Hälfte (Nr. 12.2. der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008).
Nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27.8.2009 erhielt A… von September
bis Dezember 2005 eine Ausbildungsvergütung von rund 316 € netto im Monat. Da der
Beklagte den konkret geltend gemachten ausbildungsbedingten Aufwand bestritten und
die Klägerin Beweis insoweit nicht angetreten hat, kann, wie vom Beklagten
zugestanden, nur die Pauschale von 85 € (Nr. 10.2.3 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005) abgezogen werden. Es
verbleibt ein Betrag von 231 € (= 316 € - 85 €), der zur Hälfte, also mit rund 116 €, vom
Einkommen der Mutter der Klägerin abzusetzen ist.
In den ersten acht Monaten des Jahres 2006, also auch bis zum Wegfall der Bedürftigkeit
der Klägerin, betrug die Ausbildungsvergütung ihres Halbbruders A… weiterhin rund 316
€, so dass auch insoweit ein Betrag von 116 € vom Einkommen der Mutter abzusetzen
ist.
Auf der Grundlage des bereits genannten bereinigten Einkommens der Mutter schuldet
diese den beiden Kindern zunächst Unterhalt nach Einkommensgruppe 5 und erst im
Jahr 2006 wegen deutlichen Überschreitens eines Einkommens von 2.100 € nach
Einkommensgruppe 6 der Unterhaltstabelle. Unter Berücksichtigung der (hälftigen)
Halbwaisenrente von 102 € monatlich sind folgende Beträge vom Einkommen der Mutter
der Klägerin abzusetzen:
Das nach Abzug des Unterhalts für die minderjährigen bzw. sich noch in der allgemeinen
Schulausbildung befindlichen Kinder verbleibende Einkommen der Mutter der Klägerin ist
nachfolgender Berechnung zu entnehmen:
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g)
Das soeben errechnete Einkommen hat die Mutter zur Erfüllung der
Unterhaltsansprüche der Klägerin nur heranzuziehen, soweit es den angemessenen
Selbstbehalt von 925 € bzw. (ab Juli 2005) 1.010 € übersteigt. Insoweit ergibt sich
folgende Berechnung:
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7.
Der Beklagte und die Mutter der Klägerin schulden der Klägerin Unterhalt im Verhältnis
der jeweils über dem Selbstbehalt liegenden Einkünfte. Es ergibt sich folgende
Berechnung:
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8.
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist insoweit durchgängig gegeben. Denn er hat
ohnehin nur das Einkommen einzusetzen, das nach Abzug der Unterhaltsansprüche
seiner Ehefrau und der Tochter T… über dem Selbstbehalt verbleibt.
9.
Bei der abschließenden Angemessenheitsprüfung ist grundsätzlich die Unterhaltspflicht
der Mutter der Klägerin gegenüber ihren beiden anderen Kindern, S… und A…, zu
berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21.1.2009, Rz. 62). Damit soll verhindert werden,
dass die Eltern der Klägerin eine Ungleichbehandlung erfahren. Wenn also der Beklagte
nur in dem Umfang zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, in dem er leistungsfähig ist,
muss geprüft werden, ob der Mutter unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht
gegenüber den beiden anderen Kindern ebenfalls noch ein Einkommen verbleibt, das
oberhalb des angemessenen Selbstbehalts liegt. Da die Unterhaltpflicht gegenüber dem
Sohn A… wegen dessen unterhaltsrechtlichen Vorrangs gegenüber der Klägerin schon
vorab Berücksichtigung gefunden hat, kommt es allein noch auf die Unterhaltslast
gegenüber der Tochter S… an. Dies betrifft aber nicht die Zeit, in der S… arbeitsuchend
war und keinen Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen die Mutter hatte. Ebenfalls
hiervon ausgenommen ist die Zeit bis einschließlich Juli 2004, in welcher ein
Vorwegabzug des auf S… entfallenden Unterhalts stattgefunden hat. Es geht daher
allein noch um die Monate Oktober 2005 bis Juni 2006. Auch in diesen Zeiten war die
Mutter ohne Gefährdung ihres angemessenen Selbstbehalts in der Lage, sowohl der
Klägerin als auch deren beiden Halbgeschwistern den vollen Barunterhalt zu leisten. Dies
macht folgende Beispielberechnung für Oktober 2005 deutlich:
Für den Bedarf der Klägerin haftet die Mutter mit 253 € (= 436 € - 183 € Haftungsanteil
des Beklagten). Der Kindesunterhalt für A… ist mit 206 € anzusetzen. Der Bedarf für S…
beläuft sich bei einem bereinigten Einkommen der Mutter der Klägerin von 2.095 € auf
429 €, wovon 256 € (= 102 € Halbwaisenrente + 154 € Kindergeld) durch Eigeneinkünfte
gedeckt sind. Für S… hat die Mutter also noch 173 € aufzubringen. Nach Erfüllung aller
Kindesunterhaltsansprüche stehen der Mutter demnach noch 1.463 € (= 2.095 € - 253 €
- 206 € - 173 €) zur Verfügung, so dass der angemessene Selbstbehalt von 1.010 €
gewahrt ist.
10.
Nach alledem hat die auf Anhebung des mit 211,67 € titulierten Unterhalts gerichtete
Klage nur für die Zeit bis einschließlich Dezember 2004 teilweise Erfolg. Der bisher durch
Vergleich vom 11.8.2000 titulierte Unterhalt ist, von wenigen Monaten abgesehen, nicht,
wie vom Amtsgericht angenommen, auf 368,45 €, sondern auf geringere Beträge
anzuheben. Auf die Widerklage ist eine Absenkung unter den titulierten Unterhalt von
211,67 € für die Zeit ab Januar 2005 vorzunehmen, während erst ab Juli 2006 kein
Unterhalt mehr zu leisten ist.
11.
Zu berücksichtigen sind die vom Beklagten der Klägerin gegenüber tatsächlich
erbrachten Unterhaltszahlungen. Insoweit ist es von folgenden monatlichen Zahlungen
mit Erfüllungswirkung auszugehen:
Für Juli 2003 kommt eine Berücksichtigung über den tatsächlich gezahlten Betrag von
45,96 € hinaus unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten gegen die Klägerin ein
Gegenanspruch in Höhe von 165,71 € wegen Anwaltskosten zugestanden hat, schon
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Gegenanspruch in Höhe von 165,71 € wegen Anwaltskosten zugestanden hat, schon
wegen des Aufrechnungsverbots nach § 394 BGB (vgl. hierzu
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl.,
Rz. 284) nicht in Betracht.
Auf die Unterhaltsleistungen in den Monaten Juli bis Oktober 2006 kommt es nicht an, da
die Klägerin mangels Bedürftigkeit in diesem Zeitraum keinen Unterhaltsanspruch mehr
hat.
Es verbleiben folgende vom Beklagten noch zu zahlende Beträge:
12.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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