Urteil des OLG Brandenburg vom 18.01.2008

OLG Brandenburg: kündigung, versicherungsnehmer, krankenversicherung, aufrechterhaltung des vertrages, agenturvertrag, unfall, umbuchung, widerklage, versendung, klagerücknahme

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 20/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 87a Abs 3 S 2 HGB
Rückzahlung von Versicherungsvertreterprovision: Verteilung
der Darlegungs- und Beweislast; Pflicht des
Versicherungsunternehmens zur Nachbearbeitung im
Kündigungsfall; Klausel über die Anerkennung von
Provisionsbuchungen bei Hinnahme von Abrechnungen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Januar 2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) (Az.: 11 O 328/06) teilweise abgeändert und unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung insgesamt
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.639,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 58.095,18 € seit dem 18. Juli 2006, aus
weiteren 2.552,08 € seit dem 7. November 2006 und aus weiteren 3.991,98 € seit dem
29. Oktober 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 8 % und die
Beklagte 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Handelsvertreterprovisionen in
Anspruch. Die Parteien schlossen zunächst am 23. Juli 2001/13. August 2001 (Anlage K1,
Bd. „Prozessunterlagen“ (im Folgenden: PU) Bl. 1 ff.) einen Agenturvertrag, in dem die
Beklagte eine Generalagentur der Klägerin übernahm. Nach Ziffer 2. des Vertrages war
die Beklagte als Versicherungsvertreterin damit betraut, für die Unternehmen der
Klägerin Versicherungsverträge zu vermitteln. Mit Vertrag vom 24. März 2005/16. April
2005 wurde der Agenturvertrag aufgehoben und eine Vertriebsvereinbarung
geschlossen (Anlage K2, Bd. PU, Bl. 19 ff). Die Beklagte war damit weiterhin als
Handelsvertreterin für die Klägerin tätig, ihr wurde die Leitung einer Geschäftsstelle
übertragen und es wurden ihr weitere Vertriebspartner zugeordnet, an deren Geschäften
sie mit einer Provision beteiligt war.
Am 1. November 2005 kündigte die Klägerin die Vertriebsvereinbarung zum 28.
Februar 2006, da die Umsätze erheblich zurückgegangen waren. Bis zum 31. Juli 2005
war das Provisionskonto der Beklagten ausgeglichen, es wies ein Stornoreserveguthaben
von 112.437,09 € auf. Aufgrund von Stornierungen der Verträge wurde das
Stornoreserveguthaben bis zum Ende des Jahres 2005 jedoch aufgebraucht. und es
entstand ein Negativsaldo. Mit Schreiben vom 7. April 2006 teilte die Klägerin der
Beklagten die Berechnung des Ausgleichsanspruch gemäß § 89 HGB in Höhe von
6.872,93 € mit, den sie mit ihren Forderungen verrechnete, so dass ein Saldo von
60.529,30 € zugunsten der Klägerin verblieb. Bis Ende Juni 2007 berechnete die Klägerin
einen Saldo von 78.000,39 € zu ihren Gunsten. Auf diesen Betrag schrieb sie als
Rückkaufswert aus einer Lebensversicherung 1041,81 € gut, so dass ein Betrag in Höhe
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Rückkaufswert aus einer Lebensversicherung 1041,81 € gut, so dass ein Betrag in Höhe
von 76.958,58 € verblieb, den sie mit der Klage geltend macht. Hinsichtlich des
Kontoverlaufs im Einzelnen wird auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 17.
Dezember 2007 vorgelegte Übersicht, Bd. I, Bl. 118 c bis 118 e GA, verwiesen.
Die der Beklagten gutgeschriebenen Provisionen stammten teilweise aus
Eigengeschäften der Beklagten, im Übrigen handelt es sich um sogenannte „Overhead“-
Provisionen aufgrund von Vermittlungen von Vertriebspartnern, die der Beklagten
zugeordnet waren und die außerdem eigene Provisionen erhielten. Gerieten
Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Rückstand, mahnte die Klägerin die
Beiträge mehrfach an und übersandte Stornogefahrmitteilungen an den zuständigen
Vermittler. Hinsichtlich der Geschäfte, die die Beklagte nicht selbst vermittelt, für die sie
aber eine Overheadprovision erhalten hatte, wurden ihr keine eigenen
Stornogefahrmitteilungen übersandt. Kündigte ein Versicherungsnehmer, versandte die
Klägerin teilweise Stornogefahrmitteilungen an die jeweiligen Vermittler, zum Teil
unterließ sie die Nachbearbeitung ganz. Hinsichtlich der jeweils stornierten Verträge, der
Gründe für die Stornierungen und des Umfangs der Nachbearbeitungen für die
Versicherungsverträge wird auf die mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2006 (Bd. I,
Bl. 117 GA) vorgelegten monatsweise geordneten Listen stornierter Verträge in den
Anlagenordnern I-VI sowie die ergänzende Darstellung im Schriftsatz vom 6. Januar 2009
(Bd. III, Bl. 479 GA) verwiesen. Hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin berechneten
Provisionsbelastungen wird auf die monatlichen Provisionsabrechnungen mit
Einzelpostennachweisen verwiesen, die mit den Listen der Stornierungen in den
Anlagenordnern I-VI jeweils geordnet nach Monaten für den Zeitraum August 2005 bis
einschließlich Juli 2007 vorliegen.
Die Klägerin forderte die Beklagte zum Ausgleich des von ihr berechneten Saldos
mehrfach auf, unter anderem am 6. Juli 2006 unter Fristsetzung zum 17. Juli 2006.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe der Beklagten Stornogefahrmitteilungen
hinsichtlich der von ihr vermittelten Verträge auch im Zeitraum von November 2005 bis
einschließlich Februar 2006 übersandt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.958,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 69.492,37 € seit dem 18. Juli 2006, auf
weitere 2.270,23 € seit dem 7. November 2006 sowie auf weitere 5.195,98 € seit dem
29. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 86.663,72 € zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Richtigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Saldos und die
Unterrichtung der Versicherungsagenten mit Nichtwissen bestritten. Sie habe ab
November 2005 keine Abrechnungen und Stornogefahrmitteilungen aus eigener
Tätigkeit mehr erhalten, da sie seit Oktober 2005 kein Büro mehr gehabt habe. Zur
Begründung der Widerklageforderung hat sie sich auf Nachtrag Nr. 1 zum
Agenturvertrag vom 23. Juli 2001/ 13. August 2001 (Anlagekonvolut B1, Bd. I, Bl. 32 GA)
berufen, der in Teil A.I.3. die Vereinbarung einer Erfolgsprovision vorsehe. Die
Erfolgsprovisionen hinsichtlich der Sparten Lebens- und Krankenversicherung für das Jahr
2004 seien nicht in voller Höhe gezahlt worden. Für die Krankenversicherung sei ab einer
Jahresnettoproduktion von 5.100,- € jährlich eine Erfolgsprovision von 250 % zu zahlen.
Da sie für das Jahr 2004 in der Krankenversicherung eine Jahresnettoproduktion in Höhe
von 9.363,- € erzielt habe, stehe ihr ein Anspruch auf Erfolgsprovision von 23.407,50 €
zu. Hinsichtlich der Abschlüsse im Einzelnen hat sie auf die Auflistungen, Anlagen B 7
und B 8, Bd. I, Bl. 198, 199 ff. GA sowie die zusammenfassende Übersicht, Anlage B 9,
Bd. I, Bl. 212 GA verwiesen. Auf diese Provision seien nur 7.677,66 € gezahlt worden, so
dass ein Anspruch in Höhe von 15.729,84 € verbleibe. Für die Sparte
Lebensversicherung sei eine Erfolgsprovision von 7,5 ‰ ab einer Jahresnettoproduktion
von 3.000.000,- € zu zahlen, sofern der Stornosatz nicht 15 % übersteige. Da sie im Jahr
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von 3.000.000,- € zu zahlen, sofern der Stornosatz nicht 15 % übersteige. Da sie im Jahr
2004 eine Jahresnettoproduktion von 9.457.850,- € bei einer Stornoquote von nur 11,4 %
erzielt habe, ergebe sich ein Anspruch auf Erfolgsprovision in Höhe von 70.993,88 €.
Insoweit hat sie auf die Auflistungen, Anlagen B 4 und B 5, Bd. I, Bl. 172, 173ff. GA sowie
die zusammenfassende Übersicht, Anlage B 6, Bd. I, Bl. 197 GA verwiesen.
Zur Widerklageforderung hat die Klägerin behauptet, ab dem Jahr 2004 seien die
Provisionssätze im Nachtrag Nr. 4 zum Agenturvertrag erheblich angehoben worden,
gleichzeitig sei mündlich vereinbart worden, dass die Erfolgsprovision nicht mehr gezahlt
werde. Die Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen dagegen
erhoben, dass ab 2004 keine Erfolgsprovisionen mehr berechnet worden seien. Die von
der Beklagten angeführte Zahlung von 7.677,66 € sei nicht als Erfolgsprovision der
Sparte Krankenversicherung, sondern als Nachvergütung der
Krankenversicherungsprovision gezahlt worden. Sie hat hilfsweise eingewandt, dass die
Erfolgsprovision im Jahr 2004 in der Sparte Lebensversicherung infolge der
Stornierungen im Umfang von etwa 80 % nicht verdient worden sei. Bei der
Krankenversicherung komme ausweislich des ersten Nachtrages zum Agenturvertrag,
S.2 (Bd. I, Bl. 33 GA) eine Erfolgsprovision erst ab einem Betrag von 1.500,- € in
Betracht, der nicht erreicht sei.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen, da sowohl die Klageforderung als
auch die Widerklageforderung nicht ausreichend dargelegt seien. Im Einzelnen wird auf
die Begründung der angefochtenen Entscheidung (Bd. I, Bl. 218 GA) Bezug genommen.
Gegen das am 22. Januar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Februar 2008
Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
25. April 2008 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die
Beklagte hat nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis zum 16. Juli 2008 mit
einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt, die sie
zugleich begründet hat. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag, mit der
Anschlussberufung verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist der Vortrag der Parteien dahin ergänzt worden,
dass die Klägerin unstreitig nach Beendigung der Tätigkeit der Beklagten ab 1. März
2006 für die dann noch stornierten Versicherungsverträge Stornogefahrmitteilungen an
jeweils neue Vermittler versandte, denen der betroffene Kundenbestand übertragen
worden war.
Zur Begründung ihrer Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, das Landgericht
habe rechtsfehlerhaft die Darlegungen der Provisionsrückforderungsansprüche als
unzureichend zurückgewiesen. Sie habe die Voraussetzungen der Rückforderung
vorgetragen. Sie habe nach Verbrauch der Stornoreserve in ihren Agenturabrechnungen
jeweils darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Kontoauszüge nur
unverzüglich vorgenommen werden könnten. Würden keine Einwendungen erhoben,
gelte dies nach vier Wochen als Anerkenntnis sämtlicher Buchungen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 6. Januar 2009
(Bd. III, Bl. 479 ff. GA) in Höhe von 2.571,- € zurückgenommen und beantragt nunmehr,
unter Abänderung des am 18. Januar 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt (Oder) (Az.: 11 O 328/06) die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.387,58 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 66.921,37 € seit dem
18. Juli 2006, auf weitere 2.270,23 € seit dem 16. November 2006 sowie auf weitere
5.195,98 € seit dem 23. Juli 2007 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit der Anschlussberufung beantragt sie,
unter Abänderung des am 18. Januar 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt (Oder) (Az.: 11 O 328/06) die Klägerin zu verurteilen, an sie 86.663,72 € zu
zahlen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Klageabweisung, die dem in der mündlichen Verhandlung am
29. Oktober 2007 erteilten Hinweis entsprochen habe. Hinsichtlich der Widerklage hätte
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29. Oktober 2007 erteilten Hinweis entsprochen habe. Hinsichtlich der Widerklage hätte
das Gericht allerdings den Vortrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.
Dezember 2007 berücksichtigen müssen. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit der
Widerklageforderung. Sie berichtigt die erstinstanzlich im Rahmen des Vortrages zur
Widerklageforderung dargelegte Jahresnettoproduktion für die Lebensversicherung auf
9.575.692,- €. Hieraus berechnet sie eine ihr zunächst zustehende Erfolgsprovision von
71.817,69 € netto. Nach Storni ergebe sich eine Jahresnettoproduktion von 4.094.744,00
€, die einer Erfolgsprovision in Höhe von 30.710,58 € entspreche. Im Einzelnen wird auf
die Übersicht Anlage B 13, Bd. III, Bl. 576 GA und die monatsweise Darstellung in den
Anlagen B11, B12, Bd. III, Bl. 551 bis 575 GA verwiesen. In der Krankenversicherung
ergäben sich nach Berücksichtigung der Stornierungen als Wertungssumme
Monatsbeiträge in Höhe von 3.813,64 €. Daraus resultiere eine Erfolgsprovision in Höhe
von 9.534,10 €. Im Einzelnen wird auf die Übersicht Anlage B 16, Bd III, Bl. 591 GA und
die monatsweise Darstellung Anlage B 14, B 15, Bd. III, Bl. 577 bis 590 GA verwiesen.
Die Klägerin behauptet, ungeachtet der mündlichen Aufhebung der Vereinbarung über
die Erfolgsprovision sei diese für das Jahr 2004 wegen umfangreicher Stornierungen auch
nicht verdient. Der Umfang der Stornierungen der im Jahre 2004 von der Beklagten
vermittelten Lebensversicherungsverträge habe sich erst im Jahr 2005 auf mehr als 20
% feststellen lassen. Bei der Krankenversicherung sei ihrer Ansicht nach das
Mindestabschlussvolumen für die Erfolgsprovision nicht erreicht worden. Die von der
Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Listen über Stornierungen korrigiert sie
ihrerseits um weitere Stornierungen, die von der Beklagten nicht berücksichtigt worden
seien. Insoweit wird auf die Übersicht Bd. III, Bl. 611 GA und die korrigierten Listen, Bd. III,
Bl. 612 bis 637 GA (Lebensversicherung) und Bd. III, Bl. 638 bis 652 GA
(Krankenversicherung) verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L.. Hinsichtlich des
Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 29. April 2009, Bd. IV, Bl. 700 GA verwiesen.
II.
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Klägerin
steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionen in Höhe von
insgesamt 64.639,24 € zu.
Die Klage ist zulässig, insbesondere handelt es sich nicht um eine unzulässige
Saldenklage.Die Zusammensetzung der Forderung lässt sich aus der mit der Klage
vorgelegten und im Hinblick auf die späteren Erweiterungen ergänzten Gesamtübersicht
der Entwicklung der Forderungshöhe ab 1. August 2005 bis einschließlich Juni 2007, Bd. I,
Bl. 118 c GA, den vorgelegten Agenturabrechnungen und den monatlichen
Einzelpostennachweisen nachvollziehen. Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung
die Richtigkeit eines nicht näher bezeichneten Saldos mit Nichtwissen bestritten hat, ist
dieses Bestreiten unzureichend; der Beklagten sind während des Vertragsverhältnisses
monatliche Abrechnungen übersandt worden, für die Zeit nach Wirksamwerden der
Kündigung sind die Abrechnungen jedenfalls im Rechtsstreit vorgelegt worden. Der
Beklagten war es für den gesamten Abrechnungszeitraum möglich, die
Rechnungspositionen konkret zu bestreiten.
1) Die Klägerin hat wegen der wirksam abgeschlossenen, aber später stornierten
Verträge einen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen aus § 92 Abs. 2,
Abs. 4 i. V. m. § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB analog; die Anspruchsvoraussetzungen liegen für
die überwiegende Anzahl der Verträge vor.
Voraussetzung des Rückforderungsanspruchs ist, dass ein Provisionsanspruch wegen
Nichtzahlung der Erstprämie gemäß § 92 Abs. 4 HGB nicht entstanden ist, oder dass der
Anspruch wegen Zahlungsverzuges und Kündigung des Versicherungsunternehmens
oder Kündigung des Versicherten entfallen ist.
Zwischen den Parteien ist im Nachtrag Nr. 1vom 24. März 2005 zur
Vertriebsvereinbarung vereinbart worden, dass bei der Krankenversicherung die volle
Abschlussprovision nur verdient wird, wenn die ersten zwölf Monatsbeiträge entrichtet
wurden, bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein anteiliger Rückforderungsanspruch (Teil
B.I.3. des Nachtrages Nr. 1 zur Vertriebsvereinbarung; Bd. PU, Bl. 23). Soweit
Krankenversicherungsverträge unter der Geltung des Agenturvertrages vom 23. Juli
2001 geschlossen wurden, galt nach dessen Nachtrag Nr. 1 vom 17. Dezember 2001,
dort Teil A.I.5. (Bd. I, Bl. 33 GA) dieselbe Regelung. Für die Lebensversicherung ist
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dort Teil A.I.5. (Bd. I, Bl. 33 GA) dieselbe Regelung. Für die Lebensversicherung ist
vereinbart, dass die Provision durch 50 % der gezahlten Beiträge abgedeckt sein muss
(Bd. PU, Bl. 24) Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein anteiliger Rückforderungsanspruch
der Klägerin in Höhe der 50 % des gezahlten Beitrages übersteigenden Provision (Teil
B.II.3. des Nachtrages Nr. 1 zur Vertriebsvereinbarung vom 24. März 2005, Bd. PU, Bl. 24
bzw. entsprechend Teil A.II.1.c. des Nachtrages Nr. 1 zum Agenturvertrag vom 17.
Dezember 2001, Bd. I, Bl. 36 GA). Für die Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und
Kraftfahrtversicherung gilt, dass bei Storno im ersten Jahr ab Haftungsbeginn die
Provision zu 100 % belastet wird (Teil B.III.1 des Nachtrages Nr. 1 zur
Vertriebsvereinbarung vom 24. März 2005, Bd. PU, Bl. 25 bzw. entsprechend Teil A.III.4.
des Nachtrages Nr. 1 zum Agenturvertrag vom 17. Dezember 2001, Bd. I, Bl. 38 GA).
Voraussetzung der Rückzahlungspflicht ist ferner, dass gemäß § 92 Abs. 2 i.V.m. § 87 a
Abs. 3 S. 2 HGB analog der Unternehmer die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu
vertreten hat. Ihn trifft die Pflicht, bei Gefährdung eines Vertrages die Nachbearbeitung
des Vertrages selbst vorzunehmen oder zu veranlassen (BGH VersR 1983, 371; BGH
NJW-RR 1988, 546; BGH VersR 2005, 1078 (1079)), er muss sich bemühen, den
Versicherungsnehmer zur Vertragsfortführung und insbesondere zur Prämienzahlung zu
veranlassen. Tut der Unternehmer dies nicht, ist die Nichtausführung des Geschäfts von
ihm zu vertreten mit der Folge, dass der Provisionsanspruch gemäß § 87a Abs. 3 S. 1
HGB bestehen bleibt. Der Unternehmer ist für das Vorliegen der Voraussetzungen der
Rückzahlungspflicht darlegungs- und beweispflichtig. Er muss für jede einzelne
Provisionsrückforderung die Voraussetzungen des § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB darlegen und
gegebenenfalls beweisen (Küstner/Thume- , Handbuch des gesamten
Außendienstrechts, Bd. I, 3. Aufl, Rz. 1240; OLG Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohm-
, HGB, 2. Aufl., Bd. 1, § 92 Rz. 32; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1266). Die
Darlegungen der Klägerin genügen diesen Anforderungen. Sie hat zur allgemeinen
Vorgehensweise vorgetragen, ergänzend aber Vertragslisten für jeden Monat erstellt, die
den Versicherungsvertrag, den Versicherungsnehmer, die Höhe der erhaltenen
Provision, das Datum der Mahnungen, das Datum und den Empfänger der
Stornogefahrmitteilungen, den Grund der Vertragsbeendigung und die Höhe der
Rückforderung, bei anteiliger Rückforderung unter Angabe des Anteils der
Gesamtprovision, darstellen. Die von ihr zu jedem Versicherungsverhältnis versandten
Mitteilungen und die Kündigungsschreiben hat sie chronologisch geordnet mit Schriftsatz
vom 17. Dezember 2007 vorgelegt und in ihrem Vortrag auf die Anlagen verwiesen. Die
Bezugnahme erfolgt in verständlicher, leicht nachvollziehbarer Weise und ist zulässig
(vgl. BVerfG, NJW 1994, 2683; Zöller- , ZPO, 26. Aufl., § 130 Rz. 2). Auch die vom
Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLGR 1999, 469) stützt die
Auffassung des Landgerichts nicht. Dort wird lediglich die Darlegungs- und Beweislast
des Unternehmers für die Nachbearbeitung festgestellt, ohne dass die Anforderungen
an den Vortrag im Einzelnen konkretisiert werden.
Hinsichtlich des Umfangs der Pflicht zur Nachbearbeitung gilt, dass im Einzelfall zu
entscheiden ist, was der Unternehmer zu tun hat, was ihm einerseits möglich,
andererseits aber auch zumutbar ist, um den Versicherungsbestand im Interesse des
Versicherungsvertreters, aber auch im eigenen Interesse zu erhalten. Er hat dabei die
Wahl, ob er die Nachbearbeitung selbst vornehmen will und im Einzelnen darzulegende
Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift oder ob er sich darauf beschränkt, dem
Handelsvertreter durch Mitteilung der Stornogefahr die Gelegenheit zu geben, die
Nachbearbeitung selbst vorzunehmen (BGH NJW-RR 1988, 546; BGH VersR 2005, 1078
(1079); LAG München, 27.09.1990, Az.: 6 Sa 562/88; LAG Baden-Württemberg,
28.09.2000; 21 Sa 23/00; Staub- 5. Aufl., § 92 Rz. 12; Baumbach/Hopt- ,
HGB, 33. Aufl., § 87 a Rz. 27). Vorliegend ist hinsichtlich der Art der Nachbearbeitung zu
differenzieren:
a) Soweit die Beklagte selbst den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt hat,
sind von der Klägerin jeweils Stornogefahrmitteilungen an die Beklagte übersandt und ihr
ist so die Möglichkeit zur eigenen Nachbearbeitung in ausreichender Weise eröffnet
worden. Der Senat ist nach Vernehmung des Zeugen L. davon überzeugt, dass die
Beklagte auch Stornogefahrmitteilungen im Zeitraum zwischen dem 1. November 2005
und dem 28. Februar 2006 erhalten hat. Der Zeuge L. schilderte zur Verfahrensweise bei
gefährdeten Verträgen, dass mit der Korrespondenz an den Versicherungsnehmer
jeweils eine Stornogefahrmitteilung an den Vermittler automatisch übersandt werde. Die
manuelle Bearbeitung erfolge nur, wenn es Rückmeldungen zu den Verträgen gebe,
etwa der Vermittler eine bevorstehende Zahlung ankündige oder ein Postrücklauf
vorliege. Ein Postrücklauf bezüglich der an die Beklagte übersandten
Stornogefahrmitteilungen sei nicht zu verzeichnen gewesen. Die
Stornogefahrmitteilungen seien zunächst an die Geschäftsanschrift der Beklagten in der
… Straße 28 in S. und später an die Wohnanschrift … Straße 124 e in S. versandt
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… Straße 28 in S. und später an die Wohnanschrift … Straße 124 e in S. versandt
worden. Anlass der geänderten Adressierung sei eine am 21. Dezember 2005 bei der
Klägerin eingegangene Anschriftenbenachrichtigungskarte der Deutschen Post AG
gewesen, in der die Wohnanschrift der Beklagten als aktuelle Anschrift mitgeteilt worden
sei. Daraufhin seien alle weiteren Benachrichtigungen an die Wohnanschrift geschickt
worden. Störungen in dem von der Klägerin genutzten Computersystem habe es in dem
streitigen Zeitraum nicht gegeben.
Der Senat hält den Zeugen L., der bei der Klägerin beschäftigt ist, für glaubwürdig. Der
Zeuge hatte sich anhand der Unterlagen sorgfältig auf die Vernehmung vorbereitet und
gab bereitwillig zu den einzelnen ihm zuvor mitgeteilten Verträgen Auskunft. Er verfügte
über Informationen zu den Daten der Stornogefahrmitteilungen und die jeweils
verwendete Adresse der Beklagten und belegte auch seine Angaben über die Mitteilung
der Anschriftenänderung mit einer Kopie der bei der Klägerin eingegangenen
Anschriftenbenachrichtigungskarte. Die von dem Zeugen mitgeteilten Daten und die
Adressierung stimmten mit den im Rahmen des Rechtsstreits zu den jeweiligen
stornierten Versicherungsverträgen vorgelegten Unterlagen überein, wie nachfolgend
zur Höhe der Forderung im Einzelnen dargestellt wird. Der Zeuge L. schilderte seine
Kenntnisse sachlich und gut nachvollziehbar, ihm war ersichtlich an einer genauen und
vollständigen Information des Senates über die Verfahrensweise der mit der
Nachbearbeitung betrauten Abteilung der Klägerin gelegen.
Der Senat ist aufgrund der Angaben des Zeugen auch vom Zugang der
Stornogefahrmitteilungen überzeugt. Angesichts der Anzahl der an die Klägerin
übersandten Stornogefahrmitteilungen – die Beweisaufnahme betraf insgesamt 28
Versicherungsverträge, für die teilweise mehrere Mitteilungen an die Beklagte gesandt
worden sind – ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Klägerin bei
unrichtiger Adressierung jedenfalls in einer Vielzahl der Fälle ihre Schreiben als
unzustellbar hätte zurückerhalten müssen. Andere Ursachen, die den fehlenden
Postrücklauf erklären könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere waren Störungen bei
der Versendung nicht zu verzeichnen. Hinzu kommt, dass der Beklagten in demselben
Zeitraum, für den sie den Zugang von Stornogefahrmitteilungen bestritten hat, die
Abrechnungen 12/05, 1/06 und 2/06 zugegangen sein müssen, wie sich aus ihrem
Widerspruch gegen die Abrechnungen ergibt (Bd. PU, Bl. 298).
Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, hier also ab dem 1. März 2006,
war die Klägerin generell nicht mehr verpflichtet, Stornogefahrmitteilungen an die
Beklagte zu übersenden. Dies ist zwischen den Parteien in § 8 der Vertriebsvereinbarung
(Bl. 21 Bd. PU) geregelt; eine solche Regelung ist auch als zulässig anzusehen, da nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter bei persönlicher
Nachbearbeitung die Gefahr der Abwerbung entstünde (Küstner/Thume- , aaO.,
Rz. 1237 mwN).
Ab dem 1. März 2006 erfolgte die Nachbearbeitung, indem eine Stornogefahrmitteilung
zunächst an die zuständige Fachabteilung der Klägerin und anschließend an einen
jeweils den Provisionsbestand der Beklagten übernehmenden Nachfolger zur
Nachbearbeitung übergeben wurde. Diese Verträge sind in den Vertragslisten der
Klägerin jeweils mit dem Vermerk „Stornogefahrmitteilung an H.“ versehen. Den Vortrag
der Klägerin zur Nachbearbeitung nach Beendigung des Vertragsverhältnisse hat die
Beklagte nicht bestritten.
Die Klägerin war schließlich entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung
auch nicht verpflichtet, Klage gegen säumige Versicherungsnehmer zu erheben. Von
der Klageerhebung darf der Versicherer bei der Nachbearbeitung im Regelfall absehen
(OLG Frankfurt/M. VersR 1981, 480; OLG Karlsruhe, VersR 1982, 67; BGH WM 2005, 1078
(1079) mwN). Konkrete Umstände, die hier ausnahmsweise die Klageerhebung
hinsichtlich einzelner Vertragsverhältnisse geboten hätten, sind von der Beklagten zu
keinem der stornierten Verträge vorgetragen worden.
b) Die Verträge, die von den der Beklagten zur Betreuung zugeordneten
Vertriebspartnern vermittelt worden sind, sind von der Klägerin nachbearbeitet worden,
indem Stornogefahrmitteilungen an die jeweils unmittelbar tätig gewordenen
Abschlussvermittler übersandt worden sind. Die Klägerin hat ihre sich aus § 87a Abs. 3
S. 2 HGB analog ergebende Nachbearbeitungspflicht damit erfüllt.
Die Vermittler sind diejenigen Personen, die Kontakt zu den Versicherungskunden haben
und schon im eigenen Interesse die Nachbearbeitung vornehmen, um den ihnen
zustehenden Abschlussprovisionsanspruch zu erhalten. Zudem ist zwischen den
Parteien in § 4 Nr. 2 der Vertriebsvertrages, (Bd. PU, Bl. 20) vorgesehen, dass
Stornogefahrmitteilungen jeweils nur an den unmittelbaren Abschlussvermittler versandt
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Stornogefahrmitteilungen jeweils nur an den unmittelbaren Abschlussvermittler versandt
werden. Zwar können vertragliche Vereinbarungen die Anforderungen an die
Nachbearbeitung aus § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB wegen der §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 5 HGB
nicht herabsetzen; im Verhältnis zwischen den Parteien ergibt sich aus der zitierten
Klausel aber die Kenntnis der Beklagten davon, dass die Klägerin
Stornogefahrmitteilungen nur an die Abschlussvermittler übersendet. Die Beklagte hat
daher mit Beginn des Vertriebsvertrages die Möglichkeit, die ihr zugeordneten
Abschlussvermittler allgemein dazu anzuhalten, dass Nachbearbeitungen erfolgen oder
mit den Abschlussvermittlern zu vereinbaren, dass sie selbst über Stornogefahren und
die hierzu durchgeführte Nachbearbeitung informiert wird.
c) Der Provisionsanspruch entfällt auch dann, wenn der Vertrag nicht wegen
ausbleibender Prämienzahlung, sondern wegen vorzeitiger Beendigung, z.B. Kündigung,
nicht zur Ausführung kommt (Münchener Kommentar- , HGB, 2.
Aufl., § 92 Rz. 34). Auch in diesen Fällen bleibt der Provisionsanspruch bestehen, wenn
entsprechend § 87a Abs. 3 S. 2 HGB die Beendigung vom Unternehmer zu vertreten ist,
weil er eine Nachbearbeitung nicht vorgenommen hat (Küstner/Thume, aaO, Rz. 1261).
Die Klägerin hat nicht für alle Kündigungsfälle die Nachbearbeitung dargelegt. Ein
Anspruch auf Rückzahlung besteht zu diesen, im Einzelnen unten dargestellten
Versicherungsverträgen nicht.
Keine Nachbearbeitungspflicht besteht bei Kündigungen nach Auffassung des Senats,
wenn der Handelsvertreter bereits Kenntnis von der Vertragsbeendigung hat und so in
die Lage versetzt ist, eine eigene Nachbearbeitung vorzunehmen (vgl.
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohm- HGB, 2. Aufl., § 92 Rz. 21; OLG Frankfurt/Main,
VersR 1997, S. 1015 (1016)). Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der von
Abschlussvermittlern oder deren Familienangehörigen als Versicherungsnehmer
geschlossenen Verträge vor. Eine Pflicht zur Nachbearbeitung im Kündigungsfall besteht
auch dann nicht, wenn die Nachbearbeitung erkennbar aussichtslos ist
(Ebenroth/Boujong/Joost/Strohm- , HGB, 2. Aufl, § 92 Rz. 23; Münchener
Kommentar- , HGB, 2. Aufl., § 92 Rz. 30; Staub- HGB, 5.
Aufl., § 92 Rz. 12; LAG München, VersR 1992, 183; LAG Frankfurt/Main NJW 1982, 254
(255)), etwa wenn der Versicherungsnehmer in der Kündigung seine Zahlungsunfähigkeit
oder sein fehlendes tatsächliches Interesse (z.B. Abmeldung eines versicherten
Fahrzeuges, Arbeitslosigkeit und Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung)
mitteilte oder wenn er ausdrücklich darum bat, von Vertreterbesuchen Abstand zu
nehmen. Dabei durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass die von den
Versicherungsnehmern angegebenen Gründe für die Kündigung zutreffend waren;
ergänzende Nachweise hierfür musste sie ohne konkrete Anhaltspunkte nicht anfordern.
d) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Provision, wenn
Versicherungsnehmer eine Beitragsreduzierung beantragten und die Klägerin diesem
Wunsch nachkam. Die Nachbearbeitung in Fällen der Nichtzahlung soll gerade mit dem
Ziel erfolgen, dass der Vertrag erhalten werden soll. Hierzu stünde es in Widerspruch,
wenn der Versicherer den von Kunden geäußerten Wünschen nach einer
Beitragsanpassung entgegentreten müsste.
Keine Nachbearbeitungspflicht besteht ferner bei anteiligen Stornierungen infolge der
Ausübung eines vertraglichen Rechts des Versicherungsnehmers bei Aufrechterhaltung
des Vertrages im Übrigen, da diese nicht „vom Unternehmer zu vertreten“ sind,
sondern den vertraglichen Bedingungen der vermittelten Verträge folgen. Hierunter
zählen die Beitragsrabattgewährungen (z.B. „Gesundheitscheck“ in der
Krankenversicherung) und der Widerspruch gegen ursprünglich vereinbarte, aber
widerrufliche Dynamisierungen von Versicherungsverträgen.
e) Soweit die Klägerin die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Nachbearbeitung in
verschiedenen Kündigungsfällen nicht dargelegt hat, kann sie sich auch nicht auf die im
Nachtrag Nr. 1 vom 24. März 2005 zur Vertriebsvereinbarung aufgeführte Klausel unter
Ziffer IX. 7. (Bd. PU, Bl. 31) berufen, wonach alle Provisionsbuchungen als anerkannt
gelten, wenn gegen deren Richtigkeit nicht binnen eines Monats nach Empfang der
Provisionsabrechnung schriftlich Widerspruch erhoben wird. Klauseln, nach deren Inhalt
die widerspruchslose Hinnahme von Abrechnungen eine Anerkenntniswirkung haben soll,
sind wegen der in den §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 5 geregelten Unabdingbarkeit des § 87 a
Abs. 3 S. 2 HGB unwirksam. Erforderlich ist für die Annahme eines Verzichts auf weiter
gehende Forderungen vielmehr eine eindeutige Erklärung des Handelsvertreters (BGH
NJW 1996, 588; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87 c Rz. 29; Münchener
Kommentar HGB- , HGB, 2. Aufl., § 87 a Rz. 57). Eine solche
Erklärung ist im Schweigen auf die Abrechnung nicht zu sehen.
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2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB, soweit
Versicherungsverträge nicht zur Ausführung gelangten, weil dem Vertrag fristgerecht
widersprochen worden ist oder weil die Klägerin einen Vertrag nicht angenommen hat.
Der Provisionsanspruch entsteht nur für wirksame vermittelte Verträge (Münchener
Kommentar HGB- , 2. Aufl., § 87 Rz. 25;
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn- , HGB, 2. Aufl., § 87 Rz. 14). Das zweiwöchige
Widerrufsrecht aus § 5a VVG a. F. bzw. aus § 8 Abs. 4 VVG bei
Lebensversicherungsverträgen bewirkt, dass der Versicherungsvertrag bis zum Ablauf
der Widerrufsfrist schwebend unwirksam ist (Prölss, VVG, 27. Aufl., § 5 a Rz. 56; OLG
Frankfurt/Main, VersR 2005, 631 ff.). Die Erklärung des Widerrufs hat die Folge, dass ein
wirksamer Versicherungsvertrag nicht entstanden ist (BGH VersR 2004, 497ff.). Eine
Nachbearbeitungspflicht besteht insoweit nicht. So gelagert sind die Rückforderungen zu
den Verträgen
3. Unter Berücksichtigung der zu 1. a) – e) dargestellten Grundsätze und der
Rücknahmeerklärungen im Schriftsatz vom 6. Januar 2009 (Bd. III, Bl. 479 GA) ergeben
sich ausgehend von der Forderungsdarstellung der Klägerin (Bd. I, Bl. 118 c bis 118 e
GA), folgende Forderungen, wobei die Darstellung als negativer Saldo eine Forderung
zulasten der Beklagten kennzeichnet:
Die Abzüge von der Berechnung der Klägerin ergeben sich durch nicht nachbearbeitete
Kündigungen. Im Übrigen sind alle Stornobeträge berücksichtigungsfähig: Bei der
Kündigung … (Vers-Nr. 30950621 B 14 (LV)) lag Zahlungsunfähigkeit vor, zudem war der
Vermittler G… informiert. Über die Kündigung … (Vers-Nr. 32331754 B 14 (LV)) wurde
die Beklagte informiert. Die Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr. 10061449 B 14 (LV))
war zahlungsunfähig. Die Kündigungen … (Vers-Nr. 31967806 A 16 (KV), … (Vers-Nr.
32948144 F 15 (Kfz)) und … (Vers-Nr. 34597675 F 15 (Kfz)) erfolgten wegen
Interessefortfalls. Die weiteren Stornierungen betrafen Beitragsänderungen oder es sind
Stornogefahrmitteilungen versandt worden.
Die Kündigung … ist nicht nachbearbeitet worden. Im Übrigen sind alle Stornobeträge
berücksichtigungsfähig: Über die Kündigung … (Vers-Nr. 32331754 B 14 (LV)) war die
Beklagte informiert. Die Kündigungen … (Vers-Nr. 31293559 C 12 (Sach)) und … (Vers-
Nr. 31777973 C 12 (Sach) sowie die Stornierungen der Kfz-Haftpflichtversicherungen …
(Vers-Nr. 31778757 F 15) und … (Vers-Nr. 32012461 F 15 und F 31) erfolgten wegen
Interessefortfalls. Die weiteren Stornierungen betrafen Beitragsänderungen oder es sind
Stornogefahrmitteilungen versandt worden.
Die Abzüge ergeben sich infolge nicht nachbearbeiteter Kündigungen oder
Zahlungsausfälle. Im Übrigen sind alle Stornobeträge berücksichtigungsfähig: Die
Kündigung … (Vers-Nr. 33826158 A 16 (KV)) erfolgte wegen Interessefortfalls.
Hinsichtlich der Versicherungs-nehmerin … (Vers.-Nr. 26040973 B 14 (LV) ist von einem
Verwandtschaftsverhältnis zur ebenfalls in Z. wohnhaften Abschlussvermittlerin M. T.
auszugehen. Die Versicherungsnehmerinnen … (Vers-Nr. 10061449 D 28 (Haftpflicht),
Nr. 10061449 E 17 (Unfall)) und … (Vers-Nr. 02924467 E 25 (Unfall)) waren
zahlungsunfähig. Die Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr. 32402035 B 14 (LV)) bat bei
ihrer Kündigung, von Vertreterbesuchen Abstand zu nehmen. Die Kündigungen … (Vers-
Nr. 25802001 E 17 (Unfall), … (Vers-Nr. 28349901 F 15 (Kfz)) und … (Vers-Nr.
27842674 F 15 (Kfz)) erfolgten wegen Interessefortfalls. Die weiteren Stornierungen
betrafen Beitragsänderungen oder es sind Stornogefahrmitteilungen versandt worden.
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Die Abzüge ergeben sich durch nicht nachbearbeitete Kündigungen oder
Zahlungsausfälle. Im Übrigen sind alle Stornobeträge berücksichtigungsfähig: Bei der
Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr. 31888838 B 30 (LV)) handelt es sich um eine
Abschlussvermittlerin. Hinsichtlich der Stornierung „F.“ (Vers.-Nr. 36786730 B 14 (LV)
hat der Zeuge L. bekundet, dass eine Stornogefahrmitteilung an die Privatanschrift der
Beklagten (… Straße 124 e) am 7. Januar 2006 versandt worden ist. Die
Versicherungsnehmer … (Vers.-Nr. 32401508 B 14 (LV)) und … (Vers-Nr. 32402035 B
14 (LV)) baten mit der Kündigung, von Vertreterbesuchen Abstand zu nehmen. Die
Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr. 32232861 B 22 (LV)) ist eine Angehörige des
Abschlussvermittlers F. S.. Die Kündigungen … (Vers-Nr. 34815846 F 15 (KfZ)) und …
(Vers-Nr. 36773902 F 15 (Kfz)) erfolgten wegen Interessefortfalls. Die weiteren
Kündigungen betrafen Beitragsänderungen. Die weiteren Stornierungen betrafen
Beitragsänderungen oder es sind Stornogefahrmitteilungen versandt worden.
Die Abzüge ergeben sich infolge nicht nachbearbeiteter Kündigungen oder
Zahlungsausfälle. Im Übrigen sind alle Stornobeträge berücksichtigungsfähig: Bei der
Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr. 31888838 B 30 (LV)) handelt es sich um eine
Abschlussvermittlerin. Wegen der Stornierungen … (Vers.-Nr. 32686587 B 14 (LV)) und
… (Vers.Nr. 27060251 B 14 (LV)) sind nach Angaben des Zeugen L. am 9. Dezember
2005 am 7. November 2005 jeweils eine Stornogefahrmitteilung an die Büroanschrift der
Beklagten gesandt worden. Die Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr. 32402035 B 14
(LV)) bat mit der Kündigung, von Vertreterbesuchen Abstand zu nehmen. Die
Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr. 24943376 B 14 und B 22 (LV)) ist
Abschlussvermittlerin, bei … und … (Vers.-Nr. 24943335 B 14 und 24945467 B 14 (LV)
handelt es sich um Familienangehörige. Die Versicherungsnehmer … (Vers-Nr.
37177749 B 14 und B 22 (LV)) und … (Vers-Nr. 32330426 D 10 (Haftpflicht)) waren
zahlungsunfähig. Die Kündigungen … (Vers-Nr. 32682164 F 56 (Kfz)) und … (Vers-Nr.
32012461 F 15 (Kfz)) erfolgten wegen Interessefortfalls. Die weiteren Stornierungen
betrafen Beitragsänderungen oder es sind Stornogefahrmitteilungen versandt worden.
Die Abzüge ergeben sich infolge einer nicht nachbearbeiteten Kündigung. Im Übrigen
sind alle Stornobeträge berücksichtigungsfähig: Der Versicherungsnehmer … (Vers-Nr.
37177749 B 30 (LV)) war zahlungsunfähig, zudem erklärte er seine Kündigung nach
Rücksprache mit dem Abschlussvermittler H.. Der Versicherungsnehmer … (Vers-Nr.
33701450 C 12 (Sach)) erklärte nach einem Schadensfall mit der Kündigung, dass er
kein Vertrauen mehr zur Klägerin habe, eine Nachbearbeitung war insoweit nicht
geboten. Der Zeuge L. bestätigte, dass wegen des Vertrages …, (Vers-Nr.: 32606379 B
14 (LV)) an das Büro der Beklagten am 14. November und 8. Dezember
2005 Stornogefahrmitteilungen versandt worden sind, ebenso wegen des Vertrages …,
(Vers-Nr. 32685209 B 14 (LV)) am 6. Dezember 2005 und dass wegen des Vertrages …,
(Vers-Nr: 32012461 F 49 (Kfz) am 2. Dezember 2005 eine Kopie der Kündigung an das
Büro gesandt worden ist. Die Kündigungen … (Vers-Nr. 33788887 C 12 (Sach)), …
(Vers-Nr. 29255602 F 15 (Kfz)) und … (Vers-Nr. 28568070 F 15 (Kfz)) erfolgten wegen
Interessefortfalls. Die weiteren Stornierungen betrafen Beitragsänderungen oder es sind
Stornogefahrmitteilungen versandt worden.
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Der Abzug ergibt sich durch einen nicht nachbearbeiteten Zahlungsausfall. Im Übrigen
sind alle Stornobeträge berücksichtigungsfähig: Der Zeuge L. hat die Versendung von
Stornogefahrmitteilungen an das Büro der Beklagten bezüglich des Vertrages … (Vers.-
Nr. 322130691 B 22 (LV)) am 7. November 2005, bezüglich des Vertrages … (Vers.Nr.
28650936 B 14 (LV)) am 8. Dezember 2005 und bezüglich der Verträge … (Vers-Nr.
34478405 B 22 (LV)) am 5. November und 8. Dezember 2005 und (Vers-Nr. 34478405 B
30 (LV)) am 14. November und 8. Dezember 2005 bekundet. Die weiteren
Stornierungen betrafen Beitragsänderungen oder es sind Stornogefahrmitteilungen
versandt worden.
Die Abzüge resultieren aus nicht nachbearbeiteten Kündigungsfällen. Im Übrigen sind
alle Stornobeträge berücksichtigungsfähig: Der Zeuge L. hat die Versendung von
Stornogefahrmitteilungen an die Beklagte bestätigt, bezüglich des Vertrages „F.“ (Vers.-
Nr. 36786730 B 14 (LV)) am 7. Januar 2006 an die Wohnanschrift der Beklagten,
bezüglich des Vertrages … (Vers.Nr. 32606361 B 14 (LV)) am 5. November und 8.
Dezember 2005 an das Büro, bezüglich des Vertrages … (Vers-Nr. 37187029 B 14 (LV))
am 17. Dezember 2005 ebenfalls an das Büro und am 21. Januar 2006 an die
Wohnanschrift, bezüglich des Vertrages … (Vers-Nr. 09690653 B 14 (LV)) am 5.
November und 8. Dezember 2005 an die Büroanschrift, bezüglich des Vertrages …
(Vers-Nr. 37192771 B 14 (LV)) am 9. Dezember 2005 an die Büro- und am 7. Januar
2005 an die Wohnanschrift, bezüglich des Vertrages … (Vers-Nr. 34478405 B 14 (LV))
am 5. November und 8. Dezember 2005 an die Büroanschrift, hinsichtlich des Vertrages
… (Vers-Nr. 31538201 B 14 (LV)) am 13. Januar und 8. Februar 2006 an die
Wohnanschrift und bezüglich des Vertrages … (Vers-Nr. 28273697 B 22 (LV)) am 21.
November 2005 und 9. Dezember 2005 an die Büroanschrift. Der Vertrag … (Vers-Nr.
37419430 A 16 (KV)) ist wegen Zahlungsunfähigkeit gekündigt worden. Die Kündigungen
der Verträge … (Vers-Nr. 36577063 A 16 (KV)), … (Vers-Nr.34941584 F 15 (Kfz) und …
(Vers-Nr. 32354319 F 23 (Kfz)) erfolgten wegen Interessefortfalls. Bei der
Versicherungsnehmerin G… (Vers-Nr. 30945357 C 12 (Sach)) handelt es sich um eine
Angehörige des Abschlussvermittlers G. G.. Die weiteren Stornierungen betrafen
Beitragsänderungen oder es sind Stornogefahrmitteilungen versandt worden.
April 2006 : - 6.565,31 €
Es sind alle Stornierungen berücksichtigungsfähig: Der Zeuge L. hat die Versendung von
Stornogefahrmitteilungen an die Beklagte bestätigt: bezüglich des Vertrages … (Vers.-
Nr. 32606452 B 14 (LV)) am 21. Februar 2006 an die Wohnanschrift, bezüglich des
Vertrages … (Vers.Nr. 36744358 B 14 (LV)) am 3. Dezember 2005 an die Büroanschrift
und am 7. und 13. Januar 2006 an die Wohnanschrift und bezüglich des Vertrages …
(Vers-Nr. 32912785 B 14 (LV)) am 9. Dezember 2005 an die Büroanschrift und am 7.
Januar 2006 an die Wohnanschrift. Die Kündigung der Versicherungsnehmerin … (Vers-
Nr. 32518723 B 22 (LV)) ist der Abschlussvermittlerin W… mitgeteilt worden. Hinsichtlich
der Kündigung der Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr. 28383173 B 14) ist die
Beitragsfreistellung misslungen, weil der hierfür erforderliche Mindestbeitrag noch nicht
erreicht war. Im Übrigen sind Stornogefahr-mitteilungen jeweils unstreitig versandt
worden.
Der Abzug resultiert aus einem nicht nachbearbeiteten Kündigungsfall. Im Übrigen sind
alle Stornierungen berücksichtigungsfähig: Der Zeuge L. hat die Versendung von
Stornogefahrmitteilungen an die Beklagte bestätigt und zwar bezüglich des Vertrages …
(Vers.-Nr. 20829611 B 14 (LV)) am 7. Dezember 2005 an die Büroanschrift und am 7.
Januar 2006 an die Wohnanschrift, bezüglich des Vertrages … (Vers.Nr. 32012461 B 14
(LV)) am 7. Januar 2006, wobei sich aus den vorgelegten Unterlagen die Versendung an
die Wohnanschrift nachvollziehen lässt; bezüglich des Vertrages … (Vers-Nr. 31985030 B
14 (LV)) sind nach den Bekundungen des Zeugen am 27. Januar und 20. Februar 2006
Stornogefahrmitteilungen an die Privatanschrift übersandt worden und hinsichtlich des
Vertrages … (Vers-Nr. 31983530 B 14 (LV)) am 14. November 2005 und am 8.
Dezember 2005 an die Geschäftsanschrift und am 7. Januar 2006 an die Privatanschrift.
Im Übrigen sind Stornogefahrmitteilungen jeweils unstreitig versandt worden.
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Der Abzug resultiert aus einem nicht nachbearbeiteten Kündigungsfall. Die weiteren
Stornobeträge sind berücksichtigungsfähig: Bei der Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr.
32230691 B 14 (LV)) handelte es sich um eine Innendienstmitarbeiterin des Büros der
Beklagten (Teil A.III. des Nachtrages Nr. 1 zur Vertriebsvereinbarung vom 24. März
2005), bei der von ausreichender Kenntnis über die Möglichkeiten der
Beitragsreduzierung und –freistellung auszugehen ist. Im Übrigen hat der Zeuge L. die
Versendung von Stornogefahrmitteilungen an die Beklagte bestätigt: bezüglich des
Vertrages … (Vers.-Nr. 36766070 B 14 (LV)) am 11. Februar 2006 an die Privatanschrift,
bezüglich des Vertrages … (Vers.Nr. 20599966 B 22 (LV)) am 13. Januar und 8. Februar
2006, jeweils an die Wohnanschrift und bezüglich der Verträge … (Vers-Nr. 32913817 C
12 (Sach) und 32913817 D 10 (Haftpflicht)) am 17. Januar und 8. Februar 2006 jeweils an
die Privatanschrift. Die Nachbearbeitung des Vertrages … (Vers-Nr. 28055227 B 14 (LV))
ist durchgeführt worden, eine Beitragsfreistellung kam mangels Erreichen der
Mindestversicherungssumme nicht in Betracht. Der Versicherungsnehmer … (Vers-Nr.
33161044 E 17 (Unfall)) war verstorben. Der Versicherungsnehmer … (Vers.-Nr.
26963968 D 10 (Haftpflicht)) war Abschlussvermittler. Im Übrigen sind
Stornogefahrmitteilungen jeweils unstreitig versandt worden.
Der Abzug resultiert aus einer nicht nachbearbeiteten Kündigung. Die weiteren
Stornobeträge sind berücksichtigungsfähig: Bei dem Versicherungsnehmer … (Vers-Nr.
27759340 B 22 (LV)) handelt es sich um einen Abschlussvermittler, die
Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr. 32230691 C 12) war Mitarbeiterin der Beklagten.
Die Nachbearbeitung des Vertrages … (Vers-Nr. 28383173 B 14 (LV)) ist durchgeführt
worden, eine Beitragsfreistellung kam mangels Erreichens der
Mindestversicherungssumme nicht in Betracht. Bezüglich der Stornierung des Vertrages
… (Vers-Nr. 31983530 B 14 (LV)) hat der Zeuge L. die Versendung von
Stornogefahrmitteilungen am 14. November 2005 und am 8. Dezember 2005 an die
Geschäftsanschrift und am 7. Januar 2006 an die Privatanschrift bekundet. Die
Kündigung … (Vers-Nr. 24943335 E 25 (Unfall)) betraf eine Beitragsänderung. Im
Übrigen sind Stornogefahrmitteilungen jeweils unstreitig versandt worden.
Die Abzüge resultieren aus nicht nachbearbeiteten Kündigungsfällen. Die weiteren
Stornobeträge sind berücksichtigungsfähig: Bei der Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr.
32232861 B 14 (LV)) handelt es sich um eine Angehörige des Abschlussvermittlers S..
Der Versicherungsnehmer … (Vers-Nr. 30961495 B 14 (LV)) hatte mit der Kündigung
mitgeteilt, dass Vertreterbesuche nicht erwünscht seien. Die Stornierung des
Versicherungsvertrages … (Vers-Nr. 32742133 B 14 (LV)) betraf eine Beitragsänderung.
Hinsichtlich der übrigen Verträge sind Stornogefahrmitteilungen jeweils unstreitig
versandt worden.
Die Abzüge resultieren aus einem nicht nachbearbeiteten Kündigungsfall. Die weiteren
Stornobeträge sind berücksichtigungsfähig: Bei der Versicherungsnehmerin … (Vers-Nr.
32232861 B 22 (LV)) handelt es sich um eine Angehörige des Abschlussvermittlers F. S..
Die Stornierung des Versicherungsvertrages … (Vers-Nr. 32576440 B 14 (LV)) betraf
eine Beitragsänderung. Hinsichtlich der übrigen Verträge sind Stornogefahrmitteilungen
jeweils unstreitig versandt worden.
Oktober 2006: - 1.645,24 €
Es ergeben sich keine Abzüge, weil Stornogefahrmitteilungen jeweils versandt worden
sind; die in diesem Monat erfolgten Kündigungen bezogen sich lediglich auf
Beitragsänderungen.
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Die Abzüge resultieren aus nicht nachbearbeiteten Kündigungsfällen. Hinsichtlich der
übrigen Verträge sind Stornogefahrmitteilungen jeweils unstreitig versandt worden. Die
Stornierung des Vertrages … (Vers-Nr. 31918973 B 14 (LV)) betraf eine
Beitragsreduzierung.
Dezember 2006: - 288,06 €
Es ergeben sich keine Abzüge, weil Stornogefahrmitteilungen jeweils versandt worden
sind.
Der Abzug ergibt sich aus einem nicht nachbearbeiteten Kündigungsfall. Im Übrigen sind
die Stornierungen nachbearbeitet worden.
Der Abzug ergibt sich aus einem nicht nachbearbeiteten Kündigungsfall. Im Übrigen sind
die Stornierungen nachbearbeitet worden.
Der Abzug ergibt sich aus einem nicht nachbearbeiteten Kündigungsfall. Der Vertrag …
(Vers-Nr. 31778757 A 16 (KV) wurde wegen Beitritts zur gesetzlichen
Krankenversicherung gekündigt. Im Übrigen sind die Stornierungen nachbearbeitet
worden.
Der Abzug ergibt sich aus einem nicht nachbearbeiteten Kündigungsfall. Im Übrigen sind
die Stornierungen nachbearbeitet worden oder betrafen lediglich Beitragsreduzierungen.
Der Abzug ergibt sich aus einem nicht nachbearbeiteten Kündigungsfall. Im Übrigen sind
die Stornierungen nachbearbeitet worden.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Abzüge ist die Forderung der Klägerin
ausgehend von der Berechnung Bd. I, Bl. 118 c bis 118 e GA wie folgt zu berechnen:
Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erklärte Hilfsaufrechnung hat aus den
nachfolgend zu II. dargestellten Gründen keinen Erfolg.
Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus § 286 Abs.1 S. 1 bzw. 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs.
1 BGB. Verzug ist hinsichtlich der bis einschließlich Juni 2007 fälligen Forderungen
aufgrund der Mahnung vom 6. Juli 2006 (Bd. PU, Bl. 301) am 18. Juli 2006 eingetreten.
Hinsichtlich der Erweiterung in der Anspruchsbegründung für die von Juli bis einschließlich
September 2006 fällig gewordenen Forderungen trat Verzug ab Zustellung am 7.
November 2006 und hinsichtlich der von der letzten Klageerweiterung erfassten, im
Zeitraum von Oktober 2006 bis einschließlich Juli 2007 fällig gewordenen Forderungen ist
Rechtshängigkeit erst in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2007 eingetreten
(§ 261 Abs. 2 S. 1 ZPO), da der klageerweiternde Schriftsatz (Bl. 94, 94 R) zuvor nicht
zugestellt worden ist.
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II.
Die Anschlussberufung und die Widerklage sind nicht begründet.
1. Der Anspruch auf Zahlung der Erfolgsprovision für die Lebensversicherung scheitert
daran, dass die Beklagte die Voraussetzungen des Anspruchs nicht dargelegt hat.
Der Versicherungsvertreter ist im Rahmen der Provisionsklage darlegungs- und
beweispflichtig für die Voraussetzungen seines Provisionsanspruchs (Küstner/Thume-
, aaO, Rz. 910; Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohm- , aaO, § 92 Rz. 31).
Die Voraussetzungen für die Beurteilung der Erfolgsprovision für das Jahr 2004 sind in
Teil A.II.2. des Nachtrages Nr. 1 vom 17. Dezember 2001 zum Agenturvertrag (Anlage B
1, Bd. I, Bl. 37 GA) geregelt. Danach ist die Erfolgsprovision verdient, wenn eine
bestimmte Jahresnettoproduktion erreicht ist und der Stornosatz laut Vertriebsstatistik
der Klägerin nicht mehr als 20 % betrug. Die Jahresnettoproduktion berechnet sich nach
dem Jahresbeitrag multipliziert mit der Beitragszahlungsdauer. Für die Einstufung
werden nur Verträge gewertet, für die der Erstbeitrag eingelöst wurde. Bei einer
Stornierung innerhalb des ersten Jahres ab Haftungsbeginn wird die Produktion je
Versicherungsvertrag um 100 % belastet und innerhalb des zweiten Jahres um 50 %.
Die Beklagte hat zwar auf den Hinweis im Termin am 12. November 2008 (Bl. 463 GA)
ihre Darstellung der Jahresnettoproduktion korrigiert und Stornierungen bei der
Berechnung berücksichtigt. Voraussetzung für die Gewährung der Erfolgsprovision wäre
aber weiter, dass die Stornoquote unter 20 % liegt. Die zunächst vorgetragene
Stornoquote von 11,4 % für die Lebensversicherung stammt aus einer Vertriebsstatistik,
die noch von der ursprünglichen Jahresnettoproduktion in Höhe von 9.575.692,- €
ausging (Anlage B2, Bd. I, Bl. 84 GA). Die Klägerin hat die Gültigkeit Stornoquote
bestritten. Zu den Auswirkungen der zusätzlichen Stornierungen und der sich daraus
ergebenden Jahresnettoproduktion von nur noch 4.094.744,- € auf den Stornosatz hat
die Beklagte auch auf Senatshinweis vom 2. Februar 2009 weder konkret vorgetragen,
noch Beweis für den von ihr behaupteten Stornosatz angeboten.
2. Für den Bereich der Krankenversicherung kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung
über die Gewährung von Erfolgsprovisionen zwischen den Parteien einvernehmlich
aufgehoben worden ist. Der Anspruch ist nach der von der Beklagten vorgenommenen
Korrektur der Jahresnettoproduktion schon nicht mehr schlüssig dargelegt; er wäre
jedenfalls erloschen, weil die Klägerin behauptet, ihr, der Beklagten, sei ein Betrag in
Höhe von 7.677,66 € als Erfolgsprovision bereits gezahlt worden.
Bei der Krankenversicherung ist Voraussetzung für die Entstehung der Erfolgsprovision
eine Jahresnettoproduktion, die sich bei einer Stornierung im ersten Versicherungsjahr
wieder reduziert (Teil A.I.5. des Nachtrages Nr. 1 zum Agenturvertrag, Bd. I., Bl. 33 GA).
Auf den Hinweis im Termin am 12. November 2008 (Bd. III, Bl. 463 GA) hat die Beklagte
die Jahresnettoproduktion korrigiert: Sie berechnet nunmehr eine Jahresnettoproduktion
von 3.813,64 € (Anlage B16, Bd. III, Bl. 591 GA). Ihrer Auffassung nach ergäbe sich
ausgehend von der Jahresnettoproduktion von 3.813,64 € eine Erfolgsprovision von
9.534,10 €.
Die Höhe der Erfolgsprovision ist gestaffelt, je nachdem, welche Produktion erzielt wurde.
Auf die von der Beklagten berechnete Jahresnettoproduktion von 3.813,64 € findet ein
Provisionssatz von 150 % und nicht von 250 % Anwendung (s. Tabelle Teil A.I.2, Bd. I, Bl.
33 GA). Schon nach den von der Beklagten selbst vorgetragenen Stornierungen würde
die Erfolgsprovision also nur 5.720,46 € betragen; diese Provision wäre durch die
vorgetragene Zahlung jedenfalls erloschen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach §
543 Abs. 2 S. 1 ZPO fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im
Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine
Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer
Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.
113 Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 163.622,30 € festgesetzt (§
47 Abs. 1 S. 1 GKG). Die Werte von Klage und Widerklage sind gemäß § 45 Abs. 1 S. 1
GKG zu addieren. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG liegen nicht vor. Die
mit der Klage und der Widerklage geltend gemachten Ansprüche sind nicht auf dasselbe
wirtschaftliche Interesse gerichtet (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 45 GKG Rz.
11). Die Klage ist auf Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen gerichtet, die Widerklage
auf Zahlung einer zusätzlich zu den bereits gezahlten Provisionen entstandenen
Erfolgsprovision. Eine Streitwerterhöhung wegen der Hilfsaufrechnung ist nicht geboten,
da der Hilfsaufrechnung und der Widerklage dasselbe wirtschaftliche Interesse zugrunde
liegen (vgl. Zöller- , ZPO, 27. Aufl., § 5 Rz. 8).
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