Urteil des OLG Brandenburg vom 14.10.2008

OLG Brandenburg: gegen die guten sitten, zerrüttung der ehe, ehevertrag, einverständliche ehescheidung, unwiderlegbare vermutung, sittenwidrigkeit, ausschluss, lastenverteilung, beurkundung, anhörung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UF 75/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 138 Abs 1 BGB, § 1408 Abs 2
S 2 BGB, § 1566 Abs 1 S 1 BGB,
§ 538 Abs 2 Nr 7 ZPO
Ehescheidung und Ehevertrag: Zerrüttung der Ehe;
Sittenwidrigkeit wegen einseitiger Lastenverteilung zum
Nachteil der Ehefrau
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14.
Oktober 2008 - 20 F 107/2008 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der zur Urkundenrolle Nr. A 422/2003 der Notarin … in B.
beurkundete Ehevertrag nichtig ist.
Im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht -
Familiengericht - Nauen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung nach einjähriger
Trennungszeit vorliegen, ob mit der Scheidung im Verbund über den
Versorgungsausgleich zu befinden ist oder ob dieser wirksam vertraglich abbedungen
worden ist.
Die Parteien sind die Eltern des am …. April 2002 geborenen gemeinsamen Kindes D..
Sie haben am 30. Juni 2003 die Ehe geschlossen und am 15. Dezember 2003 einen
notariellen Ehe- und Erbvertrag zur Urk.R.-Nr. A 422/2003 bei der Notarin … in B.
geschlossen.
In diesem Vertrag haben die Parteien zu Ziff. II. den gesetzlichen Güterstand
aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Weiter heißt es unter
dieser Ziffer „Ansprüche auf Zugewinnausgleich sind abgefunden und werden für die
Vergangenheit ausgeschlossen“.
Unter Ziff. III wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und unter Ziff. IV des
notariell beurkundeten Vertrages vereinbarten die Parteien einen wechselseitigen
Unterhaltsverzicht für den Fall der rechtskräftigen Scheidung und zwar auch für den Fall
der Not.
Die Antragsgegnerin hat den Beruf einer Reiseverkehrskauffrau erlernt. Im Zeitpunkt der
Eheschließung war sie infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien nicht
berufstätig. Sie leidet seit ihrer Kindheit an einer beidseitigen hochgradigen
Innenohrschwerhörigkeit und ist zu 50 % schwerbehindert. Bis zur Geburt des
gemeinsamen Kindes hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag nur anteilsmäßig und
überwiegend ohne Publikumsverkehr in ihrem Beruf gearbeitet. Seit Sommer 2004 ist
sie einer geringfügigen Beschäftigung als Fitnesstrainerin nachgegangen. Nach ihrem -
bestrittenem - Vortrag kann sie wegen zunehmender Verständigungsschwierigkeiten
nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeiten.
Der Antragsteller ist Kfz-Meister und arbeitet bei der Firma B.. Während der bestehenden
Ehe hat er alleine das Familieneinkommen verdient.
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Die Parteien haben sich am 10. Juli 2007 getrennt. Die Trennung erfolgte durch den
Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung, die in einem Einfamilienhaus war, das
der Antragsteller nach Abschluss des Ehevertrages zu Alleineigentum erworben hatte.
Der Grundstückskaufvertrag wurde ebenfalls am 15.Dezember 2003 bei der Notarin … in
B. beurkundet. Unstreitig erfolgte zunächst die Beurkundung des
Grundstückskaufvertrages, was längere Zeit in Anspruch nahm, und danach die
Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages. Während der gesamten Zeit war die
Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind in der Kanzlei der Notarin anwesend und
wartete während der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages im Besucherraum.
Am 29. Juli 2008 hat der Antragsteller einen Antrag auf Ehescheidung, der der
Antragsgegnerin am 5. August 2008 zugestellt worden ist, gestellt. Zuvor hatte der
Antragsteller unter dem 29. Mai 2008 eine Unterhaltsurkunde für das gemeinsame Kind
errichtet. Das Kind hält sich bisher im sog. Wechselmodell bei den Eltern auf.
Die Antragsgegnerin hat dem vom Antragsteller in I. Instanz gestellten Antrag auf
Ehescheidung nicht zugestimmt und auch ihrerseits keinen eigenen Scheidungsantrag
gestellt.
Die Antragsgegnerin hat einen Antrag auf Feststellung, dass der Ehevertrag der Parteien
vom 15. Dezember 2003 rechtsunwirksam ist, gestellt und hilfsweise, für den Fall, dass
auf Scheidung der Ehe erkannt werde, einen Antrag auf Durchführung des
Versorgungsausgleichs gestellt.
Nach Anhörung der Parteien hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Den
Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des am 15. Dezember 2003 beurkundeten
Ehevertrages hat es zurückgewiesen und gleichzeitig verkündet, dass eine Entscheidung
über den Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Ehe der Parteien sei zu scheiden,
weil sie gescheitert sei.
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Ehevertrages sei als
unzulässig zurückzuweisen, da kein Feststellungsinteresse bestehe, weil die Möglichkeit
der Leistungsklage bereits gegeben sei. Ebenso wenig habe die Ehefrau mit Erfolg den
Ehevertrag anfechten können.
Der Versorgungsausgleich sei ebenfalls nicht durchzuführen, denn die Eheleute hätten
diesen im notariellen Vertrag wirksam ausgeschlossen. Da die Scheidung auch nach
Ablauf der einjährigen Frist eingereicht worden sei, sei der Ausschluss des
Versorgungsausgleichs gem. § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB wirksam.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin
die Abweisung des Scheidungsantrages erstrebt, so wie die Feststellung, der Ehevertrag
sei unwirksam.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine einverständliche
Ehescheidung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB lägen bisher nicht vor. Vor Ablauf der
dreijährigen Trennungszeit habe das Amtsgericht die Ehe gegen den Willen der
Antragsgegnerin nicht scheiden dürfen.
Des Weiteren rügt die Antragsgegnerin, dass sich das Amtsgericht mit dem erhobenen
Einwand der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages in keiner Weise auseinander gesetzt habe
und darüber hinaus die in diesem Fall ausnahmsweise zulässige Feststellung der
Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrages auch im Hinblick auf die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Stuttgart verkannt habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 14. Oktober 2008 verkündeten Urteils des
Amtsgerichts Nauen - 20 F 107/2008 - wird festgestellt, dass der am 15. Dezember 2008
beurkundete Ehevertrag zur Urk.R.-Nr. A 422/2003 Notarin … in B. unwirksam ist,
2. der Scheidungsantrag wird abgewiesen.
Hilfsweise beantragt die Antragsgegnerin
die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an die I. Instanz, insbesondere zur
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erneuten Verhandlung und Entscheidung an die I. Instanz, insbesondere zur
Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Der Antragsteller verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragsgegnerin ist
zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als es teilweise zur
Abänderung des Urteils und im Übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das
Amtsgericht führt.
Das angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand haben, als es auf Scheidung der
Ehe erkannt hat, ohne den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Scheidungsantrag des Antragstellers
stattgegeben, ohne gleichzeitig den Versorgungsausgleich durchzuführen. Entgegen der
Ansicht des Amtsgerichts haben die Parteien den Versorgungsausgleich nicht wirksam
durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 15. Dezember 2003 ausgeschlossen.
Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vor.
Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich - entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin - die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen. Zwar ist nicht
von einer einverständlichen Scheidung der Parteien im Sinne der §§ 1566 Abs. 1 BGB,
630 ZPO auszugehen mit der Folge, dass die (unwiderlegbare) Vermutung des § 1566
nicht eingreift. Die Ehe ist aber im Sinne des § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB gescheitert und
damit kann die Ehe nach einjähriger Trennungszeit ohne die Voraussetzungen einer
einverständlichen Scheidung geschieden werden. Die Parteien haben bereits im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung länger als ein Jahr voneinander getrennt
gelebt. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand nicht mehr und nach den Äußerungen
der Parteien in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht, die sie sinngemäß vor
dem Senat wiederholt haben, kann nicht erwartet werden, dass die Parteien die eheliche
Lebensgemeinschaft wieder herstellen (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB). Insoweit reicht eine
einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten aus; es genügt, wenn aus dem
Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung
beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist,
zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen (BGH NJW 1978, 1810 f.;
OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 292; FamRZ 1997, 1212; NJW-RR 2006, 1313).
Dem Amtsgericht ist darin zu folgen, dass hier genügend Indizien für die Zerrüttung der
Ehe der Parteien vorliegen. Insbesondere haben beide Parteien bereits in ihrer
erstinstanzlichen Anhörung übereinstimmend bekundet, dass sie keine Möglichkeit mehr
sehen, die Ehe miteinander fortzusetzen. Es hat auch nach dem Vorbringen der Parteien
keinerlei Versöhnungsversuche nach dem Auszug der Antragsgegnerin aus der
Ehewohnung gegeben. Die Antragsgegnerin hat auch vor dem Senat keineswegs erklärt,
dass sie ggf. eine Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
für wahrscheinlich halte, sondern ihre Weigerung lediglich damit begründet, dass
zunächst die Folgesachen abschließend geklärt werden sollten. Diese Äußerung der
Antragsgegnerin kann nicht dahingehend gewertet werden, dass sie noch irgendeine
gefühlsmäßige Bindung zum Antragsteller hat, sondern ihr ist nur vorab an der
Feststellung ihrer finanziellen Absicherung gelegen. Gründe im Sinne des §1568 BGB, die
gegen eine Scheidung der Ehe sprechen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht
vorgebracht und diese sind auch nicht ersichtlich. Grundsätzlich lagen somit die
Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehegatten nach einjähriger Trennungszeit vor.
Allerdings durfte das Amtsgericht die Scheidung nicht ohne gleichzeitige Durchführung
des Versorgungsausgleichs durchführen.
Das Amtsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Eheleute hätten den Ausgleich
der Versorgungsanwartschaften durch den Ehevertrag in der notariellen Urkunde vom
15. Dezember 2003 der Notarin … wirksam ausgeschlossen. Das Amtsgericht, das allein
den Ablauf eines Jahres nach Beurkundung des Ehevertrages im Lichte des Vorschrift
des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB geprüft hat, hat sich mit dem Einwand der Beklagten, der
Ehevertrag sei wegen Sittenwidrigkeit insgesamt unwirksam, in keiner Weise auseinander
gesetzt.
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Selbst wenn das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen wäre, was nicht der Fall ist,
dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Ehevertrages unzulässig
ist, hätte es spätestens im Rahmen der Frage, ob hier mit der Ehescheidung der
Versorgungsausgleich durchzuführen ist, prüfen müssen, ob der Ehevertrag einer
Inhaltskontrolle am Maßstab des § 138 BGB (Wirksamkeitskontrolle) Stand hält. Das
Amtsgericht hatte zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres
Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den
Scheidungsfall führt, dass ihr, und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der
Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die
Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass
an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung, die auf die
individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten
Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder zu
prüfen. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie
die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu
seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den
benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das
Verdikt der Sittenwidrigkeit kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn durch den
Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts
ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser
Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die
besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten und gelebten
Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten
gerechtfertigt wird (BGH FamRZ 2004, 601 ff.).
Der Senat kann im Rahmen des insoweit aufgeklärten Sachverhalts eine
Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages selbst vornehmen.
Die Vereinbarung der Parteien führte bereits am Zeitpunkt ihres Zustandekommens
offenkundig zu einer einseitigen Lastenverteilung für den Fall der Scheidung mit der
Folge, dass sie als sittenwidrig anzusehen ist und an ihre Stelle die gesetzlichen
Regelungen treten.
Zwar unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn
und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten;
einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten
Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der
Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen
Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das ist
dann der Fall, wenn durch die getroffene Regelung eine evident einseitige und durch die
individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte
Lastenverteilung stattfindet, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei
angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines
Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des
Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden
dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer
Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die
Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts
eingreift (BGH MDR 2008, 324).
Der objektive Gehalt der von den Parteien getroffenen notariellen Vereinbarung
begründet den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten, denn der unmittelbare
Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen wird von der Vereinbarung insbesondere
durch die zu Ziffer IV des Ehevertrages getroffene Regelung tangiert. Die Parteien haben
in der Ziffer IV der notariellen Vereinbarung für den Fall der Ehescheidung jede Art von
Unterhalt ausgeschlossen und damit auch den Betreuungsunterhalt im Sinne des §
1570 BGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters wurde in seiner die
Antragsgegnerin benachteiligenden Wirkung dadurch verstärkt, dass die Parteien auch
den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Dieser Ausschluss wurde auch nicht
etwa dadurch gemildert, dass der Antragsteller für seine Ehefrau eine andere
Alterssicherung abzuschließen sich verpflichtet hatte. Der Abschluss etwa einer
Kapitallebensversicherung ergibt sich weder aus dem Inhalt des notariellen Vertrages
noch hat der Antragsteller einen Abschluss und die Unterhaltung eines solchen
Vertrages auch für den Fall der Ehescheidung substantiiert dargelegt und bewiesen.
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Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das gemeinsame Kind der Parteien erst 1 Jahr
und 7 Monate alt und die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
berufstätig. Das Familieneinkommen wurde allein durch den Antragsteller verdient. Dies
und die unstreitig bei der Antragsgegnerin bestehende starke Innenohrschwerhörigkeit,
die eine 50 %-ige Schwerbehinderung rechtfertigt, indizieren eine ungleiche
Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es
rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen.
Diese Disparität stellt eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der
Antragsgegnerin dar. Die getroffenen Abreden würden, wären sie wirksam, dazu führen,
dass die Antragsgegnerin ohne jeden nachehelichen Schutz dastünde und zwar auch
dann, wenn sie – wie geschehen – das gemeinsame Kind der Parteien betreut. Die
Antragsgegnerin hätte mithin die ehebedingten Nachteile, die sich – nach der Geburt
ihres Kindes – aus ihrem mit der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einhergehenden
Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit ergeben, allein zu tragen – ein Ergebnis, das
mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar wäre. Die Schutzlosigkeit
der Antragsgegnerin war – als mögliche Folge einer Scheidung – insbesondere auch
unter Berücksichtigung der dem Antragsteller bekannten starken Schwerhörigkeit seiner
Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages vorhersehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Nachteile, die nach dem Inhalt des Ehevertrages allein bei der Antragsgegnerin liegen,
durch anderweitige Vorteile – z. B. dem Abschluss einer Lebensversicherung – oder
durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder
gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten
gerechtfertigt wird.
Soweit sich die Ehegatten – nach den beiderseitigen Einlassungen der Parteien in ihrer
persönlichen Anhörung vor dem Senat – darin einig waren, dass der Antragsteller mit
dem Erwerb des Einfamilienhauses allein die finanziellen Lasten tragen sollte und auf der
anderen Seite aber die Ehefrau auch nicht im Wege des Güterrechts für den Fall einer
Scheidung an dem Vermögenszuwachs partizipieren sollte, rechtfertigt dies jedenfalls
nicht und kann nicht als berechtigter Belang des Antragstellers angesehen werden, den
völligen Ausschluss jeden Unterhalts für die Antragsgegnerin in Verbindung mit dem
ebenfalls ausgeschlossenen Versorgungsausgleich.
Diese Missbilligung gilt hier nicht nur für den Ausschluss jeglichen nachehelichen
Unterhalts, sondern in gleicher Weise auch für den Ausschluss des
Versorgungsausgleichs und letztlich für die Änderung des gesetzlichen Güterstandes.
Die von den Parteien vereinbarte Salvatorische Klausel ändert hieran im Ergebnis nichts.
Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der
Gesamtwürdigung eines Vertrages, dessen Inhalt für eine Partei – wie hier für die
Antragsgegnerin – ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine
berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, so erfasst die
Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also auch den für die
Antragsgegnerin nachteiligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des
güterrechtlichen Ausgleichs. Für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein
Raum (BGH FamRZ 2006, 1097 ff.).
Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages wirtschaftlich
von dem Antragsteller abhängig, da sie im Erziehungsjahr war und bereits seit der
Geburt des gemeinsamen Sohnes nicht mehr gearbeitet hatte. Entsprechend hatte sie
auch bereits zu diesem Zeitpunkt und künftig Einbußen in ihren Versorgungsbezügen.
Auch für den Antragsteller war ersichtlich, dass die schwere Innenohrschwerhörigkeit
seiner Ehefrau diese künftig auch nach einem möglichen Wiedereintritt in das
Berufsleben zumindest an einer vollzeitigen Tätigkeit hindern könnte. Darüber hinaus
war – im Zeitpunkt der Vereinbarung - nicht auszuschließen, dass die Parteien weitere
Kinder bekommen und sich die Schwerhörigkeit der Antragsgegnerin derart
verschlechtert, dass sie – wie nunmehr von ihr behauptet – jedenfalls nicht mehr in
ihrem erlernten Beruf tätig sein kann. Der Antragsteller hat eine anderweitige
Versorgung seiner Ehefrau für den Fall der Scheidung nicht dargelegt, insbesondere
kann es dahinstehen, wie vermögend der Vater der Antragsgegnerin tatsächlich war, ist
und künftig bleibt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargestellt,
dass sie zum einen während der notariellen Beurkundung durch das gemeinsame Kind
stark abgelenkt war und zum anderen sich der Tragweite der getroffenen Regelungen
und Vereinbarungen nicht bewusst war. Für sie war letztlich nur ersichtlich, dass es zu
keinem Zugewinnausgleich nach Ehescheidung kommen sollte.
Haben die Parteien den Versorgungsausgleich aber nicht wirksam ausgeschlossen, so
war mit der Scheidung im Verbund eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu
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war mit der Scheidung im Verbund eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu
treffen.
Das Urteil ist also im Ergebnis unter Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften des
Entscheidungsverbundes ergangen. Gibt das Familiengericht dem Scheidungsantrag vor
der Entscheidung über eine Folgesache statt, ohne dass die Voraussetzungen des § 628
ZPO vorliegen, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil, das nach § 538 Abs. 2 Nr.
7 ZPO der Aufhebung unterliegt (OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Koblenz FamRZ
2008, 166). Der Senat ist aber auch deshalb an einer eigenen abschließenden
Entscheidung gehindert, weil das Amtsgericht bisher Auskünfte bei den
Versorgungsträgern nicht eingeholt hat. Das Urteil war zur Klärung der jeweils
erworbenen Versorgungsanwartschaften aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht über den Scheidungsantrag und den
Versorgungsausgleich zurückzuverweisen.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war hier auch ausnahmsweise der Antrag auf
Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Ehevertrages trotz der Möglichkeit einer
Leistungsklage im Rahmen des Scheidungsverbundes anzuerkennen. Zwar fehlt in der
Regel ein solches Interesse, wenn die Möglichkeit einer Leistungsklage gegeben ist. Hier
ergibt sich eine andere Beurteilung aber bereits daraus, dass die Durchführung des
Feststellungsprozesses unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer
sachgemäßen Erledigung der streitigen Punkte in der Sache führt.
Wie bereits ausgeführt, musste das Amtsgericht ohnehin im Rahmen des
durchzuführenden Versorgungsausgleichs prüfen, ob der Ehevertrag einer
Wirksamkeitskontrolle standhält. Die Wirkung der Prüfung hätte sich allerdings nur auf
diese Folgesache beschränkt. Bei einem nachfolgenden Verfahren zum nachehelichen
Unterhalt bzw. zum Zugewinnausgleich besteht die von der Antragsgegnerin angesichts
des Streitstands zwischen den Parteien auch zutreffend beschriebene konkrete Gefahr
sich widersprechender Entscheidungen, so dass sie nicht auf die Möglichkeit der
Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage verwiesen werden kann. Denn die Klägerin
würde das positive Ergebnis einer solchen Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs.
2 ZPO nur für die eine, nicht aber auch gleichzeitig für die andere Folgesache nutzbar
machen können (zur Zwischenfeststellungsklage BGHZ 125, 251, 257). Nach objektiver
Betrachtung haben auch beide Parteien ein gesteigertes Interesse an einer im Übrigen
auch der Rechtssicherheit dienenden einheitlichen Feststellung, die jedenfalls in
grundsätzlicher Hinsicht zur Befriedung der Parteien geeignet ist.
Die Feststellungsklage ist darüber hinaus auch begründet. Insoweit wird auf die
vorstehenden Ausführungen zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages verwiesen.
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