Urteil des OLG Brandenburg vom 16.10.2006

OLG Brandenburg: vergütung, abrechnung, bad, ausstattung, zustandekommen, umkehrschluss, beweislast, link, sammlung, quelle

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 154/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 267 Abs 1 BGB, § 362 BGB, §
632 Abs 1 BGB
Vergütung werkvertraglicher Zusatzleistungen, Beweis eines
entsprechenden Vertragsabschlusses
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das am 16.10.2006 verkündete
Urteil des Landgerichts Potsdam werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1/3, die Klägerin zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Beklagte erwarb von der P. Bauträgergesellschaft eine zu sanierende
Eigentumswohnung in der ...straße 41 in P. Mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten
hatte die P. die Klägerin als Generalunternehmerin beauftragt. Diese erbrachte in der
Wohnung des Beklagten auf seinen Wunsch gegenüber dem Verkaufsprospekt
verschiedene Zusatzleistungen, u.a. im Bad. Diese rechnete sie gegenüber dem
Beklagten mit Rechnungen vom 02.06.2006 über 6.380 €, vom 16.02.2006 über
12.407,41 € sowie vom 28.09.2006 über 316,07 €, insgesamt 19.103,48 € ab. Die der
Rechnung vom 02.06.2006 zugrunde liegenden Arbeiten hat die P., der gegenüber die
Klägerin diese bereits unter dem 17.12.2004 abgerechnet hatte, gezahlt.
Die Klägerin hat behauptet, bei den mit den streitgegenständlichen Rechnungen
abgerechneten Arbeiten handele es sich um Zusatzleistungen, die vom Beklagten
unmittelbar in Auftrag gegeben und ihm gegenüber abzurechnen seien. Schon während
der Rohbauphase sei besprochen worden, dass die Sonderwünsche des Beklagten
hinsichtlich der Raumaufteilung, Verstärkungen im Deckenbereich, Elektroinstallation,
Fußböden und Bad auf seine Kosten gingen. Der Beklagte hat demgegenüber
behauptet, die Verkäuferin, die P., habe ihm gegenüber erklärt, die Kosten für die
Zusatzleistungen aus der Rechnung vom 02.06.2006 über 6.380,- € sowie auch einzelne
Positionen aus der Rechnung vom 16.02.2006 zu tragen.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung
von 6.380,- € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein
Vertrag zwischen den Parteien nur in Bezug auf die Arbeiten an den Deckenbalken und
den Elektroleitungen zustande gekommen sei. Im Übrigen sei eine Beauftragung der
Klägerin durch den Beklagten nicht festzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.
Beide Parteien wenden sich mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Die
Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlich aberkannte Forderung weiter und stützt diese
nunmehr auch auf ihr von der P. abgetretenes Recht. Sie beantragt,
das am 16. Oktober 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam
abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 12.723,48 € nebst 5 %
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar auf 11.527,41 € seit dem
02.08.2006 und auf weitere 1.196,07 € seit 11.10.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 20.06.2007, Bl. 222 d. A., Beweis
erhoben zu der zwischen den Parteien streitigen Frage einer unmittelbaren
Auftragserteilung zwischen den Parteien durch Vernehmung der Zeugen I. B. und K. St.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des
Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2007, Bl. 265 ff.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen
verwiesen.
II.
1. Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache
keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch
auf Zahlung der Urteilssumme. Die Einwendungen des Beklagten bleiben ohne Erfolg.
Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung ihrer Leistungen aus dem Werkvertrag gem. §
632 Abs. 1 BGB besteht fort. Er ist nicht infolge Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Die
Zahlung eines Dritten, hier der P., führt zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, wenn
der Dritte mit Fremdtilgungswillen leistet, § 267 Abs. 1 BGB. Dabei kommt es nicht auf
den inneren Willen des leistenden Dritten, sondern darauf an, wie der Gläubiger dessen
Verhalten verstehen durfte. Vorliegend ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die P. eine
Schuld des Beklagten tilgen wollte. Im Zeitpunkt der Zahlung von Seiten der P. im April
2005 bestand aus Sicht der Klägerin ihr gegenüber eine Schuld des Beklagten (noch)
nicht. Sie hatte ihre Zusatzleistungen bei den Gewerken Deckenbalken und Elektro
lediglich im Verhältnis zur P., die ihrerseits unter dem 22.12.2004 Zahlung vom
Beklagten beansprucht hatte, nicht aber im Verhältnis zum Beklagten unmittelbar
abgerechnet. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin die von der P. mit
„Nachtragsaufträge ...straße 41“ gekennzeichnete Zahlung nur als Leistung auf ihre der
P. gegenüber geltend gemachte Forderung auffassen. Der für eine Dritttilgung
beweisbelastete Beklagte hat auch ansonsten keinen Umstand dargelegt, nach welchem
die Klägerin die Zahlung der P. als eine solche zur Tilgung einer Schuld des Beklagten
hätte auffassen können.
Die Mitteilung der P. an den Beklagten unter dem 03.08.2005, sie werde die Rechnung
der Klägerin über 6.380,- € aus Kulanzgründen übernehmen, beinhaltet eine
nachträgliche Fremdtilgungsbestimmung nicht. Das Schreiben ist nicht an den
Zahlungsempfänger, sondern an den Beklagten gerichtet und schon deshalb nicht
geeignet, Aufschluss über einen Fremdtilgungswillen zu geben.
2. Auch die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt ohne
Erfolg. Sie ist ebenfalls unbegründet.
a) Ein über den im angefochtenen Urteil zuerkannter Anspruch aus § 632 BGB aus
eigenem Recht steht ihr nicht zu. Der Beweis, dass die den streitgegenständlichen
Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen vom Beklagten als Zusatzleistungen
beauftragt wurden und insoweit eine Abrechnung unmittelbar ihm gegenüber vereinbart
worden ist, ist nicht geführt.
Allerdings hat der Zeuge B. das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen bestätigt. Nach
seinen - in diesem Punkt mit den Bekundungen des Zeugen St. übereinstimmenden -
Angaben hat es direkte Absprachen zwischen den Parteien zu Sonderwünschen des
Beklagten u.a. betreffend die Ausstattung des Bades, wie auch zu den durch die
Zusatzleistungen ausgelösten Kosten gegeben. Was die behauptete Vereinbarung einer
entsprechenden Kostentragungspflicht des Beklagten betrifft, bleiben seine Angaben
demgegenüber vage. Soweit der Zeuge schildert, dass der Beklagte zunächst aus
steuerlichen Gründen den Wunsch nach einer Abrechnung der Zusatzleistungen über die
P. geäußert habe, legt dies eine vorherige Einigung über die Vergütungspflicht des
Beklagten gegenüber der Klägerin nahe. Die Frage der steuerlichen Behandlung hätte
sich nach der Darstellung des Zeugen B. bei einer Abrechnung der Zusatzleistungen der
Klägerin über die P. nicht gestellt. Zudem hat der Zeuge auf Nachfrage des Senats
ausdrücklich bestätigt, dass der Beklagte die Zusatzleistungen gegenüber der Klägerin
vergüten sollte. Gleichzeitig hat er jedoch diese ausdrückliche Bestätigung des
klägerischen Vorbringens durch seine Äußerung, aus seiner Sicht sei klar gewesen sei,
dass die durch Sonderwünsche bedingten Mehrkosten vom Beklagten zu tragen seien,
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dass die durch Sonderwünsche bedingten Mehrkosten vom Beklagten zu tragen seien,
relativiert. Entsprechendes gilt für seine Erläuterungen zu dem von ihm gefertigten
Gesprächsvermerk zu „Nachbesserungen bzw. Zusatzwünschen“ des Beklagten. Wenn
er darauf und auf das Fehlen jeglicher Notizen zur Vergütung angesprochen, einen
plausiblen Grund für dieses Versäumnis nicht angeben kann, lässt dies nur zwei
Deutungsmöglichkeiten zu: entweder hatten die Parteien im Vorfeld der Besprechung im
Herbst 2004 eine generelle Einigung darüber erzielt, dass diese Leistungen vom
Beklagten zu vergüten seien oder aber es gab eine solche Einigung nicht. Allenfalls aus
seiner Bekundung, dass in Bezug auf bestimmte Zusatzleistungen eine kulanzweise
Kostenübernahme seitens der P. zugesagt wurde, ließe sich im Umkehrschluss folgern,
dass in Bezug auf die nicht kulanzweise übernommenen Leistungen der Klägerin
selbstverständlich eine Vergütungspflicht des Beklagten bestehen sollte.
Demgegenüber hat der Zeuge St. detailliert und nachvollziehbar bekundet, dass mit der
P. eine Übernahme der Kosten für sämtliche vom Beklagten an sie heran getragene
Sonderwünsche vereinbart worden sei. Seine Angaben dazu, schwebende
Verkaufsverhandlungen des Beklagten mit der P. über eine weitere Wohnung, sind eben
so einleuchtend wie der von ihm genannte Grund für die unmittelbaren Absprachen zu
den Sonderwünschen zwischen den Parteien. Wenn der P. die vom Standard
abweichenden Ausstattungswünsche des Beklagten schwer zu vermitteln waren, liegt es
nahe, dass sich der Beklagte als Erwerber direkt an die Klägerin als
Generalunternehmerin wendet und ihr seine Vorstellungen erläutert. Eine direkte
Beauftragung mit der Folge einer Vergütungspflicht gem § 632 BGB wäre bei dieser
Konstellation damit aber nicht verbunden.
Nachdem die Bekundungen beider Zeugen für sich genommen in sich widerspruchsfrei
und nachvollziehbar sowie mit dem unstreitigen Vorbringen in Einklang zu bringen sind,
steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass es die von der Klägerin behauptete
Absprache zwischen den Parteien über die Vergütung der Sonderwünsche durch den
Beklagten gibt. Die Nichterweislichkeit des Zustandekommens dieser Vereinbarung geht
zu ihren Lasten. Als Werkunternehmer trägt sie die Beweislast für das Zustandekommen
eines Vertrages mit dem Beklagten.
b) Ansprüche der Klägerin aus ihr von der P. abgetretenem Recht, §§ 632, 398 BGB,
bestehen ebenfalls nicht. Die Klägerin hat insoweit nicht hinreichend substantiiert
dargelegt, dass die P. Ansprüche gegen den Beklagten wegen der
streitgegenständlichen Forderungen hat. Sie hat schon nicht hinreichend substantiiert
vorgetragen, dass die Arbeiten, wie sie den Klageforderungen aus den Rechnungen vom
16.02.2006 (Stuck und Bad) und vom 28.09.2006 (Nachberechnung Mehrkosten Fliesen)
zugrunde liegen, vom Beklagten gegenüber der P. vergütungspflichtig beauftragt und
von der P. diesem gegenüber in Rechnung gestellt worden seien. Allein die zwischen den
Parteien unstreitige Tatsache, dass der Beklagte Sonderwünsche zur Aufteilung und
Ausstattung der Wohnung geäußert hat, rechtfertigt die Annahme eines entsprechenden
Vertragsschlusses mit der P. nicht. Überdies würde sich dann die Frage nach der Höhe
der vom Beklagten geschuldeten Vergütung für etwaig beauftragte Zusatzleistungen
stellen. Mit Blick darauf, dass die als Zusatzleistungen abgerechneten Arbeiten
zumindest in - möglicherweise - minderer Qualität im ursprünglichen Leistungsumfang
enthalten waren, stünde der P. ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Beklagten
allenfalls ein Vergütungsanspruch in Höhe der durch seine Sonderwünsche bedingten
Mehrkosten zu. Dazu fehlt jeglicher Vortrag.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
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