Urteil des OLG Brandenburg vom 03.07.2008

OLG Brandenburg: grobe fahrlässigkeit, beitrittserklärung, nebenintervenient, verfügung, unterzeichnung, gerichtsakte, verjährungsfrist, form, obliegenheit, vertragsschluss

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 140/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 513 ZPO, § 546 ZPO, § 529
ZPO, § 520 Abs 3 ZPO, § 195
BGB
Anspruchsverjährung: Beginn der kenntnisabhängigen
Regelverjährungsfrist in Überleitungsfällen; Voraussetzungen
der grob fahrlässigen Unkenntnis des geschädigten Anlegers
von den anspruchsbegründenden Tatsachen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil der 12.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 96/07, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung
seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt wegen fehlerhafter Anlageberatung aus eigenem sowie aus
abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz sowie die Freistellung von
weiteren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut. Die
Beklagte, die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung als K. GmbH firmierte,
ist als Finanzberatungsgesellschaft tätig. Nach Gesprächen mit dem
Nebenintervenienten erklärten der Kläger und seine Ehefrau E. P. (im Folgenden:
Zedentin) am 20.02.2001 ihren Beitritt zum F.-Fonds 73, einem geschlossenen
Immobilienfonds, mit einer treuhänderisch verwalteten Kommanditeinlage in Höhe von
30.000,00 DM zzgl. eines Agio in Höhe von 5 %. Die Beitrittserklärung erfolgte auf einem
Formular mit dem - damaligen - Briefkopf der Beklagten, das auch eine gesondert zu
unterschreibende Informationsbestätigung sowie eine ebenfalls gesondert zu
unterschreibende Widerrufsbelehrung enthielt. Für den weiteren Inhalt des Formulars
wird auf Blatt 16 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Zusammenhang mit dem
Geschäftsabschluss erhielten der Kläger und die Zedentin den Anlageprospekt zum F.-
Fonds 73, Stand 15.11.2000, für dessen Inhalt auf die zur Gerichtakte gereichte
Ablichtung K5 (Blatt 35 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Der genaue
Zeitpunkt der Übergabe ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger und die Zedentin
finanzierten die Beteiligung an dem Fonds über ein Darlehen der Sparkasse … in Höhe
von 31.500,00 DM, das ebenfalls der Nebenintervenient vermittelte. Bis zur 1.
Jahreshälfte 2004 zahlte der Fonds eine Gewinnausschüttung in Höhe von 7 % der
eingesetzten Beteiligung, danach erfolgten keine weiteren Zahlungen. Auf der dritten
ordentlichen Gesellschafterversammlung des Fonds am 08.03.2006 wurde im Hinblick
auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen der Fonds sich befand, ein freiwilliges
Sonderopfer in Höhe von 10 % der Beteiligungssumme zur Sanierung des Fonds
beschlossen. Insoweit wird auf die Anlage K3, Blatt 21 ff. der Gerichtsakte Bezug
genommen.
Die Ehefrau des Klägers trat mit Vereinbarung vom 29.12.2005 sämtliche Ansprüche
gegen die Beklagte an den Kläger ab. Dieser nimmt nunmehr die Beklagte auf
Schadensersatz in Anspruch, weil sich die streitgegenständliche Fondsbeteiligung
entgegen seiner Erwartung als risikobehaftete Anlage herausgestellt habe. Die Parteien
streiten um die Passivlegitimation der Beklagten, um die Richtigkeit der von dem
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streiten um die Passivlegitimation der Beklagten, um die Richtigkeit der von dem
Nebenintervenient erteilten Auskünfte, die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, sowie
um die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren
Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt
376 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob zwischen dem
Kläger und der Zedentin auf der einen sowie der Beklagten auf der anderen Seite ein
Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, sowie, ob die Anlageberatung durch
den Nebenintervenienten pflichtwidrig erfolgt sei, denn jedenfalls seien etwaige
Schadensersatzansprüche gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, so dass der Beklagten
ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 214 Abs. 1 BGB zustünde. Der von dem Kläger
geltend gemachte Anspruch sei bereits im Zeitpunkt seines Beitritts zu dem Fonds im
Jahre 2001 entstanden und unterliege gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB der
dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Verjährungsfrist habe mit dem
01.01.2002 zu laufen begonnen, da zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis
des Klägers sowie der Zedentin von den anspruchsbegründenden Tatsachen zu diesem
Zeitpunkt auszugehen sei. Nachdem der Kläger und die Zedentin spätestens am
20.02.2001 den Anlageprospekt erhalten hätten, der alle erforderlichen Informationen
über die streitgegenständliche Fondsbeteiligung enthalte und die möglichen Nachteile in
angemessener Form aufzeige, könne sich der Kläger nicht auf seine diesbezügliche
Unkenntnis berufen. Dem Gläubiger eines Anspruches komme die Obliegenheit zu, sich
über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos und ohne erheblichen
Kostenaufwand möglich sei. Dass der Kläger und die Zedentin die in dem Prospekt zur
Verfügung gestellten Informationen, auf deren Maßgeblichkeit er in der Beitrittserklärung
ausdrücklich hingewiesen worden sei, nicht zur Kenntnis genommen habe, sei als
leichtfertig zu werten.
Gegen dieses ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 14.07.2008
zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem per Telefax am 15.07.2008 beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit per Telefax am 10.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Das
Landgericht habe die Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit verkannt.
Frühestens im Jahre 2005 seien die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB
erfüllt gewesen, als die Ausschüttungen seitens des F.-Fonds endgültig eingestellt
worden seien. Bei der Bewertung des Verschuldensmaßstabes habe das Landgericht
unberücksichtigt gelassen, dass der Nebenintervenient den Prospekt erst nach der
Unterschrift unter die Beitrittserklärung ausgehändigt habe und zwar mit der
Bemerkung, der Kläger und die Zedentin bräuchten sich den Prospekt nicht
durchzulesen, er werde ihnen nur zur Abheftung übergeben, nachdem alles, was dort
nachzulesen sei, besprochen worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts
bestehe keine Pflicht des Anlegers, die Aussagen des Beraters anhand des erst nach der
Anlageentscheidung übergebenen Prospekts zu überprüfen. Der Anleger dürfe sich auf
die mündliche Beratung durch den Berater verlassen, insbesondere dann, wenn dieser
die Lektüre des Prospekts als überflüssig bezeichne und wenn der Anleger selbst nicht
über Erfahrungen mit Kapitalanlagen verfüge. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zur Frage des Mitverschuldens (§ 254 BGB) eines Anlegers sei für
die Bewertung des Verhaltens als fahrlässig entsprechend heranzuziehen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 03.07.2008, Az.: 12 O 96/07,
aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.445,71 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins des BGB seit Rechtshängigkeit zu
zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger sowie Frau E. P., …, von den weiteren
Verpflichtungen ab 01.04.2007 aus dem bei der Sparkasse … aufgenommenen
Darlehen über einen Nennbetrag in Höhe von 31.500,00 DM zur Kto-Nr.: 60... und einen
Gesamtbetrag in Höhe von 73.166,62 DM sowie einer Zinsfestschreibung bis 30.03.2011
und Laufzeit bis 30.03.2021 freizustellen,
4. die Erfüllung vorstehender Pflichten gem. Ziffern 2. und 3. erfolgt Zug um Zug
gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers und der Frau E. P. am F.-Fonds 73, F.-
Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG, über eine Beteiligungssumme in Höhe von
30.000,00 DM, Anteils-Nr.: 73-698, auf die Beklagte,
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5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gem.
vorstehender Ziffer 4. in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie rügt, die Berufungsbegründung entspreche nicht den Anforderungen der §§ 513, 520
Abs. 3 Nr. 2, 546 ZPO, es fehle an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem
angegriffenen Urteil. Der Vortrag des Klägers zu den Beratungsgesprächen mit dem
Nebenintervenienten sei nicht hinreichend substanziiert. Der Nebenintervenient sei als
Anlagevermittler tätig geworden, auf die an einen Anlageberater zu stellenden
Anforderungen komme es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der
Nebenintervenient habe kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.
Hinsichtlich der Einrede der Verjährung habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis
nicht geführt, dass er erst im Jahre 2005 Kenntnis von der Einstellung der
Ausschüttungen durch den F.-Fonds erlangt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass der
Kläger und die Zedentin auf dem Beitrittsformular bestätigt hätten, den Anlageprospekt
erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben, könne sich der Kläger nunmehr auf eine
Unkenntnis des Prospektinhaltes nicht berufen. Sofern er den ihm übergebenen
Prospekt nicht gelesen habe, sei dies als grob fahrlässig zu werten, der Anleger dürfe
sich nicht allein auf das Anlagegespräch verlassen. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Frage des Mitverschuldens eines Anlegers, der den ihm
überlassenen Prospekt nicht lese, sei auf die Frage der für die Verjährung des
Anspruches maßgeblichen Kenntnis des Anlegers nicht anzuwenden, weil insoweit
unterschiedliche Voraussetzungen zu prüfen seien.
Der Nebenintervenient beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es von einer Verjährung des
Schadensersatzanspruches ausgeht, denn ein etwaiger Schaden sei bereits mit der
Beteiligung am Fonds eingetreten. Der Kläger habe auf der Beitrittserklärung bestätigt,
den Prospekt zu kennen, so dass er sich nunmehr nicht mehr darauf berufen könne,
dass diese Aussage falsch sei. Der Kläger trage die Beweislast für eine verspätete
Kenntnis bzw. Unkenntnis von den maßgeblichen Fakten. Sofern er die ihm übergebenen
Unterlagen nicht gelesen habe sollte, sei dies als grob fahrlässig zu werten, die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Mitverschuldens (§ 254 BGB) sei
auf die Bewertung der Unkenntnis des Anspruchstellers als grobfahrlässig im Sinne des §
199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht anwendbar.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die an eine Berufungsbegründung zu
stellenden Anforderungen erfüllt. Die Berufungsbegründung soll erkennen lassen, auf
welche der nach § 513 zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren
stützen will (vgl. Zöller- Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 520 Rn. 33). Der Berufungsführer
muss darstellen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil
für unrichtig gehalten wird. Diesen Anforderungen ist der Kläger, der mit der Berufung
rügt, dass das Landgericht sein Verhalten fälschlicherweise als grob fahrlässig bewertet
habe, nachgekommen. Unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach einschlägige
Rechtsprechung führt er aus, dass das Landgericht die an ihn als Kapitalanleger zu
stellenden Obliegenheiten überspannt habe. Des weiteren rügt er, das Landgericht habe
sowohl die Äußerung des Nebenintervenienten, der Kläger und die Zedentin bräuchten
den erst nach dem Vertragsschluss übergegebenen Prospekt nicht zu lesen, bei seiner
Entscheidung unberücksichtigt gelassen, wie auch ihre mangelnde Erfahrung mit
Kapitalanlagen. Der Kläger führt damit aus, dass die Entscheidung des Landgerichts auf
einer Rechtsverletzung beruhe (§ 546 ZPO) und dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Berufung ist damit
ausreichend im Sinne des § 520 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 ZPO begründet.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
a) Zwar ist die erhobene Klage zulässig, insbesondere bestehen gegen die Klageanträge
in der gestellten Form keine Bedenken. Ist der Gläubiger durch eine Pflichtverletzung
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in der gestellten Form keine Bedenken. Ist der Gläubiger durch eine Pflichtverletzung
zum Abschluss eines für ihn nachteiligen Vertrages veranlasst worden, muss der
Schuldner den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteiligen Dispositionen nicht
getroffen (vgl. BGH NJW 2004, 1868). Ist infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger
Vertrag über eine Beteiligung abgeschlossen worden, richtet sich der Anspruch auf
Ersatz des aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen
Übertragung des erworbenen Gegenstandes (BGH NJW 2006, 2042). Entsprechend
begehrt der Kläger Erstattung der Zinsen, die bereits auf das zur Finanzierung der
Beteiligung aufgenommene Darlehen gezahlt worden sind, sowie die Freistellung von
zukünftig fällig werdenden Zinsen sowie von der Rückzahlung des aufgenommenen
Darlehens, Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung.
Auch der unter Ziffer 5 geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig. Zwar stellt
der Verzug des Schuldners grundsätzlich kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO
dar (BGH NJW 2000, 2280), doch wird die Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges
bei Zug-um-Zug-Leistungen wegen §§ 756, 765 ZPO zugelassen (vgl. BGH WM 87, 1496,
1498).
b) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann die Ansprüche, die er auf eine
der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung des Nebenintervenienten aus einem
Anlageberatungs- bzw. -vermittlungsvertrag stützt, jedenfalls nicht durchsetzen. Dabei
kann dahinstehen, ob die Beklagte, was sie bestreitet, deshalb passivlegitimiert ist, weil
sie durch das Aufbringen ihres Firmenstempels den auf einem Formular mit ihrem
Briefkopf erklärten Beitritt des Klägers und der Zedentin zu dem Fonds nach dem
insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont jedenfalls konkludent genehmigt hätte,
sofern der die konkreten Gespräche mit dem Kläger und der Zedentin führende
Nebenintervenient tatsächlich ohne Vollmacht für sie gehandelt haben sollte. Ebenso
kann dahinstehen, mit welchem Inhalt die Gespräche zwischen dem
Nebenintervenienten und dem Kläger bzw. der Zedentin geführt worden sind, das heißt,
ob es dabei zu einer relevanten Schadensersatz begründenden Falschauskunft
gekommen ist. Schließlich ist auch nicht entscheidungserheblich, ob es an der Kausalität
einer etwaigen Pflichtverletzung für den möglicherweise beim Kläger und der Zedentin
eingetretenen Schaden bereits deshalb fehlt, weil ihnen mit der Unterzeichnung des
Beitrittsformulars eine zweiwöchige Widerrufsfrist eingeräumt worden ist, oder ob ihnen
ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB vorzuhalten ist, weil sie es unterlassen
haben, den ihnen spätestens mit Unterzeichnung des Beitrittsformulars übergebenen
Prospekt innerhalb der Widerrufsfrist zu lesen und entsprechende Konsequenzen daraus
zu ziehen.
Denn jedenfalls wäre ein sich aus einer eventuellen Pflichtverletzung ergebender
Anspruch des Klägers verjährt, so dass der Beklagten ein dauerndes
Leistungsverweigerungsrecht zustünde (§ 214 Abs. 1 BGB). Der geltend gemachte
Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Auskunftspflicht, der - nachdem die
streitgegenständlichen Gespräche im Jahr 2001 stattgefunden haben - ursprünglich der
30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in der bis zum Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 geltenden Fassung unterlag,
verjährt gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB nach der seit dem 01.01.2002
geltenden Fassung des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Gem. § 199 Abs. 1 BGB
beginnt die Verjährungsfrist (auch in den der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs.
4 S. 1 EGBGB unterliegenden Fällen, vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06 -
zitiert nach ) mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger sowohl Kenntnis von dem Anspruch wie auch Kenntnis von der Person des
Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die
maßgebliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis lag aber beim Kläger bereits im
Jahre 2001 vor, so dass die Verjährungsfrist mit dem 01.01.2002 zu laufen begann und
mit Ablauf des 31.12.2004 Verjährung eingetreten war. Die im Jahre 2007 erhobene und
zugestellte Klage konnte die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB.
Der anspruchsbegründende Schaden ist bereits mit dem Vertragschluss, also der
Unterzeichnung der Beitrittserklärung vom 20.02.01 entstanden. Ein Schaden tritt in der
Person eines Anlegers nicht erst mit der Insolvenz des Fonds, in den investiert wurde, ein
(OLG München, Urteil vom 18.01.2008 - 20 U 3657/07 - zitiert nach ). Vielmehr ist
ein Vermögensschaden des Anlegers, der sich bei zutreffender Unterrichtung nicht an
dem Anlagemodell beteiligt hätte, bereits dann anzunehmen, wenn die Anlage - aus
welchen Gründen auch immer - den gezahlten Peis nicht wert ist (BGH NJW 2004, 1861)
bzw. - bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung - wegen der mit ihr
verbundenen Risiken für die Zwecke des Anlegers nicht uneingeschränkt brauchbar ist
(BGH WM 1997, 2309; WM 2005, 929; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 - 4 U 98/07 -
zitiert nach ). Insbesondere bei geschlossenen Immobilienfonds fehlt es an einer
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zitiert nach ). Insbesondere bei geschlossenen Immobilienfonds fehlt es an einer
gesicherten Renditeaussicht sowie einer ausreichenden Fungibilität der Beteiligung als
Baustein für die Altersvorsorge (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2006 - I-6 U 84/05 - zitiert
nach ). Diese mangelnde Eignung ist der Art der Anlage inhärent, so dass der
Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine risikobehaftete und damit
eigentlich nicht gewünschte Kapitalanlage erwirbt, in der Regel bereits durch den Erwerb
geschädigt ist (BGH WM 1991, 1303; 94 504). Bei anderer Bewertung wäre der
Verjährungsbeginn wegen der schwankenden Entwicklung der Fondsanteile nur schwer
festzustellen.
Die Tatsache, dass der F. Fonds 73 seit der 2. Jahreshälfte 2004 keine Ausschüttung
mehr vorgenommen hat und dass auf der Gesellschafterversammlung vom 08.03.2006
über Mietstundungen berichtet und ein Sonderopfer der Anleger beschlossen worden ist,
zeigt hinreichend deutlich, dass diese Form der Immobilienanlage für den Kläger und die
Zedentin Risiken in sich barg, die dem Zweck der Investition, einer sicheren
Altersvorsorge, entgegenstanden. Sie indiziert aber nicht, dass der Schaden erst im Jahr
2004 bzw. 2006 eingetreten war. Vielmehr haben sich in diesen Jahren lediglich die
typischen Risiken eines Immobilienfonds, zu denen insbesondere das Mietausfallrisiko zu
zählen ist, realisiert, die dem Fonds, wie sich auch aus dem Prospekt ergibt, bereits von
Beginn an anhafteten. Der nunmehr geltend gemachte Schaden entstand deshalb
bereits mit dem Vertragsschluss in 2001.
Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren bereits im
Jahre 2001 erfüllt. Zwar lag positive Kenntnis davon, dass die erworbenen Fondsanteile
nicht den in sie gesetzten Erwartungen entsprachen, frühestens im Januar 2004 vor, als
die fällige Ausschüttung für das zweite Halbjahr 2003 zunächst ausblieb. Allerdings
hätten dem Kläger bereits im Jahr 2001 Umstände bekannt sein müssen, die
nahelegten, dass ihm in Bezug auf das finanzierte Geschäft ein Ersatzanspruch zustand.
Dass ihm und der Zedentin diese Umstände, wie er vorträgt, nicht bewusst waren, ist als
grob fahrlässig zu werten. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziff. 2
BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße
verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht
angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten
müssen (Münchener Kommentar-Grothe, BGB, Bd. 1, 5. Auflage 2006, § 199 Rz. 28).
Zwar sollen nach der Neufassung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB einschränkend zur der zu §
852 a. F. BGB entwickelten Rechtsprechung, nur schwere Formen des „Verschuldens
gegen sich selbst“ erfasst werden, sanktioniert werden aber jedenfalls Verletzungen der
Obliegenheit, sich über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos
und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O.,
Rz. 28). Der Verletzte soll es nicht in der Hand haben, einseitig die Verjährungsfrist
dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Kenntnis
verschließt (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2008 - 23 U 63/07 - zitiert nach ). Da
der Kläger und die Zedentin den Anlageprospekt jedenfalls bei Unterzeichnung der
Beitrittserklärung zum Verbleib in ihren Unterlagen erhielten, wäre eine mühelose
Kenntnisnahme der in dem Prospekt dargestellten Risiken jederzeit ohne weiteres
möglich gewesen. Denn der Prospekt ließ einen Überblick über die Risiken des von ihnen
eingegangenen Geschäfts unschwer zu. Bereits auf Seite 4 der zur Gerichtsakte
gereichten Ablichtung des Prospektes befindet sich eine tabellarische Übersicht über die
Chancen und Risiken der Kapitalbeteiligung, hinsichtlich derer unter Benennung von
konkreten Seitenzahlen auf die näheren Erläuterungen im insgesamt mit 100 Seiten
sehr umfangreichen Prospekt verwiesen wird. Der Kläger und die Zedentin hätten
deshalb bereits beim Durchblättern der Anfangsseiten Hinweise auf mögliche Risiken
erhalten. Dass sich diese hinreichend deutlich aus dem Prospekt ergeben, ist von der
Klägerseite auch nicht in Zweifel gezogen worden.
Ob der Prospekt der Klägerin und der Zedentin erst nach der Unterschrift unter den
Vertrag überlassen worden ist, kann dabei dahinstehen. Selbst wenn man diesen von
der Beklagten bestrittenen Vortrag als wahr unterstellte, wäre ihnen grobe Fahrlässigkeit
vorzuhalten. Denn in diesem Zusammenhang geht es nicht um das „ob“ der Verletzung
einer vertraglichen Pflicht, für die der Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine mögliche
Zäsur bilden könnte, sondern um die nach dem Vertragsschluss gewonnene bzw. zu
gewinnende Kenntnis des Klägers von einer der Beklagten vorzuhaltenden
Pflichtverletzung. Entsprechend ist entgegen der Ansicht des Klägers auch die
Rechtsprechung zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens eines Anlegers, der sich auf
die mündlichen Ausführungen des Anlagevermittlers verlässt und dessen Angaben nicht
anhand eines Prospektes verifiziert, auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu
übertragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2008 - I-16 U 275/06 Rz. 63 - zitiert nach
). Denn diese Rechtsprechung zielt darauf ab, den dem Anleger zuzurechnenden
Beitrag an der Verursachung des Schadens von demjenigen des Anlagevermittlers /-
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Beitrag an der Verursachung des Schadens von demjenigen des Anlagevermittlers /-
beraters abzugrenzen, während es hier um die Frage geht, inwieweit nachvertraglich
eine Obligation des Anlegers zur Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden
Tatsachen besteht.
Ein für die Bewertung ihres Verhaltens als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr.
2 BGB relevanter, vorwerfbarer Verstoß des Klägers und der Zedentin gegen die
Obliegenheit, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen, ist nach den Gesamtumständen
anzunehmen, weil sie allein aufgrund mündlicher Anpreisungen in erheblichem Umfang
in unternehmerische Beteiligungen investiert haben, ohne die ihnen zur Verfügung
gestellten Informationen ergänzend zur Kenntnis zu nehmen. Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass sich der Kläger und die Zedentin langfristig - der zur Finanzierung
abgeschlossene Darlehensvertrag hatte eine Laufzeit von 10 Jahren - an eine ihnen
zuvor offensichtlich nicht bekannte Gesellschaft banden, ist eine Verzicht auf die Lektüre
des Prospekts nicht nachvollziehbar. Denn auch unter mit Kapitalanlagen nicht
vertrauten Verbrauchern ist die Kenntnis, dass im Zusammenhang mit
unternehmerischen Beteiligungen grundsätzlich wirtschaftliche Risiken bestehen,
verbreitet. Unterstellt man die von dem Kläger behaupteten mündlich erteilten
einseitigen Informationen des Nebenintervenienten, der die Anlage nach dem
Klägervortrag als gewinnorientiert, aber praktisch risikolos dargestellt haben soll, hatten
der Kläger und die Zedentin sogar besonderen Anlass, sich mit dem ihnen zur
Verfügung gestellten Material zu befassen. Denn der Nebenintervenient wurde hier
lediglich als Anlagevermittler tätig, nicht jedoch als Anlageberater. Anlagevermittler
werden erkennbar für den Emittenten tätig und werben für ihn um Kunden. Sie stellen
die vertriebene Anlage vor, wobei der anpreisende Charakter der erteilten Auskünfte
deutlich wird (BGH Z 123, 126). Anlageberater schulden hingegen in der Regel eine
individuelle Beratung des Anlegers, mithin eine Bewertung und Beurteilung
verschiedener Kapitalanlagen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des
Anlegers (BGH NJW-RR 1993, 114). Dass verschiedene Modelle für die von dem Kläger
und der Zedentin gewünschte Altersvorsorge diskutiert wurden, ist vorliegend nicht
erkennbar, vielmehr präsentierte der Nebenintervenient ausschließlich eine
Kapitalanlage aus dem F.-Fonds und erhielt eine Provision von der Emittentin. Er ist
damit als Anlagevermittler tätig geworden und hatte den Kläger und die Zedentin als
solcher zwar richtig und vollständig über alle tatsächlichen Umstände, die für die
Anlageentscheidung besonders bedeutsam waren, zu informieren (OLG München, Urt. v.
19.05.2008 - 176 U 4828/07 - zitiert nach ). Da er aber erkennbar im Lager der
kapitalsuchenden Gesellschaft stand, enthoben die mündlichen Erläuterungen des
Nebenintervenienten gerade im Hinblick auf die weiteren Umstände der
Anlageentscheidung den Kläger und die Zedentin nicht von eigenen
Informationspflichten. Auch wenn der Anleger, der einen Sachkundigen hinzuzieht, weil
er selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt, grundsätzlich den
Informationen des Anlagevermittlers vertrauen darf (BGH NJW 2004, 1808), hat er die
zur Verfügung gestellten zusätzlichen Informationsquellen jedenfalls zu nutzen, wenn der
Vermittler einerseits die von ihm beworbenen Anlage als praktisch risikolos darstellt, der
Anleger andererseits gleichzeitig mit der Beitrittserklärung ausdrücklich zweifach
schriftlich auf den Inhalt des mit der Anlageentscheidung übergebenen Prospekts
aufmerksam gemacht wird. Hinzu kommt, dass dem Kläger und der Zedentin
ausweislich der Beitrittserklärung ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zustand, über dessen
Ausübung sie sich - im Anschluss an die Beratung durch den Nebenintervenienten -
schlüssig werden mussten. Dazu hätte der Prospekt eine Entscheidungshilfe geboten,
zumal beide sowohl mit der Beitrittserklärung, als auch mit der gesondert zu
unterschreibenden Informationsbestätigung schriftlich bestätigt hatten, den Inhalt des
ihnen übergebenen Prospektes zur Kenntnis genommen zu haben. Ein Lektüre des
Prospektes wäre von einem durchschnittlichen Anleger auch bereits deshalb zu erwarten
gewesen, weil liquide Mittel zur Finanzierung der Anlage nicht zur Verfügung standen,
vielmehr der Kläger und die Zedentin mit dem Beitritt einen Darlehensvertrag
abschlossen und der finanzierenden Bank zur Sicherheit eine Lebensversicherung
abtraten. Insgesamt hatten der Kläger und die Zedentin damit allen Anlass, den ihnen
unstreitig ausgehändigten Prospekt auch nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur
Kenntnis zu nehmen. Dass sie dies unterlassen haben, ist unter Zugrundelegung der
Sorgfalt, die von Anlegern in einer vergleichbaren Situation in eigenen Angelegenheiten
erwartet werden darf, völlig unverständlich, haben sie doch ersichtlich die Augen vor der
sich ihnen aufdrängenden Kenntnis über entstehende Risiken verschlossen. Dass sie das
Beitrittsformular dreifach unterschrieben haben wollen, ohne die abgezeichneten
Erklärungen - zumindest nachträglich - zur Kenntnis zu nehmen, entlastet sie nicht,
erscheint vor dem Hintergrund des nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wertes der
Anlage vielmehr lebensfremd und weist ebenfalls darauf hin, dass der Kläger und die
Zedentin jedenfalls das nicht beachtet haben, was in ihrer Situation jedem hätte
einleuchten müssen. Ein solches Verhalten wäre nur mit außerordentlicher
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einleuchten müssen. Ein solches Verhalten wäre nur mit außerordentlicher
Geschäftsunerfahrenheit zu erklären, für die jegliche Anhaltspunkte fehlen.
Auch sofern der Nebenintervenient dem Kläger und der Zedentin tatsächlich mitgeteilt
haben sollte, der Prospekt brauche nicht gelesen zu werden, vermag dies die Bewertung
nicht zu ändern. Denn eine solche Aussage könnte allenfalls eine eigene Haftung des
Nebenintervenienten für den Fall begründen, dass er während der
Vermittlungsgespräche in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch
genommen haben sollte. Sie wäre nicht geeignet, die Obliegenheiten des Anlegers im
Hinblick auf seine Informationspflichten zu modifizieren, weil sie in ausdrücklichem
Widerspruch zu der auf dem Beitrittsformular gesondert unterschriebenen Erklärung
steht und damit ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht zu rechtfertigen
vermag. Im Gegenteil böte sie gerade besonderen Anlass dazu, die offenkundig
pauschalen und verharmlosenden Aussagen des Nebenintervenienten zu den Risiken
der Kapitalanlage zu verifizieren.
Schließlich war dem Kläger und der Zedentin aufgrund der Bezeichnung der Beklagten
als Vertriebsgesellschaft auch die Person des Anspruchsgegners bereits im Jahre 2001
bekannt, spätestens, nachdem die Beitrittserklärung, die von den Nebenintervenienten
zunächst an die die Beteiligung vermittelnde Treuhandgesellschaft übermittelt worden
war, mit dem Firmenstempel der Beklagten versehen an sie zurückgelangt war.
Einem möglichen Anspruch steht damit wegen der eingetretenen Verjährung ein
dauerndes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 214 Abs. 1 BGB entgegen.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1,
713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung
nicht zu, weil die Frage, ob dem Kläger und der Zedentin grobe Fahrlässigkeit
vorzuhalten ist, einzelfallbezogen unter Würdigung der konkreten Umstände des
vorgetragenen Falles festzustellen ist. Auch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Insbesondere
steht entgegen der Ansicht des Klägers die Entscheidung des OLG Hamm vom
20.11.2007 - 4 U 98/07 - (zitiert nach ) nicht entgegen, weil es im dort
entschiedenen Fall um die Tätigkeit eines Anlageberaters, nicht eines Anlagevermittlers
ging und auch nicht erkennbar ist, dass dem dortigen Anleger ein Widerrufsrecht in der
Beitrittserklärung eingeräumt worden war.
Der Streitwert für den Rechtszug zweiter Instanz wird auf 23.803,24 € festgesetzt, davon
entfallen auf den Klageantrag zu 1. 3.445,71 €, auf den Klageantrag zu 2. 20.357,53 €
(davon 4.251,84 € auf die vom 30.04.2007 bis zum 20.03.2011 zu zahlenden
monatlichen Zinsen in Höhe von 88,58 € und 16.105,69 € auf den zurückzuzahlenden
Darlehensbetrag). Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3. angebotene Zug-um-Zug-
Leistung bleibt für die Streitwertermittlung unberücksichtigt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, § 3
Rz. 16, Stichwort: „Zug-um-Zug-Leistung“), wie auch die mit dem Klageantrag zu 4.
beantragte Feststellung des Annahmeverzuges. Insoweit ist mit dem Kammergericht
(MDR 2005, 898) von einer wirtschaftlichen Identität der Anträge auszugehen.
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