Urteil des OLG Brandenburg vom 18.07.2008

OLG Brandenburg: vergleich, quelle, sammlung, link, anfechtung, teilrechtskraft, unterhalt

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 170/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 724 ZPO
Vollstreckbare Ausfertigung: Anspruch auf Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung eines Unterhaltsurteils, gegen das
hinsichtlich eines begrenzten Unterhaltszeitraumes Berufung
eingelegt wurde
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Perleberg vom 18. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 1.000 €
Gründe
Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts vom 18.07.2008, durch die seine Einwendungen gegen
den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.04.2008 zurückgewiesen wurden, führt nicht
zum Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht gemäß § 724 ZPO die beantragte
vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftig gewordenen Teils des Urteils des
Amtsgerichts Perleberg vom 06.09.2006 erteilt.
1.
hinsichtlich Ziffer 2. des
Urteilstenors,
30.04.2006, angegriffen.
teilweise Anfechtung
Berufungsbegründung klargestellt. Dort heißt es einleitend u. a.:
„Mit der Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Perleberg teilweise
angefochten, soweit der Beklagte verurteilt wird, vom 01.03.2004 bis zum 30.04.2006
Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.628 € zu zahlen. Unangefochten bleibt das Urteil des
Amtsgerichts Perleberg nur insoweit, als es die Klage abweist und als es mit Wirkung ab
dem 01.05.2006 zu einem monatlichen Unterhalt von insgesamt 389 € verurteilt.“
2.
zunächst die Hemmung des Gesamturteils
Amtsgerichts Perleberg vom 6.9.2006 zur Folge (vgl. hierzu Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl.,
§ 705, Rdnr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 705, Rn. 9).
Teilrechtskraft
1. des Urteilstenors vom 06.09.2006 ist jedoch bereits in dem Zeitpunkt eingetreten, als
keine Erweiterung des Rechtsmittels des Beklagten und auch kein
Anschlussrechtsmittel der Klägerin mehr möglich
1994, 659; Zöller/Stöber, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.).
Dieser Zeitpunkt lag mit Blick auf die am 15.9./19.9.2006 erfolgten Zustellungen des
angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Perleberg jedenfalls lange vor Abschuss des
Prozessvergleichs vor dem Senat. Letzterer erfolgte erst am 13.3.2007.
3.
weder, dass das gesamte Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 6.9.2006 angefochten
war, noch dass der Vergleich eine neue und eigenständige Regelung des
Unterhaltszeitraums gemäß Ziffer 1. des in Rede stehenden Urteilstenors (für die Zeit
ab dem 1.5.2006) enthält.
Streitgegenstand in der Berufungsinstanz
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Streitgegenstand in der Berufungsinstanz
Prozessvergleichs ausdrücklich geregelte Unterhaltsrückstand des Beklagten für die Zeit
vom 1.3.2004 bis zum 30.4.2006. Soweit es in dem Vergleich unter Ziffer 1. weiter heißt:
„für die Zeit ab Mai 2006 bleibt es bei dem nur für die Zeit bis einschließlich April
2006 angefochtenen Urteil„,
rein deklaratorische Bedeutung
sachlich-rechtliche Regelung liegt darin nicht.
Aber selbst wenn man hier der Auffassung des Beklagten folgen wollte, führt ihn das in
der Sache, die letztlich auf eine Unterbindung der Vollstreckungsmöglichkeit durch die
Klägerin abzielt, nicht weiter. Die Klägerin hat Anspruch auf eine neue bzw. weitere
Ausfertigung des zu vollstreckenden Titels betreffend ihren Unterhaltsanspruch ab dem
1.5.2006, falls die erste Ausfertigung dem Beklagten als Schuldner versehentlich (zu
früh) ausgehändigt wurde, obwohl die Klägerin als Gläubigerin noch nicht vollständig
befriedigt worden war (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 733,
Rn. 4).
Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts als zutreffend,
sodass die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO
ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen war.
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