Urteil des OLG Brandenburg vom 05.11.2008

OLG Brandenburg: eigentümer, grundbuchamt, gbv, auskunftserteilung, staat, sammlung, regress, einsichtnahme, quelle, link

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Wx 17/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 71 GBO, § 45 Abs 3 S 1 GBVfg
Umfang der Auskunftspflicht des Grundbuchamtes; Zulässigkeit
einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss des
Landgerichts Potsdam vom 5. November 2008 – Az. 5 T 744/08 – wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: bis 1.000,00 €
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der
Antragsteller zu 1 und 2 unter gleichzeitiger Einreichung des notariellen
Grundstückskaufvertrages ebenfalls vom 27. Juni 2008 zur UR-Nr. 709/2008 neben der
Eintragung einer Vormerkung für den Erwerber, den Antragsteller zu 2, u. a. auch die
schriftliche Bestätigung, dass der im Grundbuch eingetragene Eigentümer tatsächlicher
und damit rechtmäßiger Eigentümer oder „nur eingetragener Bucheigentümer“ ist. Die
Auflassungsvormerkung für den Antragsteller zu 2 wurde am 6. August 2008 im
Grundbuch eingetragen. Mit weiterem Schreiben vom 15. August 2008 erinnerte die
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller daran, dass ihre weitere Anfrage vom 27.
Juni 2008 noch nicht beantwortet sei. Mit Schriftsatz vom 29.August 2008 rügte die
Verfahrensbevollmächtigte, dass ihre erneute Anfrage vom 20. August 2008 mit einem
unleserlichen handschriftlichen Vermerk an sie zurückgesandt worden sei.
Mit Schreiben vom 2. September 2008 teilte das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf
ein Schreiben des Direktors des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 21. Juli 2008
mit, dass es zu einer Auskunftserteilung nur auf Grund einer besonderen gesetzlichen
Vorschrift verpflichtet sei, die im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar sei. Die
gewünschte Auskunft werde daher nicht erteilt. Ob für den Eigentumswechsel eine
Genehmigung nach der GVO erforderlich sei, werde geprüft, wenn die
Eigentumsumschreibung beantragt werde.
Hiergegen legte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.
Oktober 2008 Beschwerde ein, der das Amtsgericht Königs Wusterhausen durch
Beschluss vom 22. Oktober 2008 nicht abgeholfen hat.
Das Landgericht Potsdam hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 5. November
2008 die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, die Beschwerde sei bereits nicht statthaft. Dem Beschwerdevorbringen lasse
sich nicht entnehmen, dass mit dem Rechtsmittel geltend gemacht werden solle, es sei
einer nach § 12 GBO bestehenden Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nicht
entsprochen worden.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller zu 1 und 2 mit ihrer weiteren
Beschwerde vom 13. November 2008, mit der sie geltend machen, das Rechtsmittel der
Beschwerde sei gegen jede Entscheidung des Rechtspflegers zulässig. Dem
ablehnenden Schreiben des Rechtspflegers sei ein förmlicher Antrag der
Beschwerdeführerin vorausgegangen. Die Überlegung des Landgerichts, es sei eventuell
eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beansprucht worden,
gingen an dem Antrag der Beschwerdeführer vorbei.
II.
Die weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 ist nach §§ 78, 80 Abs. 1 GBO
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Die weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 ist nach §§ 78, 80 Abs. 1 GBO
zulässig, das Rechtsmittel bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Allerdings hat das Landgericht die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Entscheidung des Rechtspflegers im Schreiben vom 2. September 2008, die Auskunft,
ob der im Grundbuch eingetragene Eigentümer tatsächlicher und damit rechtmäßiger
Eigentümer sei oder nur eingetragener Bucheigentümer, nicht zu erteilen, zu Unrecht
als unstatthaft angesehen.
Die Beschwerde findet nach § 71 GBO gegen alle Entscheidungen des Grundbuchamtes
statt. Dabei spielt es für die Einordnung als Entscheidung keine Rolle, in welcher Form sie
von dem Grundbuchbeamten – nach § Nr. 1 lit. h RPflG sind die Grundbuchsachen dem
Rechtspfleger vollständig übertragen – erlassen worden ist. Für die Anfechtbarkeit
kommt es allein auf den Inhalt der Entscheidung an. Die damit von § 71 Abs. 1 GBO
erfassten Sachentscheidungen sind dabei solche Entscheidungen, die u. a. einen Antrag
sachlich erledigen (m. w. Nachw. Hügel/Kramer, Grundbuchordnung, § 71 GBO Rdnr. 80).
In diesem Sinne hat aber der Rechtspfleger mit seinem Schreiben vom 2. September
2008 den Antrag der Antragsteller auf Erteilung der begehrten Auskunft endgültig
zurückgewiesen und damit eine Sachentscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO
getroffen.
Abgesehen davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die Antragsteller einen Antrag
auf Einsicht in das Grundbuch nach § 12 GBO gestellt hätten, wäre die Beschwerde aber
auch dann statthaft, wenn über den Antrag der Antragsteller der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle hätte entscheiden müssen. Hat nämlich der Rechtspfleger ein Geschäft
des Urkundsbeamten an sich gezogen, handelt es sich ebenfalls um die Anfechtung
einer wirksamen Entscheidung des Rechtspflegers nach § 8 Abs. 5 RPflG; auch in diesen
Fällen richtet sich der Rechtsbehelf ebenfalls nach dem RPflG, d. h. der zulässige und
statthafte Rechtsbehelf ist hier ebenfalls die Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1
RPflG i. V. m. § 71 GBO (KG Rpfleger 1998, 65; BayObLG FGPrax 1997, 13; Demharter,
GBO, § 71 Rdnr. 6; Meikel u. a./Streck, Grundbuchrecht, § 71 GBO Rdnr. 14).
2. Die weitere Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil das Grundbuchamt
zu Recht den Antrag der Antragsteller auf Auskunft darüber, ob der eingetragene
Eigentümer tatsächlicher und damit rechtmäßiger Eigentümer oder nur Bucheigentümer
ist, zurückgewiesen hat.
Nach § 45 Abs. 3 S. 1 GBV besteht eine Pflicht zur Auskunft aus dem Grundbuch nebst
Grundakten für das Grundbuchamt nur aufgrund besonderer gesetzlicher Verpflichtung
(wie etwa nach §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2, 146 ZVG), sonst dagegen nicht. Mit dieser
Regelung wird das Ziel verfolgt, das Grundbuchamt vor übermäßiger Inanspruchnahme,
den Staat vor Schadensersatzansprüchen und den Grundbuchbeamten vor Regress zu
schützen. Es gibt daher für die Beteiligten – von den gesetzlichen Sonderfällen
abgesehen – keinen mit der Beschwerde verfolgbaren Anspruch auf Auskunftserteilung,
vielmehr können Informationen aus dem Grundbuch und den Grundakten grundsätzlich
nur mittels Einsichtnahme oder Erteilung von Abschriften gewonnen werden (Meikel u.
a./Ebeling, Grundbuchrecht, § 45 GBV Rdnr. 8).
Da vorliegend eine besondere gesetzliche Vorschrift, die das Grundbuchamt zur
Erteilung der von den Antragstellern gewünschten Auskunft verpflichtet, nicht ersichtlich
ist, hat das Grundbuchamt den Antrag auf Erteilung der Auskunft zu Recht
zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde bleibt damit ohne Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz; eine Entscheidung über die
Erstattung von Auslagen (§ 13a Abs. 1 S. 1 FGG) ist nicht veranlasst.
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