Urteil des OLG Brandenburg vom 14.05.2002

OLG Brandenburg: herausgabepflicht, besitz, verwaltung, genehmigung, beendigung, nummer, einwilligung, widerklage, eigenschaft, amtszeit

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 86/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1890 BGB, § 1915 BGB, § 1960
BGB
Nachlasspflegschaft: Verpflichtung zur Herausgabe des
verwalteten Nachlasses
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.05.2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die
Kläger 9.057,45 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.829,14 €
seit dem 14.05.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 18 % und der Beklagte
zu 82 %, die des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger zu 19 % und der
Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Kläger sind die unbekannten Erben nach dem am 09.02.2000 in E. verstorbenen R. D.,
vertreten durch Rechtsanwalt … als Nachlasspfleger. Bis zu dessen Bestellung durch
Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14.05.2002 hatte der Beklagte
dieses Amt inne gehabt. In dieser Eigenschaft hat er den Nachlass D., bestehend u. a.
aus einem Pkw Passat, einem Wertpapierdepot bei der Kapitalanlagegesellschaft .. und
einem Konto bei der Sparkasse …, in Besitz genommen. Den PKW Passat hat der
Beklagte zum Preis von 4.000,00 DM veräußert und den erzielten Kaufpreis
vereinnahmt. Ferner löste er die Wertpapierdepots bei der … mit einem Guthaben von
insgesamt 10.190,13 DM auf. Neben einem weiteren Guthaben von einem Konto des
Verstorbenen bei der Sparkasse … über 4.358,04 DM, welches sich der Beklagte am
11.05.2000 auszahlen ließ, flossen in den Nachlass Rückzahlungen von
Einkommensteuerbeträgen in Höhe von 3.513,85 DM und 3.452,92 DM, eine Kfz-
Steuererstattung in Höhe von 135,00 DM sowie aus der Veräußerung von Hausrat
400,00 DM. Auf Nachlassverbindlichkeiten leistete der Beklagte durch Überweisung von
einem auf seinen Namen eingerichteten Konto 944360 bei der …bank … e.G. insgesamt
4.261,30 €. Auf dieses Konto hatte er, der neben der Pflegschaft für den Nachlass D.
auch weitere Nachlasspflegschaften übernommen hatte, Gelder verschiedener
Nachlässe eingezahlt. Nach Beendigung seiner Pflegschaft übergab er dem neuen
Nachlasspfleger Unterlagen zu Konten bei der D. Bank AG, zu dem von ihm bei der …
bank … e. G. eingerichteten Konto 944360 sowie fünf Sparbücher in einem Gesamtwert
von gut 110.000,- €.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Herausgabe des Nachlasses nach dem
verstorbenen R. D. an sich. Sie haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.090,44 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit 14.05.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat behauptet, die als Verwalter über den Nachlass des R. D. erlangten Gegenstände
an seinen Nachfolger im Amt ausgekehrt zu haben. Außerdem habe er im Rahmen der
von ihm geführten Nachlasspflegschaft Aufwendungen in Höhe von umgerechnet
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von ihm geführten Nachlasspflegschaft Aufwendungen in Höhe von umgerechnet
3.818,82 € für den Nachlass getätigt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte seine Herausgabepflicht gemäß §§
1960, 1915, 1890 BGB nicht erfüllt habe. Substantiiert dargelegt sei allein die
Herausgabe der Kontounterlagen und Sparbücher, wie sie in Anlage A 1 aufgeführt
seien. Von diesen Unterlagen beziehe sich aber keiner auf ein Konto oder Sparbuch des
Nachlasses D.. Die Herausgabepflicht sei nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die
vom Beklagten vorgenommenen Verfügungen über den Nachlass der
nachlassgerichtlichen Genehmigung entbehrten. Die Genehmigungspflicht diene gerade
der Sicherung der Interessen derjenigen Personen, deren Belange der Nachlasspfleger
wahrzunehmen habe. Dessen Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher erlangter
Nachlassgegenstände könne dann auch nicht entfallen, wenn er ohne erforderliche
Genehmigung verfügt habe. Die von ihm behaupteten Aufwendungen auf den Nachlass
habe der Beklagte weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung wiederholt und
vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Zum Beleg für die von ihm behaupteten
Aufwendungen hat er sowohl Rechnungen als auch Überweisungsaufträge und
Kontoauszüge zu den Akten gereicht.
Er beantragt,
das am 09.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Kläger zu verurteilen, an ihn 4.261,30 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit 23.04.2007 zu zahlen sowie an ihn 5.080,27 € nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit 23.04.2007 zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Erweiternd beantragen sie,
den Beklagten zur Zahlung von 2.228,23 € zu verurteilen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Eine Reduzierung der Klageforderung um die
vom Beklagten getilgten Nachlassverbindlichkeiten scheidet ihrer Ansicht nach deshalb
aus, weil der Beklagte nicht dargelegt habe, die Zahlungen aus dem Vermögen des
verstorbenen R. D. erbracht zu haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Zahlungen aus dem Guthaben anderer Nachlässe, insbesondere H. und A., getätigt
worden seien und der Nachlass D. aus diesem Grunde bereicherungsrechtlichen
Ansprüchen des betroffenen Nachlasses ausgesetzt sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den
Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen
Verhandlungen.
II.
Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat in dem aus dem Urteilstenor
ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen
Anspruch auf Zahlung in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere unterliegt die erst in der Berufungsinstanz
vorgenommene Erweiterung der Klage um 2.228,31 € nicht den einschränkenden
Voraussetzungen gemäß § 533 ZPO. Sie ist vielmehr gemäß §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO
ohne Einwilligung des Beklagten möglich.
Grundlage für den ausgeurteilten Zahlungsanspruch sind die §§ 1960, 1915, 1890 BGB.
Nach § 1890 BGB ist der Beklagte in seiner Eigenschaft als früherer Nachlasspfleger
verpflichtet, den Klägern das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die
Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
a) Der Herausgabeanspruch der Kläger ist nicht durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.
Soweit der Beklagte geltend macht, sämtliche Gegenstände aus der Verwaltung des
Nachlasses R. D. an seinen Nachfolger im Amt, Herrn Rechtsanwalt …, herausgegeben
zu haben, ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Allerdings hat der Beklagte,
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zu haben, ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Allerdings hat der Beklagte,
das ist zwischen den Parteien unstreitig, seinem Nachfolger im Amt Unterlagen zu
Girokonten und Sparbüchern übergeben. Da jedoch keines der Rechtsanwalt …
übergegebenen Konten bzw. Sparbücher auf den Namen des verstorbenen R. D. lautet
und der Beklagte auch nicht im Einzelnen dargelegt hat, dass in Bezug auf die
ausgehändigten Unterlagen gegebenenfalls eine Namensverwechselung vorliegt, ist von
einer Erfüllung der Herausgabepflicht nicht auszugehen.
b) Die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des verwalteten Nachlasses ist auch
nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte - wie er geltend macht - nicht (mehr) im
Besitz der Nachlassgegenstände bzw. -gelder ist. Maßgeblich im Rahmen des § 1890
BGB ist nicht der Besitz des Nachlasspflegers im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens
des Erben, sondern grundsätzlich der Besitz an Nachlassgegenständen bei Beendigung
der Nachlassverwaltung (OLG Dresden, ZEV 2000, 402, 404; OLG Karlsruhe FamRZ
2004, 1601 f.). Dabei ist der Beklagte hinsichtlich des Umfangs seiner Herausgabepflicht
an seinen eigenen Aufzeichnungen als Nachlasspfleger und seiner Verpflichtung zur
Rechenschaftslegung festzuhalten. Dem mit der Besorgung fremder
Vermögensangelegenheiten betrauten und deshalb rechenschaftspflichtigen
Nachlasspfleger (§§ 1915, 1890 BGB) obliegt die Darlegung, was mit dem von ihm
verwalteten Vermögen geschehen ist. Vermag der Nachlasspfleger nicht darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen, dass und aufgrund welcher bestimmter Verfügungen oder
tatsächlicher Vorgänge von ihm erlangte Nachlassgegenstände seinem Zugriff wieder
entzogen worden sind, ist die Herausgabepflicht begründet (vgl. auch OLG Dresden ZEV
2000, 402 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f). Dass und gegebenenfalls aufgrund
welcher Verfügungen die in den Nachlass des R. D. gefallenen Gegenstände bzw. Gelder
dem Zugriff des Beklagten entzogen worden sind, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat
der Beklagte nicht hinreichend substanziiert geltend gemacht, der gesamte Nachlass
bzw. ein Teil davon sei konkret im Besitz einer anderen Person. Bei dieser Sachlage lässt
sein Einwand, die Gelder nicht mehr im Besitz zu haben, seine Herausgabepflicht nicht
entfallen. Der Nachlass D. bestand zu Zeiten der Verwaltung des Beklagten aus einem
Guthaben in Höhe von 13.318,75 €. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
c) Seiner Herausgabepflicht steht der Umstand, dass die von ihm vorgenommenen
Verfügungen über den Nachlass D. der erforderlichen nachlassgerichtlichen
Genehmigung entbehren, ebenfalls nicht entgegen. Wie der Senat in Parallelverfahren
mehrfach ausgeführt hat, hindert das Fehlen der erforderlichen nachlassgerichtlichen
Verfügung den Herausgabeanspruch nicht. Den Erben gegenüber kann sich der Beklagte
auf ein Fehlen der Genehmigung nicht berufen. Die Genehmigungspflicht dient gerade
der Sicherung der Interessen derjenigen Personen, deren Belange der Nachlasspfleger
wahrzunehmen hat. Speziell die Kontrolle des Geldverkehrs bezweckt den Schutz vor
Veruntreuungen des Vormunds oder Pflegers (vgl. Palandt-Diederichsen BGB, 65. Aufl., §
1812 Rn. 1 m.w.N.). Die Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses an die ermittelten Erben
erfasst zudem sämtliche Nachlassgegenstände, die der Nachlasspfleger in Besitz
genommen hat. Ob der Nachlasspfleger bei der Inbesitznahme und Verwaltung von
Nachlassgegenständen gegen seine Amtspflichten verstoßen hat, ist für die
Verpflichtung auf Herausgabe des Nachlasses nach Beendigung der Pflegschaft ohne
Belang. Das gilt namentlich für die Verfügungen, die darin zu sehen sind, dass der
Beklagte Geldbeträge an sich hat auszahlen lassen oder sonst persönlich in Empfang
genommen hat. Mag den Verfügungen den Leistenden wegen Verstoßes gegen das
Genehmigungserfordernis den Erben gegenüber eine Schuld befreiende Wirkung nicht
zukommen, so ändert das nichts daran, dass der Beklagte nach Beendigung seines
Amts im Verhältnis zu den Erben die Nachlassgegenstände nicht behalten darf, sondern
sie an diese herauszugeben hat. Anderenfalls würde Sinn und Zweck der
nachlassgerichtlichen Genehmigung in das Gegenteil verkehrt werden.
d) Gleichwohl haben die Kläger lediglich einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von
9.057,45 €. Ihr Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses ist der Höhe nach beschränkt
auf den Nachlass, wie er sich unter Berücksichtigung der durch Zahlungen des
Beklagten vom Konto bei der …bank … e.G. Nummer 944 360 getilgten
Nachlassverbindlichkeiten ergibt. Bei Beendigung der Amtsführung durch den Beklagten
war der Nachweis um die Aufwendungen zur Tilgung der Verbindlichkeiten vermindert
und in dieser Höhe von den entsprechenden Verbindlichkeiten befreit.
Dass Verbindlichkeiten des Nachlasses D. im Umfang von 4.261,30 € bestanden haben
und getilgt worden sind, ziehen die Kläger nach Vorlage der entsprechenden
Überweisungsbelege und Kontoauszüge in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel.
Soweit sie gleichwohl einer Berücksichtigung der getilgten Nachlassverbindlichkeiten bei
der Ermittlung des Umfangs ihres Herausgabeanspruchs wegen der Gefahr
bereicherungsrechtlicher Ansprüche in dieser Höhe entgegentreten, dringen sie damit
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bereicherungsrechtlicher Ansprüche in dieser Höhe entgegentreten, dringen sie damit
nicht durch.
(1) Die Kläger haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Nachlass D. als
Folge der Befreiung von den Verbindlichkeiten gleichzeitig mit einer Haftung aus
ungerechtfertigter Bereicherung insbesondere gegenüber den Nachlässen H. und/oder
A. belastet sei.
Allerdings hat der Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, zur Tilgung der der Höhe nach
von den Klägern zugestandenen Nachlassverbindlichkeiten Guthaben aus dem Nachlass
D. eingesetzt zu haben. Auch sonst ist die Verwendung von Vermögen aus dem
Nachlass D. zur Tilgung der betreffenden Verbindlichkeiten nicht zweifelsfrei bzw. mit
hinreichender Sicherheit feststellbar. Vielmehr ist auf der Grundlage der von den
Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen unstreitig, dass auf die Verbindlichkeiten
des Nachlasses D. durch Überweisung von dem auf den Namen des Beklagten
lautenden Konto Nummer 944 360 bei der …bank … geleistet worden ist. Bei diesem
Konto handelte es sich - das ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig - nicht um ein
Privatkonto des Beklagten, sondern um ein solches, das der Beklagte zur Verwaltung
von Geldern aus unterschiedlichen Nachlässen eingerichtet hatte. Ausgehend davon ist
nicht auszuschließen, dass der Beklagte mit der Auslösung von Überweisungen zur
Tilgung der Verbindlichkeiten des Nachlasses D. möglicherweise Guthaben verwandt hat,
die nicht zum Nachlass D. zu rechnen sind. Für die Frage einer bereicherungsrechtlichen
Haftung der Kläger ist die fehlende Zuordnung der zur Tilgung der Verbindlichkeiten
aufgewendeten Mittel zum Nachlass D. jedoch rechtlich unbeachtlich. Selbst wenn - was
sich nach dem eigenen Vorbringen der Kläger mangels der gebotenen Transparenz der
Nachlassverwaltung nicht mehr feststellen ließe - die Zahlung auf die Verbindlichkeiten
des Nachlasses D. aus Mitteln eines Dritten erfolgt sein sollte, rechtfertigte dies die
Annahme einer Belastung des Nachlasses D. mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen
betroffener Nachlässe vorliegend nicht.
Zunächst würde die Verwendung von nicht zum Nachlass D. gehörenden Mitteln zur
Leistung auf die diesem Nachlass zuzuordnenden Verbindlichkeiten die Erfüllungswirkung
im Verhältnis zu den jeweiligen Nachlassgläubigern nicht berühren, § 267 Abs. 1 BGB.
Danach kann dann, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, auch ein Dritter
die Leistung bewirken, ohne dass es der Einwilligung des Schuldners bedarf. Rechtsfolge
ist das Erlöschen des Schuldverhältnisses, BGH NJW-RR 04, 983. Von ihrem
Widerspruchsrecht, § 267 Abs. 2 BGB, können die Kläger als Schuldner im Sinne des §
267 BGB nach Annahme der Leistungen durch den jeweiligen Nachlassgläubiger nicht
mehr Gebrauch machen (MüKo-Krüger, BGB, 5. Aufl., § 267 Rn. 16). Allenfalls könnten
sie bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Dritten ausgesetzt sein, vgl. MüKo-Krüger,
a.a.O., § 267 Rn. 20 ff. Für eine Belastung des Nachlasses D. mit
Bereicherungsansprüchen bestehen vorliegend indessen keine hinreichenden
Anhaltspunkte. Ausgehend vom eigenen Vorbringen der Kläger ist gerade nicht
festzustellen, welchem der mehreren vom Beklagten verwalteten Nachlässe die Gelder
zuzuordnen sind, die der Beklagte für die Tilgung der Verbindlichkeiten des Nachlasses
D. verwendet hat. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Einrichtung von
Unterkonten für die Nachlässe H. und A. durch den Beklagten und die entsprechenden
Kontoeröffnungsanträge verweisen, lässt sich die Eigenschaft der Nachlässe H. und A.
als potentielle Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs darauf jedenfalls nicht stützen.
Die in Kopie bei den Akten befindlichen Kontoeröffnungsanträge für die genannten
Nachlässe betreffen Festgeldkonten, welche als Belastungskonto das auf den Namen
des Beklagten lautende Konto Nummer 944 360 aufweisen. Die Überweisungen zur
Tilgung der Verbindlichkeiten sind aber - wie schon ausgeführt - nicht von den für die
Nachlässe A. und H. eröffneten Festgeldkonten, sondern von dem auf den Namen des
Beklagten lautenden Konto 944 360 vorgenommen worden. Das auf diesem Konto
ausgewiesene Guthaben lässt eine hinreichend zweifelsfreie Zuordnung zu einem
bestimmten Nachlass, hier konkret H. und/oder A. indessen nicht zu. Vielmehr ergibt
sich aus den von den Klägern selbst eingereichten Unterlagen, dass ein Teil des
Guthabens auf dem Konto 944 360 einem bestimmten Nachlass nicht zuzuordnen ist.
Darin ist lediglich für einige Einzahlungen dokumentiert, aus welchem Nachlass (u. a.
John, Laffin) die eingezahlten Gelder stammen. Eine Einzahlung auf dieses Konto aus
den Nachlässen H. und A. ist demgegenüber nicht ausgewiesen. Diese Namen finden in
der Dokumentation der Einzahlungen u. a. auf das Konto 944 360 unter der Rubrik
„Zuordnung“ keine Erwähnung.
(2) Ebenso wenig haben die Kläger etwaige Bereicherungsansprüche anderer Nachlässe
zu befürchten. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen lässt sich eine
zweifelsfreie Zuordnung der für die Tilgung der Verbindlichkeiten des Nachlasses D.
verbrauchten Mittel zu einem anderen möglicherweise nachteilig betroffenen konkreten
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verbrauchten Mittel zu einem anderen möglicherweise nachteilig betroffenen konkreten
Nachlass nicht treffen. In der vorliegenden Aufstellung über Auszahlungen und
Einzahlungen sind nur vereinzelt Namen dokumentiert, die eine Zuordnung von
Einzahlungen auf das Konto Nummer 944 360 zu einem bestimmten Nachlass
ermöglichen. Genau aus diesem Grund hat der Senat den Beklagten in den bisher
gegen ihn ergangenen Urteilen zur Zahlung des Nachlasses, wie er sich unter
Berücksichtigung erfüllter Nachlassverbindlichkeiten am Ende seiner Amtszeit
dargestellt hat, verurteilt.
Eine Abweichung von der bisherigen Praxis im vorliegenden Fall ist nicht geboten und
würde zudem zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Wertungswidersprüchen führen.
Nachdem die Herausgabepflicht des Beklagten dem Grunde nach trotz Herausgabe
einzelner Nachlassgegenstände, insbesondere auch Unterlagen zu Konten mit zum Teil
beträchtlichen Guthaben an seinen Nachfolger im Amt mangels Zuordnung des zu Ende
seiner Amtszeit vorhanden gewesenen Vermögens zu einzelnen Nachlässen in den
bisher entschiedenen vorangegangenen Verfahren wie auch dem zur Entscheidung
anstehenden Rechtsstreit auf die den Beklagten treffende Herausgabe- und
Rechnungslegungspflicht gestützt worden ist, können für die Feststellung des Umfangs
des Anspruchs keine anderen Grundsätze gelten. Soweit der hier betroffene Nachlass
nachweislich von weder dem Grunde noch der Höhe nach bestrittenen Verbindlichkeiten
befreit worden ist ohne gleichzeitig mit konkreten, insbesondere realisierbaren
Bereicherungsansprüchen anderer, von der unsachgemäßen Nachlassverwaltung des
Beklagten ebenfalls betroffenen anderen Nachlässen belastet zu sein, ist die
Berücksichtigung der erloschenen Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung des
Umfangs des jeweiligen Herausgabeanspruchs geboten. Anderenfalls wären die Kläger
infolge der unsachgemäßen Nachlassverwaltung besser gestellt als sie bei
ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses durch den Beklagten stünden.
2. Die Widerklagen sind unbegründet.
a) Die Widerklagen sind gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Voraussetzung des § 533 Ziff. 1
ZPO, Einwilligung des Gegners, unterliegt vorliegend keinen Bedenken. Die Kläger haben
zur Widerklage inhaltlich Stellung genommen und damit ihre Einwilligung durch rügelose
Verhandlung jedenfalls konkludent erklärt (vgl. BGH MDR 2005, 588). Auch liegen für die
mit der Widerklage verfolgten Ansprüche die Voraussetzungen des § 533 Ziff. 2 iVm §
529 ZPO vor. Den mit den Widerklagen verfolgten Begehren liegt kein neuer
Tatsachenstoff zugrunde. Der Beklagte hat schon in erster Instanz Aufwendungen auf
den Nachlass D. behauptet. Insoweit hat er seinen bisherigen Vortrag in der
Berufungsinstanz lediglich ergänzt.
b) Allerdings hat der Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungsersatz
und Vergütung nicht schlüssig dargelegt.
(1) Ein Anspruch auf Ersatz der noch nicht vom Nachlassgericht festgesetzten
Aufwendungen in Höhe von 4.261,30 € gemäß § 1835 BGB besteht nicht. Der Beklagte
hat schon nicht hinreichend substanziiert dargelegt, die Mittel zur Tilgung der im
einzelnen aufgeführten Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Privatvermögen
aufgebracht zu haben. Im Gegenteil hat er durch Vorlage der Kopien entsprechender
Überweisungsaufträge selbst eingeräumt, zur Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten
Gelder von dem Konto Nr. 944360 bei der …bank e.G. B. verwendet zu haben. Dem
Vorbringen der Kläger, dass dieses Konto eigens zu Zwecken der Nachlassverwaltung
mit Geldern unterschiedlicher Nachlässe eingerichtet worden ist, ist der Beklagte in
tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen getreten. Im Gegenteil hat er den Vortrag der
Kläger bestätigt, das Konto 944360 mit Nachlassgeldern eingerichtet und mit Auslösung
der Überweisungsaufträge zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten über
Nachlassgelder verfügt zu haben.
Ungeachtet dessen hat der Beklagte den nunmehr geltend gemachten Betrag nicht
innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend gemacht. Die
darin genannte 15-Monatsfrist gilt auch für die Geltendmachung gegenüber dem
Mündel, hier den Erben (MüKo-Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1835 Rdnr. 23).
(2) Der daneben geltend gemachte Anspruch auf Nachlasspflegervergütung scheitert
daran, dass nicht dargelegt ist, dass ein solcher Anspruch nicht bereits beim
Amtsgericht Eisenhüttenstadt im Beschlusswege festgesetzt worden ist. Der Beklagte
hat trotz Aufforderung des Senats, dazu ergänzend vorzutragen, zur Beschlusslage in
Bezug auf seine Nachlasspflegervergütung keine weiteren Angaben gemacht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
37 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
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