Urteil des OLG Brandenburg vom 02.11.2006

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 3/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 387 BGB, § 389 BGB, § 426
BGB
Gesamtschuldnerausgleich: Aufrechnung mit einem Anspruch
auf hälftigen Ausgleich der Eigenheimzulage
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Versäumnisurteil des Senats vom 2. November
2006 aufgehoben. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30.
Dezember 2005 - Az. 1 O 308/04 - wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat vorab die auf ihrer Säumnis vom 2. November 2006 beruhenden
Kosten zu tragen; im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO in
Verbindung mit §§ 540 Abs. 2, 543 Abs. 1 ZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die dem Kläger noch zustehende
restliche Forderung auf Gesamtschuldnerausgleich aus § 426 BGB ist durch Aufrechnung
erloschen, § 389 BGB.
Die Beklagte hat das Urteil des Landgerichts Potsdam nur insoweit angegriffen, als das
Landgericht die von ihr zur Aufrechnung gestellten Positionen (Eigenheimzulage für
2003, weiteren Kindesunterhalt, Kosten für den Hund) fehlerhaft zurückgewiesen habe.
Im Übrigen ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen. Der Senat hat deshalb
davon auszugehen, dass dem Kläger unter Berücksichtigung einer an sich nicht
zulässigen Aufrechnung mit Kindesunterhalt in Höhe von 632 € noch ein restlicher
Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.580,37 € zusteht.
Diesem restlichen Anspruch gegenüber hat die Beklagte wirksam die Aufrechnung
erklärt. Wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2007 klargestellt hat, soll
die Aufrechnung in der Reihenfolge der erstinstanzlichen Geltendmachung der
Gegenansprüche (jeweils hilfsweise gestaffelt) erfolgen. Im Schriftsatz vom 20. Juli 2004
hat die Beklagte zunächst die Aufrechnung mit rückständigem Kindesunterhalt erklärt,
welche das Landgericht bereits berücksichtigt hat, obwohl es für diese Aufrechnung an
der Gegenseitigkeit gemäß § 387 BGB gemangelt hat (diese Ansprüche stehen nicht der
Beklagten, sondern der minderjährigen Tochter A. zu). Danach ist die Aufrechnung mit
dem Anspruch auf hälftigen Ausgleich der Eigenheimzulage für das Jahr 2003 erfolgt.
Insoweit ist die Aufrechnung wirksam geworden.
Die den Parteien nach dem Eigenheimzulagengesetz gezahlte Eigenheimzulage steht
ihnen gemäß § 428 BGB als Gesamtgläubigern und somit nach § 430 BGB zu gleichen
Anteilen zu. Für das Jahr 2003 hat der Kläger die Zahlung in Höhe von 3.680 € unstreitig
allein vereinnahmt. Die Beklagte hat deshalb einen Zahlungsanspruch in Höhe von
1.840 € gegen den Kläger. Zwar ist grundsätzlich ein Gesamtschuldnerausgleich nach §
426 BGB dergestalt vorzunehmen, dass eine Gesamtsaldierung der beiderseitigen
Ausgleichsansprüche zu erfolgen hat. Hier hat das Landgericht jedoch eine Einzel- bzw.
Teilberechnung der jeweiligen Ausgleichspflichten vorgenommen, die in erheblichem
Umfang durch die Parteien nicht angegriffen worden ist. Da es sich bei der
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Umfang durch die Parteien nicht angegriffen worden ist. Da es sich bei der
Eigenheimzulage für 2003 - soweit ersichtlich - um den letzten verbleibenden Teilbetrag
handelt, der noch auszugleichen ist, muss vorliegend ausnahmsweise eine solche
Einzelausgleichung erfolgen.
Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist auch noch nicht erloschen.
Insbesondere ist keine anderweitige Ausgleichung, etwa durch Einbeziehung in die
Berechnung von Unterhaltsforderungen, erfolgt. Träfe die Ansicht des Klägers zu,
wonach die Eigenheimzulage bei dem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5.
Februar 2004 bereits berücksichtigt worden wäre, so käme eine nochmalige Anrechnung
nicht in Betracht. Ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Potsdam zum
Aktenzeichen 44 F 107/03 ist aber ein Ausgleich der dem Kläger unstreitig im Jahr 2003
zugeflossenen Eigenheimzulage bisher nicht erfolgt. So sind weder ein Wohnvorteil noch
die Eigenheimzulage als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts
mit Beschluss vom 19. Mai 2003 berücksichtigt worden. Die höhere Unterhaltszahlung
im Vergleich zum Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Februar 2004 resultiert lediglich
daraus, dass ab März 2004 die hälftigen Hauslasten auf den Unterhaltsanspruch der
Beklagten angerechnet worden sind. Ein Ausgleich der im Jahr zuvor gezahlten
Eigenheimzulage ist jedenfalls nicht erfolgt. Sollte die Unterhaltsberechnung für 2003
wegen einer falschen Einkommensberechnung unzutreffend sein, wie der Kläger meint,
so ergibt sich daraus kein Hinderungsgrund für die Geltendmachung des
Ausgleichsanspruchs aus § 426 BGB. Entscheidend ist, dass das Amtsgericht Potsdam
für die Unterhaltsberechnung im Beschluss vom 19. Mai 2003 ausdrücklich ausgeführt
hat, bei der Berechnung seien Wohnwertvorteile und verbrauchsabhängige bzw.
verbrauchsunabhängige Kosten des Grundstücks unberücksichtigt geblieben. Erst mit
Beschluss vom 5. Februar 2004 hat das Amtsgericht Potsdam für die Zeit ab 1. März
2004 den Unterhalt neu berechnet und die Eigenheimzulage in Höhe von 3.680 €
einkommenserhöhend auf Seiten des Klägers berücksichtigt. Die Zulage für das Jahr
2003 ist damit nicht in die Berechnung des Unterhalts mit eingeflossen.
Durch die Aufrechnungserklärung sind die sich danach gegenüberstehenden
Forderungen beider Parteien auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 1.580,37 €
erloschen. Ein restlicher Anspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte damit nicht
mehr zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Würdigung der Gesamtumstände des
Einzelfalls.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.580,37 € festgesetzt (§ 3
ZPO in Verbindung mit §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine Zusammenrechnung
gemäß § 45 Abs. 3 GKG findet nicht statt, weil die Beklagte mit der Berufung in erster
Linie die Hauptaufrechnung mit dem Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich wegen
der Eigenheimzulage erklärt hat. Gegen die Forderung des Klägers hat sie sich nicht
mehr gewendet.
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