Urteil des OLG Brandenburg vom 08.06.2004

OLG Brandenburg: anrechenbare kosten, treu und glauben, einfamilienhaus, prozess, abrede, bauherr, abrechnung, vergütung, rechtfertigung, berechnungsgrundlagen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 116/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 631 BGB, § 641 BGB
Vergütung des Tragwerkplaners: Prüffähigkeit der Abrechnung
mit falschem Rechnungsposten; Einwand fehlender
Prüffähigkeit
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 08.06.2004 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.167,28 € nebst 4 % Zinsen seit dem
28.04.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 63 % und die
Beklagte 37 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 16 % und die
Beklagte 84 %.
Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 37 %; die Kosten der
Streithelferin im Berufungsverfahren trägt die Beklagte zu 84 %. Im übrigen trägt die
Streithelferin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Vergütung von Leistungen des Klägers als
Tragwerksplaner für das Einfamilienhaus der Beklagten auf der Grundlage seiner
Honorarrechnung vom 26.01.2000. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am 08.06.2004
verkündeten Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
In dem teilweise angegriffenen Urteil hat das Landgericht Potsdam die Beklagte zur
Zahlung von 2.076,20 € verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung
des zusprechenden Teils hat das Landgericht ausgeführt, die Rechnung des Klägers vom
26.01.2000 sei prüffähig. Bei der Einschätzung der Prüffähigkeit sei zu berücksichtigen,
dass die Beklagte als Architektin ein hohes Maß an Fachkenntnis aufweise. Soweit die
Beklagte dem Kläger keine Kostenermittlung vorgelegt habe, sei dieser berechtigt, sein
Honorar auf der Grundlage eigener Schätzungen zu errechnen. Der Kläger habe durch
die Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 14.05.2000 eine Auftragserteilung für die
Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4 des § 64 HOAI) schlüssig dargelegt. Die
Einwendungen der Beklagten hiergegen seien unbeachtlich. Eine weitergehende
Auftragserteilung durch die Beklagte habe der Kläger, der selbst bis in das Jahr 2000
hinein von einer Beauftragung durch die G. GmbH ausgegangen sei, allerdings nicht
schlüssig dargetan. Eine Leistungserbringung des Klägers in der Leistungsphase 3 sei
lediglich in einem Umfang von 0,7 % festzustellen; in den Leistungsphasen 1 und 2 seien
von ihm – ausweislich seiner Dokumentation -gar keine Leistungen erbracht worden.
Somit stehe dem Kläger für seine festgestellten Leistungen in den Phasen 3 und 4 ein
Vergütungsanspruch nach § 64 HOAI zu. Die Nebenkosten seien nicht nachvollziehbar
dargelegt. Der Vergütungsanspruch des Klägers betrage 2.076,20 € brutto und sei
weder verjährt noch verwirkt. Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit
einem von der G. GmbH abgetretenen Anspruch in Höhe von 3.778,80 € greife nicht
durch. Das Vorbringen der Beklagten zu der Gegenforderung sei unsubstantiiert.
Mit der Berufung verfolgt die in der I. Instanz teilweise unterlegene Beklagte ihren Antrag
auf Klageabweisung uneingeschränkt weiter und rügt rechtliche und tatsächliche Fehler
des Landgerichts. Die Beklagte ist in der Berufungsbegründung weiterhin der
Auffassung, dass die Klage unschlüssig ist. Sie sei nicht die Auftraggeberin für die
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Auffassung, dass die Klage unschlüssig ist. Sie sei nicht die Auftraggeberin für die
Leistungen des Klägers. Dies ergebe sich auch aus Schreiben des Klägers und seinen
Erklärungen in zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht. Allein das
Schreiben der Beklagten vom 14.05.2000 genüge nicht, um eine Umkehr der
Darlegungs- und Beweislast für die Auftragserteilung zu begründen. Es sei allenfalls dazu
geeignet, die Schlüssigkeit des Klägervorbringens herbeizuführen, so dass aufgrund der
Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens – angesichts der fehlenden Beweisangebote des
Klägers – eine Beweislastentscheidung zu treffen gewesen sei. Die Beklagte rügt
weiterhin die fehlende Prüffähigkeit der Honorarrechnung vom 26.01.2000 und die
unzutreffende Ermittlung der Rohbaukosten. Schließlich entspreche die Berechnung des
Honorars in dem Urteil des Landgerichts nicht §§ 62 ff. HOAI. Bei richtiger Berechnung
hätte sich nur ein Betrag in Höhe von 1.021,30 € ergeben dürfen. Hinsichtlich der
Hilfsaufrechnung verweist die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält dies
für hinreichend substantiiert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 08.06.2004
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein
erstinstanzliches Vorbringen.
II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen fälligen Honoraranspruch aus §§ 631 Abs. 1,
632 BGB i. V. m. §§ 8 Abs. 1, 62 ff. HOAI für die von ihm als Tragwerksplaner in den
Leistungsphasen 3 und 4 des § 64 HOAI erbrachten Leistungen für das Bauvorhaben ...,
in Höhe von 1.167,28 €.
a) Der Kläger hat dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte für
die Ausführung der statischen Entwurfs- und Genehmigungsplanung.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht aufgrund des Vorbringens der
Parteien im Ergebnis davon überzeugt, dass die Beklagte als Auftraggeberin des Klägers
für seine im November 1997 erbrachten Leistungen der statischen Entwurfs- und
Genehmigungsplanung für ihr Einfamilienhaus anzusehen ist.
aa) Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass sich aus dem Inhalt des Schreibens
der Beklagten vom 14.05.2000 – fast drei Jahre nach der Leistungserbringung –
angesichts der eindeutigen Wortwahl ein die Schlüssigkeit der Klage begründendes
Zugeständnis der Beklagten hinsichtlich der persönlichen Beauftragung des Klägers
ergibt. Zur näheren Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts
auf Seite 8 des angegriffenen Urteils verwiesen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich dem Schreiben der Beklagten vom
14.05.2000 – das sich ausdrücklich auf die Leistungen des Klägers aus November 1997
bezieht – keine Auftragserteilung der Beklagten im Namen oder als Vertreterin der G.
GmbH entnehmen lässt. Soweit die Beklagte in diesem Schreiben von „ich“ spricht,
verwendet sie diese Wortwahl auch bezüglich des Abschluss ihres privaten
Hausbauvertrages, so dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie – wie die
Beklagte nun im Prozess behauptet – ein Handeln in fremdem Namen meinen könnte.
Bei der an § 133 BGB orientierten Auslegung des Schreibens vom 14.05.2000 ist auch
zu bedenken, dass es die Reaktion der Beklagten auf das anwaltliche Mahnschreiben mit
Klageandrohung vom 25.04.2000 darstellt, mit dem die Beklagte persönlich zur Zahlung
aufgefordert worden war. Von einem überdurchschnittlich gebildeten Menschen, wie es
die Beklagte aufgrund ihres Berufes unzweifelhaft ist, kann – auch ohne die
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes – bei der Beantwortung eines solchen Schreibens
ohne weiteres erwartet werden, dass er Formulierungen in seinem Antwortschreiben
nicht vorschnell wählt, sondern wohl durchdacht hat.
bb) Im übrigen hat das Landgericht aus den wechselhaften Einlassungen der Beklagten
zu den Vereinbarungen über die Genehmigungsplanung im Ergebnis zu Recht
geschlossen, dass ihr Vorbringen in dem gerichtlichen Verfahren widersprüchlich und
damit als Bestreiten der Beauftragung des Klägers unbeachtlich ist.
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(1) Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung – entgegen ihrem Schreiben vom
14.05.2000 – daran festhält, nicht selbst Auftraggeberin für die Leistungen des Klägers in
der Leistungsphase 4 zu sein, ist ihr allerdings zuzugeben, dass die von ihr in diesem
Zusammenhang in Bezug genommenen Schreiben des Klägers und der damals von ihm
bevollmächtigten Rechtsanwältin – in Übereinstimmung mit den Erklärungen des Klägers
in zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Potsdam – belegen, dass er bis
zu dem Schreiben der H. GmbH vom 04.02.2000 offenbar davon ausgegangen ist, die G.
GmbH sei hinsichtlich des Privathauses der Beklagten seine Vertragspartnerin für die
Leistungserbringung. Seine diesbezüglichen Erklärungen beziehen sich zwar – unter
anderem in den Schreiben vom 25.11.1999 und 08.12.1999 – inhaltlich fast
ausschließlich auf die Abrechnung seiner Leistungen für die Ausführungsplanung
(Leistungsphase 5), die auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrages des Herrn E. für
die G. GmbH vom 10.10.1998 erfolgt sind, und lassen damit keine sicheren
Rückschlüsse auf die im Jahr 1997 begründeten Vertragsverhältnisse für die
vorhergehenden Leistungsphasen zu. Allerdings lässt sich den damaligen Äußerungen
des Klägers tatsächlich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass für frühere
Leistungsphasen die Beklagte als Auftraggeberin in Betracht kommen könnte. Inhaltlich
nicht erhellend ist in diesem Zusammenhang auch das außergerichtliche Schreiben der
damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 27.01.2000, in dem nicht nur die zeitliche
Abfolge der Leistungserbringung und der jeweilige Leistungsgegenstand sondern auch
die handelnden Personen – Vater des Klägers statt des Klägers – nicht in der
erforderlichen Weise unterschieden werden.
Ausweislich dieser Umstände ist der Kläger offenbar über längere Zeit vor der
Rechnungsstellung vom 26.01.2000 der Auffassung gewesen, die G. GmbH sei auch für
seine Leistungserbringung für das Einfamilienhaus der Beklagten im November 1997 in
den noch streitgegenständlichen Leistungsphasen 3 und 4 seine Auftraggeberin.
Angesichts der erst zum 10.08.1998 beendeten Geschäftsführertätigkeit der Beklagten
für diese GmbH ist die Möglichkeit eines Irrtums des Klägers über die Identität seines
Auftraggebers, der auch darin seinen Ausdruck gefunden hat, dass der Kläger in Teilen
der von ihm im November 1997 erstellten Unterlagen als Bauherr die G. GmbH, in
anderen die Beklagte persönlich genannt hat, durchaus nicht lebensfremd.
(2) Die vorprozessuale Unsicherheit des Klägers über die wahre Identität seines
Auftraggebers entbindet die eine eigene Auftragserteilung in Abrede stellende Beklagte
jedoch – angesichts des jedenfalls durch die Vorlage des Schreibens der Beklagten vom
14.05.2000 schlüssigen Vorbringens des Klägers – nicht von ihrer Verpflichtung,
ihrerseits durch ein erhebliches Gegenvorbringen die Darlegung des Klägers zu
entkräften, so dass sein Vorbringen als streitig und damit beweisbedürftig anzusehen
wäre. Diesen Anforderungen genügt das im Prozess erfolgte Vorbringen der Beklagten
zu der Beauftragung der statischen Genehmigungsplanung wegen erheblicher
Widersprüchlichkeiten jedoch nicht.
(a) Nachdem die Beklagte in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 14.05.2000 noch
behauptet hatte, an den Kläger für die Genehmigungsplanung ihres Einfamilienhauses
ohne Rechnung 2.000,00 DM in bar übergeben zu haben, hat sie dieses – eine private
Auftragserteilung an den Kläger sehr nahe legende – Vorbringen im Prozess durch ihren
Schriftsatz vom 14.03.2001 (dort Seite 3) wieder zurückgenommen. Stattdessen hat sie
bereits in der Klageerwiderung vom 21.09.2000 (dort Seite 2) erklärt, die im November
1997 erbrachten Leistungen des Klägers für ihr privates Bauvorhaben seien ein Teil
seiner Akquisitionstätigkeit gewesen, da er unbedingt für die G. GmbH
tragwerkplanerische Leistungen im Zuge des Bauvorhabens ... habe erbringen wollen.
Angesichts des bereits am 17.03.1997 von der G. GmbH an den Vater des Klägers
erteilten und mit Rechnung vom 10.04.1997 abgerechneten Auftrags für die statische
Genehmigungsplanung der Häuser des Bauvorhabens ... war diese Darstellung des
Leistungsanlasses mit dem tatsächlichen zeitlichen Ablauf der Planungsleistungen
jedoch nicht in Einklang zu bringen und ist in der Folge von der Beklagten auch nicht
mehr aufrecht erhalten worden..
(b) In dem Schriftsatz vom 12.02.2001 (dort Seite 5) ist dann seitens der Beklagten
davon die Rede, dass sie selbst die statische Genehmigungsplanung im Jahr 1997
abgenommen habe, was eine vorherige Auftragserteilung durch die Beklagte an den
Kläger nahe legt und hinsichtlich der Abnahme der Leistung mit dem Schreiben der
Beklagten vom 14.05.2000 übereinstimmt.
(c) Gleichwohl trägt die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 14.03.2001 (dort Seiten 2 und
3) vor, der Kläger sei mit der Genehmigungsplanung für ihr Privathaus von ihr schriftlich
im Namen der G. GmbH beauftragt worden, ohne dass sie in der Folge ein derartiges
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im Namen der G. GmbH beauftragt worden, ohne dass sie in der Folge ein derartiges
Beauftragungsschreiben vorzulegen vermag. Die einzige von der Beklagten vorgelegte
schriftliche Auftragserteilung der G. GmbH für die Genehmigungsplanung des
Bauvorhabens ... stammt vom 17.03.1997 (Anlage B 2), umfasst 21 Häuser des Typs A
bis D – also gerade nicht das als Typ E bezeichnete Wohnhaus der Beklagten – und ist
zudem an den Vater des Klägers gerichtet. Der Kläger hat erstmals am 10.10.1998 für
die Ausführungsplanung eine schriftliche Beauftragung von der G. GmbH erhalten. Das
behauptete Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger und der G. GmbH für die im
November 1997 erstellte Genehmigungsplanung des Privathauses lässt sich damit nicht
belegen.
(d) In einem Schriftsatz vom 24.05.2002 (dort Seite 2) behauptet die Beklagte
schließlich – und diese Behauptung wird mit der Berufungsbegründung offensichtlich
weiterverfolgt –, es habe am 26.09.1997 nach dem Abschluss der
Ergänzungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der G. GmbH vom selben Tag eine
telefonische Absprache zwischen ihrem Ehemann und dem Kläger über die
Tragwerksplanung des Privathauses gegeben, bei der geklärt worden sei, dass die G.
GmbH Auftraggeberin sein solle. In einem weiteren Telefonat am 06.10.1998 – mehr als
ein Jahr später – habe sich ihr Ehemann dann mit dem Kläger über einen Pauschalpreis
für das Privathaus von 3.000,00 DM verständigt.
Den deutlichen inhaltlichen Widerspruch dieses erneut geänderten Vorbringens zu den
Erklärungen der H. GmbH vom 30.11.1999 und 04.02.2000 – Bauherr sei allein die
Beklagte persönlich und nicht die Tochterfirma G. GmbH – erklärt die Beklagte nicht.
Zudem ist der Inhalt des § 1 Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung, die Gesellschaft werde
die erforderlichen Kosten der Tragwerksplanung für das Bauvorhaben der
Geschäftsführerin übernehmen, dahin zu verstehen, dass die GmbH gerade nicht nach
außen als Auftraggeberin gegenüber dem Kläger auftreten sollte, sondern nur dazu
bereit war, die der Beklagten aus einem eigenen Auftrag entstehenden Kosten im
Innenverhältnis zu tragen. Somit bestand gerade nach dem Abschluss der
Ergänzungsvereinbarung kein Anlass dafür, den Kläger im Namen der G. GmbH mit der
Genehmigungsplanung zu beauftragen.
b) Ein fälliger Vergütungsanspruch des Klägers für die statische Entwurfs- und
Genehmigungsplanung des Bauvorhaben ... besteht allerdings nur in der tenorierten
Höhe.
aa) Die von dem Kläger am 26.01.2000 erteilte Honorarrechnung ist prüffähig im Sinne
des § 8 Abs. 1 HOAI. Zur Begründung der vorhandenen Prüffähigkeit der wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 6 und 7 des Urteils
verwiesen. Der von der Beklagten in der Berufungsbegründung – unter vollständiger
Verweisung auf nicht näher konkretisiertes erstinstanzliches Vorbringen – weiterverfolgte
Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Honorarrechnung vom 26.01.2000 lässt keine
Auseinandersetzung mit den landgerichtlichen Erwägungen zu der eigenen Sachkunde
der Beklagten – immerhin einer Architektin – erkennen. Auch der Hinweis auf die
unzutreffend ermittelten Rohbaukosten begründet keinen Mangel der Prüffähigkeit der
Honorarrechnung, da ein falscher Rechnungsposten in der Kalkulation nur die Frage der
inhaltlichen Richtigkeit der Rechnung aufwirft, aber nicht deren grundsätzliche
Nachvollziehbarkeit hindert. Selbst wenn der Ansatz der Rohbaukosten als ein Hindernis
für die Prüffähigkeit angesehen würde, wäre es der Beklagten als Bauherrin nach Treu
und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, wenn sie zuvor dem Tragwerksplaner –
wie hier – weder eine Kostenfeststellung noch einen Kostenanschlag auf der Grundlage
der DIN 276 zur Verfügung gestellt hat und dieser daher eine eigene Schätzung der
anrechenbaren Kosten unter Zuhilfenahme der Rohbausumme erstellen muss. Die
Treuwidrigkeit des Einwandes fehlender Prüffähigkeit ergäbe sich in einer solchen
Konstellation zumindest im Hinblick auf § 8 Abs. 1 HOAI aus dem bestehenden
Auskunftsanspruch des Tragwerkplaners gegen den Bauherrn (vgl. hierzu
Dahlhoff/Kniffka, HOAI, vor § 62 Rn. 20 m.w.N. in Fn. 19).
bb) Die Beklagte beanstandet mit der Berufung allerdings zu Recht die von der Kammer
durchgeführte Berechnung des Vergütungsanspruchs des Klägers.
(1) Auf der Grundlage der §§ 62 ff. HOAI ergibt sich zu den Berechnungsgrundlagen
vorab folgendes:
(a) Gemäß § 62 Abs. 4 HOAI sind als anrechenbare Kosten bei Gebäuden und den
zugehörigen baulichen Anlagen 55 % der Kosten der Baukonstruktionen (Rohbaukosten)
sowie 20 % der Kosten der Installationen in Ansatz zu bringen. Auch hier gilt wegen § 9
Abs. 2 HOAI das Nettokostenprinzip. Diese Kosten sind gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 lit. b)
HOAI für die hier streitige Leistungsphase 3 nach der Kostenberechnung, hilfsweise nach
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HOAI für die hier streitige Leistungsphase 3 nach der Kostenberechnung, hilfsweise nach
der Kostenschätzung, und für die streitige Leistungsphase 4 nach der
Kostenfeststellung, hilfsweise nach dem Kostenanschlag zu ermitteln. Keine dieser
Unterlagen liegt hier vor.
Der Kläger hat daher auf der Grundlage der Bruttobausumme laut Pauschalvertrag
(350.000,00 DM) unter Zuhilfenahme des statistischen Rohbaukostenanteils von 49,67
% (Stand: 12/1999) eine Rohbausumme von 173.845,00 DM ermittelt und den
Kostenanteil für Installationen mit Null angesetzt. Diesem Rechenansatz, den auch das
Landgericht mit überzeugender Begründung akzeptiert hat, ist die Beklagte in der
Berufungsbegründung nicht mehr entgegengetreten. Nach der gemäß § 9 Abs. 2 HOAI
erforderlichen Bereinigung um die in der Rohbausumme mit 16 % enthaltene
Mehrwertsteuer verbleibt eine Nettorohbausumme in Höhe von 149.866,37 DM.
Von der Rohbausumme dürfen nach § 62 Abs. 4 HOAI als anrechenbare Kosten bei
Gebäuden und den zugehörigen baulichen Anlagen 55 % angesetzt werden, das sind
vorliegend 82.426,50 DM.
(b) Zu der Einordnung der Leistungen des Klägers in die Honorarzonen des § 63 Abs. 1
HOAI ist zu beachten, dass bei der Festlegung der Honorarzone § 4 Abs. 4 HOAI –
entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht einschlägig ist. Bei dem Fehlen einer
schriftlichen Vereinbarung ist daher für die Vergütung des Tragwerkplaners nicht stets
die niedrigste Honorarzone zugrunde zu legen. Im Zuge der Einordnung ist vielmehr
festzustellen, dass es sich bei dem Haus der Beklagten mindestens um ein
„durchschnittliches“ Einfamilienhaus handelt. Zu überdurchschnittlichen Anforderungen
an den Tragwerksplaner ist hierbei nichts ersichtlich. Der Kläger selbst hat seine
Leistungen der Honorarzone II zugeordnet, was von der Beklagten durch die Vorlage der
eigenen Berechnung der G. GmbH erstinstanzlich auch akzeptiert worden ist. Auch der
Senat hält die Einstufung der Leistungen in die Honorarzone II für angemessen. Daher
besteht kein Anlass für die von der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht erklärte
Abstufung der Leistungen des Klägers in die Honorarzone I.
(2) Daraus folgt unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Leistungserbringung in
dem inhaltlich nicht angegriffenen Gutachten des F. vom 26.09.2003 und unter
Zuhilfenahme der Honorartafel zu § 65 HOAI folgende Honorarberechnung für die
Leistungsphasen 3 und 4 in der Honorarzone II:
Anrechenbare Kosten:
82.426,50
DM
Mindestsatz bei 80.000 DM:
7.130,00
DM
Mindestsatz bei 90.000 DM:
7.860,00
DM
Differenz:
730,00 DM
Anteil nach § 5a HOAI:
177,13 DM
100 % des Honorars sind daher:
7.307,13 DM
Auf die Phase 4 entfallen 30 %:
2.192,14 DM
Ausgeführt wurden von dieser Phase ausweislich des Gutachtens nur 87,5
%, daher:
1.918,12 DM
hierauf entfallende 16 % Umsatzsteuer:
306,90 DM
Honorar des Klägers für Phase 4:
2.225,02
DM
Gesamthonoraranspruch des Klägers:
2.283,00
DM
Das sind:
1.167,28 €
c) Hinsichtlich der Zinsentscheidung und der von der Beklagten erstinstanzlich noch
erhobenen Verjährungs- und Verwirkungseinrede wird auf die Begründung auf Seite 13
des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Gegen die dortigen zutreffenden Erwägungen
des Landgerichts hat die Berufung nichts erinnert.
2. Die mit der Berufung von der Beklagten weiterverfolgte Hilfsaufrechnung ist
unbegründet.
a) Der von der Beklagten auf der Grundlage der Abtretungsurkunde vom
29.08./01.09.2003 geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der G. GmbH gegen den
Kläger in Höhe von 3.778,80 € ist von ihr nicht schlüssig dargelegt worden.
Soweit die Beklagte ausführt, der Kläger habe für seine Leistungen in der
Ausführungsphase Abschlagszahlungen in der unstreitigen Höhe von 11.698,60 DM
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Ausführungsphase Abschlagszahlungen in der unstreitigen Höhe von 11.698,60 DM
brutto erhalten, obwohl ihm wegen der bautechnischen Realisierung nur einiger Häuser
nach den Berechnungen der G. GmbH nur 4.307,90 DM an Honorar zugestanden hätten,
ist eine ausreichende Rechtfertigung für diese Kürzung des mit dem Kläger vereinbarten
Pauschalpreises – trotz der unstreitig von ihm erbrachten Leistungen – nicht
nachvollziehbar. Die behauptete Erteilung des Auftrags an den Kläger für die
Ausführungsplanung nur unter der aufschiebenden Bedingung des Verkaufs der Häuser
und der Freigabe der Ausführungsplanung durch die Auftraggeberin lässt sich der
schriftlichen Auftragserteilung vom 10.10.1998 nicht entnehmen. Eine von der Beklagten
angeführte – am 10.10.1998 vor der Erteilung des schriftlichen Auftrags erfolgte –
telefonische Beschränkung des Auftrags in dem oben genannten Sinne ist angesichts
des fehlenden Niederschlags dieser Abrede in dem schriftlichen Auftrag so wenig
nachvollziehbar, dass es aufgrund des Bestreitens des Klägers eines deutlichen
substantiierteren Vorbringens zu den näheren Einzelheiten des Telefongesprächs und
dem Hintergrund der dann lückenhaften schriftlichen Bestätigung bedurft hätte. Im
übrigen spricht das Vorbringen der Beklagten, alle seinerzeit von Herrn E.
abgeschlossenen Verträge wiesen solche Vorbehalte auf – vorgelegt werden hierzu die
Anlagen B 39 bis B 42 –, eher dafür, dass aus dem diesbezüglichen Schweigen in dem
Auftrag an den Kläger darauf zu schließen ist, dass eine solche Vereinbarung mit ihm –
möglicherweise versehentlich – nicht abgeschlossen worden ist.
b) Die Berechtigung des Gegenanspruchs bedurfte keiner weiteren Aufklärung in dem
Berufungsverfahren, nachdem bereits das Landgericht auf Seite 14 seiner
Entscheidungsgründe auf den nicht erklärten Widerspruch zwischen dem schriftlichen
Auftrag und dem Beklagtenvorbringen zu dem Telefonat vom 10.10.1998 hingewiesen
hatte. Gleichwohl hat die Beklagte auch in der Berufungsbegründung ihr Vorbringen nicht
konkretisiert, sondern lediglich pauschal auf das unzureichende erstinstanzliche
Vorbringen verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.855,00 € festgesetzt.
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