Urteil des OLG Brandenburg vom 20.04.2006

OLG Brandenburg: widerklage, nachlassgericht, besitz, herausgabepflicht, vergütung, erbengemeinschaft, auslagenersatz, beendigung, genehmigung, verwaltung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 81/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1890 BGB, § 1915 BGB, § 1960
BGB
Nachlasspflegschaft: Herausgabepflicht des Nachlasspflegers
für Nachlassgegenstände nach Beendigung des Amtes
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. April 2006 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120
% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger ist einer der Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am …1920
geborenen und am …1998 verstorbenen L. B., geborene Ki..
Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.6.1999 - Amtsgericht Eisenhüttenstadt,
Az.: 10 VI 200/99 - war der Beklagte zum Nachlasspfleger für die seinerzeit unbekannten
Erben bestellt worden. In seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger veräußerte der Beklagte
mit notariellem Vertrag vom 29.11.1999 den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz.
Den dafür erzielten Kaufpreis von 345.000 DM nahm er in Empfang. Ferner verwaltete er
zum Nachlass gehörendes Bargeld in Höhe von insgesamt 28.064,92 DM. Für seine
Tätigkeit bewilligte das Nachlassgericht dem Beklagten durch Beschluss vom 8.12.1999
eine Nachlasspflegervergütung in Höhe von 15.900 DM sowie Auslagenersatz in Höhe
von 4.187,34 DM. Den Bestand des Nachlasses wies der Beklagte in § 2 des von ihm
erarbeiteten Erbauseinandersetzungsvertrages mit 350.379,98 DM aus. Bei Ermittlung
des Nachlassbestandes wurde, wie sich aus Anlage I zu § 2 des
Erbauseinandersetzungsvertrages ergibt, ein Gesamtbetrag von 22.684,94 DM an
Kosten für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses u.a. per 2.8.2000
berücksichtigt. Durch Beschluss vom 6.5.2002 entließ das Nachlassgericht den
Beklagten aus seinem Amt und bestellte Rechtsanwalt L. zum neuen Nachlasspfleger.
Dieser fand bei Antritt seines Amtes keinerlei zum Nachlass gehörende
Vermögenswerte vor. Nach Ermittlung der Erben hob das Nachlassgericht die
Nachlasspflegschaft durch Beschluss vom 1.9.2003 auf.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Herausgabe des Nachlasses und/oder
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei der Amtsführung in Anspruch genommen
und unter Berücksichtigung seines Erbteils von 1/16 Zahlung von 11.134,37 € an die im
Erbschein des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 10.7.2000 ausgewiesenen Mitglieder
der Erbengemeinschaft beantragt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang
stattgegeben.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage gemäß §§ 1960, 1915,
1890 BGB begründet sei. Die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des
Nachlasses habe zunächst gegenüber dem zum neuen Nachlasspfleger bestellten
Rechtsanwalt L. bestanden. Nach Ermittlung der Erben bestehe die Pflicht gemäß § 1890
BGB diesen gegenüber. Auf das Fehlen der gemäß §§ 1915, 1820, 1813 BGB
erforderlichen nachlassgerichtlichen Genehmigung seiner Verfügungen über die Konten
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erforderlichen nachlassgerichtlichen Genehmigung seiner Verfügungen über die Konten
könne der Beklagte sich gegenüber den Erben nicht berufen. Die Genehmigungspflicht
diene gerade der Sicherung der Interessen derjenigen Person, deren Belange der
Nachlasspfleger wahrzunehmen habe, namentlich der Kontrolle des Geldverkehrs.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen
erstinstanzlichen Sachantrag und die gegen die Klage vorgebrachten Einwendungen
weiterverfolgt.
Unter Berufung auf ein zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Parallelverfahren des
Miterben W. D. K. - 13 U 159/05 - eingeholtes Privatgutachten greift er die rechtlichen
Würdigungen des Landgerichts und des Senats im Urteil zum Verfahren 13 U 159/05 zu
seiner Herausgabepflicht an. Er macht geltend, nicht im Besitz des Nachlasses zu sein.
Außerdem zweifelt er seine Verfügungsberechtigung über das nach seinem Vortrag
weiterhin existierende „virtuelle“ Guthaben und das Vorhandensein eines Schadens des
Klägers an.
Außerdem beantragt der Beklagte im Wege der im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz
vom 2.4.2007 erhobenen Widerklage Zahlung von Aufwendungsersatz und Vergütung.
Dazu behauptet er, die ihm durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 8.12.1999
bewilligte Vergütung und den Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 20.737,34 DM (=
10.602,83 €) dem Nachlass nicht entnommen zu haben. Darüber hinaus habe er im
Rahmen der Verwaltung des Nachlasses weitere, weder vom Nachlassgericht
festgesetzte noch von ihm dem Nachlass entnommene Auslagen in Höhe von 5.116,67
DM (= 2.616,11 €) gehabt. Das Entstehen dieser Aufwendungen habe sein Nachfolger
im Amt, Herr Rechtsanwalt L., mit Schreiben vom 8.10.2002 gegenüber dem
Nachlassgericht anerkannt.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20.4.2006
abzuändern und die Klage abzuweisen,
und nach teilweiser Rücknahme der Widerklage in Höhe von 113,07 DM (57,81 €)
den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an ihn 20.406,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen,
hilfsweise,
dem Kläger und Widerbeklagten die Beschränkung seiner Haftung im Urteil
vorzubehalten.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Den mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen des Beklagten tritt er entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug
genommen.
Die Nachlassakten - AG Eisenhüttenstadt 10 VI 200/99 - waren beigezogen und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519 f. ZPO zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache
keinen Erfolg.
1. Der ausgeurteilte Zahlungsanspruch des Klägers beruht auf der dem Beklagten nach
Beendigung seines Amtes als Nachlasspfleger treffenden Pflicht zur Herausgabe des
Nachlasses an die Erbengemeinschaft (§§ 1960, 1915, 1890 BGB). Der zum
Nachlasspfleger für die Miterbengemeinschaft nach L. B. bestellte und im Jahr 2002 aus
diesem Amt entlassene Beklagte ist den Erben zur Herausgabe des von ihm in Besitz
genommenen Nachlasses verpflichtet. Als Miterbe der ungeteilten Erbengemeinschaft
ist der Kläger zur Prozessführung kraft gesetzlicher Ermächtigung befugt, § 2039 BGB.
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Unstreitig hat der Beklagte den Nachlass in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger in
Besitz genommen und verwaltet. Das zum Nachlass gehörende Grundstück hat er
veräußert und den Kaufpreis in Höhe von 345.000 DM vereinnahmt. Darüber hinaus hat
er Geldbeträge im Gesamtbetrag von 28.064,92 DM für die unbekannten Erben
verwaltet. Den sich aus der Summe von Kaufpreiserlös und vorhandenem
Bargeldbestand ergebenden Gesamtnachlass in Höhe von 373.064,92 DM abzüglich
seiner ihm bewilligten Vergütung nebst Auslagenersatz hat der Beklagte an die
Erbengemeinschaft herauszugeben.
Zunächst steht seiner Herausgabepflicht nicht entgegen, dass der Beklagte bei
Abwicklung der Bankgeschäfte ohne die erforderliche Genehmigung des
Nachlassgerichts handelte. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6.12.2006 zum
Az 13 U 159/05 ausgeführt hat, kann der Beklagte sich den Erben gegenüber auf das
Fehlen der gerichtlichen Genehmigung nicht berufen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird ergänzend auf die Gründe des v.g. Urteils verwiesen.
Soweit der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seine mit Beendigung der
Nachlasspflegschaft erloschene Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf dessen
Ansprüche gegen die kontoführenden Kreditinstitute verweist, dringt er damit nicht
durch. Zum Einen hat er schon nicht substanziiert dargelegt, dass und gegebenenfalls in
welcher Höhe tatsächlich Ansprüche gegen die Kreditinstitute auf Auszahlung eines
Guthabens bestehen. Zum Anderen braucht der Kläger sich wegen seines
Herausgabeverlangens nicht an Dritte verweisen zu lassen. Seiner Herausgabepflicht
kann der Nachlasspfleger sich durch Weitergabe des Nachlasses an Dritte nicht
entziehen. Es widerspricht dem gesetzlichen Leitbild der Nachlasspflegschaft, wenn die
Erben gezwungen würden, ihre Herausgabeansprüche gegenüber einer Vielzahl von
Personen geltend zu machen (OLG Dresden, ZEV 2000, 402, 404).
Der Einwand des Beklagten, nicht (mehr) im Besitz von Nachlassvermögenswerten zu
sein, ist rechtlich unbeachtlich.
Maßgeblich im Rahmen des § 1890 BGB ist nicht der Besitz des Nachlasspflegers im
Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Erben, sondern grundsätzlich der Besitz an
Nachlassgegenständen bei Beendigung der Nachlassverwaltung (OLG Dresden, ZEV
2000, 402, 404; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f.). Dabei ist der Beklagte hinsichtlich
des Umfangs seiner Herausgabepflicht an seine eigenen Aufzeichnungen als
Nachlasspfleger und seine Verpflichtung zur Rechenschaftslegung festzuhalten. Dem mit
der Besorgung fremder Vermögensangelegenheiten betrauten und deshalb
rechenschaftspflichtigen Nachlasspfleger (§§ 1915, 1890 BGB) obliegt die Darlegung,
was mit dem von ihm verwalteten Vermögen geschehen ist. Vermag der
Nachlasspfleger nicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und aufgrund
welcher bestimmter Verfügungen oder tatsächlicher Vorgänge von ihm erlangte
Nachlassgegenstände seinem Zugriff wieder entzogen worden sind, ist die
Herausgabepflicht begründet (vgl. auch OLG Dresden ZEV 2000, 402 ff; OLG Karlsruhe
FamRZ 2004, 1601 f).
In § 2 des von ihm selbst aufgesetzten Erbauseinandersetzungsvertrages hat der
Beklagte den Bestand des Nachlasses per 2.8.2000 unter Berücksichtigung seiner
Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche mit 350.379,98 DM ( 179.146,44 €)
ausgewiesen. Nach seinem eigenen Vortrag hat er den Kaufpreis aus dem
Grundstücksgeschäft zunächst als Termingeld auf einem Konto der …bank O. angelegt
und später an sich auszahlen lassen. Zur weiteren Verwendung des an sich
genommenen Guthabens hat der Beklagte nicht näher vorgetragen. Sein Vortrag, dass
weiterhin ein „virtuelles“ Guthaben existiere, genügt den Anforderungen an die
Darlegung zur Verwendung des von ihm per 2.8.2000 festgestellten Nachlassbestandes
im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht nicht. Sein Vorbringen, das von ihm zuletzt
eingerichtete Konto weise ein Guthaben aus, ist unsubstanziiert und durch nichts belegt.
Zunächst fehlt jeglicher Vortrag zur angeblichen Höhe des behaupteten Guthabens.
Zudem bringt die Bezeichnung des angeblichen Guthabens als „virtuell“ zum Ausdruck,
dass er selbst nicht das Vorhandensein eines in Wirklichkeit bestehenden Guthabens
behaupten will. Da der Beklagte nach alledem den Verbleib der im Streitfall in Rede
stehende Geldbeträge nicht nachvollziehbar erklären kann, ist er zur Herausgabe durch
Zahlung verpflichtet.
Soweit der Beklagte seinen Vortrag zur Existenz eines „virtuellen“ Guthabens dahin
verstanden wissen will, dass dem Kläger wegen Rückgriffsmöglichkeiten gegen die
Kreditinstitute ein Schaden nicht entstanden sei, geht dieser Einwand ins Leere. Zum
Einen setzt der Herausgabeanspruch nach § 1890 BGB einen Schaden gerade nicht
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Einen setzt der Herausgabeanspruch nach § 1890 BGB einen Schaden gerade nicht
voraus. Zum Anderen lässt eine etwaige Regressmöglichkeit gegen Dritte einen
Schaden im Verhältnis zum Beklagten nicht entfallen. Sinn und Zweck einer etwaigen
Ersatzpflicht der Kreditinstitute im Verhältnis zu den Erben ist nicht die Entlastung des
Beklagten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Gründe des am
28.6.2006 verkündeten Urteils im Verfahren 13 U 159/06 verwiesen. Allenfalls würden -
die Voraussetzungen eines pflichtwidrigen Handelns der Kreditinstitute unterstellt - diese
und der Beklagte als Gesamtschuldner haften. Als solche würden sie gleichberechtigt für
den eingetretenen Schaden einzustehen haben.
2. Die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage ist ebenfalls in vollem Umfang
unbegründet.
Die Widerklage ist gemäß § 533 ZPO zwar letztlich zulässig. Die Voraussetzung des §
533 Ziff. 1 ZPO, Einwilligung des Gegners, unterliegt vorliegend keinen Bedenken. Der
Kläger hat zur Widerklage inhaltlich Stellung genommen und damit seine Einwilligung
durch rügelose Verhandlung jedenfalls konkludent erklärt (vgl. BGH MDR 2005, 588).
Weniger eindeutig hinsichtlich der Grundlagen für die mit der Widerklage verfolgten
Ansprüche ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 533 Ziff. 2 iVm § 529 ZPO. Den
mit der Widerklage verfolgten Begehren liegt neuer Tatsachenstoff zugrunde. Der
Beklagte hat weder in erster Instanz noch in seiner Berufungsbegründung Tatsachen zu
seinen Auslagen und seiner Mitwirkung an dem nunmehr vorgelegten
Erbauseinandersetzungsvertrag vorgebracht. Mit Blick auf die zeitweilige
Unauffindbarkeit der Handakte des Beklagten, welche die zur Begründung der
Widerklage erforderlichen Informationen enthält, ist allerdings zugunsten des Beklagten
von der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des neuen Vorbringens auszugehen.
Allerdings hat der Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungsersatz
und Vergütung nicht schlüssig dargelegt.
a) Ein Anspruch auf Ersatz der noch nicht vom Nachlassgericht festgesetzten
Aufwendungen in Höhe von 5.116,67 DM (=2.616,22 €) besteht nicht. Der Beklagte hat
schon nicht hinreichend substanziiert dargelegt, die im einzelnen genannten
Aufwendungen - Gebühren gemäß Gebührenbescheid für die Sterbeurkunde,
Straßenreinigung und Abgabenbescheid per Erstversorgung TAZV "O." oder
Grabpflegekosten und die Gebühr für die Anordnung der Nachlasspflegschaft - aus
seinem Privatvermögen aufgebracht zu haben. Den dazu von ihm zu den Akten
gereichten Belegen, überwiegend Rechnungen mit einem Vermerk „bez“. mit
Datumsangabe ist das nicht zu entnehmen. Zudem ist er dem Vorbringen des Klägers,
wonach die Kosten für die geltend gemachten Aufwendungen von dem eigens zu
Zwecken der Nachlassverwaltung mit Nachlassgeldern eingerichteten Konto Nr. … bei
der …bank e.G. B. beglichen worden sind, in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen
getreten. Im Gegenteil hat er den Vortrag des Klägers bestätigt, das Konto … mit
Nachlassgeldern eingerichtet zu haben.
Ungeachtet dessen hat der Beklagte den nunmehr geltend gemachten Betrag von
5.116,67 DM nicht bzw. nicht in vollem Umfang innerhalb der Ausschlussfrist gemäß §
1835 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend gemacht. Soweit er in der Anlage 1 zum Entwurf eines
Erbauseinandersetzungsvertrages seine Kosten für Sicherung und Verwaltung des
Nachlasses, Vergütung des Nachlasspflegers sowie Auslagenerstattung per 2.8.2000 mit
22.684,94 DM beziffert hat, hätte er innerhalb der 15-Monatsfrist, die auch für die
Geltendmachung gegenüber dem Mündel, hier den Erben, gilt (MüKo-Wagenitz, BGB, 4.
Aufl., § 1835 Rdnr. 23) allenfalls einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der Differenz
von 2.597,60 DM (1.328,13 €) zusätzlich zu den gerichtlich bewilligten Ansprüchen in
Höhe von insgesamt 20.087,34 DM gegenüber geltend gemacht. Dabei geht der Senat
auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Beklagten davon aus, dass die im
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages bereits gerichtlich festgestellten, aber noch
nicht im Wege der Entnahme erfüllten Zahlungsansprüche des Beklagten in den im
Bestandsverzeichnis als Passiva aufgeführten Abzugsposten enthalten sind. Mit Blick
darauf, dass schon nicht ersichtlich ist, welche Positionen der nunmehr geltend
gemachten zusätzlichen Auslagen von über 5.000 DM in dem die gerichtlich
festgestellten Ansprüche übersteigenden Betrag von 2.597,60 DM enthalten sind, lässt
sich nicht im Einzelnen abgrenzen, welche der Aufwendungen fristgerecht geltend
gemacht worden sind. Ob eine lediglich betragsmäßige Geltendmachung von
Aufwendungsersatzansprüchen den Anforderungen des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB genügt,
ist zweifelhaft. Die Frage kann indessen dahin gestellt bleiben. Sofern die betragsmäßige
Inanspruchnahme der Erben wegen Aufwendungsersatz im Rahmen des § 1835 BGB
ausreicht, wäre, da der Beklagte seinerseits Vergütungs- und
Aufwendungsersatzansprüche mit dem Anspruch der Erben auf Herausgabe des
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Aufwendungsersatzansprüche mit dem Anspruch der Erben auf Herausgabe des
Nachlasses verrechnet hat, sein Anspruch in dieser Höhe erloschen, § 389 BGB. Wenn
hingegen eine detaillierte Abrechnung der Aufwendungen zur Fristwahrung erforderlich
wäre, wäre die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB mit der Anlage I zum
Erbauseinandersetzungsvertrag nicht eingehalten, somit der Anspruch insgesamt nicht
mehr durchsetzbar.
b) Ansprüche auf Zahlung der durch Beschluss vom 8.12.1999 bewilligten
Nachlasspflegervergütung und Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 20.087,34 DM (=
10.270,49 €) bestehen nicht mehr. Sie sind im Wege der Verrechnung gemäß § 2 Abs. 1
iVm § 3 Abs. 1 des Erbauseinandersetzungsvertrages und iV Anlage I zum
Erbauseinandersetzungsvertrag erloschen. Wie oben bereits dargelegt geht der Senat
davon aus, dass die in Anlage I mit dem Nachlass saldierten Abzugsposten zugunsten
des Beklagten die durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 8.12.1999 bewilligte
Nachlassvergütung und den Auslagenersatz einbeziehen und deshalb im Wege der
Verrechnung erloschen sind.
c) Ansprüche auf eine Vergütung gemäß § 9 Erbauseinandersetzungsvertrag sind zur
Zeit nicht durchsetzbar. Ihnen steht ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers gemäß §
320 BGB entgegen. Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem
Erbauseinandersetzungsvertrag bislang nicht vollständig erfüllt. Nach § 4 schuldet der
Beklagte im Rahmen der Auseinandersetzung Auszahlung des nach Abzug der
Vorabentnahmen verbliebenen Nachlassbestandes. Bislang hat der Beklagte jedoch
weder die Erbauseinandersetzung durchgeführt noch diese endgültig abgewickelt.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO normierten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO, die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert: 31.540,51 €.
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