Urteil des OLG Brandenburg vom 06.09.2006

OLG Brandenburg: darlehensvertrag, rückzahlung, auszahlung, kreditvertrag, golf, erwerb, anweisung, verbraucher, händler, kaufvertrag

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 148/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 305c Abs 1 BGB, § 307 BGB, §
346 BGB, § 357 Abs 1 BGB, §
358 Abs 2 S 1 BGB
Finanzierter KFZ-Kaufvertrag: Rückzahlungsanspruch eines
Darlehensnehmers gegenüber einer Bank, die den
Darlehensbetrag an einen Gebrauchtwagenhändler ausgezahlt
und ihn anschließend von einer anderen Bank erhalten hatte
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 06.09.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger hat in der ersten Instanz sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem
Recht seiner Ehefrau drei Beklagte, das Gebrauchtwagencenter E. GmbH als Beklagte zu
1., deren Geschäftsführer als Beklagten zu 2. und die Beklagte zu 3., im
Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw VW Variant sowie mit diesem Erwerb im
Zusammenhang stehenden Darlehensverträgen in Anspruch genommen. Von der
Beklagten zu 3., die im hiesigen Berufungsrechtszug die alleinige Beklagte ist, verlangt
der Kläger Rückzahlung von 14.000,00 €. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger befand sich im Dezember 2005 im Besitz eines Pkw Citroen C3 Pluriel, dessen
Erwerb er über die …-Bank AG mit einem Kreditvertrag über ein Darlehen in Höhe von
14.900,00 € finanziert hatte. Der Pkw war unter Übergabe des Kfz-Briefes zur Sicherheit
an die …-Bank übereignet worden.
Aufgrund einer Internetanzeige der Beklagten zu 1. interessierte sich der Kläger am
28.12.2005 für einen von der Beklagten zu 1. zu einem Preis von 8.990,00 €
angebotenen VW Golf Variant. Die Beklagte zu 1. ihrerseits hatte Interesse am Erwerb
des im Besitz des Klägers befindlichen Pkw Citroen C3 Pluriel.
Der Kläger als Kreditnehmer zu 1. und seine Ehefrau als Kreditnehmerin zu 2. sowie die
Beklagte zu 1. als Vertreterin der Beklagten zu 3. unterzeichneten am 28.12.2004 einen
Darlehensvertrag, der ausweislich des Vertragstextes der Finanzierung des VW Golf
Variant TDI dienen sollte. Der Kaufpreis wurde zunächst ebenso wie der Darlehensbetrag
mit 12.000,00 € angegeben, später jedoch durch die Beklagte zu 1. sowohl hinsichtlich
der Kaufpreissumme als auch hinsichtlich des Nettokreditbetrages auf 14.000,00 €
geändert. Diese Änderung beruhte darauf, dass der für die Ablösung des Kredits bei der
…-Bank AG erforderliche Betrag nicht wie von den vertragsschließenden Parteien
ursprünglich angenommen - nur 10.000,00 bis 12.000,00 € sondern entsprechend der
schriftlichen Mitteilung der …-Bank AG vom 30.12.2005 noch 14.721,96 € betrug.
Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag unter den Angaben zum Zahlungsplan
kleingedruckt die Angabe "die K. Bank ist berechtigt, die Kreditvaluta an die
Verkaufsfirma auszuzahlen".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragstextes wird auf die als Anlage K 5 (Bl. 14
d.A.) zur Akte gereichte Kopie des Vertrages Bezug genommen.
Unter dem 29.12.2005 - der Kläger behauptet, auch diese Vereinbarung sei bereits am
28.12.2005 getroffen worden - trafen der Kläger und die Beklagte zu 1. eine mit
"Vollmacht" überschriebene Vereinbarung u.a. mit folgendem Wortlaut:
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Im Übrigen wurde der Eigentumsübergang an dem Pkw auf die Beklagte zu 1. mit
Zahlung des Ablösebetrages sowie die Abtretung der Ansprüche des Klägers auf
Herausgabe des Kfz-Briefes an die Beklagte zu 1. vereinbart.
Die Beklagte zu 3. zahlte am 29.12.2005 den Kreditbetrag von 14.000,00 € an die
Beklagte zu 1. bzw. deren Geschäftsführer aus.
Unter dem 18.01.2006 schlossen der Kläger und seine Ehefrau einen weiteren
Kreditvertrag mit der C.-Bank über einen Darlehensbetrag von 14.500,00 € und erteilten
dieser gleichzeitig eine Vollmacht, den Kreditbetrag an die Beklagte zu 3. auszuzahlen.
Ebenfalls unter dem 18.01.2006 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau den mit der
Beklagten zu 3. geschlossenen Darlehensvertrag und kündigten gleichzeitig an:
In der Folgezeit zahlte die C.-Bank den Kreditbetrag von 14.500,00 € an die Beklagte zu
3. aus. Die Beklagte zu 3. überwies einen Betrag von 500,00 € an den Kläger zurück.
Eine Ablösung des Kredits des Klägers bei der …-Bank AG erfolgte dagegen nicht. Eine
von der Beklagten zu 1. (angeblich) zunächst veranlasste Überweisung vom 20.01.2006
wurde infolge einer Pfändung der Konten der Beklagten zu 1. nicht ausgeführt. In der
Folgezeit wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte zu 3. sei unter verschiedenen rechtlichen
Gesichtspunkten verpflichtet, die durch die C.-Bank erfolgte Zahlung von 14.000,00 € an
den Kläger (und seine Ehefrau) zurückzuerstatten.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 3. zunächst mit Teilversäumnisurteil vom
15.06.2006 antragsgemäß zur Zahlung von 14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 20.05.2006 verurteilt.
Auf den Einspruch der Beklagten zu 3. hat das Landgericht das Versäumnisurteil mit
dem angefochtenen Teilurteil vom 06.09.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht bereits
aus dem Kreditvertrag. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte zu 3. habe ihre
Verpflichtung zur Auszahlung des Darlehens durch die Zahlung an die Beklagte zu 1.
nicht erfüllt, treffe nicht zu. Die in dem Kreditvertrag vom 28.12.2005 enthaltene
Auszahlungsklausel sei wirksam; sie verstoße nicht gegen die Regelungen des AGBG.
Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Bereicherungsrecht. Die Zahlung über die C.-
Bank an die Beklagte zu 3. sei mit Rechtsgrund erfolgt. Der Kläger bzw. seine Ehefrau
hätten die C.-Bank angewiesen, den Darlehensbetrag an die Beklagte zu 3. auszuzahlen.
Es wäre Sache des Klägers gewesen, im eigenen Interesse vor dieser Anweisung zu
klären, wohin der Kreditbetrag aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 3.
geflossen sei. Nach dem Widerruf des Kreditvertrages habe die Beklagte zu 3. auch
einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages gehabt, den sie als Kredit ausgekehrt
habe.
Auch der Hilfsantrag des Klägers führe nicht zum Erfolg. Es treffe zu, dass im Falle eines
Widerrufs eines verbundenen Geschäfts der Darlehensnehmer gemäß § 358 Abs. 2 Satz
1 BGB auch an das verbundene Geschäft nicht mehr gebunden sei. Die Beklagte habe
jedoch zu Recht eingewandt, dass es nicht Wille des widerrufenden Klägers gewesen sei,
dass gesamte verbundene Geschäft zu Fall zu bringen. Es sei vielmehr Absicht des
Klägers und seiner Ehefrau gewesen, sich durch den Widerruf die Möglichkeit zu eröffnen,
den Kauf des VW Golf Variant zu günstigeren Bedingungen umzufinanzieren.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein
erstinstanzliches Klageziel sowohl mit dem Hauptantrag gerichtet auf unbedingte
Verurteilung der Beklagten als auch mit dem Hilfsantrag gerichtet auf Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Golf Variant und
Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten weiter verfolgt.
Er macht geltend, das Landgericht habe nicht hinreichend zwischen seinem
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Er macht geltend, das Landgericht habe nicht hinreichend zwischen seinem
Hauptvorbringen und seinem Hilfsvorbringen differenziert. Vorrangig stütze sich der
Kläger darauf, dass der im Namen der Beklagten zu 3. geschlossene Kreditvertrag nach
den dazu zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. getroffenen Vereinbarungen
nicht der Finanzierung des Erwerbs des VW Golf Variant, sondern der Ablösung des
zwischen dem Kläger und der …-Bank AG geschlossenen Kreditvertrages habe dienen
sollen; hinsichtlich der Pkw Citroen C3 Pluriel und VW Golf Variant sei mit der Beklagten
zu 1. lediglich ein Tauschgeschäft vereinbart worden.
Das Landgericht habe die Auszahlungsklausel an die Verkaufsfirma in dem
Kreditformular der Beklagten zu Unrecht als wirksam angesehen. Tatsächlich handele es
sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Die Klausel sei
auch im Hinblick auf die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht wirksam.
Schließlich habe das Landgericht keine hinreichende Inhaltskontrolle unter dem
Gesichtspunkt des § 307 BGB vorgenommen. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 3. sei
die Beklagte zu 1. auch gar nicht bevollmächtigt gewesen, Kredite zur Finanzierung von
Ablösungen eines Kreditvertrages bei einem anderen Kreditinstitut zu vermitteln.
Mangels Genehmigung sei der Kreditvertrag damit unwirksam.
Dem Landgericht könne im Hinblick auf das Hilfsvorbringen des Klägers auch nicht dahin
gefolgt werden, dass es nicht Wille des Klägers gewesen sei, mit dem Widerruf des
Darlehensvertrages das verbundene Geschäft zu Fall zu bringen. Es liege kein
Anhaltspunkt vor, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht
hätte, er wolle an dem Kaufgeschäft festhalten und nur den Kreditvertrag widerrufen. Die
Anweisung des Klägers an die C.-Bank sei allein aufgrund der Vorstellung erfolgt, dass
der Kläger die Darlehenssumme von der Beklagten zu 3. dadurch erhalten habe, dass
diese der C.-Bank zur Verfügung gestellt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.09.2006 zum Aktenzeichen
12 O 110/06 dahin abzuändern, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom 15.06.2006 aufrecht erhalten wird,
hilfsweise
das Urteil vom 06.09.2006 dahin abzuändern, dass das Versäumnisurteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.06.2006 mit der Maßgabe aufrechterhalten werde,
dass die Beklagte zu 3. verurteilt wird, an den Kläger 14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2006 Zug um
Zug gegen Rückgabe des VW Golf Variant, Fahrzeugidentifizierungs-Nr.: … zu zahlen und
festzustellen, dass sich die Beklagte zu 3. hinsichtlich der Entgegennahme des
Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte zu 3. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 3. verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen die
Beklagte zu 3. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von
14.000,00 € - und zwar weder unbedingt noch entsprechend dem Hilfsantrag Zug um
Zug gegen Rückgabe des VW Golf Variant - zusteht.
Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger die von ihm vorgetragenen Varianten der am
28.12.2005 getroffenen Vereinbarungen zulässigerweise im Wege eines Haupt- und
eines Hilfsvorbringens geltend macht oder ob es sich nicht rechtlich eher um eine Frage
der Auslegung der hinsichtlich der zu Grunde zu legenden Tatsachen unstreitig von den
vertragsschließenden Parteien abgegebenen Erklärungen handelt.
Selbst wenn man beiden Auslegungsvarianten des Klägers nachgeht, besteht kein
Anspruch gegen die Beklagte zu 3. auf Zahlung von 14.000,- €.
A.
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Der Kläger kann seinen Anspruch nicht mit Erfolg darauf stützen, er habe (entgegen
dem Wortlaut des schriftlich fixierten Textes des Darlehensvertrages vom 28.12.2005)
tatsächlich mit der Beklagten zu 1. als Vertreterin der Beklagten zu 3. vereinbart, dass
das Darlehen nicht zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs des Pkw VW Variant
gewährt werde, sondern zum Zwecke der Ablösung des für die Finanzierung des Pkw
Citroen C3 Pluriel aufgenommenen Kredits bei der …-Bank AG, während hinsichtlich der
Pkw zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. lediglich ein Tauschvertrag vereinbart
worden sei.
1. Aus dem Darlehensvertrag vom 28.12.2005 kann der Kläger einen Anspruch gegen
die Beklagte zu 3. auf Zahlung von 14.000,00 € selbst dann nicht herleiten, wenn seine
Auffassung zuträfe, dass in der Zahlung des Betrages von 14.000,00 € durch die
Beklagte zu 3. an die Beklagte zu 1. am 29.12.2005 keine gegenüber ihm und seiner
Ehefrau wirksame Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta im Sinne des § 488 Abs. 1
BGB gesehen werden könnte.
Der Anspruch des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Beklagte zu 3. aus dem
Darlehensvertrag vom 28.12.2005 auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist
nämlich jedenfalls mit der Erklärung des Widerrufs dieses Darlehensvertrages durch den
Kläger und seine Ehefrau vom 18.01.2006 erloschen. Gegen die Wirksamkeit dieses
Widerrufs hat keine der Parteien Bedenken geltend gemacht.
2. Dem Kläger und seiner Ehefrau steht gegen die Beklagte zu 3. auch kein Anspruch auf
(Rück-)Zahlung von 14.000,00 € aus § 812 Abs. 1 1. Alternative BGB zu.
a) Zwar hat die Beklagte zu 3. etwas, nämlich 14.000,00 €, erlangt. Sie hat diesen
Betrag auch durch eine Leistung des Klägers und seiner Ehefrau, nämlich durch die
Zahlung der C.-Bank erlangt, die ihrerseits auf Anweisung des Klägers und seiner
Ehefrau vom 18.01.2006 handelte. Die aufgrund dieser Anweisung erfolgte Zahlung
begründet ein Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau als
Anweisenden und der Beklagten zu 3. als Empfängerin der Zahlung.
b) Die Leistung des Klägers und seiner Ehefrau ist im Verhältnis zur Beklagten zu 3.
jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Rechtsgrund für diese Leistung ist ein Anspruch der Beklagten zu 3. auf Rückzahlung der
aufgrund des Darlehensvertrages vom 28.12.2005 gewährten 14.000,00 € aus §§ 357
Abs. 1, 346 BGB.
aa) Bei dem Darlehensvertrag vom 28.12.2005 handelt es sich, auch wenn dieser zum
Zwecke der Ablösung des Darlehensvertrages bei der …-Bank AG geschlossen worden
ist, um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB. Danach stand dem
Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB im Sinne des § 355 BGB zu mit der
Folge, dass nach Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 18.01.2006 gemäß § 357
BGB die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt und damit die Vorschrift des § 346
BGB Anwendung findet. Danach waren der Kläger und seine Ehefrau als
Darlehensnehmer zur Rückzahlung der empfangenen Leistung, d.h. zur Rückzahlung des
Darlehens verpflichtet.
bb) Dem steht - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht entgegen, dass eine
Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens selbstverständlich voraussetzt, dass das
Darlehen, d.h. die Darlehensvaluta, zunächst durch die Beklagte zu 3. an den Kläger und
seine Ehefrau ausgezahlt worden sein müsste. Eine solche Auszahlung durch die
Beklagte zu 3. an den Kläger und seine Ehefrau ist mit der Auskehrung der 14.000,00 €
durch die Beklagte zu 3. am 29.12.2005 an die Beklagte zu 1. erfolgt.
Die Zurverfügungstellung eines Darlehens im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB kann nicht nur
durch eine Auszahlung an den Darlehensnehmer selbst erfolgen, sondern auch durch
einen Auszahlung an einen Dritten, sofern diese auf einer wirksamen Anweisung durch
den Darlehensnehmer beruht (vgl. nur BGH NJW 2003, 422; NJW 2006, 2099; ZIP 2006,
846).
Die Anweisung des Klägers und seiner Ehefrau an die Beklagte zu 3., die hier nur in der
Klausel des Vertragstextes vom 28.05.2005 liegen kann, wonach "die K. Bank berechtigt
ist, die Kreditvaluta an die Verkaufsfirma auszuzahlen" ist entgegen der Auffassung des
Klägers wirksam.
aaa) Bei der Klausel handelt es sich um eine von der Beklagten zu 3. als Verwenderin
gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, die wirksam - dies stellt auch der Kläger nicht
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gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, die wirksam - dies stellt auch der Kläger nicht
Abrede - in den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 28.12.2005
einbezogen worden ist.
bbb) Die Klausel ist auch nicht nach den Regelungen der §§ 305 c Abs. 1 oder Abs. 2
BGB oder gemäß § 307 BGB unwirksam.
(1) Eine Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer
überraschenden Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Klausel, die die Beklagte zu 3. berechtigt,
die Kreditvaluta an die "Verkaufsfirma" auszuzahlen, im Rahmen eines
Darlehensvertrages zur Ablösung eines Darlehens bei einem anderen Kreditinstitut
objektiv ungewöhnlich ist, war die Klausel im vorliegenden Fall für den Kläger gleichwohl
nicht überraschend.
Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Auszahlung der Darlehensvaluta durch
die Beklagte zu 3. an die Beklagte zu 1. nach den konkreten Vereinbarungen, die gerade
auf der Grundlage des Vortrages des Klägers sämtlich am 28.12.2005 getroffen worden
sein sollen, im eigenen Interesse des Klägers lag. Danach soll nämlich am 28.12.2005
nicht nur der Tausch der Pkw vereinbart worden sein, der die Ablösung des in Bezug auf
den Citroen C3 Pluriel bei der …-Bank AG bestehenden Kreditvertrages erforderlich
machte, weil im Hinblick auf das zu Gunsten der …-Bank AG bestehende
Sicherungseigentum an dem Pkw nur auf diese Weise einen Eigentumsübergang auf die
Beklagte zu 1. ermöglicht werden konnte. Es sollen auch die unter dem 29.12.2005
datierte Vollmacht und die darin getroffenen Regelungen vereinbart worden sein.
Danach sollte aber der Kredit bei der …-Bank AG nicht durch den Kläger, sondern durch
die Beklagte zu 1. abgelöst werden. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist - entgegen der
Auffassung des Klägers - eindeutig. Nach Ziffer 1. sollte der bei der …-Bank bestehende
Kreditvertrag "von dem Händler" abgelöst werden. Händler ist jedoch nach dem Rubrum
der Vereinbarung eindeutig die Gebrauchtwagencenter E. GmbH, d.h. die Beklagte zu 1..
Darüber hinaus erbittet die Beklagte zu 1. ausweislich des Absatzes 2 der Vereinbarung
die Ablösesumme "per sofort", was nur bedeuten kann, dass die Ablösesumme von
Seiten des Klägers zunächst an die Beklagte zu 1. gelangen sollte. Eine Auszahlung der
zum Zwecke der Ablösung benötigten 14.000,00 €, d.h. der Valuta aus dem
Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 3., an die Beklagte zu 1., entsprach deshalb
gerade den Interessen des Klägers, da dieser seinerseits aufgrund der mit Vollmacht
überschriebenen Vereinbarung verpflichtet war, die 14.000,00 € an die Beklagte zu 1.
auszuzahlen, damit diese wiederum die Ablösung bei der …-Bank AG vornehmen
konnte.
Angesichts dessen kann eine Überraschung im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB auch nicht
aus der äußeren Gestaltung der "Auszahlungsklausel" in dem Darlehensformular, d. h.
der Stellung der Klausel und dem kleinen Druckformat, hergeleitet werden. Ebenso wenig
kann es unter dem Gesichtspunkt einer Überraschung des Klägers darauf ankommen,
dass in der Klausel "die Verkaufsfirma" nicht namentlich bezeichnet ist. An wen das
Darlehen durch die Beklagte zu 3. ausgezahlt werden sollte, war dem Kläger angesichts
der mit "Vollmacht" bezeichneten Vereinbarung klar, zumal sich der Umstand, dass mit
"die Verkaufsfirma" im Sinne des Darlehensvertrages vom 28.12.2005 nur die Beklagte
zu 1. gemeint sein konnte, auch daraus ergibt, dass die Beklagte zu 1. als
Gebrauchtwagenhändler den Darlehensvertrag in Vertretung für die Beklagte zu 3.
stempelte und unterzeichnete.
(2) Eine Unwirksamkeit der Auszahlungsklausel lässt sich auch nicht aus der
Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB herleiten.
Auch insoweit ist bei der Auslegung der Auszahlungsklausel zu berücksichtigen, dass
zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. gerade nach dem Vortrag des Klägers
bereits am 28.12.2005 Einigkeit darüber bestand, dass die Ablösung des Kredits bei der
…-Bank AG durch die Beklagte zu 1. erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund konnte der
Kläger die Auszahlungsklausel trotz der Formulierung "Verkaufsfirma" nur so verstehen,
dass damit eine Auszahlung an die Beklagte zu 1., wenn auch nicht tatsächlich als
"Verkaufs"firma, so doch als "Ablösungs"firma , gemeint war. Nach dem
Erkenntnishorizont des Klägers bestand damit aber auch keine Unklarheit oder gar
Mehrdeutigkeit der Regelung.
(3) Die Auszahlungsklausel in dem Vertrag vom 28.12.2005 ist auch nicht gemäß § 307
Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen
Benachteiligung wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung unwirksam.
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Zwar knüpft § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlungspflicht aus einem
Darlehensvertrag an die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta an den
Darlehensnehmer. Daraus hat der BGH in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil
vom 14.07.1998 - XI ZR 272/97 - abgeleitet, dass das Risiko des Verlustes der Valuta auf
dem Weg zum Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zugewiesen sei. Als entscheidend
für die Unwirksamkeit der von ihm zu prüfenden Klausel hat der BGH darauf abgestellt,
dass "die kreditgebende Bank ihrerseits in einem eigenen Treuhandauftrag die
Verfügung über die Darlehensvaluta zu Gunsten des Darlehensnehmers von der
Erfüllung in ihrem Sicherungsinteresse liegender Treuhandauflagen abhängig gemacht
hat". Bis zur Erfüllung dieser Auflagen sei (im entschiedenen Fall) der Notar Treuhänder
der Bank und diese könne das Risiko von Veruntreuung des ihm anvertrauten Geldes
nicht einseitig auf den Darlehensnehmer verlagern.
Diese vom BGH entschiedene Fallkonstellation ist mit der vorliegenden Konstellation und
der vorliegenden Auszahlungsklausel nicht nur nicht identisch; sie ist damit auch nicht
vergleichbar. Unwirksam ist vielmehr eine Auszahlungsklausel nur dann, wenn sie das
Risiko des Verlustes der Darlehensvaluta bei einem "sozusagen als verlängerter Arm des
Darlehensgebers tätig" gewordenen Dritten (so die Formulierung in dem Urteil des BGH
vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05 - Rn. 16 zitiert nach juris) auf dem Weg zum
Darlehensnehmer auf diesen verlagert, nicht aber, wenn der Dritte anstelle des
Darlehensnehmers den Kreditbetrag erhalten soll, weil dies im Interesse des
Darlehensnehmers liegt und/oder der Dritte im Interesse des Darlehensnehmers tätig
werden soll. Letzteres ist aber bei der streitgegenständlichen Auszahlungsklausel der
Fall.
Auch dann, wenn man davon ausgeht, dass Zweck des Darlehensvertrages vom
28.12.2005 die Ablösung des Kredits bei der …-Bank AG war, diente die Auszahlung des
Darlehensbetrages durch die Beklagte zu 3. an die Beklagte zu 1. (zumindest
überwiegend) dem Interesse des Klägers, da dieser - wie bereits ausgeführt - aufgrund
der unter dem 29.12.2005 datierten Vereinbarung verpflichtet war, den zur Ablösung des
Kredits bei der …-Bank AG erforderlichen Geldbetrag im Umfang von 14.000,00 €
zunächst der Beklagten zu 1. zur Verfügung zu stellen. Die Auszahlungsklausel
vereinfachte damit nur im Interesse des Klägers den zur Erfüllung der Verpflichtung der
Beklagten zu 3. gegenüber dem Kläger (und seiner Ehefrau) zur Auszahlung der
Darlehensvaluta einerseits und der Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten
zu 1. zur Zurverfügungstellung des Ablösebetrages erforderlichen Zahlungsvorgang.
Hat danach der Kläger der Beklagten zu 3. eine wirksame Weisung erteilt, die
Darlehensvaluta an die Beklagte zu 1. auszuzahlen, stand der Beklagten zu 3. zum
Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung der C.-Bank AG aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB
ein Anspruch auf Rückzahlung der am 29.12.2005 an die Beklagte zu 1. ausgezahlten
14.000,00 € gegen den Kläger zu.
cc) Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man mit dem Kläger annähme, dass der
Vertrag mit dem Inhalt eines Darlehens zum Zwecke der Ablösung des Kredits bei der
…-Bank AG mangels Vertretungsmacht der Beklagten zu 1. und fehlender Genehmigung
der Beklagten zu 3. gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam ist.
In diesem Fall bestünde für die Beklagte zu 3. ein Rechtsgrund, den aufgrund der
Zahlung der C.-Bank erlangten Betrag von 14.000,00 € zu behalten, zwar nicht aufgrund
eines Anspruches gegen den Kläger aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Der Beklagten
zu 3. hätte jedoch in diesem Fall gegen den Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung durch die
C.-Bank ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
zugestanden. Denn auch in diesem Fall hätte die Beklagte zu 3. mit der Auszahlung an
die Beklagte zu 1. aufgrund des (vermeintlich) wirksamen Darlehensvertrages vom
28.12.2005 auf Weisung des Klägers und seiner Ehefrau eine Leistung an den Kläger
erbracht.
Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass mangels Wirksamkeit
des Darlehensvertrages auch die in der Auszahlungsklausel dieses Vertrages enthaltene
Weisung an die Beklagte nicht wirksam geworden sein könnte. Jedenfalls haben der
Kläger und seine Ehefrau mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 28.12.2005 den
Rechtsschein einer wirksamen Weisung gesetzt. Nur wenn nicht einmal der Rechtsschein
einer wirksamen Weisung des Klägers an die Beklagte zu 3. zur Zahlung an die Beklagte
zu 1. vorläge, wäre der bereicherungsrechtliche Ausgleich wegen Unwirksamkeit des
Deckungsverhältnisses (d.h. des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu 3.) aber nicht in diesem Verhältnis, sondern unmittelbar zwischen der
Beklagten zu 3. und der Beklagten zu 1. vorzunehmen (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 66.
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Beklagten zu 3. und der Beklagten zu 1. vorzunehmen (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 66.
Aufl., § 812 Rn. 51).
B.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des durch die C.-Bank an die Beklagte
zu 3. gezahlten Betrages von 14.000,00 € auch dann nicht zu, wenn man seine zweite
Auslegungsvariante zu Grunde legt, wonach der Darlehensvertrag vom 28.12.2005
entsprechend seinem Wortlaut zum Zwecke der Finanzierung eines Kaufpreises von
14.000,00 € für den Erwerb des Pkw VW Variant geschlossen worden sein soll.
Auch auf der Grundlage dieses Vortrages käme für den Kläger nur ein Anspruch aus §
812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB in Betracht, der allerdings bei dieser Variante von
vornherein nur zur Begründetheit des Hilfsantrages führen könnte, da der Kläger im
Rahmen einer Saldierung der gegenseitigen Leistungen jedenfalls Zug um Zug zur
Herausgabe des Pkw verpflichtet wäre.
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht jedoch auch bei Annahme eines
Darlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb des
Pkw VW Variant für die Beklagte zu 3. ein Rechtsgrund, die auf Weisung des Klägers und
seiner Ehefrau durch die C.bank gezahlten 14.000,00 € behalten zu dürfen. Auch in
diesem Fall besteht für die Beklagte zu 3. ein Anspruch aus §§ 357 Abs. 1, 346 BGB.
1. Zwar hat der Kläger zu Recht geltend gemacht, dass es sich im Falle des Abschlusses
eines Darlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung des Pkw VW Variant bei dem
Darlehensvertrag einerseits und dem Kaufvertrag über den Pkw andererseits um ein
verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handelt mit der Folge, dass der
Kläger als Verbraucher gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem wirksamen Widerruf des
Darlehensvertrages auch an seine auf Abschluss des verbundenen Vertrages, hier des
Kaufvertrages über den Pkw VW Variant, gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden wäre.
Dem kann die Beklagte zu 3. nicht mit Erfolg entgegen halten, der Kaufvertrag über den
Pkw sei - anders als dies § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB voraussetze - nicht widerruflich
gewesen mit der Folge, dass ein Durchschlagen des Widerrufs auf den Liefervertrag nach
§ 358 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht in Betracht komme. Die Regelungen des § 358 Abs. 2
Satz 2 und Satz 3 BGB betreffen nur das Zusammentreffen eines Widerrufsrechts
gemäß § 495 BGB in Bezug auf den Verbraucherdarlehensvertrag mit eigenständigen
Widerrufsrechten (etwa aus § 312 BGB) in Bezug auf das verbundene Geschäft. Dann
soll - nur dies wird in § 358 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB geregelt - das Widerrufsrecht
gemäß § 495 BGB ausgeschlossen sein und der Widerruf des Darlehensvertrages als
Widerruf des verbundenen Geschäfts gelten. Dies hat aber mit den Wirkungen eines
Widerrufs gemäß § 495 BGB in Bezug auf den Wegfall der Bindung an die
Willenserklärung hinsichtlich des verbundenen Geschäfts gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1
BGB nichts zu tun.
Auch im Falle des § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB
grundsätzlich § 357 BGB entsprechend mit der Folge, dass gemäß § 346 BGB
grundsätzlich die gegenseitigen Leistungen aus dem Darlehensvertrag - wie bereits
unter 2. erörtert - zurückgewährt werden müssen. Die Besonderheit beim verbundenen
Geschäft besteht lediglich darin, dass dann, wenn der Darlehensgeber die
Darlehensvaluta bereits an den Verkäufer ausgezahlt hat, der Darlehensgeber gemäß §
358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des
Unternehmers eintritt. Dies wiederum bedeutet bezogen auf den vorliegenden Fall, dass
der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, der Beklagten zu 3. anstelle der
Rückzahlung der Darlehensvaluta lediglich den Pkw VW Variant zur Verfügung zustellen
und ihr seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. abzutreten, während die weitere
Rückabwicklung des Darlehensvertrages dann im Verhältnis zwischen der Beklagten zu
3. zur Beklagten zu 1. erfolgen müsste.
2. Diese Wirkungen des Widerrufs des Darlehensvertrages treten jedoch nicht zwingend
ein. Der Verbraucher kann vielmehr wählen, ob er mit dem Widerruf des
Darlehensvertrages auch das finanzierte Geschäft zu Fall bringen will oder ob die
Wirkungen seines Widerrufs auf den Darlehensvertrag beschränken und die ihm aufgrund
des finanzierten Vertrages obliegenden Gegenleistung auf andere Weise erbringen will
(so auch Bamberger/Roth-Müller-Wendehorst, BGB, § 358 Rn. 15; Soergel-Heuser, BGB,
12. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 51; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 358 Rn. 8; a.A. (ohne
Begründung); MüKo-Habersack, BGB, 4. Aufl., § 348 Rn. 22).
Gerade der vorliegende Fall spricht dafür, dem Verbraucher eine solche Wahlmöglichkeit
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Gerade der vorliegende Fall spricht dafür, dem Verbraucher eine solche Wahlmöglichkeit
einzuräumen. Die Motivation des Klägers, den mit der Beklagten zu 3. geschlossenen
Darlehensvertrag am 18.01.2006 zu widerrufen, beruhte unstreitig darauf, dass die
Kreditbedingungen bei der C.-Bank günstiger waren als die mit der Beklagten zu 3.
vereinbarten Bedingungen. Wollte man in einem solchen Fall, in dem der Verbraucher
lediglich die Finanzierung auf einen anderen Darlehensvertrag mit einem anderen
Finanzierungsunternehmen umstellen will, mit Habersack (a.a.O.) verlangen, dass auch
der finanzierte Vertrag - hier der Kaufvertrag über den Pkw VW Variant - neu
abgeschlossen werden muss, bedeutete dies für den Verbraucher lediglich einen
zusätzlichen Aufwand, dessen Sinn weder einem Pkw-Käufer, noch einem Kfz-Händler als
juristischen Laien erklärlich sein dürfte.
Erforderlich dafür, dass die Wirkungen des Widerrufs des Kreditvertrages sich nicht
gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das finanzierte Geschäft erstrecken, ist deshalb
allein eine Erklärung des Verbrauchers, die dahin auszulegen ist, dass er seinen Widerruf
auf den Darlehensvertrag beschränken will.
Eine derartige Erklärung hat der Kläger abgegeben, in dem er (gemeinsam mit seiner
Ehefrau) mit dem Schreiben vom 18.01.2006 gegenüber der Beklagten zu 3. nicht nur
den Widerruf des Darlehensvertrages vom 28.12.2005 erklärt, sondern gleichzeitig
angekündigt hat, ein "Ausgleich des Kreditkontos wird in Kürze erfolgen". Diese Erklärung
konnte die Beklagte zu 3. - jedenfalls in Verbindung mit der Tatsache, dass der Kläger in
einem zeitlichen Zusammenhang damit weder der Beklagten zu 3. noch der Beklagten
zu 1. als Verkäuferin des Pkw und Vertreterin der Beklagten zu 3. gegenüber in irgend
einer Weise Anstalten gemacht hat, auf den Kaufvertrag über den Pkw VW Variant
rückgängig zu machen - nur dahin verstehen, dass er am finanzierten Geschäft, dem
Kauf des PKW, festhalten wollte.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob er tatsächlich
gewusst hat, dass ihm eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des finanzierten Geschäfts
eröffnet gewesen wäre. Der Kläger hat selbst im Termin vom 28.02.2007 nicht in Abrede
gestellt, dass er den Erwerb des Pkw VW Variant nicht in Zweifel gezogen hätte, wäre
nicht die Überweisung des Ablösebetrages für den Pkw Citroen C3 Pluriel durch die
Beklagte zu 1. - sei es aufgrund eines vorwerfbaren Verhaltens ihres Geschäftsführers,
des Beklagten zu 2., oder sei es zufälligerweise, weil gerade zum Zeitpunkt der am
20.01.2006 veranlassten Überweisung eine Kontenpfändung erfolgt war – nicht
ausgeführt worden.
Der Senat verkennt auch nicht, dass mit den Rechtsfolgen der §§ 358 Abs. 2 Satz 1 und
358 Abs. 4 Satz 2 und der dazu entwickelten Rechtsprechung des BGH zumindest auch
bezweckt ist, das Insolvenzrisiko des Vertragspartners des Verbrauchers in Bezug auf
das finanzierte Geschäft im Falle eines verbundenen Geschäfts dem Darlehensgeber
aufzuerlegen, während dieses Risiko im vorliegenden Fall vom Kläger zu tragen ist. Auch
insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich das Risiko der Insolvenz der Beklagten zu 1. im
vorliegenden Fall nicht deshalb verwirklicht, weil es sich um ein verbundenes Geschäft
gehandelt hat, sondern nur deshalb, weil der Kläger mit der Beklagten zu 1. zusätzlich
(und unabhängig von dem verbundenen Geschäft) vereinbart hatte, dass diese mit der
von der Beklagten zu 3. ausgezahlten Darlehensvaluta den Kredit bei der …-Bank AG
ablösen sollte. Nur deshalb ist der Kläger nunmehr sowohl den Ansprüchen der …-Bank
AG als auch den Ansprüchen der C.-Bank ausgesetzt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen der § 543 Abs.
2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit §
358 Abs. 2 Satz 1 und § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB erörterten Fragen; auch insoweit handelt
es sich um einen atypischen Sonderfall, der eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordert.
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